Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer A._______ (geb. 1969) gelangte 1991 erstmals in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch am 12. August 1992 ab, verfügte jedoch gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme. Am 2. August 1997 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige R._______ (geb. 1971). In der Folge erhielt er am 27. August 1997 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 19. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der selben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 5. August 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von O._______. C. Am 5. November 2002 reichten die Eheleute beim Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 1. Februar 2003 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus und meldete sich von der Gemeinde O._______ ab. Seine Ehe mit der Schweizer Ehefrau wurde in der Folge am 25. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. D. Am 16. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer die aus dem Kosovo stammende H._______ (geb. 1975). Mit dieser Frau hat der Beschwerdeführer mittlerweile zwei Kinder (T._______, geb. 2. August 2004 und F._______, geb. 26. April 2006). Auch die Schweizer Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers heiratete am 17. Dezember 2004 erneut und ist zwischenzeitlich Mutter eines Kindes geworden. E. Aufgrund dieser Umstände gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 an die Vorinstanz und bat diese um Prüfung der Angelegenheit. In der Folge eröffnete die Vorinstanz am 10. Januar 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit gleichem Schreiben wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme sowie zur Ausstellung einer Ermächtigung an die Vorinstanz betreffend Einsicht in die Scheidungsakten aufgefordert. Der Beschwerdeführer nahm nicht Stellung und liess der Vorinstanz lediglich die Zustimmungserklärung - datiert vom 21. Januar 2005 - zukommen. F. Am 9. Juli 2007 forderte die Vorinstanz beim Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfahrens. Mit Entscheid vom 23. Juli 2007 gewährte das Gericht die Akteneinsicht und stellte in der Folge der Vorinstanz die Akten zu. G. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert. Dieser reagierte jedoch innert gesetzter Frist nicht, worauf ihm die Vorinstanz eine Nachfrist bis 30. Juli 2007 ansetzte, welche er wiederum ungenutzt verstreichen liess. Die ehemalige Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit schriftlicher Aufforderung vom 9. Juli 2007 um Beantwortung diverser Fragen gebeten, zu welchen diese in einem Schreiben (Eingang: 23. Juli 2007) Stellung nahm. H. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 31. Juli 2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 3. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. J. Seit 23. August 2007 wird der Beschwerdeführer von Fürsprecher Peter Huber, 3001 Bern, vertreten. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2007 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Januar 2008 an seinem Begehren fest. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.)
E. 3 Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Zeugeneinvernahmen), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).
E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
E. 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
E. 6 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Bern vom 31. Juli 2007 für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern habe seine Zustimmung überstürzt und aufgrund ungenügender Abklärungen erteilt. Es sei deshalb fraglich, ob die Zustimmung überhaupt rechtsverbindlich erteilt worden sei. So sei der kantonale Dienst erst mit Schreiben vom 30. Juli 2007 um Zustimmung zur Nichtigerklärung gebeten worden. Damit habe weder die Möglichkeit bestanden, die Akten zu studieren noch seien die Auswirkungen des Entscheids auf die Kinder gebührend berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 7 f.). Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern selbst die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 zur Prüfung aufforderte, ob sich beim Beschwerdeführer allenfalls eine Nichtigerklärung der Einbürgerung rechtfertigen würde. Diese Aufforderung erfolgte denn auch in Kenntnis des Sachverhalts. So war dem kantonalen Dienst bereits zum damaligen Zeitpunkt die erneute Heirat des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau sowie die Geburt der Tochter T._______ bekannt. Von einer überstürzten Zustimmung und ungenügenden Abklärungen von Seiten des Kantons kann somit nicht die Rede sein. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
E. 7.1 Vorweg ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die angefochtene Verfügung sei in schwerwiegender Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, weshalb sie aufzuheben sei. Mit erneutem vorinstanzlichen Schreiben vom 10. Juli 2007 sei er aufgefordert worden, bis zum 23. Juli 2007 zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Nachdem er dieses Schreiben nicht beantwortet habe, da er ferienhalber abwesend gewesen sei, habe ihm die Vorin-stanz eine Nachfrist bis 30. Juli 2007 gesetzt. Die erwähnten Fristen würden jedoch - in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2005 nichts mehr von der Vorinstanz gehört habe und auch nicht damit gerechnet habe, nach zweienhalb Jahren während der Ferienzeit aufgefordert zu werden, sich zum Verfahren zu äussern - seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht genügen. Vielmehr hätte man dem Beschwerdeführer in Analogie zu Art. 22a VwVG und angesichts der Bedeutung der Sache eine Frist zur Stellungnahme bis 15. August 2007 einräumen müssen. Zudem sei die im vorliegenden Fall nicht mögliche Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme wegen der am 5. August 2007 endenden Verwirkungsfrist durch die Untätigkeit der Vorinstanz zu vertreten, was die Beeinträchtigung des Gehörsanspruchs durch Fristansetzung während der Sommerferien nur noch offensichtlicher und stossender mache.
E. 7.2 Allem voran ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2005 zu einer Stellungnahme aufgefordert und gleichzeitig gebeten wurde, sein Einverständnis zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. Letzteres liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz in Form einer Zustimmungserklärung zukommen; eine entsprechende Stellungnahme blieb hingegen aus. Am 10. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer - nachdem die Vorinstanz zweieinhalb Jahre keine weiteren Verfahrensschritte veranlasst hatte - ein Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung bis 23. Juli 2007 zugesandt. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht innert Frist, weshalb ihm eine Nachfrist bis 30. Juli 2007 eingeräumt wurde. Auch diese Frist liess er ungenutzt verstreichen, da er sich gemäss seinen Ausführungen bis zum 28. Juli 2007 in den Ferien befunden habe. Der Beschwerdeführer macht nun in diesem Zusammenhang geltend, die in den Gerichtsferien angesetzte Frist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C-491/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2.2 wonach der Fristenstillstand während der Gerichtsferien nur für jene Fristen gilt, die nach Tagen bestimmt sind, nicht aber für behördlich festgesetzte Fristen) genüge zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Er habe zweieinhalb Jahre nichts mehr von der Vorinstanz gehört und habe auch nicht damit rechnen müssen, dass er in der Ferienzeit aufgefordert werden würde, sich zum Verfahren zu äussern. Dem gilt es zu entgegnen, dass das Schreiben vom 10. Juli 2007 keine Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (eine solche Aufforderung erging bereits am 10. Januar 2005). Vielmehr handelt es sich bei der Zusendung des Fragekatalogs mit Bitte um dessen Beantwortung um eine blosse Beweismassnahme gemäss Art. 12 VwVG. Vor diesem Hintergrund muss lediglich überprüft werden, ob die Vorinstanz in casu ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Beweisführungspflicht wahrgenommen hat, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind zudem nur jene rechtsrelevanten Informationen, welche im Hinblick auf das Verfahren und die Fällung eines Entscheides erforderlich und somit unerlässlich erscheinen (vgl. zum Ganzen: Krauskopf/Emmenegger, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 16 und N 21). Solche liegen jedoch - wohl nach Auffassung der Vorinstanz - im vorliegenden Fall nicht vor, hat sie doch den Sachverhalt auch ohne den Fragekatalog aufgrund der bestehenden Aktenlage genüglich erstellen können, um in der Folge - basierend darauf - einen Entscheid zu fällen.
E. 7.3.1 Neben dem Aspekt des eben erwogenen rechtlichen Gehörs, weist das Setzen einer kurzen Nachfrist bis 30. Juli 2007 durch die Vorinstanz, d.h. knapp vor Beendigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist unter Androhung, nach Ablauf dieser Frist die Angelegenheit aufgrund der vorhandenen Akten weiterzubearbeiten (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juli 2007) eine weitere Besonderheit auf: Nicht in Betracht gezogen hat die Vorinstanz damit den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist ein Gesuch um Fristerstreckung hätte stellen können, welches ihm bei Vorliegen von plausibel dargelegten, hinreichenden Gründe hätte gewährt werden können (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Mit einem solchen Gesuch hätte umso mehr in der Sommerferienzeit gerechnet werden müssen.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich denn auch geltend, er habe von den erwähnten Schreiben erst nach Ablauf der Nachfrist Kenntnis genommen: Am 28. Juli 2007 sei er morgens von seinen Ferien zurückgekehrt und habe sich dann ausruhen müssen. Am gleichen Tag habe er um 19.30 Uhr seine Arbeit als Taxifahrer aufgenommen. Am darauffolgenden Tag habe er wieder geschlafen und in der Nacht auf Montag erneut gearbeitet (vgl. Replik vom 17. Januar 2008, S. 2). In casu erfolgte somit die Zustellung - welche überdies auch nicht bestritten wird - der uneingeschriebenen schriftlichen Mitteilungen vom 10. und 25. Juli 2007 (A-Post) in dem Moment, als sie dem Beschwerdeführer in den Briefkasten oder das Postfach gelegt wurden. Weitere Ausführungen zur verspäteten Kenntnisnahme werden damit hinfällig: Ob nämlich der Betroffene vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt oder nicht, ist nicht massgeblich. Es obliegt dem Empfänger, sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (vgl. zum Ganzen: Maitre/Thalmann [Plüss], in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 20 N 17 und N 24). Es erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, wieso eine Person mit dem geschilderten Schlaf-/Arbeits-Rhythmus nicht auch die Zeit finden sollte, um die eingegangene Post durchzugehen und zu beantworten; dies umso mehr nach einer 20-tägigen Abwesenheit.
E. 7.4.1 Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Befragung seiner Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen: So wurde diese mit Schreiben vom 9. Juli 2007 von der Vorinstanz aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten, worauf sie in der Folge schriftlich Stellung nahm. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, zur Befragung seiner Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen, stellt eine Gehörsverletzung dar. Es ist jedoch nicht von einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, hat doch die Ex-Ehefrau zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt. Ein Hinweis darauf ergibt sich auch aus der Rechtsmitteleingabe, wo der Beschwerdeführer den Ausführungen seiner Ex-Ehefrau folgt.
E. 7.4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann jedoch eine - nicht besonders schwer wiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; kritisch: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 1711 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).
E. 7.4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin sämtliche Akten zur Einsichtnahme zugesandt (vgl. Schreiben Vorinstanz vom 3. September 2007) und es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt. Damit konnte der Beschwerdeführer in casu sein Standpunkt - auch zur Befragung seiner Ex-Ehefrau - umfassend darlegen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde folglich einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten ist.
E. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im September 1991 in die Schweiz einreiste. Im Oktober 1991 stellte er ein Asylgesuch, welches am 12. August 1992 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme verfügt. Am 2. August 1997 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1971), weshalb er am 27. August 1997 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 8. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 19. Juli 2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 5. August 2002 erleichtert eingebürgert. Drei Monate später, am 5. November 2002, reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, wo-rauf die Ehe am 25. Juli 2003 rechtskräftig geschieden wurde. Bereits am 1. Februar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer aus der Gemeinde O._______ ab. Am 16. Februar 2004 heiratete er eine Frau aus seinem Herkunftsland, mit welcher er in der Zwischenzeit die zwei Kinder T._______ (geb. 2004) und F._______ (geb. 2006) hat.
E. 8.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens sowie der darauf folgenden rechtskräftigen Scheidung begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Gründe für den raschen Verfall der ehelichen Bande nach der erleichterten Einbürgerung lägen bei seiner Ehefrau. Diese führte in einem Schreiben vom 23. Juli 2007 aus, ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Trennungsabsichten hätten nicht bestanden; sie hätten sich geliebt. Schwierigkeiten seien aufgetreten, als ihr Ex-Ehemann aufgrund eines Arbeitsunfalls tagsüber öfters zu Hause gewesen sei. Dies habe zu immer grösseren Meinungsverschiedenheiten geführt. Beschwerdeweise wird diesbezüglich ergänzend ausgeführt, die Ex-Ehefrau habe die geschilderte Ehesituation erst Ende Oktober 2002 plötzlich als belastend und einengend empfunden. Dies sei deshalb der Fall gewesen, da ihr Ex-Ehemann gesundheitlich wieder soweit rehabilitiert gewesen sei, dass er Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung gehabt habe und damit für ihn eine gewisse Entspannung der Situation absehbar geworden sei (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 4).
E. 8.4 Die vorgängig geschilderten Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaubhaft zu machen, wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt:
E. 8.4.1 So geht aus den Scheidungsakten des Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2002 bis April 2002 Taggelder der Unfallversicherung (SUVA) bezogen hat und danach arbeitslos gewesen ist. Der Beschwerdeführer arbeitete damit zum Zeitpunkt der Unterzeichung der gemeinsamen Erklärung am 19. Juli 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 bereits seit sieben Monaten nicht mehr und war aus diesem Grund viel zu Hause. Zwar ist einem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Unfall noch lange in einem Kurort aufgehalten und später Beschäftigungsprogramme bestritten, allerdings fehlen diesbezüglich genauere (zeitliche) Angaben. Beschwerdeweise wird lediglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Arbeitsunfalls auch tagsüber öfters zu Hause gewesen. Die Ex-Ehefrau habe diese Situation hingegen erst als einengend und belastend empfunden, als Ende Oktober 2002 durch die gesundheitliche Rehabilitierung des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung eine gewisse Entspannung der Situation absehbar geworden sei. Wieso aber die Ex-Ehefrau die Situation Ende Oktober 2002 - zu einem Zeitpunkt, in dem überdies Aussicht auf Besserung und Entspannung der Lage bestanden habe - plötzlich als solche Belastung empfand, dass die Scheidung unumgänglich wurde, währenddem sie ihre Ehe während der schwierigen Zeit davor als stabil beurteilte, erscheint nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich vermögen auch die beschwerdeweise geltend gemachten Ausführungen, gewisse latente Belastungssituationen könnten von sich liebenden Eheleute solidarisch getragen oder verdrängt und nicht als destabilisierend wahrgenommen werden, nicht zu überzeugen. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche, mehrere Monate andauernde Situation nicht plötzlich - von einem Tag auf den anderen - als Belastung empfunden wird, sondern einen sich über mehrere Monate hinwegziehenden, schleichenden Prozess darstellt, der schlussendlich in einen Scheidungswillen münden kann. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, die Ex-Ehefrau habe die Situation schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 als Belastung empfunden. Dafür spricht auch die Aussage der Ex-Ehefrau, die als Grund der Trennung nennt, sie und der Beschwerdeführer hätten sich immer mehr auseinandergelebt (vgl. Punkt 2 des Schreibens vom 23. Juli 2007). Ein Auseinanderleben der Eheleute, welches zu einer Scheidung führt, setzt nicht plötzlich ein, sondern erstreckt sich immer über eine gewisse Zeit. Es kann deshalb angenommen werden, dass die Probleme zwischen den Eheleuten aufgrund der geschilderten Situation bereits früher als Ende Oktober 2002 einsetzten und die Ehe des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 bzw. der Einbürgerung am 5. August 2002 nicht mehr intakt war.
E. 8.4.2 Aber selbst bei Annahme, die Ex-Ehefrau habe die geschilderte Situation Ende Oktober 2002 tatsächlich plötzlich als belastend empfunden, so ist aufgrund der an den Tag gelegten - unglaublichen - Eile der Eheleute zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 5. November 2002 nicht nachvollziehbar, wieso die sich im Juli/August noch liebenden Eheleute, bzw. die Ex-Ehefrau, nach einer mehrere Monate andauernden schwierigen Situation - die durch die Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers überstanden schien - sich nicht noch eine Chance einräumten, um ihre Ehe zu retten. Auch der replikweise geltend gemachte "starke Charakter" der Ex-Ehefrau vermag die Eile zur Scheidung nicht überzeugend zu erklären.
E. 8.4.3 Des Weiteren kann auch das beschwerdeweise getätigte Vorbringen, die Eheleute hätten den gemeinsamen Haushalt und die eheliche Verbindung bis Frühjahr 2003 nachweislich beibehalten, weshalb für die Scheidung nicht das gemeinsame Begehren vom 5. November 2002 entscheidend sei (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 5) die obgenannten Ausführungen nicht entkräften. Der Beschwerdeführer meldete sich nachweislich am 1. Februar 2003 aus der Gemeinde O._______ ab. Damit ist bis zu diesem Zeitpunkt zweifelsohne der gemeinsame Haushalt, nicht aber die eheliche Verbindung belegt. Nichts anderes geht auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau hervor, in dem der damalige gemeinsame Haushalt bestätigt wird (vgl. Schreiben von X._______ vom 1. September 2007). Eine eheliche Verbindung und den damit einhergehenden Willen, die Ehe künftig aufrecht zu erhalten, kann jedenfalls in Anbetracht des eingereichten Scheidungsbegehrens - welches von beiden oder nur einem Ehepartner bis zur definitiven Bestätigung der Ehegatten nach der Gerichtsverhandlung hätte zurückgezogen werden können - nicht mehr angenommen werden und kann auch nicht aus der noch bis 1. Februar 2003 herrschenden Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau abgeleitet werden.
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, er sei mit der Scheidung "innerlich" nicht einverstanden gewesen und er habe seine Ehefrau nach wie vor geliebt. Weiter führt er aus, er habe den von seiner Ex-Ehefrau rudimentär formulierten Scheidungsantrag unterzeichnet, weil er gehofft habe, sie in der Folge durch seine Liebe umstimmen zu können und weil er sich aus Respekt und Liebe nicht gegen die Ex-Ehefrau habe wenden wollen (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 5). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen muss jedoch in Frage gestellt werden. So tätigte der Beschwerdeführer keine Ausführungen, welche konkreten Bemühungen er unternommen habe, um seine Ex-Ehefrau umzustimmen und sie von der Scheidung abzuhalten. Auch der geltend gemachte zeitliche Ablauf vom plötzlichen Empfinden einer Belastung durch die Ex-Ehefrau Ende Oktober 2002 bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens am 5. November 2002 lässt das Bestehen von Bemühungen des Beschwerdeführers, um seine Ex-Ehefrau von der Scheidung abzuhalten, als eher unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die baldige Heirat des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau am 16. Februar 2004 - sieben Monate nach der Scheidung von seiner Ex-Ehefrau - und die Geburt der Tochter T._______ am 2. August 2004 zu erwähnen. Unter Beachtung der bisherigen Ausführungen liegt die Vermutung nahe, auch der Beschwerdeführer habe die Scheidung gewollt.
E. 9 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille zum damaligen Zeitpunkt bereits erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Abgestellt wird vorliegend auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. einen Sachverhalt nicht anzeigte und er damit die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen hat. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau einst eine Ehe führte, welche auf Liebe basierte, wird denn auch nicht bestritten, weshalb insbesondere den ins Recht gelegten Fotografien zur Dokumentation einer gemeinsamen Reise in den Kosovo im Jahr 2000 keine Relevanz zukommt. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen.
E. 10 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im September 2003 die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 6 f.), läuft ins Leere. Die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung unterscheiden sich hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit und des Verfahrens. Die Eigenheiten der ordentlichen Einbürgerung sind denn auch zu beachten und dürfen im Verfahren der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nicht umgangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 4 mit Hinweisen). Es ist vorliegend denn auch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, in einem Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung festzustellen - oder bei der Wohnsitzgemeinde feststellen zu lassen - ob die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung erfüllt sind, wie dies replikweise beantragt wurde.
E. 11.1 Art. 41 Abs. 3 BüG bestimmt, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine beiden Kinder T._______ (geb. 2. August 2004) und F._______ (geb. 26. April 2006), welche das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung bei ihrer Geburt erworben haben, seien nie im Kosovo registriert worden. Durch die Entziehung des (Schweizer) Bürgerrechts würden diese staatenlos. Zudem sei die Registrierung seiner Kinder im Kosovo - wie auch seine eigene - und Erlangung des kosovarischen Bürgerrechts sowie der Reisepässe für die Zwischenzeit eines zweijährigen Einbürgerungsverfahrens in der Schweiz mit einem unverhältnismässigen Aufwand und unzumutbarem Stress verbunden (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 7).
E. 11.2 Die geltend gemachte Staatenlosigkeit der beiden Kinder greift im vorliegenden Verfahren nicht: Gemäss Art. 6.1 des Kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (vgl. Gesetz über die kosovarische Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 [abrufbar unter www.kuvendikosoves.org > laws > June 2008 > law on Citizenship of Kosova]) gilt das Abstammungsprinzip: Ein Kind erwirbt automatisch die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Kosovarische Staatsbürger sind. Ist nur ein Elternteil Bürger der Republik Kosovo, erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit u.a. auch dann, wenn es im Kosovo geboren wird. Falls dies nicht der Fall ist und ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, kann mit schriftlichem Einverständnis beider Eltern die kosovarische Staatsangehörigkeit für das Kind vor dessen 14. Lebensjahr beantragt werden (vgl. Art. 6.2 Bst. c). Mehrfachbürgerrecht wird ausdrücklich zugelassen (Art. 3). Aufgrund dieser Ausführungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Kinder des Beschwerdeführers würden staatenlos. Zumindest die Mutter der beiden Kinder hat noch immer die kosovarische Staatsangehörigkeit. Zweifellos müssten jedoch - falls noch nicht erfolgt - eine Registrierung oder entsprechende Papiere im Kosovo beantragt werden. Dies ist zwar mit einem gewissen Aufwand für den Beschwerdeführer verbunden. Von einem völlig unverhältnismässigen Aufwand und unzumutbarem Stress kann jedoch nicht die Rede sein, handelt es sich doch hierbei um ein normales Prozedere, dem sich alle in der Schweiz lebenden und noch nicht in ihrer Heimat registrierten Kosovaren unterziehen müssen. Dies gilt auch für die Beantragung von kosovarischen Reisepässen, die erst seit dem 30. Juli 2008 ausgestellt werden.
E. 11.3 Zudem sind auch aufgrund des Alters der Kinder noch keine Gründe - wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. - vorhanden, welche es rechtfertigen würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung auszunehmen. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.
E. 12 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern in Kopie (Beilage: ZEUS Nr. [...]). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5951/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. Juli 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer A._______ (geb. 1969) gelangte 1991 erstmals in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch am 12. August 1992 ab, verfügte jedoch gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme. Am 2. August 1997 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige R._______ (geb. 1971). In der Folge erhielt er am 27. August 1997 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 19. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der selben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 5. August 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von O._______. C. Am 5. November 2002 reichten die Eheleute beim Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 1. Februar 2003 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus und meldete sich von der Gemeinde O._______ ab. Seine Ehe mit der Schweizer Ehefrau wurde in der Folge am 25. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. D. Am 16. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer die aus dem Kosovo stammende H._______ (geb. 1975). Mit dieser Frau hat der Beschwerdeführer mittlerweile zwei Kinder (T._______, geb. 2. August 2004 und F._______, geb. 26. April 2006). Auch die Schweizer Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers heiratete am 17. Dezember 2004 erneut und ist zwischenzeitlich Mutter eines Kindes geworden. E. Aufgrund dieser Umstände gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 an die Vorinstanz und bat diese um Prüfung der Angelegenheit. In der Folge eröffnete die Vorinstanz am 10. Januar 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit gleichem Schreiben wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme sowie zur Ausstellung einer Ermächtigung an die Vorinstanz betreffend Einsicht in die Scheidungsakten aufgefordert. Der Beschwerdeführer nahm nicht Stellung und liess der Vorinstanz lediglich die Zustimmungserklärung - datiert vom 21. Januar 2005 - zukommen. F. Am 9. Juli 2007 forderte die Vorinstanz beim Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfahrens. Mit Entscheid vom 23. Juli 2007 gewährte das Gericht die Akteneinsicht und stellte in der Folge der Vorinstanz die Akten zu. G. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert. Dieser reagierte jedoch innert gesetzter Frist nicht, worauf ihm die Vorinstanz eine Nachfrist bis 30. Juli 2007 ansetzte, welche er wiederum ungenutzt verstreichen liess. Die ehemalige Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit schriftlicher Aufforderung vom 9. Juli 2007 um Beantwortung diverser Fragen gebeten, zu welchen diese in einem Schreiben (Eingang: 23. Juli 2007) Stellung nahm. H. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 31. Juli 2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 3. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. J. Seit 23. August 2007 wird der Beschwerdeführer von Fürsprecher Peter Huber, 3001 Bern, vertreten. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2007 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Januar 2008 an seinem Begehren fest. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.) 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Zeugeneinvernahmen), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast). 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Bern vom 31. Juli 2007 für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern habe seine Zustimmung überstürzt und aufgrund ungenügender Abklärungen erteilt. Es sei deshalb fraglich, ob die Zustimmung überhaupt rechtsverbindlich erteilt worden sei. So sei der kantonale Dienst erst mit Schreiben vom 30. Juli 2007 um Zustimmung zur Nichtigerklärung gebeten worden. Damit habe weder die Möglichkeit bestanden, die Akten zu studieren noch seien die Auswirkungen des Entscheids auf die Kinder gebührend berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 7 f.). Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern selbst die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 zur Prüfung aufforderte, ob sich beim Beschwerdeführer allenfalls eine Nichtigerklärung der Einbürgerung rechtfertigen würde. Diese Aufforderung erfolgte denn auch in Kenntnis des Sachverhalts. So war dem kantonalen Dienst bereits zum damaligen Zeitpunkt die erneute Heirat des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau sowie die Geburt der Tochter T._______ bekannt. Von einer überstürzten Zustimmung und ungenügenden Abklärungen von Seiten des Kantons kann somit nicht die Rede sein. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Vorweg ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die angefochtene Verfügung sei in schwerwiegender Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, weshalb sie aufzuheben sei. Mit erneutem vorinstanzlichen Schreiben vom 10. Juli 2007 sei er aufgefordert worden, bis zum 23. Juli 2007 zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Nachdem er dieses Schreiben nicht beantwortet habe, da er ferienhalber abwesend gewesen sei, habe ihm die Vorin-stanz eine Nachfrist bis 30. Juli 2007 gesetzt. Die erwähnten Fristen würden jedoch - in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2005 nichts mehr von der Vorinstanz gehört habe und auch nicht damit gerechnet habe, nach zweienhalb Jahren während der Ferienzeit aufgefordert zu werden, sich zum Verfahren zu äussern - seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht genügen. Vielmehr hätte man dem Beschwerdeführer in Analogie zu Art. 22a VwVG und angesichts der Bedeutung der Sache eine Frist zur Stellungnahme bis 15. August 2007 einräumen müssen. Zudem sei die im vorliegenden Fall nicht mögliche Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme wegen der am 5. August 2007 endenden Verwirkungsfrist durch die Untätigkeit der Vorinstanz zu vertreten, was die Beeinträchtigung des Gehörsanspruchs durch Fristansetzung während der Sommerferien nur noch offensichtlicher und stossender mache. 7.2 Allem voran ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2005 zu einer Stellungnahme aufgefordert und gleichzeitig gebeten wurde, sein Einverständnis zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. Letzteres liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz in Form einer Zustimmungserklärung zukommen; eine entsprechende Stellungnahme blieb hingegen aus. Am 10. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer - nachdem die Vorinstanz zweieinhalb Jahre keine weiteren Verfahrensschritte veranlasst hatte - ein Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung bis 23. Juli 2007 zugesandt. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht innert Frist, weshalb ihm eine Nachfrist bis 30. Juli 2007 eingeräumt wurde. Auch diese Frist liess er ungenutzt verstreichen, da er sich gemäss seinen Ausführungen bis zum 28. Juli 2007 in den Ferien befunden habe. Der Beschwerdeführer macht nun in diesem Zusammenhang geltend, die in den Gerichtsferien angesetzte Frist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C-491/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2.2 wonach der Fristenstillstand während der Gerichtsferien nur für jene Fristen gilt, die nach Tagen bestimmt sind, nicht aber für behördlich festgesetzte Fristen) genüge zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Er habe zweieinhalb Jahre nichts mehr von der Vorinstanz gehört und habe auch nicht damit rechnen müssen, dass er in der Ferienzeit aufgefordert werden würde, sich zum Verfahren zu äussern. Dem gilt es zu entgegnen, dass das Schreiben vom 10. Juli 2007 keine Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (eine solche Aufforderung erging bereits am 10. Januar 2005). Vielmehr handelt es sich bei der Zusendung des Fragekatalogs mit Bitte um dessen Beantwortung um eine blosse Beweismassnahme gemäss Art. 12 VwVG. Vor diesem Hintergrund muss lediglich überprüft werden, ob die Vorinstanz in casu ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Beweisführungspflicht wahrgenommen hat, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind zudem nur jene rechtsrelevanten Informationen, welche im Hinblick auf das Verfahren und die Fällung eines Entscheides erforderlich und somit unerlässlich erscheinen (vgl. zum Ganzen: Krauskopf/Emmenegger, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 16 und N 21). Solche liegen jedoch - wohl nach Auffassung der Vorinstanz - im vorliegenden Fall nicht vor, hat sie doch den Sachverhalt auch ohne den Fragekatalog aufgrund der bestehenden Aktenlage genüglich erstellen können, um in der Folge - basierend darauf - einen Entscheid zu fällen. 7.3 7.3.1 Neben dem Aspekt des eben erwogenen rechtlichen Gehörs, weist das Setzen einer kurzen Nachfrist bis 30. Juli 2007 durch die Vorinstanz, d.h. knapp vor Beendigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist unter Androhung, nach Ablauf dieser Frist die Angelegenheit aufgrund der vorhandenen Akten weiterzubearbeiten (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juli 2007) eine weitere Besonderheit auf: Nicht in Betracht gezogen hat die Vorinstanz damit den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist ein Gesuch um Fristerstreckung hätte stellen können, welches ihm bei Vorliegen von plausibel dargelegten, hinreichenden Gründe hätte gewährt werden können (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Mit einem solchen Gesuch hätte umso mehr in der Sommerferienzeit gerechnet werden müssen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich denn auch geltend, er habe von den erwähnten Schreiben erst nach Ablauf der Nachfrist Kenntnis genommen: Am 28. Juli 2007 sei er morgens von seinen Ferien zurückgekehrt und habe sich dann ausruhen müssen. Am gleichen Tag habe er um 19.30 Uhr seine Arbeit als Taxifahrer aufgenommen. Am darauffolgenden Tag habe er wieder geschlafen und in der Nacht auf Montag erneut gearbeitet (vgl. Replik vom 17. Januar 2008, S. 2). In casu erfolgte somit die Zustellung - welche überdies auch nicht bestritten wird - der uneingeschriebenen schriftlichen Mitteilungen vom 10. und 25. Juli 2007 (A-Post) in dem Moment, als sie dem Beschwerdeführer in den Briefkasten oder das Postfach gelegt wurden. Weitere Ausführungen zur verspäteten Kenntnisnahme werden damit hinfällig: Ob nämlich der Betroffene vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt oder nicht, ist nicht massgeblich. Es obliegt dem Empfänger, sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (vgl. zum Ganzen: Maitre/Thalmann [Plüss], in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 20 N 17 und N 24). Es erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, wieso eine Person mit dem geschilderten Schlaf-/Arbeits-Rhythmus nicht auch die Zeit finden sollte, um die eingegangene Post durchzugehen und zu beantworten; dies umso mehr nach einer 20-tägigen Abwesenheit. 7.4 7.4.1 Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Befragung seiner Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen: So wurde diese mit Schreiben vom 9. Juli 2007 von der Vorinstanz aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten, worauf sie in der Folge schriftlich Stellung nahm. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, zur Befragung seiner Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen, stellt eine Gehörsverletzung dar. Es ist jedoch nicht von einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, hat doch die Ex-Ehefrau zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt. Ein Hinweis darauf ergibt sich auch aus der Rechtsmitteleingabe, wo der Beschwerdeführer den Ausführungen seiner Ex-Ehefrau folgt. 7.4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann jedoch eine - nicht besonders schwer wiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; kritisch: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 1711 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V 187 E. 3d). 7.4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin sämtliche Akten zur Einsichtnahme zugesandt (vgl. Schreiben Vorinstanz vom 3. September 2007) und es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt. Damit konnte der Beschwerdeführer in casu sein Standpunkt - auch zur Befragung seiner Ex-Ehefrau - umfassend darlegen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde folglich einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten ist. 8. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im September 1991 in die Schweiz einreiste. Im Oktober 1991 stellte er ein Asylgesuch, welches am 12. August 1992 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme verfügt. Am 2. August 1997 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1971), weshalb er am 27. August 1997 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 8. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 19. Juli 2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 5. August 2002 erleichtert eingebürgert. Drei Monate später, am 5. November 2002, reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, wo-rauf die Ehe am 25. Juli 2003 rechtskräftig geschieden wurde. Bereits am 1. Februar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer aus der Gemeinde O._______ ab. Am 16. Februar 2004 heiratete er eine Frau aus seinem Herkunftsland, mit welcher er in der Zwischenzeit die zwei Kinder T._______ (geb. 2004) und F._______ (geb. 2006) hat. 8.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens sowie der darauf folgenden rechtskräftigen Scheidung begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). 8.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Gründe für den raschen Verfall der ehelichen Bande nach der erleichterten Einbürgerung lägen bei seiner Ehefrau. Diese führte in einem Schreiben vom 23. Juli 2007 aus, ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Trennungsabsichten hätten nicht bestanden; sie hätten sich geliebt. Schwierigkeiten seien aufgetreten, als ihr Ex-Ehemann aufgrund eines Arbeitsunfalls tagsüber öfters zu Hause gewesen sei. Dies habe zu immer grösseren Meinungsverschiedenheiten geführt. Beschwerdeweise wird diesbezüglich ergänzend ausgeführt, die Ex-Ehefrau habe die geschilderte Ehesituation erst Ende Oktober 2002 plötzlich als belastend und einengend empfunden. Dies sei deshalb der Fall gewesen, da ihr Ex-Ehemann gesundheitlich wieder soweit rehabilitiert gewesen sei, dass er Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung gehabt habe und damit für ihn eine gewisse Entspannung der Situation absehbar geworden sei (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 4). 8.4 Die vorgängig geschilderten Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaubhaft zu machen, wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt: 8.4.1 So geht aus den Scheidungsakten des Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2002 bis April 2002 Taggelder der Unfallversicherung (SUVA) bezogen hat und danach arbeitslos gewesen ist. Der Beschwerdeführer arbeitete damit zum Zeitpunkt der Unterzeichung der gemeinsamen Erklärung am 19. Juli 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 bereits seit sieben Monaten nicht mehr und war aus diesem Grund viel zu Hause. Zwar ist einem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Unfall noch lange in einem Kurort aufgehalten und später Beschäftigungsprogramme bestritten, allerdings fehlen diesbezüglich genauere (zeitliche) Angaben. Beschwerdeweise wird lediglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Arbeitsunfalls auch tagsüber öfters zu Hause gewesen. Die Ex-Ehefrau habe diese Situation hingegen erst als einengend und belastend empfunden, als Ende Oktober 2002 durch die gesundheitliche Rehabilitierung des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung eine gewisse Entspannung der Situation absehbar geworden sei. Wieso aber die Ex-Ehefrau die Situation Ende Oktober 2002 - zu einem Zeitpunkt, in dem überdies Aussicht auf Besserung und Entspannung der Lage bestanden habe - plötzlich als solche Belastung empfand, dass die Scheidung unumgänglich wurde, währenddem sie ihre Ehe während der schwierigen Zeit davor als stabil beurteilte, erscheint nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich vermögen auch die beschwerdeweise geltend gemachten Ausführungen, gewisse latente Belastungssituationen könnten von sich liebenden Eheleute solidarisch getragen oder verdrängt und nicht als destabilisierend wahrgenommen werden, nicht zu überzeugen. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche, mehrere Monate andauernde Situation nicht plötzlich - von einem Tag auf den anderen - als Belastung empfunden wird, sondern einen sich über mehrere Monate hinwegziehenden, schleichenden Prozess darstellt, der schlussendlich in einen Scheidungswillen münden kann. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, die Ex-Ehefrau habe die Situation schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 als Belastung empfunden. Dafür spricht auch die Aussage der Ex-Ehefrau, die als Grund der Trennung nennt, sie und der Beschwerdeführer hätten sich immer mehr auseinandergelebt (vgl. Punkt 2 des Schreibens vom 23. Juli 2007). Ein Auseinanderleben der Eheleute, welches zu einer Scheidung führt, setzt nicht plötzlich ein, sondern erstreckt sich immer über eine gewisse Zeit. Es kann deshalb angenommen werden, dass die Probleme zwischen den Eheleuten aufgrund der geschilderten Situation bereits früher als Ende Oktober 2002 einsetzten und die Ehe des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 bzw. der Einbürgerung am 5. August 2002 nicht mehr intakt war. 8.4.2 Aber selbst bei Annahme, die Ex-Ehefrau habe die geschilderte Situation Ende Oktober 2002 tatsächlich plötzlich als belastend empfunden, so ist aufgrund der an den Tag gelegten - unglaublichen - Eile der Eheleute zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 5. November 2002 nicht nachvollziehbar, wieso die sich im Juli/August noch liebenden Eheleute, bzw. die Ex-Ehefrau, nach einer mehrere Monate andauernden schwierigen Situation - die durch die Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers überstanden schien - sich nicht noch eine Chance einräumten, um ihre Ehe zu retten. Auch der replikweise geltend gemachte "starke Charakter" der Ex-Ehefrau vermag die Eile zur Scheidung nicht überzeugend zu erklären. 8.4.3 Des Weiteren kann auch das beschwerdeweise getätigte Vorbringen, die Eheleute hätten den gemeinsamen Haushalt und die eheliche Verbindung bis Frühjahr 2003 nachweislich beibehalten, weshalb für die Scheidung nicht das gemeinsame Begehren vom 5. November 2002 entscheidend sei (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 5) die obgenannten Ausführungen nicht entkräften. Der Beschwerdeführer meldete sich nachweislich am 1. Februar 2003 aus der Gemeinde O._______ ab. Damit ist bis zu diesem Zeitpunkt zweifelsohne der gemeinsame Haushalt, nicht aber die eheliche Verbindung belegt. Nichts anderes geht auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau hervor, in dem der damalige gemeinsame Haushalt bestätigt wird (vgl. Schreiben von X._______ vom 1. September 2007). Eine eheliche Verbindung und den damit einhergehenden Willen, die Ehe künftig aufrecht zu erhalten, kann jedenfalls in Anbetracht des eingereichten Scheidungsbegehrens - welches von beiden oder nur einem Ehepartner bis zur definitiven Bestätigung der Ehegatten nach der Gerichtsverhandlung hätte zurückgezogen werden können - nicht mehr angenommen werden und kann auch nicht aus der noch bis 1. Februar 2003 herrschenden Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau abgeleitet werden. 8.4.4 Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, er sei mit der Scheidung "innerlich" nicht einverstanden gewesen und er habe seine Ehefrau nach wie vor geliebt. Weiter führt er aus, er habe den von seiner Ex-Ehefrau rudimentär formulierten Scheidungsantrag unterzeichnet, weil er gehofft habe, sie in der Folge durch seine Liebe umstimmen zu können und weil er sich aus Respekt und Liebe nicht gegen die Ex-Ehefrau habe wenden wollen (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 5). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen muss jedoch in Frage gestellt werden. So tätigte der Beschwerdeführer keine Ausführungen, welche konkreten Bemühungen er unternommen habe, um seine Ex-Ehefrau umzustimmen und sie von der Scheidung abzuhalten. Auch der geltend gemachte zeitliche Ablauf vom plötzlichen Empfinden einer Belastung durch die Ex-Ehefrau Ende Oktober 2002 bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens am 5. November 2002 lässt das Bestehen von Bemühungen des Beschwerdeführers, um seine Ex-Ehefrau von der Scheidung abzuhalten, als eher unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die baldige Heirat des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau am 16. Februar 2004 - sieben Monate nach der Scheidung von seiner Ex-Ehefrau - und die Geburt der Tochter T._______ am 2. August 2004 zu erwähnen. Unter Beachtung der bisherigen Ausführungen liegt die Vermutung nahe, auch der Beschwerdeführer habe die Scheidung gewollt. 9. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille zum damaligen Zeitpunkt bereits erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Abgestellt wird vorliegend auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. einen Sachverhalt nicht anzeigte und er damit die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen hat. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau einst eine Ehe führte, welche auf Liebe basierte, wird denn auch nicht bestritten, weshalb insbesondere den ins Recht gelegten Fotografien zur Dokumentation einer gemeinsamen Reise in den Kosovo im Jahr 2000 keine Relevanz zukommt. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen. 10. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im September 2003 die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 6 f.), läuft ins Leere. Die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung unterscheiden sich hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit und des Verfahrens. Die Eigenheiten der ordentlichen Einbürgerung sind denn auch zu beachten und dürfen im Verfahren der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nicht umgangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 4 mit Hinweisen). Es ist vorliegend denn auch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, in einem Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung festzustellen - oder bei der Wohnsitzgemeinde feststellen zu lassen - ob die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung erfüllt sind, wie dies replikweise beantragt wurde. 11. 11.1 Art. 41 Abs. 3 BüG bestimmt, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine beiden Kinder T._______ (geb. 2. August 2004) und F._______ (geb. 26. April 2006), welche das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung bei ihrer Geburt erworben haben, seien nie im Kosovo registriert worden. Durch die Entziehung des (Schweizer) Bürgerrechts würden diese staatenlos. Zudem sei die Registrierung seiner Kinder im Kosovo - wie auch seine eigene - und Erlangung des kosovarischen Bürgerrechts sowie der Reisepässe für die Zwischenzeit eines zweijährigen Einbürgerungsverfahrens in der Schweiz mit einem unverhältnismässigen Aufwand und unzumutbarem Stress verbunden (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 7). 11.2 Die geltend gemachte Staatenlosigkeit der beiden Kinder greift im vorliegenden Verfahren nicht: Gemäss Art. 6.1 des Kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (vgl. Gesetz über die kosovarische Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 [abrufbar unter www.kuvendikosoves.org > laws > June 2008 > law on Citizenship of Kosova]) gilt das Abstammungsprinzip: Ein Kind erwirbt automatisch die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Kosovarische Staatsbürger sind. Ist nur ein Elternteil Bürger der Republik Kosovo, erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit u.a. auch dann, wenn es im Kosovo geboren wird. Falls dies nicht der Fall ist und ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, kann mit schriftlichem Einverständnis beider Eltern die kosovarische Staatsangehörigkeit für das Kind vor dessen 14. Lebensjahr beantragt werden (vgl. Art. 6.2 Bst. c). Mehrfachbürgerrecht wird ausdrücklich zugelassen (Art. 3). Aufgrund dieser Ausführungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Kinder des Beschwerdeführers würden staatenlos. Zumindest die Mutter der beiden Kinder hat noch immer die kosovarische Staatsangehörigkeit. Zweifellos müssten jedoch - falls noch nicht erfolgt - eine Registrierung oder entsprechende Papiere im Kosovo beantragt werden. Dies ist zwar mit einem gewissen Aufwand für den Beschwerdeführer verbunden. Von einem völlig unverhältnismässigen Aufwand und unzumutbarem Stress kann jedoch nicht die Rede sein, handelt es sich doch hierbei um ein normales Prozedere, dem sich alle in der Schweiz lebenden und noch nicht in ihrer Heimat registrierten Kosovaren unterziehen müssen. Dies gilt auch für die Beantragung von kosovarischen Reisepässen, die erst seit dem 30. Juli 2008 ausgestellt werden. 11.3 Zudem sind auch aufgrund des Alters der Kinder noch keine Gründe - wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. - vorhanden, welche es rechtfertigen würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung auszunehmen. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar. 12. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern in Kopie (Beilage: ZEUS Nr. [...]). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: