opencaselaw.ch

C-6044/2014

C-6044/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-19 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der in seiner Heimat wohnhaft gewesene, serbische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Rentenberechtigter) wurde (...) 1957 geboren und starb (...) 2013 (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 50). In den Jahren 1981 bis 1986 leistete er als Arbeitnehmer während insgesamt 37 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 30, 60, 62). B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 (act. 2) dokumentierte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) den Rentenberechtigten auf dessen Wunsch hin mit einem Auszug aus seinem individuellen Konto (act. 1), Erläuterungen zum individuellen Konto und Merkblättern für jugoslawische Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 zeigte lic. iur. Gojko Reljic (nachfolgend: Rechtsvertreter) dem serbischen Sozialversicherungsträger unter Beilage der Vollmacht die Vertretung des Rentenberechtigten an und bat darum, dessen Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente an die Vorinstanz in Genf weiterzureichen oder der serbischen Invalidenkommission vorzulegen (act. 6, Seite 3; BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25). Mit Schreiben vom 6. August 2004 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter (unter Bezugnahme auf ein nicht aktenkundiges Schreiben) mit, dass kein Antrag für den Rentenberechtigten eingegangen sei (act. 3). C. Am 7. März 2013 ging ein vom Rentenberechtigten unterzeichnetes Antragsformular (YU/CH 4) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bei der Vorinstanz ein (act. 5, Seite 1). Das Datum und die Unterschrift des serbischen Versicherungsträgers fehlten (act. 5, Seite 7). Mit Schreiben vom 8. März 2013 bestätigte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter den Erhalt der Anmeldung (act. 4). Mit Schreiben vom 13. März 2013 (act. 6, Seite 1) teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, der Rentenberechtigte habe das Formular YU/CH 4 gemäss Annahmebestätigung (act. 6, Seite 2; BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) schon am 1. August 2002 dem serbischen Versicherungsträger zukommen lassen. Mit Schreiben vom 14. März 2013 sendete die Vorinstanz dem Rechtsvertreter das Antragsformular zurück und bat diesen, das Leistungsbegehren vom serbischen Versicherungsträger komplettieren, datieren, unterzeichnen und mit einem Stempel versehen zu lassen (act. 7). D. Am 15. März 2013 stempelte und unterzeichnete der serbische Versicherungsträger ein neues Antragsformular (YU/CH 4) des Rentenberechtigten zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 11, Seite 7). Am 15. April 2013 verzeichnete die Vorinstanz den Eingang des Formulars (act. 11, Seite 1). Mit Aktenberichten vom 8. und 14. August 2013 attestierte der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) dem Rentenberechtigten aufgrund einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (act. 31). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde auf eine Hospitalisierung am 6. Mai 1998 datiert (act. 53). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz dem Rentenberechtigten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2013 in Aussicht (act. 36). E. Mit Einwandschreiben vom 6. Januar 2014 machte der Rechtsvertreter des (...) 2013 verstorbenen Rentenberechtigten den 2. August 2002 als Datum der Gesuchstellung geltend. Er beantragte eine Vollberentung seines Klienten mit Wirkung ab 1. August 2001 (act. 41). Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 ersuchte die Vorinstanz den serbischen Versicherungsträger um eine schriftliche Bestätigung des Antragsdatums (act. 44). Mit Schreiben vom 2. April 2014 wurde die Anfrage erneuert (act. 45). Eine Antwort des serbischen Versicherungsträgers ist nicht aktenkundig. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 sprach die Vorinstanz dem Rentenberechtigten eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Oktober 2013 zu (act. 62). Die Zahlung der geschuldeten Leistung von insgesamt Fr. 410.- erfolgte auf das Konto von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Sohn und Alleinerbe des Rentenberechtigten (act. 59 und 62, Seite 2 f.). F. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 17. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2001. Alternativ beantragte er eine erneute Abklärung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es müsse der 2. August 2002 als Datum der Gesuchstellung anerkannt werden. Dieses Datum werde im medizinischen Gutachten vom 23. Oktober 2007 (deutsche Übersetzung act. 13) und im Bescheid des serbischen Versicherungsträgers vom 31. Januar 2013 (act. 18; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) angegeben. Beim serbischen Versicherungsträger sei mehrfach interveniert worden. Zuletzt sei mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 (BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) der verantwortliche Minister um eine Intervention gebeten worden. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Antragsformular sei vom serbischen Versicherungsträger am 15. März 2013 beglaubigt und unterschrieben worden. Ein Datum für die Gesuchstellung sei jedoch nicht festgehalten worden. Der serbische Versicherungsträger sei in diesem Zusammenhang wiederholt erfolglos um Klärung ersucht worden (act. 34, 35, 44, 45). H. Mit Replik vom 12. Januar 2015 (BVGer act. 9) teilte der Beschwerdeführer mit, die Vernehmlassung der Vorinstanz sei vollständig inakzeptabel. Es müsse der 2. August 2002 als Datum der Gesuchstellung anerkannt werden. Mit Schreiben vom 18. November 2014 (BVGer act. 9, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 11) habe das zuständige serbische Ministerium vom Versicherungsträger eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Beanstandungen verlangt. I. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 (BVGer act. 14) verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Vernehmlassung auf eine Duplik. J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Mai 2015 (BVGer act. 18) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des serbischen Renten- und Invalidenversicherungsfonds (nachfolgend: RIV) vom 20. April 2015 (deutsche Übersetzung BVGer act. 20) ein, woraus er wiederum den 2. August 2002 als Datum der Gesuchstellung für die schweizerische Invalidenrente ableitete. K. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (BVGer act. 22) anerkannte die Vorinstanz nach Prüfung des RIV-Schreibens den 2. August 2002 als Datum für die Gesuchstellung. Die Vorinstanz beantragte in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die rückwirkende Gewährung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2013. L. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 nahm und gab der Instruktionsrichter vom teilweisen Gutheissungsantrag der Vorinstanz Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer act. 23). M. Mit Verfügung vom 30. September 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zu beweisen, dass sich die aktenkundige Annahmebestätigung für eine Postsendung vom 1. August 2002 auf eine Anmeldung für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezog. Er wurde weiter ersucht, im RIV-Schreiben vom 20. April 2015 jene Stellen zu markieren, die die geltend gemachte Anmeldung bei der schweizerischen Invalidenversicherung am 2. August 2002 bestätigen (BVGer act. 26). N. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 retournierte der Beschwerdeführer das markierte RIV-Schreiben vom 20. April 2015 und führte im Wesentlichen aus, die Unzuverlässigkeit des serbischen Versicherungsträgers und die Probleme in der Zusammenarbeit mit der Vorinstanz seien ihm bestens bekannt. Vorliegend habe der RIV im Schreiben vom 20. April 2015 gleich mehrmals festgehalten, dass der Rentenberechtigte am 2. August 2002 ein Gesuch für eine schweizerische Invalidenrente (gemäss dem Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz) eingereicht habe (BVGer act. 28). O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 8. Oktober 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Auch Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Beschwerdeführenden durch die Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Als schutzwürdiges Interesse gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Die Legitimation der Erben ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen (vgl. BGE 99 V 58; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 59 Rz.12) und vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 (BVGer act. 2) aufgefordert, eine Erklärung zur Führung des Beschwerdeverfahrens in eigenem Namen und die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte er durch den Rechtsvertreter die entsprechenden Dokumente ein (BVGer act. 5). Mit Verfügung vom 26. November 2014 setzte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren im Namen von A._______ fort (BVGer act. 6). Seine Legitimation ist damit gegeben.

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Oktober 2014 und wurde an die Adresse des Rechtsvertreters gesendet, wo sie offenbar am 13. Oktober 2014 zugestellt wurde. Die Beschwerdeschrift wurde am 17. Oktober 2014 (...) der schweizerischen Post übergeben und ging in der Folge am 20. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG).

E. 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Rechtsvertreter unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Eine Originalvollmacht des Beschwerdeführers vom 20. November 2014 liegt in den Akten (BVGer act. 5, Beilage). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 4), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes festzuhalten:

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Dabei sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).

E. 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 2.6 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

E. 2.7 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Für rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen trägt dagegen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision beispielsweise eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweiswürdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.).

E. 3 Nachfolgend sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Anspruchsbeginns der schweizerischen Invalidenrente darzustellen.

E. 3.1 Der serbische Rentenberechtigte war bis zu seinem Ableben (...) 2013 in seiner Heimat wohnhaft (act. 50). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Staatsangehörige von Serbien findet demnach weiterhin das Sozialversicherungsabkommen und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109. 818.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommen stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung sieht das Sozialversicherungsabkommen in Art. 8 Bst. e vor, dass serbischen Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt wird, wenn sie in der Schweiz wohnen (vgl. auch Art. 29 Abs. 4 IVG). Ansonsten sind hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente keine abweichenden Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der Frage, ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich deshalb ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil des EVG I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 8. Oktober 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.

E. 3.3 Neben dem IVG (ab 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]; ab 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; ab 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]) und der IVV (in den entsprechenden Fassungen) sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

E. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 % invalid ist.

E. 3.5 Gemäss Art. 29 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

E. 3.6 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich nach Art. 29 ATSG beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 29 Rz.19 mit Verweis auf Art. 39 Rz. 5), da es sich dabei um ein rechtserzeugendes Sachverhaltselement handelt.

E. 3.7 Gemäss Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Rentengesuche, die bei einer anderen jugoslawischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Anstalt zuzustellen. Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Gesuchen um Gewährung von Renten der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der zuständigen Landesanstalt durch gültige Ausweise zu belegen. Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise an die Schweizerische Ausgleichskasse. Die zuständige Landesanstalt leitet hierauf die Rentengesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Bei Gesuchen um Invalidenrenten legt die genannte Anstalt dem Gesuch eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob der Gesuchsteller bei Eintritt der Invalidität der jugoslawischen Invalidenversicherung angehört hat. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Gesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse teilt die zuständige Landesanstalt mit, ob die Bekanntgabe der schweizerischen Versicherungszeiten des Gesuchstellers an sie erforderlich ist. Gemäss Art. 5 der Verwaltungsvereinbarung holt die zuständige Landesanstalt auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular ein Arztzeugnis ein und legt es dem Rentengesuch bei, wenn ein Gesuch um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung eingereicht wird. Die Schweizerische Ausgleichskasse kann weitere Bescheinigungen verlangen.

E. 4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Oktober 2014 (act. 62), mit der die Vorinstanz den Anspruch des Rentenberechtigten auf eine schweizerische Invalidenrente geregelt hat. Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruchsbeginn am 1. September 2013.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde unter Verweis auf das medizinische Gutachten vom 23. Oktober 2007 (deutsche Übersetzung act. 13) und den Bescheid des serbischen Versicherungsträgers vom 31. Januar 2013 (act. 18; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) sinngemäss geltend, der Rentenberechtigte habe das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung schon am 2. August 2002 gestellt (BVGer act. 1). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Mai 2015 (BVGer act. 18) reichte der Beschwerdeführer sodann ein Schreiben vom 20. April 2015 (deutsche Übersetzung BVGer act. 20) ein, in dem der RIV mitteilte, der Rentenberechtigte habe am 2. August 2002 Invalidenleistungen beantragt. Der RIV habe den Rentenberechtigten am 12. August 2002 um eine Vervollständigung des Leistungsantrags gebeten und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des schweizerischen Versicherungsträgers zu den in der Schweiz erworbenen Rentenzeiten angefordert. Nachdem der Rentenberechtigte die erforderlichen Unterlagen nicht eingesendet habe, sei ihm die Anfrage am 2. Februar 2003 erneut zugestellt worden, worauf er die falschen Dokumente eingereicht habe, die ihm vom RIV zur Ergänzung wieder retourniert worden seien. Am 15. Dezember 2004 sei der Rentenberechtigte erneut um Ergänzung der Unterlagen gebeten worden. Die richtigen Dokumente seien schliesslich am 22. April 2005 vorgelegt worden. Nachdem festgestellt worden sei, dass der Rentenberechtigte wegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherung angemeldet gewesen sei, seien die Unterlagen am 17. Mai 2005 dem serbischen Renten- und Invalidenversicherungsfonds für Selbständige und Landwirte übergeben worden, der nach Prüfung die Versicherungsanmeldung annulliert habe. Am 16. Mai 2006 seien die Dokumente wieder dem "RIV aus internationalen Verträgen" zur weiteren Bearbeitung überwiesen worden. Anlässlich der medizinischen Begutachtung vom 23. Oktober 2007 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit der Gesuchstellung am 2. August 2002 festgestellt worden. Nachdem der Rentenberechtigte eine vollständige Rentenzeit von 6 Jahren und 9 Tagen aufgewiesen habe, seien die Anspruchsbedingungen für die beantragten Invalidenleistungen nicht erfüllt gewesen. Daher sei ihm mit Bescheid vom 31. Januar 2013 eine Invalidenrente mit Wirkung ab 9. September 2010 und - nach einem neuen Antrag - auch eine Invalidenrente mit Wirkung ab 9. März 2011 zuerkannt worden.

E. 4.2 Aus dem RIV-Schreiben vom 20. April 2015 (deutsche Übersetzung BVGer act. 20) geht somit (nur) hervor, dass sich der Rentenberechtigte am 2. August 2002 für serbische Invalidenleistungen angemeldet hat. Der RIV stellte nach der Gesuchstellung die erforderlichen Unterlagen zusammen, prüfte seine Zuständigkeit, stellte eine volle Arbeitsunfähigkeit fest, ermittelte unter Mitberücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeit eine Gesamtrentenzeit von 6 Jahren und 9 Tagen und gewährte dem Rentenberechtigten mit Wirkung ab 9. September 2010 eine serbische Invalidenrente. Mithin konnte das Gesuch um Invalidenleistungen vom 2. August 2002 nach einer Bearbeitungsdauer von mehr als zehn Jahren mit dem Rentenbescheid vom 31. Januar 2013 (act. 18; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) erledigt werden. Im fraglichen Bescheid selber wird auf den (neuen) Antrag vom 9. März 2011 Bezug genommen, wobei der Verlust der Arbeitsfähigkeit explizit auf den (erstmaligen Antrag vom) 2. August 2002 zurückdatiert wurde.

E. 4.3 Mehr sagt das RIV-Schreiben vom 20. April 2015 nicht aus. Eine frühere Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistungen wird im RIV-Schreiben nirgends erwähnt. Insbesondere wird nirgends erwähnt, dass der Rentenberechtigte am 2. August 2002 neben den serbischen Invalidenleistungen auch eine schweizerische Invalidenrente beantragt habe, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Eine Aussage zum streitigen Zeitpunkt der Gesuchstellung für eine schweizerische Invalidenrente kann dem RIV-Schreiben nicht entnommen werden. Entsprechend erlaubt das RIV-Schreiben keinerlei Rückschlüsse auf eine frühere Anmeldung, die schon vor März 2013 stattgefunden haben soll. Ein direkter Bezug zu schweizerischen Versicherungsleistungen ist ausgeschlossen, weil die vom RIV bezeichnete Rentenzeit von 6 Jahren und 9 Tagen mit der dokumentierten Versicherungszeit bei der AHV/IV von 37 Monaten (act. 30, 60, 62) nicht übereinstimmt und die Entscheiddaten und Anspruchszeiträume der serbischen und schweizerischen Invalidenrente unterschiedlich sind.

E. 4.4 Die Erwähnung des "Abkommens mit der Schweiz" im medizinischen Gutachten vom 23. Oktober 2007 (deutsche Übersetzung act. 13) und die Befassung des "RIV aus internationalen Verträgen" mag sich dadurch erklären, dass nach Art. 10 des Sozialversicherungsabkommens die von den Versicherten zurückgelegten jugoslawischen und schweizerischen Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet werden können. Nach dem serbischen Rentenbescheid vom 31. Januar 2013 umfasst die massgebliche Gesamtrentenzeit von 6 Jahren und 9 Tagen die seinerzeit vom Rentenberechtigten in der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeit von 37 Monaten vollumfänglich (act. 18; deutsche Übersetzung BVGer act. 25). Insofern, als für die Zusammenrechnung der jeweiligen Versicherungszeiten eine Bestätigung der Vorinstanz vonnöten war - und nur insofern -, ist ein Berührungspunkt zwischen dem am 2. August 2002 ausgelösten Verwaltungsverfahren und der schweizerischen AHV/IV erstellt.

E. 4.5 Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente am 2. August 2002 findet sich aufgrund der Aktenlage kein ausreichender Beleg. Die Hinweise dafür beschränken sich im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Aussagen des Rechtsvertreters in den Schreiben an den serbischen Versicherungsträger vom 13. Januar 2003 und 23. Mai 2014 und an das serbische Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Sozialpolitik vom 13. Oktober 2014 (BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25). Die Beweiskraft dieser Aussagen ist indessen gering, zumal die Anmeldung vom 2. August 2002 (nach den vorerwähnten Schreiben) vom serbischen Rentenberechtigten selber vorgenommen wurde, weshalb der Rechtsvertreter den Inhalt der fraglichen Anmeldung nicht unmittelbar selbst bezeugen kann. Die vorerwähnten Schreiben vermögen eine Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente am 2. August 2002 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen. Dies gilt ebenso für die aktenkundige Annahmebestätigung, da darin kein Bezug zum Formular YU/CH 4 hergestellt wird (BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25). Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz den Rentenberechtigten auf dessen Wunsch hin mit Schreiben vom 21. Juni 2002 mit seinem Auszug aus seinem individuellen Konto (act. 1), Erläuterungen zum individuellen Konto und Merkblättern für jugoslawische Staatsangehörige dokumentierte (act. 2), genügt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um auf ein früheres Anmeldedatum vor März 2013 zu schliessen. (Das Formular YU/CH 4 wird im Schreiben vom 21. Juni 2002 nicht als Beilage erwähnt.)

E. 4.6 Für das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, der serbische Versicherungsträger habe dem Rentenberechtigten mehrfach mitgeteilt, das schweizerische Rentengesuch werde erst nach dem Entscheid über den serbischen Rentenanspruch an die Vorinstanz weitergeleitet, fehlt ein Beleg. Das Vorbringen scheint zudem nicht plausibel, da ein solcher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Rentenverfahren in Art. 4 und 5 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens nicht vorgesehen ist. Eine entsprechende Regelung wäre denn auch weder sachgerecht noch praktikabel, weil sie regelmässig zu einer zusätzlichen Verzögerung des ohnehin schon aufwändigen IV-Verfahrens führen würde. Im Übrigen fällt auf, dass die Vorinstanz den Rechtsvertreter schon mit Schreiben vom 6. August 2004, mithin zwei Jahre nach der angeblichen Gesuchstellung, unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass bei ihr kein Gesuch für den Rentenberechtigten eingegangen sei (act. 3). Weshalb eine versäumte Gesuchstellung oder eine versäumte Weiterleitung in der Folge nicht zeitnah angemahnt und nachgeholt wurde, bleibt unklar, ist aber jedenfalls nicht von der Vorinstanz zu verantworten.

E. 4.7 Aufgrund der Aktenlage ist lediglich erstellt, dass sich der Rentenberechtigte am 2. August 2002 für serbische Invalidenleistungen angemeldet hat. Die Tatsache, wie sich der RIV mit Schreiben vom 20. April 2015 ausführlich und nachvollziehbar zum Rentenverfahren vernehmen liess, ohne eine Anmeldung für schweizerische Versicherungsleistungen zu erwähnen, spricht im Ergebnis gegen die Darlegung des Beschwerdeführers. Weshalb die Vorinstanz nach Prüfung des RIV-Schreibens die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (BVGer act. 22) keine eigentliche Begründung für diesen Schluss nannte. Es bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, ob sich der Versicherte am 2. August 2002 auch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat. "In dubio pro assicurato" ist ein im schweizerischen Sozialversicherungsrecht unzulässiger Grundsatz, weshalb im vorliegenden Fall in Anbetracht der nach wie vor bestehenden erheblichen Zweifel nicht zu Gunsten des Versicherten entschieden werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erfüllt: Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

E. 4.8 Beim Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich der Rentenberechtigte schon am 2. August 2002 zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet habe, handelt es sich um eine unbewiesen gebliebene Parteibehauptung. Auch mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 und den markierten Stellen im RIV-Schreiben vom 20. April 2015 gelingt dem Beschwerdeführer die Beweisführung nicht (BVGer act. 28). Infolge der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten des beweisbelasteten Beschwerdeführers aus, da er aus der rechtserheblichen und anspruchsbegründenden Tatsache einer früheren Gesuchstellung Rechte ableiten wollte. Von zusätzlichen Nachforschungen sind mit Blick auf die von der Vorinstanz beim serbischen Versicherungsträger getätigten Abklärungen, mittels derer kein Hinweis auf eine frühere Gesuchstellung eruiert werden konnte (act. 34, 35, 44, 45), keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruchsbeginn für die schweizerische Invalidenrente in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG zu Recht auf den 1. September 2013 festgesetzt hat, nachdem das Antragsformular des Rentenberechtigten am 7. März 2013 einging (act. 5, Seite 7) und der serbische Versicherungsträger das Antragsformular mit Unterschrift vom 15. März 2013 beglaubigte (act. 11, Seite 7). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bereits am 2. August 2002 eine frühere Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistungen erfolgt sei, ist sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbewiesen geblieben. Der weitere Verfügungsinhalt ist nicht strittig und erscheint aufgrund der Aktenlage als rechtmässig (vgl. insbesondere die eindeutigen Stellungnahmen des RAD act. 31). Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2014 zu bestätigten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in selbiger Höhe entnommen (BVGer act. 6). Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und aus dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.01.2016 (8C_943/2015) Abteilung III C-6044/2014 Urteil vom 19. November 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Alleinerbe von B._______, verstorben (...), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 8. Oktober 2014. Sachverhalt: A. Der in seiner Heimat wohnhaft gewesene, serbische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Rentenberechtigter) wurde (...) 1957 geboren und starb (...) 2013 (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 50). In den Jahren 1981 bis 1986 leistete er als Arbeitnehmer während insgesamt 37 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 30, 60, 62). B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 (act. 2) dokumentierte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) den Rentenberechtigten auf dessen Wunsch hin mit einem Auszug aus seinem individuellen Konto (act. 1), Erläuterungen zum individuellen Konto und Merkblättern für jugoslawische Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 zeigte lic. iur. Gojko Reljic (nachfolgend: Rechtsvertreter) dem serbischen Sozialversicherungsträger unter Beilage der Vollmacht die Vertretung des Rentenberechtigten an und bat darum, dessen Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente an die Vorinstanz in Genf weiterzureichen oder der serbischen Invalidenkommission vorzulegen (act. 6, Seite 3; BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25). Mit Schreiben vom 6. August 2004 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter (unter Bezugnahme auf ein nicht aktenkundiges Schreiben) mit, dass kein Antrag für den Rentenberechtigten eingegangen sei (act. 3). C. Am 7. März 2013 ging ein vom Rentenberechtigten unterzeichnetes Antragsformular (YU/CH 4) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bei der Vorinstanz ein (act. 5, Seite 1). Das Datum und die Unterschrift des serbischen Versicherungsträgers fehlten (act. 5, Seite 7). Mit Schreiben vom 8. März 2013 bestätigte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter den Erhalt der Anmeldung (act. 4). Mit Schreiben vom 13. März 2013 (act. 6, Seite 1) teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, der Rentenberechtigte habe das Formular YU/CH 4 gemäss Annahmebestätigung (act. 6, Seite 2; BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) schon am 1. August 2002 dem serbischen Versicherungsträger zukommen lassen. Mit Schreiben vom 14. März 2013 sendete die Vorinstanz dem Rechtsvertreter das Antragsformular zurück und bat diesen, das Leistungsbegehren vom serbischen Versicherungsträger komplettieren, datieren, unterzeichnen und mit einem Stempel versehen zu lassen (act. 7). D. Am 15. März 2013 stempelte und unterzeichnete der serbische Versicherungsträger ein neues Antragsformular (YU/CH 4) des Rentenberechtigten zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 11, Seite 7). Am 15. April 2013 verzeichnete die Vorinstanz den Eingang des Formulars (act. 11, Seite 1). Mit Aktenberichten vom 8. und 14. August 2013 attestierte der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) dem Rentenberechtigten aufgrund einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (act. 31). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde auf eine Hospitalisierung am 6. Mai 1998 datiert (act. 53). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz dem Rentenberechtigten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2013 in Aussicht (act. 36). E. Mit Einwandschreiben vom 6. Januar 2014 machte der Rechtsvertreter des (...) 2013 verstorbenen Rentenberechtigten den 2. August 2002 als Datum der Gesuchstellung geltend. Er beantragte eine Vollberentung seines Klienten mit Wirkung ab 1. August 2001 (act. 41). Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 ersuchte die Vorinstanz den serbischen Versicherungsträger um eine schriftliche Bestätigung des Antragsdatums (act. 44). Mit Schreiben vom 2. April 2014 wurde die Anfrage erneuert (act. 45). Eine Antwort des serbischen Versicherungsträgers ist nicht aktenkundig. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 sprach die Vorinstanz dem Rentenberechtigten eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Oktober 2013 zu (act. 62). Die Zahlung der geschuldeten Leistung von insgesamt Fr. 410.- erfolgte auf das Konto von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Sohn und Alleinerbe des Rentenberechtigten (act. 59 und 62, Seite 2 f.). F. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 17. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2001. Alternativ beantragte er eine erneute Abklärung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es müsse der 2. August 2002 als Datum der Gesuchstellung anerkannt werden. Dieses Datum werde im medizinischen Gutachten vom 23. Oktober 2007 (deutsche Übersetzung act. 13) und im Bescheid des serbischen Versicherungsträgers vom 31. Januar 2013 (act. 18; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) angegeben. Beim serbischen Versicherungsträger sei mehrfach interveniert worden. Zuletzt sei mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 (BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) der verantwortliche Minister um eine Intervention gebeten worden. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Antragsformular sei vom serbischen Versicherungsträger am 15. März 2013 beglaubigt und unterschrieben worden. Ein Datum für die Gesuchstellung sei jedoch nicht festgehalten worden. Der serbische Versicherungsträger sei in diesem Zusammenhang wiederholt erfolglos um Klärung ersucht worden (act. 34, 35, 44, 45). H. Mit Replik vom 12. Januar 2015 (BVGer act. 9) teilte der Beschwerdeführer mit, die Vernehmlassung der Vorinstanz sei vollständig inakzeptabel. Es müsse der 2. August 2002 als Datum der Gesuchstellung anerkannt werden. Mit Schreiben vom 18. November 2014 (BVGer act. 9, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 11) habe das zuständige serbische Ministerium vom Versicherungsträger eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Beanstandungen verlangt. I. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 (BVGer act. 14) verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Vernehmlassung auf eine Duplik. J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Mai 2015 (BVGer act. 18) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des serbischen Renten- und Invalidenversicherungsfonds (nachfolgend: RIV) vom 20. April 2015 (deutsche Übersetzung BVGer act. 20) ein, woraus er wiederum den 2. August 2002 als Datum der Gesuchstellung für die schweizerische Invalidenrente ableitete. K. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (BVGer act. 22) anerkannte die Vorinstanz nach Prüfung des RIV-Schreibens den 2. August 2002 als Datum für die Gesuchstellung. Die Vorinstanz beantragte in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die rückwirkende Gewährung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2013. L. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 nahm und gab der Instruktionsrichter vom teilweisen Gutheissungsantrag der Vorinstanz Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer act. 23). M. Mit Verfügung vom 30. September 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zu beweisen, dass sich die aktenkundige Annahmebestätigung für eine Postsendung vom 1. August 2002 auf eine Anmeldung für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezog. Er wurde weiter ersucht, im RIV-Schreiben vom 20. April 2015 jene Stellen zu markieren, die die geltend gemachte Anmeldung bei der schweizerischen Invalidenversicherung am 2. August 2002 bestätigen (BVGer act. 26). N. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 retournierte der Beschwerdeführer das markierte RIV-Schreiben vom 20. April 2015 und führte im Wesentlichen aus, die Unzuverlässigkeit des serbischen Versicherungsträgers und die Probleme in der Zusammenarbeit mit der Vorinstanz seien ihm bestens bekannt. Vorliegend habe der RIV im Schreiben vom 20. April 2015 gleich mehrmals festgehalten, dass der Rentenberechtigte am 2. August 2002 ein Gesuch für eine schweizerische Invalidenrente (gemäss dem Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz) eingereicht habe (BVGer act. 28). O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 8. Oktober 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Auch Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Beschwerdeführenden durch die Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Als schutzwürdiges Interesse gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Die Legitimation der Erben ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen (vgl. BGE 99 V 58; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 59 Rz.12) und vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 (BVGer act. 2) aufgefordert, eine Erklärung zur Führung des Beschwerdeverfahrens in eigenem Namen und die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte er durch den Rechtsvertreter die entsprechenden Dokumente ein (BVGer act. 5). Mit Verfügung vom 26. November 2014 setzte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren im Namen von A._______ fort (BVGer act. 6). Seine Legitimation ist damit gegeben. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Oktober 2014 und wurde an die Adresse des Rechtsvertreters gesendet, wo sie offenbar am 13. Oktober 2014 zugestellt wurde. Die Beschwerdeschrift wurde am 17. Oktober 2014 (...) der schweizerischen Post übergeben und ging in der Folge am 20. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Rechtsvertreter unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Eine Originalvollmacht des Beschwerdeführers vom 20. November 2014 liegt in den Akten (BVGer act. 5, Beilage). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 4), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Dabei sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.6 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 2.7 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Für rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen trägt dagegen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision beispielsweise eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweiswürdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.).

3. Nachfolgend sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Anspruchsbeginns der schweizerischen Invalidenrente darzustellen. 3.1 Der serbische Rentenberechtigte war bis zu seinem Ableben (...) 2013 in seiner Heimat wohnhaft (act. 50). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Staatsangehörige von Serbien findet demnach weiterhin das Sozialversicherungsabkommen und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109. 818.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommen stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung sieht das Sozialversicherungsabkommen in Art. 8 Bst. e vor, dass serbischen Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt wird, wenn sie in der Schweiz wohnen (vgl. auch Art. 29 Abs. 4 IVG). Ansonsten sind hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente keine abweichenden Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der Frage, ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich deshalb ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil des EVG I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 8. Oktober 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. 3.3 Neben dem IVG (ab 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]; ab 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; ab 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]) und der IVV (in den entsprechenden Fassungen) sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 % invalid ist. 3.5 Gemäss Art. 29 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 3.6 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich nach Art. 29 ATSG beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 29 Rz.19 mit Verweis auf Art. 39 Rz. 5), da es sich dabei um ein rechtserzeugendes Sachverhaltselement handelt. 3.7 Gemäss Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Rentengesuche, die bei einer anderen jugoslawischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Anstalt zuzustellen. Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Gesuchen um Gewährung von Renten der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der zuständigen Landesanstalt durch gültige Ausweise zu belegen. Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise an die Schweizerische Ausgleichskasse. Die zuständige Landesanstalt leitet hierauf die Rentengesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Bei Gesuchen um Invalidenrenten legt die genannte Anstalt dem Gesuch eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob der Gesuchsteller bei Eintritt der Invalidität der jugoslawischen Invalidenversicherung angehört hat. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Gesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse teilt die zuständige Landesanstalt mit, ob die Bekanntgabe der schweizerischen Versicherungszeiten des Gesuchstellers an sie erforderlich ist. Gemäss Art. 5 der Verwaltungsvereinbarung holt die zuständige Landesanstalt auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular ein Arztzeugnis ein und legt es dem Rentengesuch bei, wenn ein Gesuch um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung eingereicht wird. Die Schweizerische Ausgleichskasse kann weitere Bescheinigungen verlangen.

4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Oktober 2014 (act. 62), mit der die Vorinstanz den Anspruch des Rentenberechtigten auf eine schweizerische Invalidenrente geregelt hat. Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruchsbeginn am 1. September 2013. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde unter Verweis auf das medizinische Gutachten vom 23. Oktober 2007 (deutsche Übersetzung act. 13) und den Bescheid des serbischen Versicherungsträgers vom 31. Januar 2013 (act. 18; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) sinngemäss geltend, der Rentenberechtigte habe das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung schon am 2. August 2002 gestellt (BVGer act. 1). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Mai 2015 (BVGer act. 18) reichte der Beschwerdeführer sodann ein Schreiben vom 20. April 2015 (deutsche Übersetzung BVGer act. 20) ein, in dem der RIV mitteilte, der Rentenberechtigte habe am 2. August 2002 Invalidenleistungen beantragt. Der RIV habe den Rentenberechtigten am 12. August 2002 um eine Vervollständigung des Leistungsantrags gebeten und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des schweizerischen Versicherungsträgers zu den in der Schweiz erworbenen Rentenzeiten angefordert. Nachdem der Rentenberechtigte die erforderlichen Unterlagen nicht eingesendet habe, sei ihm die Anfrage am 2. Februar 2003 erneut zugestellt worden, worauf er die falschen Dokumente eingereicht habe, die ihm vom RIV zur Ergänzung wieder retourniert worden seien. Am 15. Dezember 2004 sei der Rentenberechtigte erneut um Ergänzung der Unterlagen gebeten worden. Die richtigen Dokumente seien schliesslich am 22. April 2005 vorgelegt worden. Nachdem festgestellt worden sei, dass der Rentenberechtigte wegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherung angemeldet gewesen sei, seien die Unterlagen am 17. Mai 2005 dem serbischen Renten- und Invalidenversicherungsfonds für Selbständige und Landwirte übergeben worden, der nach Prüfung die Versicherungsanmeldung annulliert habe. Am 16. Mai 2006 seien die Dokumente wieder dem "RIV aus internationalen Verträgen" zur weiteren Bearbeitung überwiesen worden. Anlässlich der medizinischen Begutachtung vom 23. Oktober 2007 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit der Gesuchstellung am 2. August 2002 festgestellt worden. Nachdem der Rentenberechtigte eine vollständige Rentenzeit von 6 Jahren und 9 Tagen aufgewiesen habe, seien die Anspruchsbedingungen für die beantragten Invalidenleistungen nicht erfüllt gewesen. Daher sei ihm mit Bescheid vom 31. Januar 2013 eine Invalidenrente mit Wirkung ab 9. September 2010 und - nach einem neuen Antrag - auch eine Invalidenrente mit Wirkung ab 9. März 2011 zuerkannt worden. 4.2 Aus dem RIV-Schreiben vom 20. April 2015 (deutsche Übersetzung BVGer act. 20) geht somit (nur) hervor, dass sich der Rentenberechtigte am 2. August 2002 für serbische Invalidenleistungen angemeldet hat. Der RIV stellte nach der Gesuchstellung die erforderlichen Unterlagen zusammen, prüfte seine Zuständigkeit, stellte eine volle Arbeitsunfähigkeit fest, ermittelte unter Mitberücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeit eine Gesamtrentenzeit von 6 Jahren und 9 Tagen und gewährte dem Rentenberechtigten mit Wirkung ab 9. September 2010 eine serbische Invalidenrente. Mithin konnte das Gesuch um Invalidenleistungen vom 2. August 2002 nach einer Bearbeitungsdauer von mehr als zehn Jahren mit dem Rentenbescheid vom 31. Januar 2013 (act. 18; deutsche Übersetzung BVGer act. 25) erledigt werden. Im fraglichen Bescheid selber wird auf den (neuen) Antrag vom 9. März 2011 Bezug genommen, wobei der Verlust der Arbeitsfähigkeit explizit auf den (erstmaligen Antrag vom) 2. August 2002 zurückdatiert wurde. 4.3 Mehr sagt das RIV-Schreiben vom 20. April 2015 nicht aus. Eine frühere Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistungen wird im RIV-Schreiben nirgends erwähnt. Insbesondere wird nirgends erwähnt, dass der Rentenberechtigte am 2. August 2002 neben den serbischen Invalidenleistungen auch eine schweizerische Invalidenrente beantragt habe, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Eine Aussage zum streitigen Zeitpunkt der Gesuchstellung für eine schweizerische Invalidenrente kann dem RIV-Schreiben nicht entnommen werden. Entsprechend erlaubt das RIV-Schreiben keinerlei Rückschlüsse auf eine frühere Anmeldung, die schon vor März 2013 stattgefunden haben soll. Ein direkter Bezug zu schweizerischen Versicherungsleistungen ist ausgeschlossen, weil die vom RIV bezeichnete Rentenzeit von 6 Jahren und 9 Tagen mit der dokumentierten Versicherungszeit bei der AHV/IV von 37 Monaten (act. 30, 60, 62) nicht übereinstimmt und die Entscheiddaten und Anspruchszeiträume der serbischen und schweizerischen Invalidenrente unterschiedlich sind. 4.4 Die Erwähnung des "Abkommens mit der Schweiz" im medizinischen Gutachten vom 23. Oktober 2007 (deutsche Übersetzung act. 13) und die Befassung des "RIV aus internationalen Verträgen" mag sich dadurch erklären, dass nach Art. 10 des Sozialversicherungsabkommens die von den Versicherten zurückgelegten jugoslawischen und schweizerischen Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet werden können. Nach dem serbischen Rentenbescheid vom 31. Januar 2013 umfasst die massgebliche Gesamtrentenzeit von 6 Jahren und 9 Tagen die seinerzeit vom Rentenberechtigten in der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeit von 37 Monaten vollumfänglich (act. 18; deutsche Übersetzung BVGer act. 25). Insofern, als für die Zusammenrechnung der jeweiligen Versicherungszeiten eine Bestätigung der Vorinstanz vonnöten war - und nur insofern -, ist ein Berührungspunkt zwischen dem am 2. August 2002 ausgelösten Verwaltungsverfahren und der schweizerischen AHV/IV erstellt. 4.5 Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente am 2. August 2002 findet sich aufgrund der Aktenlage kein ausreichender Beleg. Die Hinweise dafür beschränken sich im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Aussagen des Rechtsvertreters in den Schreiben an den serbischen Versicherungsträger vom 13. Januar 2003 und 23. Mai 2014 und an das serbische Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Sozialpolitik vom 13. Oktober 2014 (BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25). Die Beweiskraft dieser Aussagen ist indessen gering, zumal die Anmeldung vom 2. August 2002 (nach den vorerwähnten Schreiben) vom serbischen Rentenberechtigten selber vorgenommen wurde, weshalb der Rechtsvertreter den Inhalt der fraglichen Anmeldung nicht unmittelbar selbst bezeugen kann. Die vorerwähnten Schreiben vermögen eine Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente am 2. August 2002 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen. Dies gilt ebenso für die aktenkundige Annahmebestätigung, da darin kein Bezug zum Formular YU/CH 4 hergestellt wird (BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 25). Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz den Rentenberechtigten auf dessen Wunsch hin mit Schreiben vom 21. Juni 2002 mit seinem Auszug aus seinem individuellen Konto (act. 1), Erläuterungen zum individuellen Konto und Merkblättern für jugoslawische Staatsangehörige dokumentierte (act. 2), genügt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um auf ein früheres Anmeldedatum vor März 2013 zu schliessen. (Das Formular YU/CH 4 wird im Schreiben vom 21. Juni 2002 nicht als Beilage erwähnt.) 4.6 Für das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, der serbische Versicherungsträger habe dem Rentenberechtigten mehrfach mitgeteilt, das schweizerische Rentengesuch werde erst nach dem Entscheid über den serbischen Rentenanspruch an die Vorinstanz weitergeleitet, fehlt ein Beleg. Das Vorbringen scheint zudem nicht plausibel, da ein solcher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Rentenverfahren in Art. 4 und 5 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens nicht vorgesehen ist. Eine entsprechende Regelung wäre denn auch weder sachgerecht noch praktikabel, weil sie regelmässig zu einer zusätzlichen Verzögerung des ohnehin schon aufwändigen IV-Verfahrens führen würde. Im Übrigen fällt auf, dass die Vorinstanz den Rechtsvertreter schon mit Schreiben vom 6. August 2004, mithin zwei Jahre nach der angeblichen Gesuchstellung, unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass bei ihr kein Gesuch für den Rentenberechtigten eingegangen sei (act. 3). Weshalb eine versäumte Gesuchstellung oder eine versäumte Weiterleitung in der Folge nicht zeitnah angemahnt und nachgeholt wurde, bleibt unklar, ist aber jedenfalls nicht von der Vorinstanz zu verantworten. 4.7 Aufgrund der Aktenlage ist lediglich erstellt, dass sich der Rentenberechtigte am 2. August 2002 für serbische Invalidenleistungen angemeldet hat. Die Tatsache, wie sich der RIV mit Schreiben vom 20. April 2015 ausführlich und nachvollziehbar zum Rentenverfahren vernehmen liess, ohne eine Anmeldung für schweizerische Versicherungsleistungen zu erwähnen, spricht im Ergebnis gegen die Darlegung des Beschwerdeführers. Weshalb die Vorinstanz nach Prüfung des RIV-Schreibens die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (BVGer act. 22) keine eigentliche Begründung für diesen Schluss nannte. Es bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, ob sich der Versicherte am 2. August 2002 auch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat. "In dubio pro assicurato" ist ein im schweizerischen Sozialversicherungsrecht unzulässiger Grundsatz, weshalb im vorliegenden Fall in Anbetracht der nach wie vor bestehenden erheblichen Zweifel nicht zu Gunsten des Versicherten entschieden werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erfüllt: Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. 4.8 Beim Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich der Rentenberechtigte schon am 2. August 2002 zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet habe, handelt es sich um eine unbewiesen gebliebene Parteibehauptung. Auch mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 und den markierten Stellen im RIV-Schreiben vom 20. April 2015 gelingt dem Beschwerdeführer die Beweisführung nicht (BVGer act. 28). Infolge der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten des beweisbelasteten Beschwerdeführers aus, da er aus der rechtserheblichen und anspruchsbegründenden Tatsache einer früheren Gesuchstellung Rechte ableiten wollte. Von zusätzlichen Nachforschungen sind mit Blick auf die von der Vorinstanz beim serbischen Versicherungsträger getätigten Abklärungen, mittels derer kein Hinweis auf eine frühere Gesuchstellung eruiert werden konnte (act. 34, 35, 44, 45), keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruchsbeginn für die schweizerische Invalidenrente in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG zu Recht auf den 1. September 2013 festgesetzt hat, nachdem das Antragsformular des Rentenberechtigten am 7. März 2013 einging (act. 5, Seite 7) und der serbische Versicherungsträger das Antragsformular mit Unterschrift vom 15. März 2013 beglaubigte (act. 11, Seite 7). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bereits am 2. August 2002 eine frühere Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistungen erfolgt sei, ist sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbewiesen geblieben. Der weitere Verfügungsinhalt ist nicht strittig und erscheint aufgrund der Aktenlage als rechtmässig (vgl. insbesondere die eindeutigen Stellungnahmen des RAD act. 31). Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2014 zu bestätigten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

6. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in selbiger Höhe entnommen (BVGer act. 6). Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und aus dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: