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C-604/2019

C-604/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-05 · Deutsch CH

Zuteilung zu den Prämientarifen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 wird aufgehoben.

E. 2 Der zuständige Rechtsträger innerhalb der Visana wird angewiesen, eine neue Einreihungsverfügung zu erlassen.

E. 3 Der von der A._______ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4 Der A._______ wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die A._______ (Gerichtsurkunde; Beilage Zahlungsformular, Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)

- Visana Versicherungen AG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 wird aufgehoben.
  2. Der zuständige Rechtsträger innerhalb der Visana wird angewiesen, eine neue Einreihungsverfügung zu erlassen.
  3. Der von der A._______ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Der A._______ wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die A._______ (Gerichtsurkunde; Beilage Zahlungsformular, Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) - Visana Versicherungen AG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-604/2019 Urteil vom 5. Juni 2019 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, vertreten durch Franz Müller, dasadvokaturbuero, Herrengasse 22, Postfach 2760, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Visana Services AG, Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Vorinstanz. Gegenstand UVG, Zuteilung zu den Prämientarifen; Einspracheentscheid der Visana vom 20. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ von der Visana Versicherungen AG mit Verfügung vom 20. Juli 2018 in der Berufsunfallversicherung (BUV) in die Gefahrenklasse 83 und in die Gefahrenstufe 28 und für Nichtberufsunfälle (NBU) in die Klasse 25 und die Unterklasse 39 eingereiht worden ist (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2), dass in der Verfügung die Visana Services AG als Absender erfasst ist, die Verfügung jedoch von der Visana Versicherungen AG unterzeichnet worden ist (B-act. 1 Beilage 2), dass mit Verfügung vom 20. Juli 2018 eine Neueinreihung in den Prämientarif vorgenommen wurde und dies zur Erhöhung der Prämien ab 2019 führte (B-act. 1 Beilage 2 und 9), dass die A._______ mit Einsprache vom 10. September 2018 beantragte, die Verfügung vom 20. Juli 2018 sei aufzuheben und eventualiter sei nach einer Neubeurteilung der massgeblichen Kriterien die A._______ in eine dem effektiven Risiko entsprechende Risikostufe neu einzureihen (B-act. 1 Beilage 3), dass die Visana Versicherungen AG mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 darauf hinwies, dass sie zur Einhaltung der Formvorschriften die Tarifanpassung mit der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung der A._______ fristgerecht noch einmal zustelle, dass die Verfügung vom 24. Oktober 2018 dieselbe Einreihung in den Prämientarif enthielt wie die Verfügung vom 20. Juli 2018, dass die A._______ mit Einsprache vom 2. November 2018 beantragte, es sei die Verfügung vom 24. Oktober 2018 aufzuheben, eventualiter sei die A._______ nach einer Neubeurteilung in eine dem effektiven Risiko entsprechende Prämienstufe neu einzureihen, dass sie ausserdem geltend machte, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege vor, da keine Akteneinsicht in die vollständigen Akten gewährt worden sei, dass die Visana Services AG mit Einsprache-Entscheid vom 20. Dezember 2018 ausführte, sie habe mit der Verfügung vom 24. Oktober 2018 rechtlich korrekt verfügt und es habe keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gegeben habe, da die A._______ Rentabilitätsübersichten erhalten habe und sie keinen Anspruch darauf habe, Akteneinsicht in alle Leistungsfälle zu erhalten, dass daraufhin die A._______ mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beantragte, die Verfügung vom 24. Oktober 2018 und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 seien aufzuheben, da das rechtliche Gehör verletzt worden sei und die A._______ keine Möglichkeit gehabt habe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Neueinreihung in die Risikoklassen nachvollziehbar gewesen seien, dass die A._______ mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten (B-act. 2), und dieser am 22. Februar 2019 fristgerecht geleistet wurde (B-act. 4), dass die Visana Versicherungen AG mit Schreiben vom 25. März 2019 mitteilte, die Visana Services AG sei nicht passivlegitimiert und der Versicherungsträger sei vielmehr die Visana Versicherungen AG, weshalb um einen entsprechenden Parteiwechsel und im gleichen Schreiben um Fristverlängerung ersucht wurde (B-act. 6) dass die Frist mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 bis 10. Mai 2019 erstreckt wurde (B-act. 8), dass die A._______ mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 aufgefordert wurde eine Stellungnahme zum beantragten Parteiwechsel abzugeben (B-act. 7) und diese mit Schreiben vom 1. Mai 2019 mitteilte, es werde dagegen nicht opponiert (B-act. 9), dass mit Stellungnahme der Visana Services AG vom 7. Mai 2019 diese beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 bezüglich der Verfügung vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Begründung an die Erstinstanz zurückzuweisen und es sei eine allfällige Prämienanpassung neu zu verfügen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Visana als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist und damit eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. h VGG ist, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreihung in den Prämientarif beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bun-desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]), dass die A._______ am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt ist, dass zur Beschwerdelegitimation auch ein schutzwürdiges Interesse be-stehen muss und dieses bei Einreichung der Beschwerde am 1. Februar 2019 betreffend die Einreihung im Prämientarif 2019 bestanden hat und somit auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG erfüllt war, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und auch der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- rechtzeitig bezahlt wurde, weshalb auf die Beschwerde vom 1. Februar 2019 einzutreten ist, dass die A._______ in ihrer Beschwerde beantragt, die Verfügung vom 24. Oktober 2018 und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 seien aufzuheben (B-act. 1), dass die Visana Services AG in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2019 ebenfalls beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 bezüglich der Verfügung vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Prüfung und Begründung an die Erstinstanz zurückzuweisen, eine allfällige Prämienanpassung sei neu zu verfügen, da eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs/der Begründungspflicht vorgelegen habe, dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, welcher in die Rechtstellung einer Person eingreift (BGE 133 I 270 E. 3.1 und BGE 132 V 368 E 3.1 mit Hinweisen) und es sich bei der Begründungspflicht um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör handelt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 838), dass die Anforderungen an die Begründung umso höher sind, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen), und da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; vgl. zum Ermessen und zum Eingriff in dieses auch E. 1.6 und 1.8 hiervor), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Visana Services AG nicht entsprochen werden sollte, zumal ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht mit der Verfügung und dem Ausweis «Rentabilität nach Vertrag» nicht umfassend nachgekommen ist und unter anderem weder der Prämientarif beigelegt wurde noch das Verfahren für die Schadenbemessung bzw. das Verfahren für eine Neueinreihung dargelegt worden sind (vgl. Urteil des BVGer C-3485/2017 vom 12. April 2018) und somit das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dass die Beschwerde vom 1. Februar 2019 gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung allenfalls eine Neueinreihung in den Prämientarif vorzunehmen, vorgängig der A._______ das rechtliche Gehör zu gewähren und neu zu verfügen, dass demnach nicht über den beantragten Parteiwechsel von der Visana Services AG zur Visana Versicherungen AG gemäss Schreiben vom 25. März 2019 entschieden werden muss in Anbetracht dessen, dass die neue Verfügung vom zuständigen Rechtsträger erlassen werden kann, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG nicht anzuhören braucht vor Verfügungen, in denen sie den Begehren der Parteien voll entspricht, dass die Vorinstanz den Begehren der A._______ vollumfänglich entsprochen hat, weshalb der A._______ die Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der von der A._______ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die obsiegende, anwaltlich vertretene A._______ gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat und - da keine Kostennote eingereicht wurde - die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die Parteientschädigung (inkl. Auslagen) auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen ist (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 wird aufgehoben.

2. Der zuständige Rechtsträger innerhalb der Visana wird angewiesen, eine neue Einreihungsverfügung zu erlassen. 3. Der von der A._______ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Der A._______ wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die A._______ (Gerichtsurkunde; Beilage Zahlungsformular, Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)

- Visana Versicherungen AG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: