Tarmed
Sachverhalt
A. Die zur Hirslandengruppe gehörende Klinik Belair AG in Schaffhausen (nachfolgend: Klinik Belair oder Beschwerdegegnerin) schloss am 27. Dezember 2010 mit santésuisse einen zeitlich unbefristeten Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED ab. Im Vertragsanhang A wurde dabei für die in der Klinik Belair erbrachten ambulanten Leistungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ein TARMED-Taxpunktwert (nachfolgend: Taxpunktwert) von Fr. 0.86 vereinbart (act. 3, Beilage 1; BVGer-act. 7, Beilage 3). Dieser Vertrag wurde mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) vom 24. Mai 2011 genehmigt (act. 3, Beilage 2). Am 24. Februar 2012 einigten sich die Klinik Belair und die durch die tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) vertretenen Krankenversicherer in einem neuen Anhang A zum Tarifvertrag vom 27. Dezember 2010 darauf, auch vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.86 abzurechnen (act. 3, Beilage 3). B. B.a Mit E-Mail vom 4. März 2016 informierte die Hirslanden AG das Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen darüber, dass zwischen der Klinik Belair und tarifsuisse Verhandlungen über einen neuen Taxpunktwert ab 1. Januar 2016 geführt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass in den Jahren 2014 und 2015 mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.86 abgerechnet worden sei, obwohl der alte Vertragsanhang mit der Taxpunktvereinbarung über Fr. 0.86 formell nur bis Ende 2013 gültig gewesen sei. Die Verhandlungen über einen ab 1. Januar 2016 gültigen Taxpunktwert seien gescheitert. Die Hirslanden AG ersuchte daher um provisorische Festsetzung des bisherigen Taxpunktwerts von Fr. 0.86 ab 1. Januar 2016 (act. 1). B.b Mit begründetem Gesuch vom 22. März 2016 beantragte die Hirslanden AG für die Klinik Belair, dass die Gültigkeit des bis 31. Dezember 2015 einvernehmlich angewendeten Taxpunktwerts von Fr. 0.86 um ein Jahr zu verlängern sei. Weiter beantragte sie eventualiter die Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 0.86 per 1. Januar 2016 und subeventualiter eines solchen von Fr. 0.86 per 1. Januar 2014. Schliesslich beantragte sie, dass für die Dauer des Verfahrens der bisherige Taxpunktwert von Fr. 0.86 festzusetzen sei (act. 3). B.c Am 17. Mai 2016 nahm tarifsuisse zu den Anträgen der Hirslanden AG Stellung und beantragte, dass der definitive Taxpunktwert zwischen der Klinik Belair und den durch tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern per 1. Januar 2014 auf maximal Fr. 0.83 festzusetzen sei. Eventualiter sei der Anhang A zum Tarifvertrag vom 27. Oktober 2010, vereinbart im Februar 2012, hinsichtlich derjenigen Versicherer, die sowohl vorliegend durch tarifsuisse vertreten würden als auch Vertragspartei dieser befristeten Vereinbarung gewesen seien, um die maximale Dauer von einem Jahr seit Auslaufen des Anhangs, das heisse vom 1. Januar 2014 bis am 31. Dezember 2014, zu verlängern. Die Anträge der Klinik Belair vom 22. März 2016 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Versicherer stimmten jedoch der Festsetzung eines provisorischen Taxpunktwerts für die Dauer dieses Verfahrens über Fr. 0.86 zu. Weiter stellte tarifsuisse in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Anträge im Zusammenhang mit dem von der Klinik einzureichenden Datenmaterial (act. 8). B.d Die vom instruierenden Gesundheitsamt zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Preisüberwachung teilte am 15. Juli 2016 mit, dass sie mit einer Tarifverlängerung bis zum 31. Dezember 2016 mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.86 einverstanden sei (act. 9). B.e Mit Beschluss Nr. 28/488 vom 30. August 2016 verlängerte der Regierungsrat den Tarifvertrag für ambulante Leistungen im Spital (TARMED) zwischen der Klinik Belair und tarifsuisse, der von den Vertragsparteien stillschweigend-einvernehmlich bis 31. Dezember 2015 anerkannt und angewandt worden sei, mit einem unveränderten Taxpunktwert von Fr. 0.86 bis zum 31. Dezember 2016 (act. 10). C. Gegen diesen Beschluss erhoben 42 Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch tarifsuisse, mit Eingabe vom 28. September 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1): 1.Es sei der Beschluss Nr. 28/488 des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 30. August 2016 betreffend die «Verlängerung» des Tarifvertrags (TARMED-Taxpunktwert) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Eventualiter sei reformatorisch mit Wirkung ab 1. Januar 2014 hinsichtlich der Klinik Belair ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 festzusetzen. 3.Vorgemerkt sei sodann der guten Ordnung halber die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Der mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 bei den Beschwerdeführerinnen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- (BVGer-act. 2) wurde am 10. Oktober 2016 geleistet (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2016 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 6). F. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 folgende Anträge (BVGer-act. 7): 1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, für die Jahre 2014 und 2015 bestehe ein vertragsloser Zustand, weshalb für das Jahr 2016 keine Vertragsverlängerung hätte erfolgen dürfen, sei rückwirkend per 1. Januar 2014 für die Beschwerdegegnerin ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.86 festzusetzen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. G. Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 22. November 2016; BVGer-act. 8) reichte die Preisüberwachung am 20. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein (BVGer-act. 9). H. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingeladen, als Fachbehörde Stellung zu nehmen (BVGer-act. 10). Das BAG hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2017 fest, dass seiner Ansicht nach die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache der Vorinstanz zur Überprüfung im Sinne ihrer Ausführungen zurückzuweisen sei (BVGer-act. 11). I. Mit Eingaben vom 9. März 2017 (BVGer-act. 16) und vom 10. März 2017 (BVGer-act. 17) reichten die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. Die Vorinstanz reichte keine Schlussstellungnahme ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 18). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
E. 2 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 30. August 2016 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 753 Rz. 1161; zit.: Soziale Sicherheit). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 3 Anfechtungsobjekt ist der Regierungsratsbeschluss vom 30. August 2016, mit dem eine Verlängerung einer Taxpunktwertvereinbarung zwischen der Klinik Belair und den durch tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 angeordnet wurde. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich grundsätzlich durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung sowie die Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2). Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und im Eventualbegehren die reformatorische Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von Fr. 0.83 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 durch das Gericht. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist folglich die Zulässigkeit der angeordneten Vertragsverlängerung. Weiter gehört auch die Frage nach einer rückwirkenden Tariffestsetzung ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich zum Streitgegenstand, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat. Nicht Prozessthema ist dagegen der Taxpunktwert für die Jahre 2012 und 2013.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Beschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
E. 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3; 134 V 315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend somit diejenigen materiellen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des umstrittenen Taxpunktwerts in Kraft standen.
E. 5.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a-c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Satz 1). Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Satz 2). Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG müssen Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Leitgedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4).
E. 5.2 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG).
E. 5.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführerinnen bis 31. Dezember 2015 ein stillschweigend-einvernehmlicher Tarifvertrag für ambulante Leistungen im Spital bestanden habe. Der letzte abgeschlossene Tarifvertrag sei zwar formell bis Ende 2013 befristet gewesen, weil aber keine Bemühungen der Versicherer dokumentiert seien, zeitgerechte Verhandlungen für die Jahre 2014 und 2015 aufzunehmen, sei von einer stillschweigenden Verlängerung der bisherigen Vertragskonditionen auszugehen. Erst die im Sommer 2015 publizierten TARMED-Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hätten dazu geführt, dass seitens der Versicherer eine Senkung des Taxpunktwerts auf das Niveau der freipraktizierenden Ärzte per 1. Januar 2016 angestrebt worden sei. Die Bereitschaft der Versicherer, bis Ende 2015 mit dem bisherigen Taxpunktwert von Fr. 0.86 zu arbeiten, sei dagegen ausdrücklich bestätigt worden. Ein zeitgerechter Vertragsabschluss hinsichtlich des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2016 sei durch die kurz vor dem anvisierten Abschlusstermin publizierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts erschwert worden. Diese hätten die Ausgangslage grundlegend verändert. Vor diesem Hintergrund sei es angebracht, den Parteien die nötige Zeit zu geben, die veränderte Ausgangslage vertieft zu analysieren und danach die Verhandlungen mit angepassten Strategien anzugehen. Der bisher angewandte Taxpunktwert von Fr. 0.86 erscheine im Vergleich mit den derzeit rechtskräftigen Vertragsansätzen anderer Spitäler der näheren und weiteren Umgebung plausibel. Die Spitäler Schaffhausen hätten mit beiden grossen Versicherungsgruppen Verträge auf dem gleichen Niveau abgeschlossen. Die Einkaufsgemeinschaft HSK habe sich mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls auf dieses Vertragsniveau geeinigt. Für die Spitäler der Nachbarkantone Zürich und Thurgau würden generell Vertragstarife auf dem höheren Niveau von Fr. 0.89 gelten.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die angeordnete Vertragsverlängerung gegen Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 47 Abs. 3 KVG verstosse. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Kantonsregierung nur erlaubt sei, einen bestehenden Tarifvertrag im Anschluss an dessen Ausserkrafttreten maximal um ein Jahr zu verlängern. Die Vorinstanz habe hier aber faktisch den bis Ende 2013 befristeten Vertrag um drei Jahre bis Ende 2016 verlängert, was nicht zulässig sei. Ebenfalls unzulässig sei die Verlängerung eines (noch) nicht genehmigten Tarifvertrags, zumal die Genehmigung konstitutive Wirkung habe. Hier sei lediglich eine Genehmigung des bis Ende 2011 vereinbarten Taxpunktwerts bekannt, weshalb nicht von einem «bestehenden» Vertrag auszugehen sei, der verlängert werden könne. Eine stillschweigende Anerkennung des bisher geltenden Taxpunktwerts für die Jahre 2014 und 2015 werde bestritten. Es liege ihrerseits kein vorbehaltloses Einverständnis vor, bis Ende 2015 mit dem Taxpunktwert von Fr. 0.86 abzurechnen. Sie wären dazu nur bereit gewesen, sofern die Beschwerdegegnerin einen Medikamentenrabatt gewährt hätte. Sie hätten der Beschwerdegegnerin im April 2014 einen entsprechenden Vertragsentwurf vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin sei aber nicht bereit gewesen, den Medikamentenrabatt zu gewähren. Aus pragmatischen Gründen sei während der Verhandlungen weiterhin mit dem bestehenden Taxpunktwert abgerechnet worden. Offensichtlich habe keine Einigung bzw. Anerkennung hinsichtlich des Taxpunktwerts ab dem 1. Januar 2014 bestanden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz berechtigt gewesen wäre, im Jahr 2016 ein Tarifverlängerungsverfahren einzuleiten, so sei der Beschluss als unangemessen und unbillig zu werten. Die im angefochtenen Beschluss für eine Vertragsverlängerung genannten Gründe seien nur vorgeschoben, da die bundesverwaltungsgerichtliche TARMED-Rechtsprechung knapp ein Jahr vor dem angefochtenen Beschluss und knapp ein halbes Jahr vor dem Festsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin ergangen sei. In der Beschwerde wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Vertragsverlängerung für die beiden Versicherer Assura-Basis AG und Supra-1846 SA nicht gelten könne, da diese den Tarifvertrag vom 24. Februar 2012 nicht abgeschlossen hätten.
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass die fehlende Vertragsgenehmigung für die Jahre 2012 und 2013 nachgeholt werden könne, aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen dürfe. Nach Ablauf der Gültigkeit des Vertragsanhangs A per Ende 2013 habe tarifsuisse am 15. April 2014 einen Vertragsentwurf für die Jahre 2014 und 2015 zugestellt, der zwar diskutiert, aber nicht abgeschlossen worden sei. Dennoch seien die Leistungen in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin mit dem bisherigen Taxpunktwert von Fr. 0.86 in Rechnung gestellt worden. Diese Rechnungen seien von den Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos beglichen worden, was ein konkludentes Handeln darstelle. Wären die Beschwerdeführerinnen mit dem bisherigen Taxpunktwert nicht einverstanden gewesen, hätten sie bei der Begleichung dieser Rechnungen Vorbehalte anbringen oder bei der Vorinstanz die Festsetzung eines neuen Taxpunktwerts beantragen müssen. Es sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die unbestrittene Anwendung des Taxpunktwerts von Fr. 0.86 als einvernehmliche Vertragsverlängerung zu interpretieren sei, auch wenn es in formeller Hinsicht ohne Zweifel an einem genehmigten Tarifvertrag fehle. Im Verlaufe des Jahres 2015 seien zwischen den Parteien die Verhandlungen über einen neuen Anhang A des Tarifvertrags ab dem 1. Januar 2016 geführt worden. Unterschiedliche Meinungen zur Höhe des Taxpunktwerts bzw. zum Rabatt auf den Medikamentenpreisen hätten jedoch zu einem Scheitern der Verhandlungen geführt.
E. 6.4 Die Preisüberwachung äussert sich in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht zum angefochtenen Beschluss. Sie weist lediglich darauf hin, dass sie im Falle einer Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG nicht konsultiert werden müsse.
E. 6.5 Das BAG vertritt die Ansicht, dass der Anhang A zum Tarifvertrag betreffend Taxpunktwert für die Jahre 2012 und 2013 zuerst hätte genehmigt werden müssen, bevor er nach Art. 47 Abs. 3 KVG verlängert werden kann. Daran ändere sich auch nichts, wenn von einem stillschweigenden Vertrag auszugehen wäre. Bei der Genehmigung würde sich hier die zusätzliche Problematik stellen, dass wegen deren konstitutiver Wirkung eine rückwirkende Genehmigung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass faktisch Rechnungen zum Taxpunktwert von Fr. 0.86 bezahlt worden seien, sei nicht entscheidend, da es im Tarifrecht keinen «stillen» Vertrag gebe. Die Parteien treffe eine Tarifverhandlungspflicht, wobei die Initiative grundsätzlich von den Krankenversicherern auszugehen habe. Die Tarifpartner hätten den Kanton daher bereits Ende 2013 darüber informieren müssen, dass keine Vereinbarung mehr bestehe. Auch hätte die Vorinstanz bezüglich einzureichenden Genehmigungsunterlagen nachfragen können, da sie laut eigenen Angaben davon Kenntnis hatte, dass sich die Parteien auf eine Weiterführung der bisherigen Vertragskonditionen verständigt hätten. In der vorliegenden Situation wäre eine befristete Festsetzung des Taxpunktwerts gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG durch die Kantonsregierung eine angemessenere Möglichkeit gewesen. Dies obschon die Kantonsregierung einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage habe, ob sie nach Art. 47 Abs. 1 KVG oder nach Art. 47 Abs. 3 KVG vorgehen möchte.
E. 7 Die Voraussetzungen für ein hoheitliches Einschreiten der Vorinstanz gestützt auf Art. 47 KVG waren vorliegend erfüllt, zumal zwischen den Tarifpartnern zumindest betreffend Taxpunktwert ab 1. Januar 2016 unbestrittenermassen Verhandlungen geführt wurden, die aber gescheitert sind. Hinsichtlich der in Art. 47 KVG vorgesehenen Möglichkeiten, einen neuen Tarif festzusetzen oder einen bestehenden Tarifvertrag zu verlängern, verfügt die Vorinstanz über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 76/01 vom 6. Juni 2005 E. 5.3; RKUV 4/2002 KV 281 E. II/3; Eugster, Soziale Sicherheit, S. 752 Rz. 1159). Vorliegend hat sie darauf verzichtet, den Tarif selber festzusetzen, sondern hat sich in Gutheissung des Antrags der Beschwerdegegnerin entschieden, den bis Ende 2015 angewandten Taxpunktwert von Fr. 0.86 gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr zu verlängern. Sie hat dabei vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Preisüberwachung angehört.
E. 8 Im Folgenden ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach die angeordnete Vertragsverlängerung ab 1. Januar 2016 gegen Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 47 Abs. 3 KVG verstösst, weil in den Vorjahren kein verlängerungsfähiger Tarifvertrag zwischen den Tarifpartnern bestanden habe.
E. 8.1 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, als der am 27. Dezember 2010 zwischen der Beschwerdegegnerin und santésuisse abgeschlossene TARMED-Anschlussvertrag sowie der im Anhang A für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 vereinbarte Taxpunktwert von Fr. 0.86 durch die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. Mai 2011 genehmigt wurde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 haben sich die Tarifpartner auf die Weitergeltung des bisherigen Taxpunktwerts von Fr. 0.86 geeinigt und am 24. Februar 2012 dementsprechend schriftlich einen neuen Vertragsanhang A abgeschlossen, diesen jedoch der Vorinstanz nicht zur Genehmigung unterbreitet. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung des vereinbarten Taxpunktwerts per Ende 2013 haben die Tarifpartner keine neue schriftliche Vereinbarung hinsichtlich Taxpunktwert ab 1. Januar 2014 abgeschlossen, die Beschwerdegegnerin hat jedoch weiterhin zum bisherigen Taxpunktwert von Fr. 0.86 abgerechnet. Ab 2014 liegt somit weder ein schriftlicher Tarifvertrag zwischen den Parteien noch eine behördliche Genehmigung vor.
E. 8.2 Eine Vertragsverlängerung gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG setzt einen bereits bestehenden Tarifvertrag voraus. Ein Tarifvertrag untersteht laut Art. 46 Abs. 4 KVG einer behördlichen Genehmigungspflicht. Dem Genehmigungsentscheid kommt konstitutive Wirkung zu, weshalb vertraglich vereinbarte Tarife grundsätzlich erst nach deren Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung angewendet werden können (BVGE 2013/8 E. 2.1.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010 E. 5; Eugster, Soziale Sicherheit, S. 746 Rz. 1138). Nicht genehmigte Tarifverträge entfalten keine Wirksamkeit (vgl. Botschaft KVG, BBl 1992 I 180). Einen «stillen» bzw. konkludent geschlossenen Vertrag gibt es im Tarifrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht; nur Verträge, die von der Kantonsregierung genehmigt worden sind, können die Partner rechtlich binden (BVGE 2010/24 E. 6.1.2 mit Hinweis auf BRE vom 14. April 1999 betreffend Tariffestsetzung im Kanton Basel-Landschaft [97-146]). Da der Gesetzgeber die Wirksamkeit eines Tarifvertrags von der behördlichen Genehmigung abhängig gemacht hat und davon auszugehen ist, dass er eine kohärente Tarifvertragsordnung schaffen wollte, muss geschlossen werden, dass nur behördlich geprüfte und genehmigte Tarifverträge gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG verlängert werden können. Die Verlängerung eines nicht behördlich genehmigten Tarifvertrags fällt damit ausser Betracht.
E. 8.3 Art. 47 Abs. 3 KVG beschränkt die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung auf ein Jahr. Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung - im Sinn des Vorrangs der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen - in Kauf genommen hat, dass ein verlängerter Vertrag allenfalls nicht mehr in allen Teilen den gesetzlichen Anforderungen und Zielsetzungen entspricht; denn die Behörde hat bei einer Vertragsverlängerung im Gegensatz zu einer Vertragsgenehmigung oder einer Tariffestsetzung nicht erneut zu prüfen, ob der Vertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (RKUV 4/2002 KV 218 E. II./2). Gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 47 Abs. 3 KVG wird ein solcher Zustand nur für ein Jahr toleriert. Bei einer Verlängerung eines nicht genehmigten - und damit behördlich nicht überprüften - Tarifs wäre nicht gewährleistet, dass ein allenfalls rechtswidriger Zustand nicht mehr als ein Jahr andauert, was nicht im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 KVG stünde.
E. 8.4 Vorliegend steht fest, dass die letzte behördlich genehmigte Vereinbarung betreffend den Taxpunktwert den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 betrifft. Diese Vereinbarung kann nicht bis Ende 2016 verlängert werden, da ein Vertrag nur um ein Jahr verlängert werden darf. Die ab 1. Januar 2012 vereinbarten bzw. angewandten Taxpunktwerte unterstanden ebenfalls der Genehmigungspflicht, was unter den Tarifpartnern nicht umstritten ist. Auch wenn dabei nur der bisherige Taxpunktwert weitergeführt wird, handelt es sich dabei um eine genehmigungsbedürftige tarifvertragliche Absprache, die von der Behörde unter dem Blickwinkel der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 124/02 vom 30. April 2004 E. 6.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2010, N 10 zu Art. 46; vgl. dazu auch BGE 123 V 280) und die gemäss Art. 14 Abs. 1 PüG (SR 942.20) auch der Preisüberwachung vorzulegen ist. Diese ist auch dann anzuhören, wenn es um die Frage geht, ob ein bestehender Tarif weiterhin angewendet werden kann (RKUV 5/2001 KV 177 E. II./2.1). Eine behördliche Genehmigung des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2012 fehlt aber. Der Umstand, dass die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.86 von den Beschwerdeführerinnen beglichen worden sind, kann nach dem Dargelegten keinen bindenden und rechtsgültigen Tarifvertrag begründen. Unter diesen Umständen, muss auch nicht geprüft werden, ob die Begleichung dieser Rechnungen durch die Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos erfolgt ist. Folglich bestand zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführerinnen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 keine verbindliche, behördlich genehmigte Vereinbarung hinsichtlich den Taxpunktwert, welche nach Art. 47 Abs. 3 KVG hätte verlängert werden können.
E. 8.5 Betreffend die Eventualanträge der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin auf Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 0.83 bzw. Fr. 0.86 durch das Gericht ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hätte nach dem Anzeigen der gescheiterten Vertragsverhandlungen durch die Beschwerdegegnerin und deren Gesuch vom 22. März 2016 um Verlängerung des Tarifvertrags ein Tariffestsetzungsverfahren durchführen müssen. Eine reformatorische Festsetzung des Taxpunktwerts durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, da diese zwingend ein vorinstanzliches Festsetzungsverfahren voraussetzt, in dessen Rahmen überdies die entscheidwesentlichen Daten beizubringen sind. Ferner ist bei der Tariffestsetzung über verschiedene Ermessensfragen zu entscheiden, wofür primär die Kantonsregierung - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i. V. m. E. 3.2.7 und 10.1.4).
E. 8.6 Was den ebenfalls vom Streitgegenstand erfassten, vertragslosen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 betrifft, wird die Vorinstanz noch zu prüfen haben, ob diesbezüglich zwischen den Tarifpartnern in Nachachtung der Verhandlungspflicht ernsthafte Verhandlungen geführt worden und gescheitert sind. In diesem Fall wäre der Tarif gemäss dem von tarifsuisse vom vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag bereits ab 1. Januar 2014 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG festzusetzen. Aufgrund des Vertragsprimats steht es den Tarifpartner jedoch auch offen, für die Zeit des vertragslosen Zustands einen Tarifvertrag auszuhandeln und der Vorinstanz zur Genehmigung vorzulegen.
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss in Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerdeführerinnen aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Abklärung des massgebenden Sachverhalts und Festsetzung eines Taxpunktwerts zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz einzugehen.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen sind keine Kosten aufzuerlegen, und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist ihnen zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Art. 63 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 254 Rz. 4.41). Sie ist zu verpflichten, diese innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
E. 9.2 Den obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sind keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG haben (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013 vom 4. September 2015 E. 7.6). Die unterliegende Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 10 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. (Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss vom 30. August 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zur Festsetzung eines Taxpunktwerts an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese hat sie innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 28/488; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) - die Preisüberwachung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5961/2016 Urteil vom 24. November 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien
1. Aquilana Versicherungen, 2. Moove Sympany AG, 3. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln, 4. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, 5. Sumiswalder Krankenkasse,
6. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
7. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall- versicherung AG, 8. Atupri Krankenkasse, 9. Avenir Krankenversicherung AG, 10. Krankenkasse Luzerner Hinterland, 11. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, 12. Vivao Sympany AG, 13. KVF Krankenversicherung AG, 14. Easy Sana Krankenversicherung AG,
15. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, 16. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, 17. KLuG Krankenversicherung, 18. EGK Grundversicherungen, 19. sanavals Gesundheitskasse, 20. Krankenkasse SLKK, 21. sodalis gesundheitsgruppe, 22. vita surselva, 23. Krankenkasse Visperterminen, 24. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, 25. Krankenkasse Institut Ingenbohl, 26. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, 27. Krankenkasse Birchmeier, 28. kmu-Krankenversicherung, 29. Krankenkasse Stoffel Mels, 30. Krankenkasse Simplon, 31. SWICA Krankenversicherung AG, 32. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, 33. rhenusana, 34. Mutuel Assurance Maladie SA, 35. Fondation AMB, 36. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
37. Visana AG, 38. Agrisano Krankenkasse AG, 39. sana24 AG, 40. vivacare AG, 41. Assura-Basis SA, 42. SUPRA 1846 SA, alle vertreten durch tarifsuisse ag, Beschwerdeführerinnen, gegen Klinik Belair AG, vertreten durch Hirslanden AG, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Vertragsverlängerung betreffend TARMED-Taxpunktwert, Beschluss vom 30. August 2016. Sachverhalt: A. Die zur Hirslandengruppe gehörende Klinik Belair AG in Schaffhausen (nachfolgend: Klinik Belair oder Beschwerdegegnerin) schloss am 27. Dezember 2010 mit santésuisse einen zeitlich unbefristeten Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED ab. Im Vertragsanhang A wurde dabei für die in der Klinik Belair erbrachten ambulanten Leistungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ein TARMED-Taxpunktwert (nachfolgend: Taxpunktwert) von Fr. 0.86 vereinbart (act. 3, Beilage 1; BVGer-act. 7, Beilage 3). Dieser Vertrag wurde mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) vom 24. Mai 2011 genehmigt (act. 3, Beilage 2). Am 24. Februar 2012 einigten sich die Klinik Belair und die durch die tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) vertretenen Krankenversicherer in einem neuen Anhang A zum Tarifvertrag vom 27. Dezember 2010 darauf, auch vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.86 abzurechnen (act. 3, Beilage 3). B. B.a Mit E-Mail vom 4. März 2016 informierte die Hirslanden AG das Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen darüber, dass zwischen der Klinik Belair und tarifsuisse Verhandlungen über einen neuen Taxpunktwert ab 1. Januar 2016 geführt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass in den Jahren 2014 und 2015 mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.86 abgerechnet worden sei, obwohl der alte Vertragsanhang mit der Taxpunktvereinbarung über Fr. 0.86 formell nur bis Ende 2013 gültig gewesen sei. Die Verhandlungen über einen ab 1. Januar 2016 gültigen Taxpunktwert seien gescheitert. Die Hirslanden AG ersuchte daher um provisorische Festsetzung des bisherigen Taxpunktwerts von Fr. 0.86 ab 1. Januar 2016 (act. 1). B.b Mit begründetem Gesuch vom 22. März 2016 beantragte die Hirslanden AG für die Klinik Belair, dass die Gültigkeit des bis 31. Dezember 2015 einvernehmlich angewendeten Taxpunktwerts von Fr. 0.86 um ein Jahr zu verlängern sei. Weiter beantragte sie eventualiter die Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 0.86 per 1. Januar 2016 und subeventualiter eines solchen von Fr. 0.86 per 1. Januar 2014. Schliesslich beantragte sie, dass für die Dauer des Verfahrens der bisherige Taxpunktwert von Fr. 0.86 festzusetzen sei (act. 3). B.c Am 17. Mai 2016 nahm tarifsuisse zu den Anträgen der Hirslanden AG Stellung und beantragte, dass der definitive Taxpunktwert zwischen der Klinik Belair und den durch tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern per 1. Januar 2014 auf maximal Fr. 0.83 festzusetzen sei. Eventualiter sei der Anhang A zum Tarifvertrag vom 27. Oktober 2010, vereinbart im Februar 2012, hinsichtlich derjenigen Versicherer, die sowohl vorliegend durch tarifsuisse vertreten würden als auch Vertragspartei dieser befristeten Vereinbarung gewesen seien, um die maximale Dauer von einem Jahr seit Auslaufen des Anhangs, das heisse vom 1. Januar 2014 bis am 31. Dezember 2014, zu verlängern. Die Anträge der Klinik Belair vom 22. März 2016 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Versicherer stimmten jedoch der Festsetzung eines provisorischen Taxpunktwerts für die Dauer dieses Verfahrens über Fr. 0.86 zu. Weiter stellte tarifsuisse in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Anträge im Zusammenhang mit dem von der Klinik einzureichenden Datenmaterial (act. 8). B.d Die vom instruierenden Gesundheitsamt zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Preisüberwachung teilte am 15. Juli 2016 mit, dass sie mit einer Tarifverlängerung bis zum 31. Dezember 2016 mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.86 einverstanden sei (act. 9). B.e Mit Beschluss Nr. 28/488 vom 30. August 2016 verlängerte der Regierungsrat den Tarifvertrag für ambulante Leistungen im Spital (TARMED) zwischen der Klinik Belair und tarifsuisse, der von den Vertragsparteien stillschweigend-einvernehmlich bis 31. Dezember 2015 anerkannt und angewandt worden sei, mit einem unveränderten Taxpunktwert von Fr. 0.86 bis zum 31. Dezember 2016 (act. 10). C. Gegen diesen Beschluss erhoben 42 Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch tarifsuisse, mit Eingabe vom 28. September 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1): 1.Es sei der Beschluss Nr. 28/488 des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 30. August 2016 betreffend die «Verlängerung» des Tarifvertrags (TARMED-Taxpunktwert) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Eventualiter sei reformatorisch mit Wirkung ab 1. Januar 2014 hinsichtlich der Klinik Belair ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 festzusetzen. 3.Vorgemerkt sei sodann der guten Ordnung halber die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Der mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 bei den Beschwerdeführerinnen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- (BVGer-act. 2) wurde am 10. Oktober 2016 geleistet (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2016 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 6). F. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 folgende Anträge (BVGer-act. 7): 1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, für die Jahre 2014 und 2015 bestehe ein vertragsloser Zustand, weshalb für das Jahr 2016 keine Vertragsverlängerung hätte erfolgen dürfen, sei rückwirkend per 1. Januar 2014 für die Beschwerdegegnerin ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.86 festzusetzen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. G. Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 22. November 2016; BVGer-act. 8) reichte die Preisüberwachung am 20. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein (BVGer-act. 9). H. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingeladen, als Fachbehörde Stellung zu nehmen (BVGer-act. 10). Das BAG hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2017 fest, dass seiner Ansicht nach die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache der Vorinstanz zur Überprüfung im Sinne ihrer Ausführungen zurückzuweisen sei (BVGer-act. 11). I. Mit Eingaben vom 9. März 2017 (BVGer-act. 16) und vom 10. März 2017 (BVGer-act. 17) reichten die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. Die Vorinstanz reichte keine Schlussstellungnahme ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 18). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 30. August 2016 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 753 Rz. 1161; zit.: Soziale Sicherheit). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3. Anfechtungsobjekt ist der Regierungsratsbeschluss vom 30. August 2016, mit dem eine Verlängerung einer Taxpunktwertvereinbarung zwischen der Klinik Belair und den durch tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 angeordnet wurde. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich grundsätzlich durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung sowie die Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2). Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und im Eventualbegehren die reformatorische Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von Fr. 0.83 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 durch das Gericht. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist folglich die Zulässigkeit der angeordneten Vertragsverlängerung. Weiter gehört auch die Frage nach einer rückwirkenden Tariffestsetzung ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich zum Streitgegenstand, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat. Nicht Prozessthema ist dagegen der Taxpunktwert für die Jahre 2012 und 2013. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Beschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54). 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3; 134 V 315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend somit diejenigen materiellen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des umstrittenen Taxpunktwerts in Kraft standen. 5. 5.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a-c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Satz 1). Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Satz 2). Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG müssen Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Leitgedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). 5.2 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). 5.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführerinnen bis 31. Dezember 2015 ein stillschweigend-einvernehmlicher Tarifvertrag für ambulante Leistungen im Spital bestanden habe. Der letzte abgeschlossene Tarifvertrag sei zwar formell bis Ende 2013 befristet gewesen, weil aber keine Bemühungen der Versicherer dokumentiert seien, zeitgerechte Verhandlungen für die Jahre 2014 und 2015 aufzunehmen, sei von einer stillschweigenden Verlängerung der bisherigen Vertragskonditionen auszugehen. Erst die im Sommer 2015 publizierten TARMED-Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hätten dazu geführt, dass seitens der Versicherer eine Senkung des Taxpunktwerts auf das Niveau der freipraktizierenden Ärzte per 1. Januar 2016 angestrebt worden sei. Die Bereitschaft der Versicherer, bis Ende 2015 mit dem bisherigen Taxpunktwert von Fr. 0.86 zu arbeiten, sei dagegen ausdrücklich bestätigt worden. Ein zeitgerechter Vertragsabschluss hinsichtlich des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2016 sei durch die kurz vor dem anvisierten Abschlusstermin publizierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts erschwert worden. Diese hätten die Ausgangslage grundlegend verändert. Vor diesem Hintergrund sei es angebracht, den Parteien die nötige Zeit zu geben, die veränderte Ausgangslage vertieft zu analysieren und danach die Verhandlungen mit angepassten Strategien anzugehen. Der bisher angewandte Taxpunktwert von Fr. 0.86 erscheine im Vergleich mit den derzeit rechtskräftigen Vertragsansätzen anderer Spitäler der näheren und weiteren Umgebung plausibel. Die Spitäler Schaffhausen hätten mit beiden grossen Versicherungsgruppen Verträge auf dem gleichen Niveau abgeschlossen. Die Einkaufsgemeinschaft HSK habe sich mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls auf dieses Vertragsniveau geeinigt. Für die Spitäler der Nachbarkantone Zürich und Thurgau würden generell Vertragstarife auf dem höheren Niveau von Fr. 0.89 gelten. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die angeordnete Vertragsverlängerung gegen Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 47 Abs. 3 KVG verstosse. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Kantonsregierung nur erlaubt sei, einen bestehenden Tarifvertrag im Anschluss an dessen Ausserkrafttreten maximal um ein Jahr zu verlängern. Die Vorinstanz habe hier aber faktisch den bis Ende 2013 befristeten Vertrag um drei Jahre bis Ende 2016 verlängert, was nicht zulässig sei. Ebenfalls unzulässig sei die Verlängerung eines (noch) nicht genehmigten Tarifvertrags, zumal die Genehmigung konstitutive Wirkung habe. Hier sei lediglich eine Genehmigung des bis Ende 2011 vereinbarten Taxpunktwerts bekannt, weshalb nicht von einem «bestehenden» Vertrag auszugehen sei, der verlängert werden könne. Eine stillschweigende Anerkennung des bisher geltenden Taxpunktwerts für die Jahre 2014 und 2015 werde bestritten. Es liege ihrerseits kein vorbehaltloses Einverständnis vor, bis Ende 2015 mit dem Taxpunktwert von Fr. 0.86 abzurechnen. Sie wären dazu nur bereit gewesen, sofern die Beschwerdegegnerin einen Medikamentenrabatt gewährt hätte. Sie hätten der Beschwerdegegnerin im April 2014 einen entsprechenden Vertragsentwurf vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin sei aber nicht bereit gewesen, den Medikamentenrabatt zu gewähren. Aus pragmatischen Gründen sei während der Verhandlungen weiterhin mit dem bestehenden Taxpunktwert abgerechnet worden. Offensichtlich habe keine Einigung bzw. Anerkennung hinsichtlich des Taxpunktwerts ab dem 1. Januar 2014 bestanden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz berechtigt gewesen wäre, im Jahr 2016 ein Tarifverlängerungsverfahren einzuleiten, so sei der Beschluss als unangemessen und unbillig zu werten. Die im angefochtenen Beschluss für eine Vertragsverlängerung genannten Gründe seien nur vorgeschoben, da die bundesverwaltungsgerichtliche TARMED-Rechtsprechung knapp ein Jahr vor dem angefochtenen Beschluss und knapp ein halbes Jahr vor dem Festsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin ergangen sei. In der Beschwerde wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Vertragsverlängerung für die beiden Versicherer Assura-Basis AG und Supra-1846 SA nicht gelten könne, da diese den Tarifvertrag vom 24. Februar 2012 nicht abgeschlossen hätten. 6.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass die fehlende Vertragsgenehmigung für die Jahre 2012 und 2013 nachgeholt werden könne, aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen dürfe. Nach Ablauf der Gültigkeit des Vertragsanhangs A per Ende 2013 habe tarifsuisse am 15. April 2014 einen Vertragsentwurf für die Jahre 2014 und 2015 zugestellt, der zwar diskutiert, aber nicht abgeschlossen worden sei. Dennoch seien die Leistungen in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin mit dem bisherigen Taxpunktwert von Fr. 0.86 in Rechnung gestellt worden. Diese Rechnungen seien von den Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos beglichen worden, was ein konkludentes Handeln darstelle. Wären die Beschwerdeführerinnen mit dem bisherigen Taxpunktwert nicht einverstanden gewesen, hätten sie bei der Begleichung dieser Rechnungen Vorbehalte anbringen oder bei der Vorinstanz die Festsetzung eines neuen Taxpunktwerts beantragen müssen. Es sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die unbestrittene Anwendung des Taxpunktwerts von Fr. 0.86 als einvernehmliche Vertragsverlängerung zu interpretieren sei, auch wenn es in formeller Hinsicht ohne Zweifel an einem genehmigten Tarifvertrag fehle. Im Verlaufe des Jahres 2015 seien zwischen den Parteien die Verhandlungen über einen neuen Anhang A des Tarifvertrags ab dem 1. Januar 2016 geführt worden. Unterschiedliche Meinungen zur Höhe des Taxpunktwerts bzw. zum Rabatt auf den Medikamentenpreisen hätten jedoch zu einem Scheitern der Verhandlungen geführt. 6.4 Die Preisüberwachung äussert sich in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht zum angefochtenen Beschluss. Sie weist lediglich darauf hin, dass sie im Falle einer Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG nicht konsultiert werden müsse. 6.5 Das BAG vertritt die Ansicht, dass der Anhang A zum Tarifvertrag betreffend Taxpunktwert für die Jahre 2012 und 2013 zuerst hätte genehmigt werden müssen, bevor er nach Art. 47 Abs. 3 KVG verlängert werden kann. Daran ändere sich auch nichts, wenn von einem stillschweigenden Vertrag auszugehen wäre. Bei der Genehmigung würde sich hier die zusätzliche Problematik stellen, dass wegen deren konstitutiver Wirkung eine rückwirkende Genehmigung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass faktisch Rechnungen zum Taxpunktwert von Fr. 0.86 bezahlt worden seien, sei nicht entscheidend, da es im Tarifrecht keinen «stillen» Vertrag gebe. Die Parteien treffe eine Tarifverhandlungspflicht, wobei die Initiative grundsätzlich von den Krankenversicherern auszugehen habe. Die Tarifpartner hätten den Kanton daher bereits Ende 2013 darüber informieren müssen, dass keine Vereinbarung mehr bestehe. Auch hätte die Vorinstanz bezüglich einzureichenden Genehmigungsunterlagen nachfragen können, da sie laut eigenen Angaben davon Kenntnis hatte, dass sich die Parteien auf eine Weiterführung der bisherigen Vertragskonditionen verständigt hätten. In der vorliegenden Situation wäre eine befristete Festsetzung des Taxpunktwerts gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG durch die Kantonsregierung eine angemessenere Möglichkeit gewesen. Dies obschon die Kantonsregierung einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage habe, ob sie nach Art. 47 Abs. 1 KVG oder nach Art. 47 Abs. 3 KVG vorgehen möchte.
7. Die Voraussetzungen für ein hoheitliches Einschreiten der Vorinstanz gestützt auf Art. 47 KVG waren vorliegend erfüllt, zumal zwischen den Tarifpartnern zumindest betreffend Taxpunktwert ab 1. Januar 2016 unbestrittenermassen Verhandlungen geführt wurden, die aber gescheitert sind. Hinsichtlich der in Art. 47 KVG vorgesehenen Möglichkeiten, einen neuen Tarif festzusetzen oder einen bestehenden Tarifvertrag zu verlängern, verfügt die Vorinstanz über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 76/01 vom 6. Juni 2005 E. 5.3; RKUV 4/2002 KV 281 E. II/3; Eugster, Soziale Sicherheit, S. 752 Rz. 1159). Vorliegend hat sie darauf verzichtet, den Tarif selber festzusetzen, sondern hat sich in Gutheissung des Antrags der Beschwerdegegnerin entschieden, den bis Ende 2015 angewandten Taxpunktwert von Fr. 0.86 gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr zu verlängern. Sie hat dabei vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Preisüberwachung angehört.
8. Im Folgenden ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach die angeordnete Vertragsverlängerung ab 1. Januar 2016 gegen Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 47 Abs. 3 KVG verstösst, weil in den Vorjahren kein verlängerungsfähiger Tarifvertrag zwischen den Tarifpartnern bestanden habe. 8.1 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, als der am 27. Dezember 2010 zwischen der Beschwerdegegnerin und santésuisse abgeschlossene TARMED-Anschlussvertrag sowie der im Anhang A für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 vereinbarte Taxpunktwert von Fr. 0.86 durch die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. Mai 2011 genehmigt wurde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 haben sich die Tarifpartner auf die Weitergeltung des bisherigen Taxpunktwerts von Fr. 0.86 geeinigt und am 24. Februar 2012 dementsprechend schriftlich einen neuen Vertragsanhang A abgeschlossen, diesen jedoch der Vorinstanz nicht zur Genehmigung unterbreitet. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung des vereinbarten Taxpunktwerts per Ende 2013 haben die Tarifpartner keine neue schriftliche Vereinbarung hinsichtlich Taxpunktwert ab 1. Januar 2014 abgeschlossen, die Beschwerdegegnerin hat jedoch weiterhin zum bisherigen Taxpunktwert von Fr. 0.86 abgerechnet. Ab 2014 liegt somit weder ein schriftlicher Tarifvertrag zwischen den Parteien noch eine behördliche Genehmigung vor. 8.2 Eine Vertragsverlängerung gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG setzt einen bereits bestehenden Tarifvertrag voraus. Ein Tarifvertrag untersteht laut Art. 46 Abs. 4 KVG einer behördlichen Genehmigungspflicht. Dem Genehmigungsentscheid kommt konstitutive Wirkung zu, weshalb vertraglich vereinbarte Tarife grundsätzlich erst nach deren Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung angewendet werden können (BVGE 2013/8 E. 2.1.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010 E. 5; Eugster, Soziale Sicherheit, S. 746 Rz. 1138). Nicht genehmigte Tarifverträge entfalten keine Wirksamkeit (vgl. Botschaft KVG, BBl 1992 I 180). Einen «stillen» bzw. konkludent geschlossenen Vertrag gibt es im Tarifrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht; nur Verträge, die von der Kantonsregierung genehmigt worden sind, können die Partner rechtlich binden (BVGE 2010/24 E. 6.1.2 mit Hinweis auf BRE vom 14. April 1999 betreffend Tariffestsetzung im Kanton Basel-Landschaft [97-146]). Da der Gesetzgeber die Wirksamkeit eines Tarifvertrags von der behördlichen Genehmigung abhängig gemacht hat und davon auszugehen ist, dass er eine kohärente Tarifvertragsordnung schaffen wollte, muss geschlossen werden, dass nur behördlich geprüfte und genehmigte Tarifverträge gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG verlängert werden können. Die Verlängerung eines nicht behördlich genehmigten Tarifvertrags fällt damit ausser Betracht. 8.3 Art. 47 Abs. 3 KVG beschränkt die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung auf ein Jahr. Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung - im Sinn des Vorrangs der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen - in Kauf genommen hat, dass ein verlängerter Vertrag allenfalls nicht mehr in allen Teilen den gesetzlichen Anforderungen und Zielsetzungen entspricht; denn die Behörde hat bei einer Vertragsverlängerung im Gegensatz zu einer Vertragsgenehmigung oder einer Tariffestsetzung nicht erneut zu prüfen, ob der Vertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (RKUV 4/2002 KV 218 E. II./2). Gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 47 Abs. 3 KVG wird ein solcher Zustand nur für ein Jahr toleriert. Bei einer Verlängerung eines nicht genehmigten - und damit behördlich nicht überprüften - Tarifs wäre nicht gewährleistet, dass ein allenfalls rechtswidriger Zustand nicht mehr als ein Jahr andauert, was nicht im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 KVG stünde. 8.4 Vorliegend steht fest, dass die letzte behördlich genehmigte Vereinbarung betreffend den Taxpunktwert den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 betrifft. Diese Vereinbarung kann nicht bis Ende 2016 verlängert werden, da ein Vertrag nur um ein Jahr verlängert werden darf. Die ab 1. Januar 2012 vereinbarten bzw. angewandten Taxpunktwerte unterstanden ebenfalls der Genehmigungspflicht, was unter den Tarifpartnern nicht umstritten ist. Auch wenn dabei nur der bisherige Taxpunktwert weitergeführt wird, handelt es sich dabei um eine genehmigungsbedürftige tarifvertragliche Absprache, die von der Behörde unter dem Blickwinkel der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 124/02 vom 30. April 2004 E. 6.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2010, N 10 zu Art. 46; vgl. dazu auch BGE 123 V 280) und die gemäss Art. 14 Abs. 1 PüG (SR 942.20) auch der Preisüberwachung vorzulegen ist. Diese ist auch dann anzuhören, wenn es um die Frage geht, ob ein bestehender Tarif weiterhin angewendet werden kann (RKUV 5/2001 KV 177 E. II./2.1). Eine behördliche Genehmigung des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2012 fehlt aber. Der Umstand, dass die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.86 von den Beschwerdeführerinnen beglichen worden sind, kann nach dem Dargelegten keinen bindenden und rechtsgültigen Tarifvertrag begründen. Unter diesen Umständen, muss auch nicht geprüft werden, ob die Begleichung dieser Rechnungen durch die Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos erfolgt ist. Folglich bestand zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführerinnen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 keine verbindliche, behördlich genehmigte Vereinbarung hinsichtlich den Taxpunktwert, welche nach Art. 47 Abs. 3 KVG hätte verlängert werden können. 8.5 Betreffend die Eventualanträge der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin auf Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 0.83 bzw. Fr. 0.86 durch das Gericht ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hätte nach dem Anzeigen der gescheiterten Vertragsverhandlungen durch die Beschwerdegegnerin und deren Gesuch vom 22. März 2016 um Verlängerung des Tarifvertrags ein Tariffestsetzungsverfahren durchführen müssen. Eine reformatorische Festsetzung des Taxpunktwerts durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, da diese zwingend ein vorinstanzliches Festsetzungsverfahren voraussetzt, in dessen Rahmen überdies die entscheidwesentlichen Daten beizubringen sind. Ferner ist bei der Tariffestsetzung über verschiedene Ermessensfragen zu entscheiden, wofür primär die Kantonsregierung - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i. V. m. E. 3.2.7 und 10.1.4). 8.6 Was den ebenfalls vom Streitgegenstand erfassten, vertragslosen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 betrifft, wird die Vorinstanz noch zu prüfen haben, ob diesbezüglich zwischen den Tarifpartnern in Nachachtung der Verhandlungspflicht ernsthafte Verhandlungen geführt worden und gescheitert sind. In diesem Fall wäre der Tarif gemäss dem von tarifsuisse vom vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag bereits ab 1. Januar 2014 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG festzusetzen. Aufgrund des Vertragsprimats steht es den Tarifpartner jedoch auch offen, für die Zeit des vertragslosen Zustands einen Tarifvertrag auszuhandeln und der Vorinstanz zur Genehmigung vorzulegen. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss in Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerdeführerinnen aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Abklärung des massgebenden Sachverhalts und Festsetzung eines Taxpunktwerts zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz einzugehen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen sind keine Kosten aufzuerlegen, und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist ihnen zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Art. 63 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 254 Rz. 4.41). Sie ist zu verpflichten, diese innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. 9.2 Den obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sind keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG haben (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013 vom 4. September 2015 E. 7.6). Die unterliegende Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. (Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss vom 30. August 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zur Festsetzung eines Taxpunktwerts an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese hat sie innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 28/488; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
- die Preisüberwachung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Versand: