Einreise
Sachverhalt
A. A._______ (geboren [...] 1979, nachfolgend: Beschwerdeführer), mazedonischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben im Juli oder August 2001 illegal in die Schweiz ein, obwohl seine Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfügungen vom 10. Februar 1999 respektive 7. Juni 2000 jeweils abgewiesen worden waren. Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2001 im Rahmen der Aktion "la Sirène" (Strafanzeige wegen Angriffs, versuchter vorsätzlicher Tötung sowie eventuell strafbarer Vorbereitungshandlungen) polizeilich angehalten und anschliessend in Untersuchungshaft verbracht. B. Mit Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) durch rechtswidriges Betreten und Verweilen in der Schweiz zu zwei Jahren Gefängnis sowie einer Landesverweisung von 4 Jahren verurteilt. C. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES [heute: BFM]) verfügte am 2. Juli 2003 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. Gemäss Empfangsbestätigung wurde die Einreisesperre dem Beschwerdeführer, welcher die Unterschrift verweigerte, am 7. Juli 2003 im Regionalgefängnis Bern eröffnet. Die Einreisesperre ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 ordnete das Regierungsstatthalteramt Aarberg die Ausschaffung des Beschwerdeführers im Anschluss an die bedingte Entlassung vom 8. Juli 2003 aus dem Regionalgefängnis Bern an. Am 10. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer nach Skopje ausgeschafft. E. Am 12. August 2003 heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). F. Die Beschwerdeführer stellten am 26. Juli 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung der Einreisesperre vom 2. Juli 2003 sowie eventualiter deren Befristung auf eine angemessene Dauer. G. Das BFM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 7. August 2007 ab. H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2007 beantragen die Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 7. August 2007 sei aufzuheben und die unbefristete Einreisesperre aufzuheben, eventualiter sei diese angemessen zu befristen. I. Die Vorinstanz verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 28. Juli 2008 eine ärztliche Bestätigung vom 16. Juli 2008 betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 9. März 2009 reichten die Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein Kind geboren habe, zu den Akten und ersuchten um prioritäre Behandlung der Rechtsmitteleingabe. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuches betreffend Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Wiedererwägungsentscheide unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Verfügung vom 7. August 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2).
E. 3 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_706/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 1 e contrario).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 26). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 BV sowie insbesondere aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen). Dem Einzelnen steht ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich verändert haben oder wenn Tatsachen und Beweismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung darf indessen nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2004 vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 63.45 E. 3a in fine).
E. 4.2 Bezogen auf den Verfahrensgegenstand ist primär zu prüfen, ob die nach der Rechtskraft der Einreisesperre hinzugekommenen sachverhaltlichen Umstände es rechtfertigen, die auf unbestimmte Dauer angeordnete Fernhaltemassnahme aufzuheben. In die hierbei vorzunehmende Ermessensausübung hat vorweg der Grundsatz des Gesetzesvorranges einzufliessen. Die Behörde darf das ihr zustehende Ermessen nicht so ausfüllen, dass das Ergebnis im Widerspruch zum geltenden Recht steht. Die Behörde ist ferner an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der konkreten gesetzlichen Ordnung ergeben. Schliesslich hat die Behörde allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns zu beachten, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten (zu letzterem vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz. 586 ff.).
E. 5.1 Die gegen den Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 verhängte Einreisesperre auf unbestimmte Dauer ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.2 Die erwähnte Fernhaltemassnahme wird zur Hauptsache damit begründet, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu schwerer Klage und einer gerichtlichen Verurteilung - vgl. das Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das ANAG durch rechtswidriges Betreten und Verweilen in der Schweiz zu zwei Jahren Gefängnis sowie einer Landesverweisung von 4 Jahren verurteilt worden war - Anlass gegeben habe.
E. 5.3 Im Wiederewägungsgesuch vom 26. Juli 2007 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlass der unbefristeten Einreisesperre massgeblich und rechtserheblich verändert. Der Beschwerdeführer habe am 12. August 2003, also nachdem gegen ihn eine Einreisesperre verfügt worden sei, die Beschwerdeführerin geheiratet. Nach Ablauf der vom mit Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003 verfügten Landesverweisung von vier Jahren hätte der Beschwerdeführer gestützt auf die Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG. Darüber hinaus könne sich der Beschwerdeführer auch auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welcher das Recht auf Achtung des Familienlebens gewähre, berufen. Diese Ansprüche habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Einreisesperre nicht geltend machen können, da er zu diesem Zeitpunkt noch ledig gewesen sei. Somit hätten sich nicht nur die tatsächlichen Umstände, sondern auch die Rechtsgrundlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen könne, seit Erlass der Einreisesperre erheblich und massgeblich verändert. Bei der Berufung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG werde nicht übersehen, dass in dessen letzten Satz statuiert werde, der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung erlösche, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien sei aber auch in diesem Fall vor der Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung unter Hinweis auf die genannte Bestimmung eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Dabei seien die privaten Interessen der Beschwerdeführer auf eheliches Zusammenleben und ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz fest verwurzelt. Sie lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz, habe während dieser Zeit mehrere Jahre die Schule besucht und werde in absehbarer Zeit die Schweizer Staatsbürgerschaft beantragen. Sie habe ein geregeltes Einkommen, ihre Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte würden in der Schweiz leben und sie habe keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatland. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Heirat in ihren Ferien so oft wie möglich zum Beschwerdeführer nach Mazedonien gereist und habe dabei auch geprüft, ob nicht ein Zusammenleben in Mazedonien in Frage käme. Angesichts des fehlenden familiären Beziehungsnetzes sowie der äusserst angespannten beruflichen Situation sei eine Ausreise nach Mazedonien, um dort die eheliche Gemeinschaft pflegen zu können, für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz in Mazedonien aufgehalten. Er habe sich in dieser Zeit wohl verhalten. Aufgrund der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt habe er keine Arbeitsstelle finden können und sei deshalb vollkommen von der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin abhängig. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit zeige somit, dass eine Aufhebung oder zumindest eine Reduktion der Dauer der Einreisesperre durchaus angemessen sei.
E. 5.4 In der Verfügung vom 7. August 2007 führt die Vorinstanz zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägunsgesuchs im Wesentlichen aus, die Heirat der Beschwerdeführer habe erst am 12. August 2003 stattgefunden, also nachdem der Beschwerdeführer ausgeschafft und ihm die Einreisesperre eröffnet worden sei. Die Heirat sei demnach im Wissen um die bestehende Fernhaltemassnahme erfolgt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten könne nach wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Mit Urteil des Kreisgerichts Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003 sei er wegen Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das ANAG zu zwei Jahren Gefängnis und vier Jahren Landesverweisung, beides unbedingt, verurteilt worden. Die Straftat würde schwer wiegen und von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugen.
E. 5.5 In der Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2007 wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs gehe es nicht darum, ob die Heirat im Wissen um die Einreisesperre stattgefunden habe oder nicht. Vielmehr sei zu beurteilen, welche Umstände der Einreisesperre zugrunde gelegen hätten und ob sich diese mittlerweile wesentlich verändert hätten oder nicht. Dazu hätten die Beschwerdeführer in ihrem Wiedererwägungsgesuch diverse Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen weder geprüft noch dazu Stellung genommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz behaupte lediglich, dass aufgrund der begangenen Straftaten nach wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden müsse, ohne dies aber näher zu begründen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers habe sich massgeblich verändert. Im Zeitpunkt des Erlasses der Einreisesperre habe sich der Beschwerdeführer auf keinerlei gesetzliche Ansprüche in Bezug auf ein allfälliges Aufenthaltsrecht in der Schweiz berufen können. Durch die Heirat habe sich dies grundlegend geändert, er könne sich nun auf Ansprüche aus Art. 8 EMRK und Art. 17 ANAG berufen. Die Vorinstanz habe es zudem gänzlich unterlassen, eine Interessensabwägung betreffend das öffentliche Interesse an der Fernhaltung sowie das Interesse der Beschwerdeführer an der Pflege des Familienlebens vorzunehmen. Dies stelle eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Allein aufgrund der erfolgten Verurteilung sowie des Strafmasses auf eine noch bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie eine beachtliche kriminelle Energie zu schliessen sei nicht statthaft. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren wohl verhalten und sei bei der begangenen Tat lediglich ein Mitläufer gewesen. Für sein Fehlverhalten sei er hart bestraft worden, er habe entsprechend gebüsst und die notwendigen Lehren aus seinem damaligen Fehlverhalten gezogen. Das Festhalten an einer unbefristeten Einreisesperre sei angesichts der neuen Verhältnisse nicht nur unverhältnismässig, sondern auch nicht mehr angemessen. Angemessen wäre, unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vor und nach den Straftaten, der inzwischen erfolgten Heirat mit der in der Schweiz dauernd aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin und der Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin im Heimatstaat des Beschwerdeführers, höchstens noch eine Befristung der Einreisesperre.
E. 6.1 Die fehlende Befristung der verfügten Einreisesperre bedeutet nicht, die Massnahme solle für den Rest des Lebens des Betroffenen gelten. Vielmehr will die verfügende Behörde damit zum Ausdruck bringen, dass es ihr zurzeit nicht möglich ist, eine zuverlässige Prognose darüber zu machen, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Wenn sich eine von einer unbefristeten Einreisesperre betroffene ausländische Person in der Folge während langer Zeit klaglos verhält, so ist dies ein Argument, welches für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und somit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen kann, wobei es jedoch auf die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.7 mit Hinweis).
E. 6.2 Angesichts des massnahmebegründenden deliktischen Verhaltens ist ein strenger Massstab anzuwenden, wenn es um die Beurteilung des gegenwärtigen Gefährdungspotenzials geht. Zwar liegt das Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach schon gut sechs Jahre zurück, und seit der letzten Straftat sind nunmehr fast acht Jahre verstrichen. Allerdings wirft das fragliche Urteil ein denkbar schlechtes Licht auf den Verurteilten. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt, sondern auf das Datum der Haftentlassung, welche am 10. Juli 2003 erfolgte, abzustellen ist. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Strafe verbüsst hat und er gemäss eigenen Beteuerungen seine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat, kann nicht leichthin gefolgert werden, die Gefahr einer erneuten Begehung von Delikten der gleichen Art bestehe nicht mehr. Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter erweist sich denn die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit von gut sechs Jahren als zu kurz, als dass bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Zudem hat der Beschwerdeführer seine Klaglosigkeit mit einer Bescheinigung des Amtsgerichts Tetovo vom 26. August 2003 lediglich für einen Zeitraum von gut einem Monat nach der Haftentlassung belegt. Aus dieser Bescheinigung geht einzig hervor, dass er in seiner Heimat für einen Zeitraum von einem guten Monat strafrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, was als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden darf. Ansonsten wird in dieser Hinsicht nichts Substanziiertes vorgebracht. Wohl steht es einer ausländischen Person jederzeit offen, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, einem solchen kann im Kontext der hier eine vorrangige Bedeutung geniessenden öffentlichen Interessen jedoch erst Aussicht auf Erfolg beschieden sein, wenn der Betroffene das Land über einen längeren Zeitraum hinweg ("pendant un laps de temps significatif") verlassen und den Tatbeweis für konstantes Wohlverhalten erbracht hat (BGE 130 ll 493 E. 5 S. 504). Nach welcher Dauer dies der Fall sein wird, mag zum heutigen Zeitpunkt offen bleiben, zumal die Periode des Wohlverhaltens bezogen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers offenkundig noch nicht ausreicht, um von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen (vgl. auch BVGE 2008/24 E. 6.2).
E. 6.3 Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gilt es zu prüfen, ob die angeordnete Fernhaltemassnahme angesichts der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns - im vorliegenden Fall insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip - zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer hat sich eine schwerwiegende Straftat gegen Leib und Leben zuschulden kommen lassen, bei deren Vorliegen regelmässig von einer besonders hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist (vgl. auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360 sowie 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Seit der Haftentlassung vom 10. Juli 2003 sind erst gut sechs Jahre verstrichen. Diese Zeitspanne erscheint angesichts der verwirklichten besonders hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als zu kurz, als dass zum heutigen Zeitpunkt von einer nicht mehr bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könnte. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, die Heirat der Beschwerdeführer sei im Wissen um die angeordnete Fernhaltemassnahme erfolgt. Angesichts dieses Umstandes sowie der bereits dargelegten nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt die unbefristete Einreisesperre auch unter Berücksichtigung der eingetretenen nachträglichen Veränderung der Verhältnisse keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. An dieser Einschätzung vermag auch die Geburt des gemeinsamen Kindes vom 12. Februar 2009 nichts zu ändern. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen, jedoch nicht weiter begründeten Auffassung erscheint eine Wohnsitznahme in Mazedonien nicht als unzumutbar, besitzen doch beide Beschwerdeführer die mazedonische Staatsbürgerschaft und verbrachten den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere auch die stark prägenden Jugendjahre, in ihrem Heimatstaat. Im Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juli 2007 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Mazedonien keine Arbeit finden können und werde deshalb von seiner Frau, welche in der Schweiz als Verkäuferin ein geregeltes Einkommen erziele, finanziell unterstützt. Bei einer Wohnsitznahme in Mazedonien müsste die Beschwerdeführerin diese Arbeitsstelle aufgeben, ohne auch nur die geringste Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle. Ausserdem halte sich mit ihren Eltern, Geschwistern sowie zwei ihrer drei Onkel praktisch die gesamte Verwandtschaft in der Schweiz auf. Zu Mazedonien habe sie keinen Bezug mehr, weder familiär noch sonst wie. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer den grössten Teil ihres Lebens in Mazedonien verbrachten, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den dortigen Verhältnissen durchaus vertraut sind und auch über ein dort bestehendes Beziehungsnetz verfügen. Die Beschwerdeführerin konnte in der Schweiz mehrere Jahre Berufserfahrung als Verkäuferin sammeln und ihre Sprachkenntnisse erweitern, was ihr den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat erleichtern sollte. Zusätzlich dürften die zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz in der Lage sein, die Beschwerdeführer zumindest vorübergehend finanziell zu unterstützen.
E. 6.4 Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und Art. 17 ANAG. Diese beiden Bestimmungen dienen dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens und vermitteln im Ausländerrecht identische Ansprüche (BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.). Selbst wenn die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einschränkungen ihres Familienlebens in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreifen sollten, wäre ein entsprechender Eingriff gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig zu betrachten. In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit diese auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch die bestehende Einreisesperre aufzuheben wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 und 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Der Kanton Zürich ist bis auf Weiteres nicht zu einer Aufenthaltsregelung bereit (siehe die Stellungnahme des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 3. August 2007). Solange die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zur Diskussion steht, dürfte sich der Beschwerdeführer ohnehin nur besuchsweise in der Schweiz aufhalten. Dabei ist zu beachten, dass er als mazedonischer Staatsangehöriger der allgemeinen Visumspflicht untersteht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7]) und somit selbst im Falle der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen könnte. Zudem ist ihm die Einreise in die Schweiz nicht generell verwehrt. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 4 ANAG bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Nicht bewilligt würden Einreisen zum Zwecke der Familienzusammenführung. Im Weiteren kann auch auf die Ausführungen weiter oben (vgl. Erwägungen 6.3) verwiesen werden, wonach eine Wohnsitznahme in Mazedonien zwecks Familienzusammenführung als zumutbar erachtet wird.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 20. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück) das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5947/2007/ {T 0/2} Urteil vom 23. September 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Adrian Brand. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Gondini A. Fravi, LL.M., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre gegen A._______ (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. A._______ (geboren [...] 1979, nachfolgend: Beschwerdeführer), mazedonischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben im Juli oder August 2001 illegal in die Schweiz ein, obwohl seine Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfügungen vom 10. Februar 1999 respektive 7. Juni 2000 jeweils abgewiesen worden waren. Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2001 im Rahmen der Aktion "la Sirène" (Strafanzeige wegen Angriffs, versuchter vorsätzlicher Tötung sowie eventuell strafbarer Vorbereitungshandlungen) polizeilich angehalten und anschliessend in Untersuchungshaft verbracht. B. Mit Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) durch rechtswidriges Betreten und Verweilen in der Schweiz zu zwei Jahren Gefängnis sowie einer Landesverweisung von 4 Jahren verurteilt. C. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES [heute: BFM]) verfügte am 2. Juli 2003 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. Gemäss Empfangsbestätigung wurde die Einreisesperre dem Beschwerdeführer, welcher die Unterschrift verweigerte, am 7. Juli 2003 im Regionalgefängnis Bern eröffnet. Die Einreisesperre ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 ordnete das Regierungsstatthalteramt Aarberg die Ausschaffung des Beschwerdeführers im Anschluss an die bedingte Entlassung vom 8. Juli 2003 aus dem Regionalgefängnis Bern an. Am 10. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer nach Skopje ausgeschafft. E. Am 12. August 2003 heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). F. Die Beschwerdeführer stellten am 26. Juli 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung der Einreisesperre vom 2. Juli 2003 sowie eventualiter deren Befristung auf eine angemessene Dauer. G. Das BFM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 7. August 2007 ab. H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2007 beantragen die Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 7. August 2007 sei aufzuheben und die unbefristete Einreisesperre aufzuheben, eventualiter sei diese angemessen zu befristen. I. Die Vorinstanz verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 28. Juli 2008 eine ärztliche Bestätigung vom 16. Juli 2008 betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 9. März 2009 reichten die Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein Kind geboren habe, zu den Akten und ersuchten um prioritäre Behandlung der Rechtsmitteleingabe. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuches betreffend Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Wiedererwägungsentscheide unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Verfügung vom 7. August 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2). 3. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_706/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 1 e contrario). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 26). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 BV sowie insbesondere aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen). Dem Einzelnen steht ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich verändert haben oder wenn Tatsachen und Beweismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung darf indessen nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2004 vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 63.45 E. 3a in fine). 4.2 Bezogen auf den Verfahrensgegenstand ist primär zu prüfen, ob die nach der Rechtskraft der Einreisesperre hinzugekommenen sachverhaltlichen Umstände es rechtfertigen, die auf unbestimmte Dauer angeordnete Fernhaltemassnahme aufzuheben. In die hierbei vorzunehmende Ermessensausübung hat vorweg der Grundsatz des Gesetzesvorranges einzufliessen. Die Behörde darf das ihr zustehende Ermessen nicht so ausfüllen, dass das Ergebnis im Widerspruch zum geltenden Recht steht. Die Behörde ist ferner an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der konkreten gesetzlichen Ordnung ergeben. Schliesslich hat die Behörde allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns zu beachten, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten (zu letzterem vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz. 586 ff.). 5. 5.1 Die gegen den Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 verhängte Einreisesperre auf unbestimmte Dauer ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.2 Die erwähnte Fernhaltemassnahme wird zur Hauptsache damit begründet, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu schwerer Klage und einer gerichtlichen Verurteilung - vgl. das Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das ANAG durch rechtswidriges Betreten und Verweilen in der Schweiz zu zwei Jahren Gefängnis sowie einer Landesverweisung von 4 Jahren verurteilt worden war - Anlass gegeben habe. 5.3 Im Wiederewägungsgesuch vom 26. Juli 2007 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlass der unbefristeten Einreisesperre massgeblich und rechtserheblich verändert. Der Beschwerdeführer habe am 12. August 2003, also nachdem gegen ihn eine Einreisesperre verfügt worden sei, die Beschwerdeführerin geheiratet. Nach Ablauf der vom mit Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003 verfügten Landesverweisung von vier Jahren hätte der Beschwerdeführer gestützt auf die Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG. Darüber hinaus könne sich der Beschwerdeführer auch auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welcher das Recht auf Achtung des Familienlebens gewähre, berufen. Diese Ansprüche habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Einreisesperre nicht geltend machen können, da er zu diesem Zeitpunkt noch ledig gewesen sei. Somit hätten sich nicht nur die tatsächlichen Umstände, sondern auch die Rechtsgrundlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen könne, seit Erlass der Einreisesperre erheblich und massgeblich verändert. Bei der Berufung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG werde nicht übersehen, dass in dessen letzten Satz statuiert werde, der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung erlösche, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien sei aber auch in diesem Fall vor der Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung unter Hinweis auf die genannte Bestimmung eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Dabei seien die privaten Interessen der Beschwerdeführer auf eheliches Zusammenleben und ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz fest verwurzelt. Sie lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz, habe während dieser Zeit mehrere Jahre die Schule besucht und werde in absehbarer Zeit die Schweizer Staatsbürgerschaft beantragen. Sie habe ein geregeltes Einkommen, ihre Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte würden in der Schweiz leben und sie habe keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatland. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Heirat in ihren Ferien so oft wie möglich zum Beschwerdeführer nach Mazedonien gereist und habe dabei auch geprüft, ob nicht ein Zusammenleben in Mazedonien in Frage käme. Angesichts des fehlenden familiären Beziehungsnetzes sowie der äusserst angespannten beruflichen Situation sei eine Ausreise nach Mazedonien, um dort die eheliche Gemeinschaft pflegen zu können, für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz in Mazedonien aufgehalten. Er habe sich in dieser Zeit wohl verhalten. Aufgrund der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt habe er keine Arbeitsstelle finden können und sei deshalb vollkommen von der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin abhängig. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit zeige somit, dass eine Aufhebung oder zumindest eine Reduktion der Dauer der Einreisesperre durchaus angemessen sei. 5.4 In der Verfügung vom 7. August 2007 führt die Vorinstanz zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägunsgesuchs im Wesentlichen aus, die Heirat der Beschwerdeführer habe erst am 12. August 2003 stattgefunden, also nachdem der Beschwerdeführer ausgeschafft und ihm die Einreisesperre eröffnet worden sei. Die Heirat sei demnach im Wissen um die bestehende Fernhaltemassnahme erfolgt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten könne nach wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Mit Urteil des Kreisgerichts Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003 sei er wegen Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das ANAG zu zwei Jahren Gefängnis und vier Jahren Landesverweisung, beides unbedingt, verurteilt worden. Die Straftat würde schwer wiegen und von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugen. 5.5 In der Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2007 wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs gehe es nicht darum, ob die Heirat im Wissen um die Einreisesperre stattgefunden habe oder nicht. Vielmehr sei zu beurteilen, welche Umstände der Einreisesperre zugrunde gelegen hätten und ob sich diese mittlerweile wesentlich verändert hätten oder nicht. Dazu hätten die Beschwerdeführer in ihrem Wiedererwägungsgesuch diverse Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen weder geprüft noch dazu Stellung genommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz behaupte lediglich, dass aufgrund der begangenen Straftaten nach wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden müsse, ohne dies aber näher zu begründen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers habe sich massgeblich verändert. Im Zeitpunkt des Erlasses der Einreisesperre habe sich der Beschwerdeführer auf keinerlei gesetzliche Ansprüche in Bezug auf ein allfälliges Aufenthaltsrecht in der Schweiz berufen können. Durch die Heirat habe sich dies grundlegend geändert, er könne sich nun auf Ansprüche aus Art. 8 EMRK und Art. 17 ANAG berufen. Die Vorinstanz habe es zudem gänzlich unterlassen, eine Interessensabwägung betreffend das öffentliche Interesse an der Fernhaltung sowie das Interesse der Beschwerdeführer an der Pflege des Familienlebens vorzunehmen. Dies stelle eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Allein aufgrund der erfolgten Verurteilung sowie des Strafmasses auf eine noch bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie eine beachtliche kriminelle Energie zu schliessen sei nicht statthaft. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren wohl verhalten und sei bei der begangenen Tat lediglich ein Mitläufer gewesen. Für sein Fehlverhalten sei er hart bestraft worden, er habe entsprechend gebüsst und die notwendigen Lehren aus seinem damaligen Fehlverhalten gezogen. Das Festhalten an einer unbefristeten Einreisesperre sei angesichts der neuen Verhältnisse nicht nur unverhältnismässig, sondern auch nicht mehr angemessen. Angemessen wäre, unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vor und nach den Straftaten, der inzwischen erfolgten Heirat mit der in der Schweiz dauernd aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin und der Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin im Heimatstaat des Beschwerdeführers, höchstens noch eine Befristung der Einreisesperre. 6. 6.1 Die fehlende Befristung der verfügten Einreisesperre bedeutet nicht, die Massnahme solle für den Rest des Lebens des Betroffenen gelten. Vielmehr will die verfügende Behörde damit zum Ausdruck bringen, dass es ihr zurzeit nicht möglich ist, eine zuverlässige Prognose darüber zu machen, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Wenn sich eine von einer unbefristeten Einreisesperre betroffene ausländische Person in der Folge während langer Zeit klaglos verhält, so ist dies ein Argument, welches für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und somit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen kann, wobei es jedoch auf die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.7 mit Hinweis). 6.2 Angesichts des massnahmebegründenden deliktischen Verhaltens ist ein strenger Massstab anzuwenden, wenn es um die Beurteilung des gegenwärtigen Gefährdungspotenzials geht. Zwar liegt das Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach schon gut sechs Jahre zurück, und seit der letzten Straftat sind nunmehr fast acht Jahre verstrichen. Allerdings wirft das fragliche Urteil ein denkbar schlechtes Licht auf den Verurteilten. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt, sondern auf das Datum der Haftentlassung, welche am 10. Juli 2003 erfolgte, abzustellen ist. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Strafe verbüsst hat und er gemäss eigenen Beteuerungen seine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat, kann nicht leichthin gefolgert werden, die Gefahr einer erneuten Begehung von Delikten der gleichen Art bestehe nicht mehr. Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter erweist sich denn die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit von gut sechs Jahren als zu kurz, als dass bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Zudem hat der Beschwerdeführer seine Klaglosigkeit mit einer Bescheinigung des Amtsgerichts Tetovo vom 26. August 2003 lediglich für einen Zeitraum von gut einem Monat nach der Haftentlassung belegt. Aus dieser Bescheinigung geht einzig hervor, dass er in seiner Heimat für einen Zeitraum von einem guten Monat strafrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, was als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden darf. Ansonsten wird in dieser Hinsicht nichts Substanziiertes vorgebracht. Wohl steht es einer ausländischen Person jederzeit offen, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, einem solchen kann im Kontext der hier eine vorrangige Bedeutung geniessenden öffentlichen Interessen jedoch erst Aussicht auf Erfolg beschieden sein, wenn der Betroffene das Land über einen längeren Zeitraum hinweg ("pendant un laps de temps significatif") verlassen und den Tatbeweis für konstantes Wohlverhalten erbracht hat (BGE 130 ll 493 E. 5 S. 504). Nach welcher Dauer dies der Fall sein wird, mag zum heutigen Zeitpunkt offen bleiben, zumal die Periode des Wohlverhaltens bezogen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers offenkundig noch nicht ausreicht, um von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen (vgl. auch BVGE 2008/24 E. 6.2). 6.3 Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gilt es zu prüfen, ob die angeordnete Fernhaltemassnahme angesichts der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns - im vorliegenden Fall insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip - zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer hat sich eine schwerwiegende Straftat gegen Leib und Leben zuschulden kommen lassen, bei deren Vorliegen regelmässig von einer besonders hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist (vgl. auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360 sowie 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Seit der Haftentlassung vom 10. Juli 2003 sind erst gut sechs Jahre verstrichen. Diese Zeitspanne erscheint angesichts der verwirklichten besonders hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als zu kurz, als dass zum heutigen Zeitpunkt von einer nicht mehr bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könnte. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, die Heirat der Beschwerdeführer sei im Wissen um die angeordnete Fernhaltemassnahme erfolgt. Angesichts dieses Umstandes sowie der bereits dargelegten nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt die unbefristete Einreisesperre auch unter Berücksichtigung der eingetretenen nachträglichen Veränderung der Verhältnisse keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. An dieser Einschätzung vermag auch die Geburt des gemeinsamen Kindes vom 12. Februar 2009 nichts zu ändern. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen, jedoch nicht weiter begründeten Auffassung erscheint eine Wohnsitznahme in Mazedonien nicht als unzumutbar, besitzen doch beide Beschwerdeführer die mazedonische Staatsbürgerschaft und verbrachten den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere auch die stark prägenden Jugendjahre, in ihrem Heimatstaat. Im Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juli 2007 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Mazedonien keine Arbeit finden können und werde deshalb von seiner Frau, welche in der Schweiz als Verkäuferin ein geregeltes Einkommen erziele, finanziell unterstützt. Bei einer Wohnsitznahme in Mazedonien müsste die Beschwerdeführerin diese Arbeitsstelle aufgeben, ohne auch nur die geringste Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle. Ausserdem halte sich mit ihren Eltern, Geschwistern sowie zwei ihrer drei Onkel praktisch die gesamte Verwandtschaft in der Schweiz auf. Zu Mazedonien habe sie keinen Bezug mehr, weder familiär noch sonst wie. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer den grössten Teil ihres Lebens in Mazedonien verbrachten, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den dortigen Verhältnissen durchaus vertraut sind und auch über ein dort bestehendes Beziehungsnetz verfügen. Die Beschwerdeführerin konnte in der Schweiz mehrere Jahre Berufserfahrung als Verkäuferin sammeln und ihre Sprachkenntnisse erweitern, was ihr den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat erleichtern sollte. Zusätzlich dürften die zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz in der Lage sein, die Beschwerdeführer zumindest vorübergehend finanziell zu unterstützen. 6.4 Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und Art. 17 ANAG. Diese beiden Bestimmungen dienen dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens und vermitteln im Ausländerrecht identische Ansprüche (BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.). Selbst wenn die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einschränkungen ihres Familienlebens in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreifen sollten, wäre ein entsprechender Eingriff gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig zu betrachten. In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit diese auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch die bestehende Einreisesperre aufzuheben wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 und 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Der Kanton Zürich ist bis auf Weiteres nicht zu einer Aufenthaltsregelung bereit (siehe die Stellungnahme des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 3. August 2007). Solange die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zur Diskussion steht, dürfte sich der Beschwerdeführer ohnehin nur besuchsweise in der Schweiz aufhalten. Dabei ist zu beachten, dass er als mazedonischer Staatsangehöriger der allgemeinen Visumspflicht untersteht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7]) und somit selbst im Falle der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen könnte. Zudem ist ihm die Einreise in die Schweiz nicht generell verwehrt. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 4 ANAG bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Nicht bewilligt würden Einreisen zum Zwecke der Familienzusammenführung. Im Weiteren kann auch auf die Ausführungen weiter oben (vgl. Erwägungen 6.3) verwiesen werden, wonach eine Wohnsitznahme in Mazedonien zwecks Familienzusammenführung als zumutbar erachtet wird. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 20. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück) das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: