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C-6007/2019

C-6007/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-31 · Deutsch CH

Zuteilung zu den Prämientarifen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6007/2019 Urteil vom 31. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand UV, Neueinreihung und Prämienerhöhung; Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 die Einsprache vom 13. August 2019 der A._______ (Beschwerdeführerin) abwies, soweit darauf eingetreten wurde, mit der Begründung, die Neueinreihung des Betriebes der Beschwerdeführerin in den Prämientarif sei aufgrund der ungünstigen Kostenentwicklung im Jahre 2017 gerechtfertigt und es erfolge seit 2019 schrittweise eine Prämienerhöhung, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 12. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit der Begründung, es sei nicht bekannt, aufgrund welcher Zahlen sich die Neueinreihung im Prämientarif berechne (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- bis spätestens 6. Januar 2020 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Vorinstanz habe den Kostenvorschuss zu bezahlen (B-act. 5), dass der auferlegte Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin nicht geleistet wurde (B-act. 6), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019 nicht eintrat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Suva eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. e VGG ist, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung zu den Prämientarifen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet hat (B-act. 6), dass für die Säumnisfolgen Art. 63 Abs. 4 VwVG ausdrücklich das Nicht-eintreten auf die Beschwerde vorsieht, was der Beschwerdeführerin aus-drücklich mit der Erhebung des Kostenvorschusses anzudrohen ist, dass die Säumnisfolgen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2019 ausdrücklich mitgeteilt worden sind (B-act. 2), dass die Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht die Rechtswirkung der Zwischenverfügung vom 19. November 2019 nicht hemmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1284/2007 vom 17. Oktober 2007, E. 3), dass nach dem Gesagten somit androhungsgemäss und im einzelrichter-lichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-ten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: