Invalidenversicherung (IV)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2007 wird aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzuordnen und neu in der Sache zu befinden.
E. 3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 6 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2007 wird aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzuordnen und neu in der Sache zu befinden.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5919/2007/mas {T 0/2} Urteil vom 4. März 2008 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Eduard Achermann, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. Parteien X._______ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Gegenstand IV, Verfügung vom 5. Juni 2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Juni 2007 der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat, dass er im Verlauf des Verfahrens zudem sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) gestellt hat, dass er in der Folge weder die Verfügung vom 1. November 2007 mit der Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, noch die darauf folgenden Instruktionsverfügungen entgegengenommen hat, dass mit Verfügung vom 12. Februar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben wurde, dass innert der gesetzten Frist kein Ausstandsbegehren eingegangen ist, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (act. 67) zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sie diesen Antrag damit begründet, dass der deutsche Gutachter in drei aufeinander folgenden Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, für den medizinischen Dienst der IV-Stelle jedoch überhaupt keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, weshalb eine polidisziplinäre Begutachtung (ein psychiatrisches, ein internistisches und eventuell auch ein orthopädisches Gutachten) in der Schweiz erforderlich sei, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz anschliessen kann, wonach die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2007 auf einer unvollständig ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass damit die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft ergangen und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass die angezeigte Ergänzung der Sachverhaltsabklärung allerdings aufwändig erscheint (ärztliche Begutachtung in der Schweiz), so dass die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, die noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzuordnen und neu in der Sache zu befinden (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2007 wird aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzuordnen und neu in der Sache zu befinden. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: