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C-595/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-08 · Deutsch CH

Spezialitätenliste | KVG, Spezialitätenliste; Verfügung vom 8. Dezember 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-595/2024

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Beschwerdeführerin,

gegen Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand KVG, Spezialitätenliste; Verfügung vom 8. Dezember 2023.

C-595/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ GmbH (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechts- anwalt Andreas Wildi und Rechtsanwältin Lucina Herzog, mit Eingabe vom

26. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit (Vorinstanz) vom 8. Dezember 2023 betreffend Zahlungsein- forderung erhoben hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 19. März 2024 die Beschwerde vom 26. Januar 2024 vorbehaltlos zurückgezogen und das Gericht ersucht hat, aufgrund des frühen Rückzugs im Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (BVGer-act. 5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten in- des ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der geringe Aufwand für das Gericht es jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-595/2024 Seite 3

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier

(Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite)

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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