Personen des Asylrechts
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6025/2012 Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG; Wiedererwägung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Angehöriger der slawischen Muslime im heutigen Kosovo, im Januar 2001 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte, dass der Wohnkanton nach definitiver Abweisung des Asylgesuchs und Ansetzung einer Frist zur Ausreise aus der Schweiz die Bereitschaft zur ausländerrechtlichen Regelung des Aufenthalts erklärte, dass die kantonale Migrationsbehörde am 28.Juli 2008 bei der Vorinstanz um Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung 19. September 2008 die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2011 rechtskräftig abwies, dass der Beschwerdeführer weniger als einen Monat später, am 21. Dezember 2011, der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unterbreitete, dass die kantonale Migrationsbehörde am 12. Juli 2012 ein zweites Mal mit dem Antrag auf Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG an die Vorinstanz gelangte, dass die Vorinstanz den Antrag als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und darauf - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer - mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer dagegen am 21. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht rekurrierte, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf das Wiedererwägungsgesuch eintrete und es materiell prüfe, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des BFM vorliegenden Inhalts mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG), dass die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer über die Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsregelung hinaus unmittelbar eine Aufenthaltsbewilligung verlangt, mangels sachlicher Zuständigkeit der Bundesbehörden bzw. funktioneller Zuständigkeit dieses Gerichts unzulässig ist, dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im oben dargelegten Umfang einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 449 mit Hinweisen, Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144 f.), dass ein solcher Anspruch unter anderem anerkannt wird, wenn sich die sachlichen Grundlagen einer ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung nachträglich in einer Weise ändern, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen kann, sich mithin die Frage einer Anpassung an veränderte Umstände stellt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer solches behauptet, indem er geltend macht, nach der Verfügung des BFM vom 19. September 2008 habe sich der Sachverhalt wesentlich zu seinen Gunsten verändert, und in diesem Zusammenhang auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie verschiedene Aspekte einer Vertiefung seiner Integration verweist, dass es jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Qualifikation einer Sachverhaltsänderung als nachträglich - und damit im Kontext eines Wiedererwägungsgesuchs potentiell relevant - nicht auf den Zeitpunkt der Verfügung des BFM im Rahmen des ersten Zustimmungsverfahrens ankommt, dass als Folge der im Rechtsmittelverfahren geltenden Grundsätze (Devolutiveffekt, uneingeschränkte Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen bis zum Urteilszeitpunkt, Zulässigkeit tatsächlicher Noven) massgebend ist, ob sich die Sachlage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011 geändert hat, dass der Beschwerdeführer im Übrigen gerade dieser Grundsätze wegen am 25. August 2011 eigens eingeladen wurde, tatsächliche Noven in das damals kurz vor dem Abschluss stehende Rechtsmittelverfahren einzubringen, was dieser am 26. September 2011 tat, und das von ihm Vorgebrachte Eingang in das Urteil vom 30. November 2011 fand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nichts vorbringt, was sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011 zugetragen hätte und als wesentliche Änderung der sachverhaltsmässigen Grundlagen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils zu betrachten wäre, dass insbesondere der auf Prozessaktivitäten des Beschwerdeführers zurückzuführende weitere Anwachs der Aufenthaltsdauer um ein Jahr und die damit zusammenhängenden, allgemein üblichen und zu erwartenden Entwicklungen klarerweise nicht als wesentliche Änderung des Sachverhalts gelten können, dass daher die Weigerung der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: