Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1960 geborene deutsche Staatsangehörige ist gelernte Arztgehilfin und in Deutschland wohnhaft. In den Jahren 2001 bis 2008 war sie als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 6 u. 12). B. Am 14. Januar 2008 erlitt die Beschwerdeführerin eine Subarachnoidalblutung aufgrund eines Aneurysmas der A. pericallosa marginalis links, welches operativ mittels Kraniotomie und Clipping versorgt wurde (IV-act. 10). Vom 12. Februar 2008 bis zum 4. April 2008 befand sie sich in stationärer Rehabilitation, anschliessend erfolgten ambulante Therapien und ärztliche Kontrollen (IV-act. 19). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 13. Mai 2008 das Meldeformular Früherfassung (IV-act. 4). Am 17. Juni 2008 fand das Erstgespräch bei der IV-Stelle des Kantons F._______ (nachfolgend: IV-Stelle) statt (IV-act. 6), worauf die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2008 einen Antrag auf berufliche Integration bzw. auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 12) stellte. C. Die IV-Stelle prüfte daraufhin im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme die Möglichkeit zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. C.a Ende Juli 2008 startete die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz einen Arbeitsversuch von täglich 4-5 Stunden, brach diesen jedoch wieder ab (IV-act. 22). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis am 14. März 2009 aufgelöst (IV-act. 72). C.b In ihrer ärztlichen Beurteilung der zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen (IV-act. 7, 10 u. 19) vom 15. August 2008 (IV-act. 21) erachtete die RAD-Ärztin B._______ einen stufenweisen Wiedereinstieg in einer Tätigkeit von 50% als zumutbar. C.c Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen absolvierte die Beschwerdeführerin vom 1. November 2008 bis 6. März 2009 in der K._______ und vom 9. März 2009 bis 3. Juli 2009 im R._______ ein Belastbarkeitstraining (IV-act. 50 u. 63). C.d Die RAD-Ärztin B._______ hielt in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2009 fest, dass eine Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit als Arztgehilfin so nicht mehr in Frage käme, aber einfachere vor- und nachbereitende Aufgaben ohne hohen Zeitdruck möglich seien. C.e Vom 1. Juli 2009 bis 11. April 2010 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Arbeitstraining bei H._______ (IV-act. 85 u. 104). C.f Das Zentrum für berufliche Abklärung N._______ nahm vom 12. April 2010 bis am 9. Juli 2010 entsprechende Abklärungen vor (IV-act. 123). Ab dem 10. Juli 2010 erfolgten diese in Form von Arbeitstrainings, wobei zunächst bis zum 22. September 2010 ein internes Training stattfand. Anschliessend folgten Arbeitsversuche am X._______, zunächst vom 23. September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 in der S._______, anschliessend ab 1. November 2010 bis 30. April 2011 in P._______ (IV-act. 133 u. 140). Schliesslich absolvierte die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zu einem Pensum von 60% ein Praktikum in C._______ (IV-act. 149). Dort war sie zunächst ab dem 7. Februar 2012 befristet tätig. Seit dem 1. Januar 2013 ist sie nunmehr zu einem Beschäftigungsgrad von 60% unbefristet angestellt. C.g Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führte die IV-Stelle am 23. Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung an Ort und Stelle durch (IV-act. 169). D. Gestützt auf die Beurteilungen und Stellungnahmen der RAD-Ärztin B._______ vom 5. April 2012, 4. August 2010, 25. Juni 2010, 18. Juni 2010, 1. Juli 2009 und 15. August 2008 (IV-act. 21, 58, 118, 121, 127 u. 166) wies die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-act. 179). Unter anderem ging die Vorinstanz beim Valideneinkommen von einem hypothetischen Beschäftigungsgrad von 80% aus und sie wandte zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an. In ihrem selbständig verfassten Einspruch vom 25. Juni 2013 (IV-act. 180) sowie in der Begründung des Einwands durch den Rechtsvertreter vom 15. August 2013 (IV-act. 184) beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut ab, legte jedoch ihren Berechnungen nunmehr die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugrunde (IV-act. 190). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 Einwand erheben (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 15. September 2014 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zuerkennung einer Invalidenrente ab (IV-act. 196). E. In ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2014 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts; nachfolgend: BVGer-act. 1) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Zur Begründung in der Hauptsache brachte sie sodann im Wesentlichen vor, in gesundem Zustand wäre sie heute zu 100% und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - zu 80% erwerbstätig. Anderenfalls sei der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode und nicht wie vorliegend nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen. F. Unter Verzicht auf weitere Ausführungen verwies die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2014 auf die Erläuterungen und Begründungen in der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 4). Die Vorinstanz ihrerseits verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle und verzichtete ebenfalls auf eigene Ausführungen (BVGer-act. 7). G. In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
E. 1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wurde (BVGer act. 12) (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Grenzgängerin erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland. Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle F._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Die Schweizer Behörden sind sodann grundsätzlich nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte gebunden. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BVGer B-5261/2012 vom 13. August 2014 E. 4.1 m.H.).
E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten.
E. 5 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
E. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Die völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und Serbien sieht die Ausrichtung von Renten an serbische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % nicht vor (Art. 8 Bst. e des Staatsvertrages).
E. 5.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 IVV Abs. 2).
E. 5.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
E. 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
E. 6 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 6 u. 12), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente (IV-act. 14) am 25. Juni 2008 ordnungsgemäss eingereicht. Anschliessend bezog sie vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 IV-Taggelder. Da während dem Taggeldbezug kein Rentenanspruch entsteht, ist frühestens für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2012 der Anspruch auf eine allfällige Rente zu prüfen. Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig ist. Umstritten ist, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG).
E. 7 Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. September 2014 (IV-act. 196), wie auch die Vorbescheide vom 31. Mai 2013 (IV-act. 179) und vom 19. Juni 2014 (IV-act. 190) äussern sich nicht zum medizinischen Sachverhalt. Da die vorinstanzlichen Erkenntnisse auf der Basis zahlreicher medizinischer Unterlagen sowie Berichte zu Integrationsmassnahmen erfolgten, gilt es zunächst diese zu prüfen.
E. 7.1 Die Feststellungen der Vorinstanz basieren im Wesentlichen auf den Einschätzungen der RAD-Ärztin B._______ in ihren Beurteilungen und Stellungnahmen vom 5. April 2012, 4. August 2010, 25. Juni 2010, 18. Juni 2010, 1. Juli 2009 und 15. August 2008 (IV-act. 21, 58, 118, 121, 127 u. 166). Diese stützt sich ihrerseits auf umfangreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen.
E. 7.1.1 Im Bericht vom 12. Februar 2008 von Dr. D._______, Oberarzt, und Dr. E._______, Assistenzarzt der Neurochirurgischen Klinik des X._______, wird als Diagnose aufgeführt: Subarachnoidalblutung Fischer 4, Hunt&Hess IIa, am 14. Januar 2008 bei rupturiertem Aneurysma der A. pericallosa links, Status nach symptomatischen Vasospasmen (ED 22. Januar 2008). Diese Diagnose wird in den Berichten der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des X._______ vom 21. Februar 2008 durch Dr. D._______ und vom 11. Juni 2008 durch Dr. G._______, Oberarzt, bestätigt (IV-act. 10).
E. 7.1.2 Dr. I._______, Oberarzt, und Dr. J._______, Abteilungsärztin der L._______, diagnostizierten am 23. April 2008 (IV-act. 7 S. 3-5) einen Status nach Kraniotomie frontal und Clipping des rupturierten A. pericallosa-Aneurysmas links am 14. Januar 2008 mit/bei Subarachnoidalblutung Fischer 4 Hunter&Hess IIb, frontal rechtsbetonte Parenchymblutung, rupturiertem Aneurysma der Arteria pericallosa links, klinisch: Aphasie, Sprechapraxie, neuropsychologische Defizite, Status nach symptomatischen Vasospasmen am 22. Januar 2008 sowie Kontrastmittelunverträglichkeit. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für weitere vier Wochen nach Austritt attestiert. Anschliessend sei verlaufsabhängig mit einem Arbeitsversuch zu beginnen. Der neuropsychologische Bericht von Dr. I._______ und Dr. phil. M._______, Neuropsychologin FSP der L._______, vom 12. März 2008 (IV-act. 7 S. 10-11), der anlässlich der stationären Untersuchung vom 3. bis 11. März 2008 verfasst wurde, enthält dieselbe Diagnose. Die am 3. April 2008 durchgeführte Elektroenzephalographie (EEG) ergab gemäss Beurteilung von Dr. O._______ der L._______ eine normale Grundaktivität, Bifrontaler Herdbefund, Pathologische Hyperventilationsantwort mit Zeichen cerebraler Übererregbarkeit frontal links, keine epileptiformen Potentiale (IV-act. 7 S. 13).
E. 7.1.3 Im EEG vom 23. Juli 2008 zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit stellte Dr. O._______ der L._______ im Vergleich zum EEG vom 3. April 2008 eine Abnahme des frontalen Herdbefundes und Normalisierung der Hyperventilationsantwort (IV-act. 19 S. 11) fest. Im psychologischen Bericht von Dr. Q._______, Oberärztin der L._______, und Dipl. Psych. T._______, Fachpsychologin GNP, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie, vom 28. Juli 2008 wurde eine stufenweise berufliche Reintegration empfohlen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung habe sich die Belastbarkeit stabilisiert, Ermüdungserscheinungen bewegten sich im normalen Rahmen und die Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit seien nicht mehr evident. Hinsichtlich der kognitiven Voraussetzungen zum Führen eines PKW wurde deren Vorhandensein angenommen (IV-act. 19 S. 8-10). Im IV-Bericht für Erwachsene stellte Dr. Q._______ am 7. August 2008 (IV-act. 19 S. 1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Kraniotomie frontal und Clipping des rupturierten A. pericallosa-Aneurysmas links am 14. Januar 2008 mit/bei Subarachnoidalblutung Fischer 4 Hunter&Hess IIb, frontal rechtsbetonte Parenchymblutung, rupturiertes Aneurysma der Arteria pericallosa links, klinisch: Aphasie, Sprechapraxie, neuropsychologische Defizite, Status nach symptomatischen Vasospasmen am 22. Januar 2008 sowie diskretes Hemisyndrom links. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Kontrastmittelunverträglichkeit. Bis zum 31. August 2008 wurde eine 100% Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Dr. Q._______ führte dazu aus, es werde mit einer weiteren Erholung und möglichen Steigerung der Belastbarkeit und, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, mit der Wiedereingliederungsfähigkeit im bisherigen Beruf gerechnet.
E. 7.1.4 Im Abklärungsbericht des N._______ vom 12. Juli 2010 (IV-act. 123 S. 2-13) wurde betreffend Leistungsfähigkeit festgehalten, eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich, da die Arbeitsleistung sehr stark von der Art der ausgeführten Arbeiten abhänge. Einfachere, kürzere, gut strukturierte Aufträge mit klar definierten Vorgaben seien wesentlich besser geeignet. Das Arbeiten am PC-Bildschirm für mehrere Stunden täglich sei gut möglich. Die berufliche Leistungsfähigkeit habe sich in den letzten drei Monaten in kleinen Schritten verbessert. In einer nahe begleiteten Arbeitssituation bei verschiedenen einfacheren und gut strukturierten Aufträgen werde die Leistungsfähigkeit in Zukunft vermutlich weiter verbessert. In Bezug auf eine verwertbare Arbeit in der freien Wirtschaft sei die berufliche Leistung weiterhin tief. Um eine stabile berufliche Leistung erbringen zu können, bestehe zurzeit zu wenig Selbständigkeit und Selbstsicherheit. Im Rahmen der beruflichen Abklärungen im N._______ wurde am 4. Mai 2010 ein ärztlicher Bericht verfasst und am 28. Juni 2010 wurde eine neurologische Untersuchung durchgeführt. Dr. U._______, Oberärztin m.b.F. Rehabilitation des V._______ diagnostizierte eine Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma (Lokalisation nicht bekannt) im Januar 2008, Clipping im X._______. Als Schädigungen nannte sie minimale Hemisymptomatik links, anamnestisch neuropsychische Funktionsstörungen, v.a. im exekutiven Bereich, reduzierte mentale Belastbarkeit(?). Lic. Phil. W._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. Phil. Y._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, der Z._______ stellten am 1. Juli 2010 folgende Diagnosen: Verminderte mentale Leistungsfähigkeit dominiert von leichten exekutiven Dysfunktionen bei im Vordergrund stehender reduzierter mentaler Belastbarkeit knapp zweieinhalb Jahre nach Subarachnoidalblutung Fischer 4, Hunt&Hess IIIa am 14. Januar 2008 bei rupturiertem Aneurysma der A. pericallosa links und Status nach symptomatischen Vasospasmen. Das N._______ verfasste am 5. November 2010 (IV-act. 133) und am 20. Februar 2011 (IV-act. 146) weitere Berichte über den Verlauf des Arbeitstrainings, wonach stetig langsame Verbesserungen erzielt worden seien, lies die Frage der Arbeitsfähigkeit jedoch jeweils offen.
E. 7.1.5 Im Abschlussbericht Integration von Aa._______, Berufsberatung der Bb._______, vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 160) wurde festgehalten, es bestünden aus berufsberaterischer Sicht Einsatzmöglichkeiten im Bereich leichter administrativer Tätigkeiten oder allenfalls leichter Hilfsarbeiten im Teilpensum von 60%. Da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt ohne Anstellung war, wurde von einem möglichen theoretischen Verdienst von Fr. 2'469.70 *12 (LSE 2008, TA 1, Total, Niveau 4, Frauen, Pensum 60%) angegeben.
E. 7.1.6 In ihrer Beurteilung vom 5. April 2012 (IV-act. 166) gelangte die RAD-Ärztin B._______ insbesondere unter explizitem Verweis auf die neuropsychologische Untersuchung vom 28. Juni 2010, den Abklärungsbericht des N._______ vom 12. Juli 2010 sowie auf den Abschlussbericht Integration vom 9. Dezember 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im störungsarmen Umfeld ohne viel Zeitdruck und Lärm zu 60% arbeitsfähig sei (IV-act. 166).
E. 7.1.7 Nachdem die Beschwerdeführerin am X._______ zunächst diverse Arbeitstrainings sowie anschliessend ein Praktikum absolviert hatte (IV-act. 149), wurde sie ab Februar 2012 zu einem Beschäftigungsgrad von 60% als administrative Mitarbeiterin im Bereich C._______ angestellt (IV-act. 188). Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass sie diese Beschäftigung bis heute ausübt.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass umfangreiche Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsfähigkeit durchgeführt wurden und die Akten ein einheitliches, widerspruchsloses Bild über die Restarbeitsfähigkeit zeigen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die diese Einschätzung zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse sowie der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Einigkeit. Es ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 IV-Taggelder. Da während dem Taggeldbezug kein Rentenanspruch entsteht, ist frühestens für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2012 der Anspruch auf eine allfällige Rente zu prüfen.
E. 8 Zu prüfen sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dabei gilt es zunächst zu beurteilen, nach welcher Methode die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat.
E. 8.1 Im ersten Vorbescheid vom 31. Mai 2013 (IV-act. 179) ist die Vorinstanz noch davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ein Beschäftigungsgrad von 80% massgeblich sei. Die übrigen 20% wurden insgesamt dem Aufgabenbereich Haushalt zugeordnet. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt. Im zweiten Vorbescheid vom 19. Juni 2014 (IV-act. 190), wie auch in der Verfügung vom 15. September 2014 (IV-act. 196) schliesslich, hat die Vorinstanz den Aufgabenbereich von 20% nicht mehr berücksichtigt, weil sie davon ausging, die Beschwerdeführerin hätte bei voller Gesundheit neben der Erwerbstätigkeit von 80% kein zusätzliches Aufgabengebiet ausgeübt (vgl. Erwägungen im Vorbescheid vom 19. Juni 2014 und in der angefochtenen Verfügung). Aus diesem Grund hat sie bei der Invaliditätsbemessung ausschliesslich die Methode des Einkommensvergleichs herangezogen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, die Invalidität sei nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Zur Begründung bringt sie vor, sie hätte ihr zuletzt ausgeübtes Teilpensum auf 100% gesteigert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in gesundem Zustand zu 100% erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsbemessung sei deshalb eine volle Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen.
E. 8.2 Nachfolgend ist daher zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80% betrachtet oder ob im vorliegenden Fall - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - von einer 100% Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Schliesslich gilt es zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ausserhalb der erwerblichen Tätigkeit in einem anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre.
E. 8.3 Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist folglich nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1. S. 20 mit Hinweisen).
E. 8.4 Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.4). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Feststellung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage; dies selbst dann, wenn daneben auch aus allgemeiner Lebenserfahrung gezogene Schlussfolgerungen Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, soweit sich die gefundene Lösung ausschliesslich auf allgemeine Lebenserfahrung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_567/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Letzteres trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
E. 8.4.1 Zur Bestimmung des beurteilungsrelevanten Arbeitspensums stützt sich die Vorinstanz auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Mai 2012 (IV-act. 169). In diesem wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem Pensum von 80% erwerbstätig wäre. Begründet wird die Einschätzung jedoch nicht. Da die Beschwerdeführerin den Bericht - trotz der ihr dazu gewährten Möglichkeit - nicht beanstandet hat, war sie nach Ansicht der Vorinstanz mit dessen Inhalt einverstanden. Die Vorinstanz argumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin um eine neue Stelle im Vollpensum bemüht hätte, wenn eine entsprechende Notwendigkeit dazu bestanden hätte. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf den Abschlussbericht Integration vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 160), worin die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus persönlichen Gründen einem Teilzeiterwerb von 80% nachzugehen. Im Erstbericht Frühintegration (IV-act. 22) habe sie zudem erklärt, in ihrem Beruf weiter arbeiten zu wollen und dass sie nun einen neuen Arbeitsplatz brauche, bei dem sie reduziert einsteigen und dann wieder auf 80% erhöhen könne, wie es beim Noch-Arbeitgeber geplant gewesen sei.
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin begründet das 80% Pensum damit, dass der Verdienst in der Schweiz bei einem 80% Pensum einem Verdienst von 100% in Deutschland entspreche. Sie habe folglich - trotz Reduktion - finanziell keine Einbusse erlitten. Zudem habe sich das Stellenangebot damals auf 80% belaufen. Einziger Hinweis für die erstmals im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens am 25. Juni 2013 (IV-act. 180) vorgebrachte Behauptung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bildet die im Vorverfahren zu den Akten gereichte Bestätigung ihres früheren Arbeitgebers vom 12. August 2013 (IV-act. 184), wonach die Beschwerdeführerin von Beginn ihrer Anstellung gerne 100% gearbeitet hätte und mit der Pensumsreduktion einer anderen Praxisassistentin eine Aufstockung auf 100% möglich gewesen wäre. Diese nachgeschobene Erklärung ist allgemein gehalten und sie enthält weder konkreten Angaben über den geplanten Zeitpunkt der Pensumserhöhung noch sind weitere Hinweise, wie ein Änderungsvertrag aktenkundig, die die geplante Aufstockung auf 100% bestätigen könnten. Die Beschwerdeführerin hat in den sieben Jahren vor ihrer Erkrankung beim selben Arbeitgeber in der Schweiz stets 80% gearbeitet. Damit kann nicht von einem bloss vorübergehend reduzierten Beschäftigungsgrad die Rede sein. Vielmehr ist dies als Indiz dafür zu werten, dass kein (dringender) Bedarf bestand, am bestehenden Beschäftigungsgrad etwas zu ändern. Zwar begründet die Beschwerdeführerin dies damit, dass die Stelle lediglich zu 80% ausgeschrieben gewesen sei. Doch betonte sie auch das gleichbleibende Einkommen im Vergleich zu einer Anstellung in Deutschland. Konkret ergab sich aus dem zwischen der Schweiz und Deutschland bestehenden Lohngefälle keine Erwerbseinbusse. Hätte es die Beschwerdeführerin dennoch bevorzugt, mehr zu arbeiten, so hätte sie sich entsprechend um eine 100% Anstellung bemühen können. Dies tat sie jedoch nicht. Bei dieser Sachlage vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland stets 100% gearbeitet hat, keine Vermutung zu ihren Gunsten zu begründen. Vielmehr hat sich die Optik im vorliegenden Fall auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu beziehen, da die letzte Tätigkeit vor der Erkrankung in der Schweiz ausgeübt wurde, die Beschwerdeführerin in der Schweiz eingegliedert wurde, sie heute weiterhin in der Schweiz arbeitet und daher der Einkommensvergleich in Bezug auf den schweizerischen Arbeitsmarkt erfolgt.
E. 8.4.3 Aufgrund der Akten ergeben sich kaum Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin hinreichende Bemühungen unternommen hätte, ihre erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des gesundheitlich zumutbaren voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach grundsätzlich auf den letzten Beschäftigungsgrad abzustellen ist, ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin teilzeitlich, im Umfang von 80% erwerbstätig gewesen wäre.
E. 8.5 Nach der prozentualen Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Tätigkeit ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die betreffende Person ausserhalb der erwerblichen Tätigkeit ergänzend in einem anderen Aufgabenbereich etwa der Haushaltsführung oder der Kindererziehung (vgl. Art. 27 IVV) tätig wäre. Anschliessend - sofern ein solcher Aufgabenbereich bejaht worden ist - gilt es das zeitliche Ausmass der Tätigkeit im anerkannten Aufgabenbereich festzulegen.
E. 8.5.1 Gemäss BGE 141 V 15 sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich im Rahmen der gemischten Methode grundsätzlich komplementär, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bei allen teilzeitlich erwerbstätigen Personen mit eigenem Haushalt ein Aufgabenbereich (mit einem Anteil im Umfang der nicht durch die Erwerbstätigkeit ausgefüllten Zeit, somit z.B. bei einem erwerblichen Anteil von 80% ein ebensolcher Anteil im Aufgabenbereich von 20%) angenommen werden muss.
E. 8.5.2 Im Falle der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise, dass sie ihr Arbeitspensum für die Erledigung des Haushaltes reduziert hätte. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen führt die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin seit 1996 einen Einpersonenhaushalt ohne Betreuungsaufgaben und lebt seit 1996 in derselben 2-Zimmerwohnung (IV-act. 169). Anhaltspunkte, dass das Arbeitspensum wegen der Haushaltsführung reduziert worden ist, bestehen keine. Der Umstand, dass sich seit der letzten 100% Anstellung diesbezüglich nichts verändert hat, spricht ebenfalls dagegen. Damit ist es auch unerheblich, dass bei der Abklärung an Ort und Stelle davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführerin sei zu 20% im Haushalt tätig (IV-act. 169 S. 4). Zeigen die konkreten Umstände doch auf, dass die Haushaltsführung eher von untergeordneter Bedeutung war. In der vorliegenden Konstellation wählte die Beschwerdeführerin eine Teilzeitanstellung, nicht um die Haushaltsführung wahrnehmen zu können, sondern sie gewann damit mehr Freizeit (IV-act. 123 S. 15), womit gar kein Aufgabenbereich vorliegt, denn Freizeit ist nach Art. 27 IVV nicht versichert.
E. 8.6 Aus dem Gesagten folgt, dass bei der Bemessung der Invalidität im Falle der Beschwerdeführerin ein Beschäftigungsgrad von 80% ausschlaggebend ist und kein anerkannter Aufgabenbereich vorliegt, den es zusätzlich zu berücksichtigen gilt. Aus diesem Grund gelangt nicht die gemischte Methode sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung.
E. 9.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
E. 9.2 Bei Teilerwerbstätigen ohne einen anerkannten Aufgabenbereich führt die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich zu einer mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Bevorzugung der ersteren (vgl. Urteil des BGer 9C_178/2015 v. 4. Mai 2016 E. 6.2 - 6.5). Aus diesem Grund entschied das Bundesgericht - in Präzisierung seiner Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 - dass bei teilerwerbstätigen Personen ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches besteht und daher auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (Urteil des BGer 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7.1). Daher gilt, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist.
E. 9.3 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können.
E. 9.4 Gemäss Angaben des damaligen Arbeitgebers (IV-act. 23) hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (aufgerechnet auf das gesamte Jahr) als medizinische Praxisassistentin Fr. 55'900.- verdient (IV-act. 23 S. 3). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen (Index 2008: 2499; Index 2012: 2630; vgl. Schweizerischer Lohnindex, abrufbar unter: http://www.bfs.admin.ch Themen 03 - Arbeit und Erwerb Löhne, Erwerbseinkommen Detaillierte Daten Lohnentwicklung Schweizerischer Lohnindex insgesamt [besucht am 26.8.2016]) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von ([5,24% * 55'900] + 55'900) = Fr. 58'829. Daher ist das Berechnungsergebnis der Vorinstanz von Fr. 58'193.- (IV-act. 196 S. 5) entsprechend nach oben zu korrigieren.
E. 9.5 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1).
E. 9.6 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 während acht Monaten ein Praktikum absolviert hatte, ist sie seit Februar 2012 im Bereich C._______ als administrative Mitarbeiterin zu 60% bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'072.60 angestellt (IV-act. 188). Das tatsächlich ausgeübte Pensum von 60% entspricht den Einschätzungen über die Restarbeitsfähigkeit der entsprechenden Fachleute (vgl. E. 7). Damit ist die zumutbare verbliebene Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zweifelsohne voll ausgeschöpft. Durch die weitreichenden Integrationsmassnahmen und insbesondere aufgrund des beim heutigen Arbeitgeber absolvierten Praktikums konnten die qualitativen Fähigkeiten und die Grenzen der Beschwerdeführerin abgeklärt werden und ihr in der Funktion als administrative Mitarbeiterin eine adäquate Anstellung angeboten werden, bei welcher berücksichtigt wird, dass eine 60% Arbeitsfähigkeit bei einer körperlich leichten Tätigkeit im störungsarmen Umfeld ohne zu viel Zeitdruck und Lärm besteht (IV-act. 166 S. 3). Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht aus. Sodann kann im vorliegenden Fall auch von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2012 in derselben Funktion für denselben Arbeitgeber tätig, bei den sie zuvor bereits ein Praktikum absolviert hatte. Hinweise, dass das Arbeitsverhältnis nicht als stabil beurteilt werden könnte, bestehen keine. Im Jahr 2012 hat die Beschwerdeführerin ab dem 7. Februar bis zum 31. Dezember gearbeitet. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'072.60 ergab dies ein Jahreseinkommen von Fr. 35'949.45. Hingegen hat sie im Jahr 2013 während 12 Monaten Fr. 39'943.80 verdient, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'072.60 (* 13) entspricht (IV-act. 188 S. 4). Die Einkommensdifferenz der beiden Jahre ergibt sich folglich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nicht während der gesamten 12 Monate arbeitete. Da sich das Invalideneinkommen jedoch auf die gesamten 12 Monate im Jahr 2012 bezieht, gilt es den Wert entsprechend hochzurechnen. Für das Jahr 2012 ergibt sich folglich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'943.80.
E. 9.7 Nachfolgend gilt es zunächst den Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dieser beträgt im Falle der Beschwerdeführerin 32,1% (Valideneinkommen von Fr. 58'829.- minus Invalideneinkommen von Fr. 39'943.80 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'885.20 bzw. 32,1%). Diese ist jedoch nur im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit, mithin zu 80% zu berücksichtigen (vgl. hierzu die in E. 9.2 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung). Dementsprechend resultiert ein Invaliditätsgrad von 26% (0.8 * 32,1), was keinen Rentenanspruch begründet.
E. 10 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Es bleibt noch auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse für Honorar und Kosten des Anwalts Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. (Dispositiv Seite 21)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6041/2014 Urteil vom 20. September 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA vom 15. September 2014. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1960 geborene deutsche Staatsangehörige ist gelernte Arztgehilfin und in Deutschland wohnhaft. In den Jahren 2001 bis 2008 war sie als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 6 u. 12). B. Am 14. Januar 2008 erlitt die Beschwerdeführerin eine Subarachnoidalblutung aufgrund eines Aneurysmas der A. pericallosa marginalis links, welches operativ mittels Kraniotomie und Clipping versorgt wurde (IV-act. 10). Vom 12. Februar 2008 bis zum 4. April 2008 befand sie sich in stationärer Rehabilitation, anschliessend erfolgten ambulante Therapien und ärztliche Kontrollen (IV-act. 19). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 13. Mai 2008 das Meldeformular Früherfassung (IV-act. 4). Am 17. Juni 2008 fand das Erstgespräch bei der IV-Stelle des Kantons F._______ (nachfolgend: IV-Stelle) statt (IV-act. 6), worauf die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2008 einen Antrag auf berufliche Integration bzw. auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 12) stellte. C. Die IV-Stelle prüfte daraufhin im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme die Möglichkeit zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. C.a Ende Juli 2008 startete die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz einen Arbeitsversuch von täglich 4-5 Stunden, brach diesen jedoch wieder ab (IV-act. 22). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis am 14. März 2009 aufgelöst (IV-act. 72). C.b In ihrer ärztlichen Beurteilung der zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen (IV-act. 7, 10 u. 19) vom 15. August 2008 (IV-act. 21) erachtete die RAD-Ärztin B._______ einen stufenweisen Wiedereinstieg in einer Tätigkeit von 50% als zumutbar. C.c Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen absolvierte die Beschwerdeführerin vom 1. November 2008 bis 6. März 2009 in der K._______ und vom 9. März 2009 bis 3. Juli 2009 im R._______ ein Belastbarkeitstraining (IV-act. 50 u. 63). C.d Die RAD-Ärztin B._______ hielt in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2009 fest, dass eine Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit als Arztgehilfin so nicht mehr in Frage käme, aber einfachere vor- und nachbereitende Aufgaben ohne hohen Zeitdruck möglich seien. C.e Vom 1. Juli 2009 bis 11. April 2010 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Arbeitstraining bei H._______ (IV-act. 85 u. 104). C.f Das Zentrum für berufliche Abklärung N._______ nahm vom 12. April 2010 bis am 9. Juli 2010 entsprechende Abklärungen vor (IV-act. 123). Ab dem 10. Juli 2010 erfolgten diese in Form von Arbeitstrainings, wobei zunächst bis zum 22. September 2010 ein internes Training stattfand. Anschliessend folgten Arbeitsversuche am X._______, zunächst vom 23. September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 in der S._______, anschliessend ab 1. November 2010 bis 30. April 2011 in P._______ (IV-act. 133 u. 140). Schliesslich absolvierte die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zu einem Pensum von 60% ein Praktikum in C._______ (IV-act. 149). Dort war sie zunächst ab dem 7. Februar 2012 befristet tätig. Seit dem 1. Januar 2013 ist sie nunmehr zu einem Beschäftigungsgrad von 60% unbefristet angestellt. C.g Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führte die IV-Stelle am 23. Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung an Ort und Stelle durch (IV-act. 169). D. Gestützt auf die Beurteilungen und Stellungnahmen der RAD-Ärztin B._______ vom 5. April 2012, 4. August 2010, 25. Juni 2010, 18. Juni 2010, 1. Juli 2009 und 15. August 2008 (IV-act. 21, 58, 118, 121, 127 u. 166) wies die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-act. 179). Unter anderem ging die Vorinstanz beim Valideneinkommen von einem hypothetischen Beschäftigungsgrad von 80% aus und sie wandte zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an. In ihrem selbständig verfassten Einspruch vom 25. Juni 2013 (IV-act. 180) sowie in der Begründung des Einwands durch den Rechtsvertreter vom 15. August 2013 (IV-act. 184) beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut ab, legte jedoch ihren Berechnungen nunmehr die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugrunde (IV-act. 190). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 Einwand erheben (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 15. September 2014 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zuerkennung einer Invalidenrente ab (IV-act. 196). E. In ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2014 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts; nachfolgend: BVGer-act. 1) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Zur Begründung in der Hauptsache brachte sie sodann im Wesentlichen vor, in gesundem Zustand wäre sie heute zu 100% und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - zu 80% erwerbstätig. Anderenfalls sei der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode und nicht wie vorliegend nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen. F. Unter Verzicht auf weitere Ausführungen verwies die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2014 auf die Erläuterungen und Begründungen in der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 4). Die Vorinstanz ihrerseits verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle und verzichtete ebenfalls auf eigene Ausführungen (BVGer-act. 7). G. In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wurde (BVGer act. 12) (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Grenzgängerin erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland. Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle F._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Die Schweizer Behörden sind sodann grundsätzlich nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte gebunden. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BVGer B-5261/2012 vom 13. August 2014 E. 4.1 m.H.). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten.
5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Die völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und Serbien sieht die Ausrichtung von Renten an serbische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % nicht vor (Art. 8 Bst. e des Staatsvertrages). 5.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 IVV Abs. 2). 5.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG). 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
6. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 6 u. 12), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente (IV-act. 14) am 25. Juni 2008 ordnungsgemäss eingereicht. Anschliessend bezog sie vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 IV-Taggelder. Da während dem Taggeldbezug kein Rentenanspruch entsteht, ist frühestens für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2012 der Anspruch auf eine allfällige Rente zu prüfen. Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig ist. Umstritten ist, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG).
7. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. September 2014 (IV-act. 196), wie auch die Vorbescheide vom 31. Mai 2013 (IV-act. 179) und vom 19. Juni 2014 (IV-act. 190) äussern sich nicht zum medizinischen Sachverhalt. Da die vorinstanzlichen Erkenntnisse auf der Basis zahlreicher medizinischer Unterlagen sowie Berichte zu Integrationsmassnahmen erfolgten, gilt es zunächst diese zu prüfen. 7.1 Die Feststellungen der Vorinstanz basieren im Wesentlichen auf den Einschätzungen der RAD-Ärztin B._______ in ihren Beurteilungen und Stellungnahmen vom 5. April 2012, 4. August 2010, 25. Juni 2010, 18. Juni 2010, 1. Juli 2009 und 15. August 2008 (IV-act. 21, 58, 118, 121, 127 u. 166). Diese stützt sich ihrerseits auf umfangreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen. 7.1.1 Im Bericht vom 12. Februar 2008 von Dr. D._______, Oberarzt, und Dr. E._______, Assistenzarzt der Neurochirurgischen Klinik des X._______, wird als Diagnose aufgeführt: Subarachnoidalblutung Fischer 4, Hunt&Hess IIa, am 14. Januar 2008 bei rupturiertem Aneurysma der A. pericallosa links, Status nach symptomatischen Vasospasmen (ED 22. Januar 2008). Diese Diagnose wird in den Berichten der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des X._______ vom 21. Februar 2008 durch Dr. D._______ und vom 11. Juni 2008 durch Dr. G._______, Oberarzt, bestätigt (IV-act. 10). 7.1.2 Dr. I._______, Oberarzt, und Dr. J._______, Abteilungsärztin der L._______, diagnostizierten am 23. April 2008 (IV-act. 7 S. 3-5) einen Status nach Kraniotomie frontal und Clipping des rupturierten A. pericallosa-Aneurysmas links am 14. Januar 2008 mit/bei Subarachnoidalblutung Fischer 4 Hunter&Hess IIb, frontal rechtsbetonte Parenchymblutung, rupturiertem Aneurysma der Arteria pericallosa links, klinisch: Aphasie, Sprechapraxie, neuropsychologische Defizite, Status nach symptomatischen Vasospasmen am 22. Januar 2008 sowie Kontrastmittelunverträglichkeit. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für weitere vier Wochen nach Austritt attestiert. Anschliessend sei verlaufsabhängig mit einem Arbeitsversuch zu beginnen. Der neuropsychologische Bericht von Dr. I._______ und Dr. phil. M._______, Neuropsychologin FSP der L._______, vom 12. März 2008 (IV-act. 7 S. 10-11), der anlässlich der stationären Untersuchung vom 3. bis 11. März 2008 verfasst wurde, enthält dieselbe Diagnose. Die am 3. April 2008 durchgeführte Elektroenzephalographie (EEG) ergab gemäss Beurteilung von Dr. O._______ der L._______ eine normale Grundaktivität, Bifrontaler Herdbefund, Pathologische Hyperventilationsantwort mit Zeichen cerebraler Übererregbarkeit frontal links, keine epileptiformen Potentiale (IV-act. 7 S. 13). 7.1.3 Im EEG vom 23. Juli 2008 zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit stellte Dr. O._______ der L._______ im Vergleich zum EEG vom 3. April 2008 eine Abnahme des frontalen Herdbefundes und Normalisierung der Hyperventilationsantwort (IV-act. 19 S. 11) fest. Im psychologischen Bericht von Dr. Q._______, Oberärztin der L._______, und Dipl. Psych. T._______, Fachpsychologin GNP, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie, vom 28. Juli 2008 wurde eine stufenweise berufliche Reintegration empfohlen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung habe sich die Belastbarkeit stabilisiert, Ermüdungserscheinungen bewegten sich im normalen Rahmen und die Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit seien nicht mehr evident. Hinsichtlich der kognitiven Voraussetzungen zum Führen eines PKW wurde deren Vorhandensein angenommen (IV-act. 19 S. 8-10). Im IV-Bericht für Erwachsene stellte Dr. Q._______ am 7. August 2008 (IV-act. 19 S. 1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Kraniotomie frontal und Clipping des rupturierten A. pericallosa-Aneurysmas links am 14. Januar 2008 mit/bei Subarachnoidalblutung Fischer 4 Hunter&Hess IIb, frontal rechtsbetonte Parenchymblutung, rupturiertes Aneurysma der Arteria pericallosa links, klinisch: Aphasie, Sprechapraxie, neuropsychologische Defizite, Status nach symptomatischen Vasospasmen am 22. Januar 2008 sowie diskretes Hemisyndrom links. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Kontrastmittelunverträglichkeit. Bis zum 31. August 2008 wurde eine 100% Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Dr. Q._______ führte dazu aus, es werde mit einer weiteren Erholung und möglichen Steigerung der Belastbarkeit und, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, mit der Wiedereingliederungsfähigkeit im bisherigen Beruf gerechnet. 7.1.4 Im Abklärungsbericht des N._______ vom 12. Juli 2010 (IV-act. 123 S. 2-13) wurde betreffend Leistungsfähigkeit festgehalten, eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich, da die Arbeitsleistung sehr stark von der Art der ausgeführten Arbeiten abhänge. Einfachere, kürzere, gut strukturierte Aufträge mit klar definierten Vorgaben seien wesentlich besser geeignet. Das Arbeiten am PC-Bildschirm für mehrere Stunden täglich sei gut möglich. Die berufliche Leistungsfähigkeit habe sich in den letzten drei Monaten in kleinen Schritten verbessert. In einer nahe begleiteten Arbeitssituation bei verschiedenen einfacheren und gut strukturierten Aufträgen werde die Leistungsfähigkeit in Zukunft vermutlich weiter verbessert. In Bezug auf eine verwertbare Arbeit in der freien Wirtschaft sei die berufliche Leistung weiterhin tief. Um eine stabile berufliche Leistung erbringen zu können, bestehe zurzeit zu wenig Selbständigkeit und Selbstsicherheit. Im Rahmen der beruflichen Abklärungen im N._______ wurde am 4. Mai 2010 ein ärztlicher Bericht verfasst und am 28. Juni 2010 wurde eine neurologische Untersuchung durchgeführt. Dr. U._______, Oberärztin m.b.F. Rehabilitation des V._______ diagnostizierte eine Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma (Lokalisation nicht bekannt) im Januar 2008, Clipping im X._______. Als Schädigungen nannte sie minimale Hemisymptomatik links, anamnestisch neuropsychische Funktionsstörungen, v.a. im exekutiven Bereich, reduzierte mentale Belastbarkeit(?). Lic. Phil. W._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. Phil. Y._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, der Z._______ stellten am 1. Juli 2010 folgende Diagnosen: Verminderte mentale Leistungsfähigkeit dominiert von leichten exekutiven Dysfunktionen bei im Vordergrund stehender reduzierter mentaler Belastbarkeit knapp zweieinhalb Jahre nach Subarachnoidalblutung Fischer 4, Hunt&Hess IIIa am 14. Januar 2008 bei rupturiertem Aneurysma der A. pericallosa links und Status nach symptomatischen Vasospasmen. Das N._______ verfasste am 5. November 2010 (IV-act. 133) und am 20. Februar 2011 (IV-act. 146) weitere Berichte über den Verlauf des Arbeitstrainings, wonach stetig langsame Verbesserungen erzielt worden seien, lies die Frage der Arbeitsfähigkeit jedoch jeweils offen. 7.1.5 Im Abschlussbericht Integration von Aa._______, Berufsberatung der Bb._______, vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 160) wurde festgehalten, es bestünden aus berufsberaterischer Sicht Einsatzmöglichkeiten im Bereich leichter administrativer Tätigkeiten oder allenfalls leichter Hilfsarbeiten im Teilpensum von 60%. Da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt ohne Anstellung war, wurde von einem möglichen theoretischen Verdienst von Fr. 2'469.70 *12 (LSE 2008, TA 1, Total, Niveau 4, Frauen, Pensum 60%) angegeben. 7.1.6 In ihrer Beurteilung vom 5. April 2012 (IV-act. 166) gelangte die RAD-Ärztin B._______ insbesondere unter explizitem Verweis auf die neuropsychologische Untersuchung vom 28. Juni 2010, den Abklärungsbericht des N._______ vom 12. Juli 2010 sowie auf den Abschlussbericht Integration vom 9. Dezember 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im störungsarmen Umfeld ohne viel Zeitdruck und Lärm zu 60% arbeitsfähig sei (IV-act. 166). 7.1.7 Nachdem die Beschwerdeführerin am X._______ zunächst diverse Arbeitstrainings sowie anschliessend ein Praktikum absolviert hatte (IV-act. 149), wurde sie ab Februar 2012 zu einem Beschäftigungsgrad von 60% als administrative Mitarbeiterin im Bereich C._______ angestellt (IV-act. 188). Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass sie diese Beschäftigung bis heute ausübt. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass umfangreiche Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsfähigkeit durchgeführt wurden und die Akten ein einheitliches, widerspruchsloses Bild über die Restarbeitsfähigkeit zeigen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die diese Einschätzung zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse sowie der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Einigkeit. Es ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 IV-Taggelder. Da während dem Taggeldbezug kein Rentenanspruch entsteht, ist frühestens für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2012 der Anspruch auf eine allfällige Rente zu prüfen.
8. Zu prüfen sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dabei gilt es zunächst zu beurteilen, nach welcher Methode die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat. 8.1 Im ersten Vorbescheid vom 31. Mai 2013 (IV-act. 179) ist die Vorinstanz noch davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ein Beschäftigungsgrad von 80% massgeblich sei. Die übrigen 20% wurden insgesamt dem Aufgabenbereich Haushalt zugeordnet. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt. Im zweiten Vorbescheid vom 19. Juni 2014 (IV-act. 190), wie auch in der Verfügung vom 15. September 2014 (IV-act. 196) schliesslich, hat die Vorinstanz den Aufgabenbereich von 20% nicht mehr berücksichtigt, weil sie davon ausging, die Beschwerdeführerin hätte bei voller Gesundheit neben der Erwerbstätigkeit von 80% kein zusätzliches Aufgabengebiet ausgeübt (vgl. Erwägungen im Vorbescheid vom 19. Juni 2014 und in der angefochtenen Verfügung). Aus diesem Grund hat sie bei der Invaliditätsbemessung ausschliesslich die Methode des Einkommensvergleichs herangezogen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, die Invalidität sei nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Zur Begründung bringt sie vor, sie hätte ihr zuletzt ausgeübtes Teilpensum auf 100% gesteigert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in gesundem Zustand zu 100% erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsbemessung sei deshalb eine volle Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen. 8.2 Nachfolgend ist daher zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80% betrachtet oder ob im vorliegenden Fall - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - von einer 100% Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Schliesslich gilt es zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ausserhalb der erwerblichen Tätigkeit in einem anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre. 8.3 Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist folglich nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1. S. 20 mit Hinweisen). 8.4 Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.4). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Feststellung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage; dies selbst dann, wenn daneben auch aus allgemeiner Lebenserfahrung gezogene Schlussfolgerungen Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, soweit sich die gefundene Lösung ausschliesslich auf allgemeine Lebenserfahrung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_567/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Letzteres trifft im vorliegenden Fall nicht zu. 8.4.1 Zur Bestimmung des beurteilungsrelevanten Arbeitspensums stützt sich die Vorinstanz auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Mai 2012 (IV-act. 169). In diesem wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem Pensum von 80% erwerbstätig wäre. Begründet wird die Einschätzung jedoch nicht. Da die Beschwerdeführerin den Bericht - trotz der ihr dazu gewährten Möglichkeit - nicht beanstandet hat, war sie nach Ansicht der Vorinstanz mit dessen Inhalt einverstanden. Die Vorinstanz argumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin um eine neue Stelle im Vollpensum bemüht hätte, wenn eine entsprechende Notwendigkeit dazu bestanden hätte. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf den Abschlussbericht Integration vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 160), worin die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus persönlichen Gründen einem Teilzeiterwerb von 80% nachzugehen. Im Erstbericht Frühintegration (IV-act. 22) habe sie zudem erklärt, in ihrem Beruf weiter arbeiten zu wollen und dass sie nun einen neuen Arbeitsplatz brauche, bei dem sie reduziert einsteigen und dann wieder auf 80% erhöhen könne, wie es beim Noch-Arbeitgeber geplant gewesen sei. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin begründet das 80% Pensum damit, dass der Verdienst in der Schweiz bei einem 80% Pensum einem Verdienst von 100% in Deutschland entspreche. Sie habe folglich - trotz Reduktion - finanziell keine Einbusse erlitten. Zudem habe sich das Stellenangebot damals auf 80% belaufen. Einziger Hinweis für die erstmals im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens am 25. Juni 2013 (IV-act. 180) vorgebrachte Behauptung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bildet die im Vorverfahren zu den Akten gereichte Bestätigung ihres früheren Arbeitgebers vom 12. August 2013 (IV-act. 184), wonach die Beschwerdeführerin von Beginn ihrer Anstellung gerne 100% gearbeitet hätte und mit der Pensumsreduktion einer anderen Praxisassistentin eine Aufstockung auf 100% möglich gewesen wäre. Diese nachgeschobene Erklärung ist allgemein gehalten und sie enthält weder konkreten Angaben über den geplanten Zeitpunkt der Pensumserhöhung noch sind weitere Hinweise, wie ein Änderungsvertrag aktenkundig, die die geplante Aufstockung auf 100% bestätigen könnten. Die Beschwerdeführerin hat in den sieben Jahren vor ihrer Erkrankung beim selben Arbeitgeber in der Schweiz stets 80% gearbeitet. Damit kann nicht von einem bloss vorübergehend reduzierten Beschäftigungsgrad die Rede sein. Vielmehr ist dies als Indiz dafür zu werten, dass kein (dringender) Bedarf bestand, am bestehenden Beschäftigungsgrad etwas zu ändern. Zwar begründet die Beschwerdeführerin dies damit, dass die Stelle lediglich zu 80% ausgeschrieben gewesen sei. Doch betonte sie auch das gleichbleibende Einkommen im Vergleich zu einer Anstellung in Deutschland. Konkret ergab sich aus dem zwischen der Schweiz und Deutschland bestehenden Lohngefälle keine Erwerbseinbusse. Hätte es die Beschwerdeführerin dennoch bevorzugt, mehr zu arbeiten, so hätte sie sich entsprechend um eine 100% Anstellung bemühen können. Dies tat sie jedoch nicht. Bei dieser Sachlage vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland stets 100% gearbeitet hat, keine Vermutung zu ihren Gunsten zu begründen. Vielmehr hat sich die Optik im vorliegenden Fall auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu beziehen, da die letzte Tätigkeit vor der Erkrankung in der Schweiz ausgeübt wurde, die Beschwerdeführerin in der Schweiz eingegliedert wurde, sie heute weiterhin in der Schweiz arbeitet und daher der Einkommensvergleich in Bezug auf den schweizerischen Arbeitsmarkt erfolgt. 8.4.3 Aufgrund der Akten ergeben sich kaum Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin hinreichende Bemühungen unternommen hätte, ihre erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des gesundheitlich zumutbaren voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach grundsätzlich auf den letzten Beschäftigungsgrad abzustellen ist, ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin teilzeitlich, im Umfang von 80% erwerbstätig gewesen wäre. 8.5 Nach der prozentualen Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Tätigkeit ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die betreffende Person ausserhalb der erwerblichen Tätigkeit ergänzend in einem anderen Aufgabenbereich etwa der Haushaltsführung oder der Kindererziehung (vgl. Art. 27 IVV) tätig wäre. Anschliessend - sofern ein solcher Aufgabenbereich bejaht worden ist - gilt es das zeitliche Ausmass der Tätigkeit im anerkannten Aufgabenbereich festzulegen. 8.5.1 Gemäss BGE 141 V 15 sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich im Rahmen der gemischten Methode grundsätzlich komplementär, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bei allen teilzeitlich erwerbstätigen Personen mit eigenem Haushalt ein Aufgabenbereich (mit einem Anteil im Umfang der nicht durch die Erwerbstätigkeit ausgefüllten Zeit, somit z.B. bei einem erwerblichen Anteil von 80% ein ebensolcher Anteil im Aufgabenbereich von 20%) angenommen werden muss. 8.5.2 Im Falle der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise, dass sie ihr Arbeitspensum für die Erledigung des Haushaltes reduziert hätte. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen führt die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin seit 1996 einen Einpersonenhaushalt ohne Betreuungsaufgaben und lebt seit 1996 in derselben 2-Zimmerwohnung (IV-act. 169). Anhaltspunkte, dass das Arbeitspensum wegen der Haushaltsführung reduziert worden ist, bestehen keine. Der Umstand, dass sich seit der letzten 100% Anstellung diesbezüglich nichts verändert hat, spricht ebenfalls dagegen. Damit ist es auch unerheblich, dass bei der Abklärung an Ort und Stelle davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführerin sei zu 20% im Haushalt tätig (IV-act. 169 S. 4). Zeigen die konkreten Umstände doch auf, dass die Haushaltsführung eher von untergeordneter Bedeutung war. In der vorliegenden Konstellation wählte die Beschwerdeführerin eine Teilzeitanstellung, nicht um die Haushaltsführung wahrnehmen zu können, sondern sie gewann damit mehr Freizeit (IV-act. 123 S. 15), womit gar kein Aufgabenbereich vorliegt, denn Freizeit ist nach Art. 27 IVV nicht versichert. 8.6 Aus dem Gesagten folgt, dass bei der Bemessung der Invalidität im Falle der Beschwerdeführerin ein Beschäftigungsgrad von 80% ausschlaggebend ist und kein anerkannter Aufgabenbereich vorliegt, den es zusätzlich zu berücksichtigen gilt. Aus diesem Grund gelangt nicht die gemischte Methode sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung. 9. 9.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 9.2 Bei Teilerwerbstätigen ohne einen anerkannten Aufgabenbereich führt die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich zu einer mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Bevorzugung der ersteren (vgl. Urteil des BGer 9C_178/2015 v. 4. Mai 2016 E. 6.2 - 6.5). Aus diesem Grund entschied das Bundesgericht - in Präzisierung seiner Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 - dass bei teilerwerbstätigen Personen ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches besteht und daher auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (Urteil des BGer 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7.1). Daher gilt, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. 9.3 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. 9.4 Gemäss Angaben des damaligen Arbeitgebers (IV-act. 23) hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (aufgerechnet auf das gesamte Jahr) als medizinische Praxisassistentin Fr. 55'900.- verdient (IV-act. 23 S. 3). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen (Index 2008: 2499; Index 2012: 2630; vgl. Schweizerischer Lohnindex, abrufbar unter: http://www.bfs.admin.ch Themen 03 - Arbeit und Erwerb Löhne, Erwerbseinkommen Detaillierte Daten Lohnentwicklung Schweizerischer Lohnindex insgesamt [besucht am 26.8.2016]) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von ([5,24% * 55'900] + 55'900) = Fr. 58'829. Daher ist das Berechnungsergebnis der Vorinstanz von Fr. 58'193.- (IV-act. 196 S. 5) entsprechend nach oben zu korrigieren. 9.5 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). 9.6 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 während acht Monaten ein Praktikum absolviert hatte, ist sie seit Februar 2012 im Bereich C._______ als administrative Mitarbeiterin zu 60% bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'072.60 angestellt (IV-act. 188). Das tatsächlich ausgeübte Pensum von 60% entspricht den Einschätzungen über die Restarbeitsfähigkeit der entsprechenden Fachleute (vgl. E. 7). Damit ist die zumutbare verbliebene Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zweifelsohne voll ausgeschöpft. Durch die weitreichenden Integrationsmassnahmen und insbesondere aufgrund des beim heutigen Arbeitgeber absolvierten Praktikums konnten die qualitativen Fähigkeiten und die Grenzen der Beschwerdeführerin abgeklärt werden und ihr in der Funktion als administrative Mitarbeiterin eine adäquate Anstellung angeboten werden, bei welcher berücksichtigt wird, dass eine 60% Arbeitsfähigkeit bei einer körperlich leichten Tätigkeit im störungsarmen Umfeld ohne zu viel Zeitdruck und Lärm besteht (IV-act. 166 S. 3). Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht aus. Sodann kann im vorliegenden Fall auch von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2012 in derselben Funktion für denselben Arbeitgeber tätig, bei den sie zuvor bereits ein Praktikum absolviert hatte. Hinweise, dass das Arbeitsverhältnis nicht als stabil beurteilt werden könnte, bestehen keine. Im Jahr 2012 hat die Beschwerdeführerin ab dem 7. Februar bis zum 31. Dezember gearbeitet. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'072.60 ergab dies ein Jahreseinkommen von Fr. 35'949.45. Hingegen hat sie im Jahr 2013 während 12 Monaten Fr. 39'943.80 verdient, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'072.60 (* 13) entspricht (IV-act. 188 S. 4). Die Einkommensdifferenz der beiden Jahre ergibt sich folglich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nicht während der gesamten 12 Monate arbeitete. Da sich das Invalideneinkommen jedoch auf die gesamten 12 Monate im Jahr 2012 bezieht, gilt es den Wert entsprechend hochzurechnen. Für das Jahr 2012 ergibt sich folglich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'943.80. 9.7 Nachfolgend gilt es zunächst den Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dieser beträgt im Falle der Beschwerdeführerin 32,1% (Valideneinkommen von Fr. 58'829.- minus Invalideneinkommen von Fr. 39'943.80 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'885.20 bzw. 32,1%). Diese ist jedoch nur im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit, mithin zu 80% zu berücksichtigen (vgl. hierzu die in E. 9.2 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung). Dementsprechend resultiert ein Invaliditätsgrad von 26% (0.8 * 32,1), was keinen Rentenanspruch begründet.
10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Es bleibt noch auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse für Honorar und Kosten des Anwalts Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. (Dispositiv Seite 21) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: