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C-5983/2008

C-5983/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-05 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Mit zwei Verfügungen, beide vom 21. August 2008, (IV 15 und 16), sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) S._______, Bezüger einer ganzen Invalidenrente, für die Kinder T._______, D._______ und A._______ je eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters von Fr. 320.- vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006, von Fr. 329.- vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 und von Fr. 482.- ab dem 1. Januar 2008 mit dem Vermerk zu, es handle sich um gekürzte Kinderrenten infolge Überversicherung. B. Gegen diese Verfügungen erhob die Kindsmutter S._______ für sich und ihren Ehemann und Kindsvater S._______ (Beschwerdeführer) am 18. September 2008 (Poststempel; act. 1) und Ergänzung vom 29. September 2008 (act. 6) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie sinngemäss, es seien für alle drei Kinder die Kinderrenten ungekürzt zuzusprechen, die Berechnungen seien nachvollziehbar darzulegen und eine Mitteilung der angefochtenen Verfügung an die Pensionskasse sei zu unterbleiben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Rentenkürzung widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie Rentenbezüger mit kleinem Einkommen gegenüber solchen mit höheren Einkommen diskriminiere. Die Mitteilung an die Pensionskasse sei mit dem Datenschutz nicht vereinbar. Schliesslich gibt S._______ ihre Adresse als Zustelldomizil in der Schweiz bekannt, da sich ihr Ehemann in Nepal aufhalte. C. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2008 (act. 3) äusserte sich das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, in seinem Amtsbericht vom 15. Oktober 2008 (act. 7) zur Wohnsituation von S._______ und deren Kinder und hielt fest, dass die Kindsmutter sei ihrer Anmeldung am 1. August 2002 und deren Kinder seit ihrer Geburt in Basel ständigen Wohnsitz hätten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 11). Die Kinderrenten seien korrekt berechnet worden. Die Ausgleichskasse habe mit Schreiben vom 12. September 2008 den Beschwerdeführern die Berechnung der Kinderrenten und deren Kürzung infolge Überversicherung eingehend erläutert. E. In ihrer Replik vom 18. September 2008 (recte 3. April 2009 gemäss Poststempel) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest (act. 18). F. Mit Eingabe vom 18. September 2008 (recte 3. April 2009 gemäss Poststempel) ersuchten die Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um unentgeltlichen Rechtspflege und reichten hierzu das Gesuchsformular mit Belegen ein (act. 18). G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 19). H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; S._______ ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und seine Ehefrau S._______ als Vertreterin der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer S._______ ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Nepal. Die Schweiz hat mit Nepal kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155).

E. 3.1 Vorliegend sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer S._______ vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007, vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2008 und ab dem 1. September 2008 drei ordentliche ganze Kinderrenten zur Rente des Vaters zu, welche infolge Übersicherung gekürzt wurden (IV 15 und 16).

E. 3.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Zusprache von ungekürzten Kinderrenten. Anspruch und Höhe der ungekürzten Kinderrenten werden dagegen nicht bestritten.

E. 4.1 Streitig und vorliegend zu prüfen bleibt somit, ob die drei ordentlichen ganzen Kinderrenten zu Recht wegen Überversicherung gekürzt wurden.

E. 4.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, werden in Abweichung von Art. 69 Absätze 2 und 3 ATSG Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2). Die Kürzung der Kinderrenten richtet sich laut Art. 33bis Abs. 1 IVV nach den Regeln in Artikel 54bis AHVV. Gemäss Art. 54bis AHVV, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen (Abs. 1). Die Renten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter nicht mehr ausmachen, als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Abs. 3). Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, werden in Abweichung von Art. 69 Absätze 2 und 3 ATSG Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2). Gemäss Art. 33bis Abs. 1 IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach den Regeln in Artikel 54bis AHVV. Art. 54bis AHVV, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sieht vor, dass die Renten nicht gekürzt werden, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter nicht mehr ausmachen, als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Abs. 3).

E. 4.3 Aufgrund dieser Bestimmungen ergeben sich für die genannten drei Kinderrenten die nachfolgenden Überentschädigungsberechnungen:

E. 4.3.1 Für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'250.- betrug die Invalidenrente Fr. 17'928.-, die Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 5'376.- und die ungekürzten 3 Kinderrenten Fr. 21'528.- (3 x 7'176). Somit beliefen sich die Kinderrenten und die Invalidenrente des Vaters zusammen auf Fr. 44'832.- (17'928 + 5'376 + 21'528. Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 1 AHVV Fr. 34'400.- (durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 32'250.- + monatlicher Höchstbetrag der AHV-Rente Fr. 2'150.-) und die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV Fr. 34'830.- (1,5 x Mindestbetrag der Altersrente [Fr. 12'900.-] = Fr. 19'350.- + 3 x Mindestbetrag der Kinderrenten = Fr. 15'480.-). Somit überstiegen die Gesamtrenten die höhere der beiden Kürzungsgrenzen um Fr. 10'002.- (44'832 - 34'830). Um diesen Betrag sind die Kinderrenten gleichmässig zu kürzen und somit pro Kinderrente Fr. 3'334.- oder monatlich Fr. 278.- ([Fr. 10'002 / 3] / 12), was ein Kinderrentenanspruch von monatlich Fr. 320.- pro Kind ergibt (598 - 278).

E. 4.3.2 Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'150.- betrug die Invalidenrente Fr. 18'432.-, die Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 5'532.- und die ungekürzten 3 Kinderrenten Fr. 22'104.- (3 x 12 x Fr. 614). Somit beliefen sich die Kinderrenten und die Invalidenrente des Vaters zusammen auf Fr. 46'068.- (18'432 + 5'532 + 22'104). Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 1 AHVV Fr. 35'360.-- (durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 33'150.- + monatlicher Höchstbetrag der AHV-Rente Fr. 2'210.-) und die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV Fr. 35'802.- (1,5 x Mindestbetrag der Altersrente [Fr. 13'260.--] = Fr. 19'890.- + 3 x Mindestbetrag der Kinderrenten = 15'912.-). Somit überstiegen die Gesamtrenten die höhere der beiden Kürzungsgrenzen um Fr. 10'266.- (46'068 - 35'802). Um diesen Betrag sind die Kinderrenten gleichmässig zu kürzen und somit pro Kinderrente Fr. 3'422.- oder monatlich Fr. 285.- ([Fr. 10'266 / 3] / 12), was ein Kinderrentenanspruch von monatlich Fr. 329.- pro Kind ergibt (614 - 285).

E. 4.3.3 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'150.- betrug die Invalidenrente Fr. 18'432.-, und die ungekürzten 3 Kinderrenten Fr. 22'104.- ( 3 x 1'842); der Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau bestand nicht mehr. Somit beliefen sich die Kinderrenten und die Invalidenrente des Vaters zusammen auf Fr. 40'536.- (18'432 + 22'104). Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG Fr. 29'835.- (90 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'150.-) und die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV Fr. 35'802.- (1,5 x Mindestbetrag der Altersrente [Fr. 13'260.--] = Fr. 19'890.- + 3 x Mindestbetrag der Kinderrenten = 15'912.-). Somit überstiegen die Gesamtrenten die höhere der beiden Kürzungsgrenze um Fr. 4'734.- (40'536 - 35'802). Um diesen Betrag sind die Kinderrenten gleichmässig zu kürzen und somit pro Kinderrente Fr. 1'578.- oder monatlich Fr. 132.- ([4'734 / 3] / 12), was ein Kinderrentenanspruch von monatlich 482.- pro Kind ergibt (614 - 132).

E. 4.4 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kinderrenten in ihren angefochtenen Verfügungen korrekt festgelegt hat. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich daher als unbegründet.

E. 4.5 Ebensowenig ist, entgegen den Beschwerdeführern, zu beanstanden, dass die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen auch der Sulzer Vorsorgeeinrichtung in Winterthur zugestellt hat, wozu sie gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG verpflichtet ist. So könnte diese in ihrer Leistungspflicht insoweit berührt sein, als sie für die berufliche Vorsorge unter Umständen nach Gesetz und ihrem Reglement ebenfalls Kinderrenten zur Invalidenrente erbringen müsste (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]).

E. 4.6 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten, eine allfällige Parteientschädigung und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer unterlegen sind, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführer fordern in ihren Rechtsschriften die unentgeltliche Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuches. Der Nachweis der Prozessarmut obliegt derjenigen Partei, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (BGE 5P.113/2003 E. 2.1; 120 Ia 179 E. 3a / JdT 1995 I 283). Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen (Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Steuerveranlagung 2006 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Krankenkassenbeiträge, Mietzinsabrechnung Basler-Versicherungen, act. 18) sowie den Angaben der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (act. 18) haben die Beschwerdeführer ihre verfahrensrechtliche Bedürftigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen und war auch nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gutzuheissen ist. Demzufolge sind die Beschwerdeführer von der Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten zu befreien.

E. 5.3 Die Beschwerdeführer ersuchen im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts (act. 18). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt der bedürftigen Partei einen Anwalt bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ergeben sich indes keine komplexen Rechtsfragen, denen die Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen sind (BGE 125 V 32 E. 4b). Zudem beherrschen die Beschwerdeführer die deutsche Sprache. Unter diesen Umständen ist der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher insoweit abzuweisen, als die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts beantragt wurde.

E. 5.4 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.5 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Weitergehend, soweit die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts beantragt wurde, wird das Gesuch abgewiesen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______;) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5983/2008 {T 0/2} Urteil vom 5. Oktober 2010 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 21. August 2008. Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen, beide vom 21. August 2008, (IV 15 und 16), sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) S._______, Bezüger einer ganzen Invalidenrente, für die Kinder T._______, D._______ und A._______ je eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters von Fr. 320.- vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006, von Fr. 329.- vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 und von Fr. 482.- ab dem 1. Januar 2008 mit dem Vermerk zu, es handle sich um gekürzte Kinderrenten infolge Überversicherung. B. Gegen diese Verfügungen erhob die Kindsmutter S._______ für sich und ihren Ehemann und Kindsvater S._______ (Beschwerdeführer) am 18. September 2008 (Poststempel; act. 1) und Ergänzung vom 29. September 2008 (act. 6) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie sinngemäss, es seien für alle drei Kinder die Kinderrenten ungekürzt zuzusprechen, die Berechnungen seien nachvollziehbar darzulegen und eine Mitteilung der angefochtenen Verfügung an die Pensionskasse sei zu unterbleiben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Rentenkürzung widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie Rentenbezüger mit kleinem Einkommen gegenüber solchen mit höheren Einkommen diskriminiere. Die Mitteilung an die Pensionskasse sei mit dem Datenschutz nicht vereinbar. Schliesslich gibt S._______ ihre Adresse als Zustelldomizil in der Schweiz bekannt, da sich ihr Ehemann in Nepal aufhalte. C. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2008 (act. 3) äusserte sich das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, in seinem Amtsbericht vom 15. Oktober 2008 (act. 7) zur Wohnsituation von S._______ und deren Kinder und hielt fest, dass die Kindsmutter sei ihrer Anmeldung am 1. August 2002 und deren Kinder seit ihrer Geburt in Basel ständigen Wohnsitz hätten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 11). Die Kinderrenten seien korrekt berechnet worden. Die Ausgleichskasse habe mit Schreiben vom 12. September 2008 den Beschwerdeführern die Berechnung der Kinderrenten und deren Kürzung infolge Überversicherung eingehend erläutert. E. In ihrer Replik vom 18. September 2008 (recte 3. April 2009 gemäss Poststempel) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest (act. 18). F. Mit Eingabe vom 18. September 2008 (recte 3. April 2009 gemäss Poststempel) ersuchten die Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um unentgeltlichen Rechtspflege und reichten hierzu das Gesuchsformular mit Belegen ein (act. 18). G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 19). H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; S._______ ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und seine Ehefrau S._______ als Vertreterin der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Der Beschwerdeführer S._______ ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Nepal. Die Schweiz hat mit Nepal kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 3. 3.1 Vorliegend sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer S._______ vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007, vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2008 und ab dem 1. September 2008 drei ordentliche ganze Kinderrenten zur Rente des Vaters zu, welche infolge Übersicherung gekürzt wurden (IV 15 und 16). 3.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Zusprache von ungekürzten Kinderrenten. Anspruch und Höhe der ungekürzten Kinderrenten werden dagegen nicht bestritten. 4. 4.1 Streitig und vorliegend zu prüfen bleibt somit, ob die drei ordentlichen ganzen Kinderrenten zu Recht wegen Überversicherung gekürzt wurden. 4.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, werden in Abweichung von Art. 69 Absätze 2 und 3 ATSG Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2). Die Kürzung der Kinderrenten richtet sich laut Art. 33bis Abs. 1 IVV nach den Regeln in Artikel 54bis AHVV. Gemäss Art. 54bis AHVV, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen (Abs. 1). Die Renten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter nicht mehr ausmachen, als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Abs. 3). Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, werden in Abweichung von Art. 69 Absätze 2 und 3 ATSG Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2). Gemäss Art. 33bis Abs. 1 IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach den Regeln in Artikel 54bis AHVV. Art. 54bis AHVV, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sieht vor, dass die Renten nicht gekürzt werden, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter nicht mehr ausmachen, als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Abs. 3). 4.3 Aufgrund dieser Bestimmungen ergeben sich für die genannten drei Kinderrenten die nachfolgenden Überentschädigungsberechnungen: 4.3.1 Für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'250.- betrug die Invalidenrente Fr. 17'928.-, die Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 5'376.- und die ungekürzten 3 Kinderrenten Fr. 21'528.- (3 x 7'176). Somit beliefen sich die Kinderrenten und die Invalidenrente des Vaters zusammen auf Fr. 44'832.- (17'928 + 5'376 + 21'528. Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 1 AHVV Fr. 34'400.- (durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 32'250.- + monatlicher Höchstbetrag der AHV-Rente Fr. 2'150.-) und die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV Fr. 34'830.- (1,5 x Mindestbetrag der Altersrente [Fr. 12'900.-] = Fr. 19'350.- + 3 x Mindestbetrag der Kinderrenten = Fr. 15'480.-). Somit überstiegen die Gesamtrenten die höhere der beiden Kürzungsgrenzen um Fr. 10'002.- (44'832 - 34'830). Um diesen Betrag sind die Kinderrenten gleichmässig zu kürzen und somit pro Kinderrente Fr. 3'334.- oder monatlich Fr. 278.- ([Fr. 10'002 / 3] / 12), was ein Kinderrentenanspruch von monatlich Fr. 320.- pro Kind ergibt (598 - 278). 4.3.2 Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'150.- betrug die Invalidenrente Fr. 18'432.-, die Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 5'532.- und die ungekürzten 3 Kinderrenten Fr. 22'104.- (3 x 12 x Fr. 614). Somit beliefen sich die Kinderrenten und die Invalidenrente des Vaters zusammen auf Fr. 46'068.- (18'432 + 5'532 + 22'104). Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 1 AHVV Fr. 35'360.-- (durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 33'150.- + monatlicher Höchstbetrag der AHV-Rente Fr. 2'210.-) und die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV Fr. 35'802.- (1,5 x Mindestbetrag der Altersrente [Fr. 13'260.--] = Fr. 19'890.- + 3 x Mindestbetrag der Kinderrenten = 15'912.-). Somit überstiegen die Gesamtrenten die höhere der beiden Kürzungsgrenzen um Fr. 10'266.- (46'068 - 35'802). Um diesen Betrag sind die Kinderrenten gleichmässig zu kürzen und somit pro Kinderrente Fr. 3'422.- oder monatlich Fr. 285.- ([Fr. 10'266 / 3] / 12), was ein Kinderrentenanspruch von monatlich Fr. 329.- pro Kind ergibt (614 - 285). 4.3.3 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'150.- betrug die Invalidenrente Fr. 18'432.-, und die ungekürzten 3 Kinderrenten Fr. 22'104.- ( 3 x 1'842); der Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau bestand nicht mehr. Somit beliefen sich die Kinderrenten und die Invalidenrente des Vaters zusammen auf Fr. 40'536.- (18'432 + 22'104). Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG Fr. 29'835.- (90 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'150.-) und die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV Fr. 35'802.- (1,5 x Mindestbetrag der Altersrente [Fr. 13'260.--] = Fr. 19'890.- + 3 x Mindestbetrag der Kinderrenten = 15'912.-). Somit überstiegen die Gesamtrenten die höhere der beiden Kürzungsgrenze um Fr. 4'734.- (40'536 - 35'802). Um diesen Betrag sind die Kinderrenten gleichmässig zu kürzen und somit pro Kinderrente Fr. 1'578.- oder monatlich Fr. 132.- ([4'734 / 3] / 12), was ein Kinderrentenanspruch von monatlich 482.- pro Kind ergibt (614 - 132). 4.4 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kinderrenten in ihren angefochtenen Verfügungen korrekt festgelegt hat. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich daher als unbegründet. 4.5 Ebensowenig ist, entgegen den Beschwerdeführern, zu beanstanden, dass die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen auch der Sulzer Vorsorgeeinrichtung in Winterthur zugestellt hat, wozu sie gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG verpflichtet ist. So könnte diese in ihrer Leistungspflicht insoweit berührt sein, als sie für die berufliche Vorsorge unter Umständen nach Gesetz und ihrem Reglement ebenfalls Kinderrenten zur Invalidenrente erbringen müsste (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). 4.6 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten, eine allfällige Parteientschädigung und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer unterlegen sind, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen. 5.2 Die Beschwerdeführer fordern in ihren Rechtsschriften die unentgeltliche Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuches. Der Nachweis der Prozessarmut obliegt derjenigen Partei, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (BGE 5P.113/2003 E. 2.1; 120 Ia 179 E. 3a / JdT 1995 I 283). Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen (Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Steuerveranlagung 2006 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Krankenkassenbeiträge, Mietzinsabrechnung Basler-Versicherungen, act. 18) sowie den Angaben der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (act. 18) haben die Beschwerdeführer ihre verfahrensrechtliche Bedürftigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen und war auch nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gutzuheissen ist. Demzufolge sind die Beschwerdeführer von der Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten zu befreien. 5.3 Die Beschwerdeführer ersuchen im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts (act. 18). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt der bedürftigen Partei einen Anwalt bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ergeben sich indes keine komplexen Rechtsfragen, denen die Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen sind (BGE 125 V 32 E. 4b). Zudem beherrschen die Beschwerdeführer die deutsche Sprache. Unter diesen Umständen ist der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher insoweit abzuweisen, als die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts beantragt wurde. 5.4 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.5 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Weitergehend, soweit die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts beantragt wurde, wird das Gesuch abgewiesen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______;) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: