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C-5908/2013

C-5908/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-14 · Deutsch CH

Vermögenswertabnahme

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. November 2013 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5908/2013 Urteil vom 14. August 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Barbara Wille, Advokatur Gartenhof, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Abnahme von Vermögenswerten (Wiedererwägung). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Georgien stammende Beschwerdeführer (geb. 1960) und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind am 14. Januar 2009 in die Schweiz gelangten und Asylgesuche einreichten, dass das BFM mit Verfügungen vom 27. und 31. Mai 2010 auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Georgien anordnete, dass die Nichteintretensentscheide mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2010 bestätigt wurden, dass die Rückführung nach Beschaffung von georgischen Ersatzpapieren auf den 1. März 2012 organisiert werden konnte, dass die Rückführung scheiterte, weil nicht die gesamte Familie am Wohnort angetroffen wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2012 an seinem Wohnort in Uster verhaftet und ihm im Hinblick auf die Anordnung von Ausschaffungs- bzw. Vorbereitungshaft das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er Bargeld im Wert von Fr. 6'360.05 und 10'506.50 versteckt in den Socken auf sich trug, wovon ihm die Polizei Fr. 17'788.- abnahm und mit Valuta vom 6. März 2012 auf das Sonderabgabekonto beim BFM überwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Herkunft des Geldes zu Protokoll gab, das meiste Geld sei von Freunden ausgeliehen worden, um ein Auto zu kaufen, damit nach Georgien zu fahren, es dort zu verkaufen und das Geld wieder zurückzugeben, dass am 13. April 2012 beim BFM ein Bestätigungsschreiben (Fax vom 2. April 2012) einer Person aus Tiflis einging, wonach diese dem Beschwerdeführer 16'000.- gegeben habe, um für sie ein Auto in der Schweiz zu kaufen und damit nach Georgien zu fahren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2012 auf eine mit "Zweitasylgesuch" bezeichnete Eingabe, welche als Revisionsgesuch gegen die Urteile vom 15. Juni 2010 entgegengenommen wurde, nicht eintrat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2012 von dem durch die Polizei in Uster sichergestellten Betrag Fr. 15'000.- zugunsten des Sonderabgabekontos des Beschwerdeführers einzog und die Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 2'788.- auf eine (durch den Beschwerdeführer) noch bekannt zu gebende Zahlstelle anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Herkunft des Geldes habe nicht glaubwürdig nachgewiesen werden können (keine übereinstimmenden Angaben zwischen den Erklärungen zum Zeitpunkt der Geldabnahme und dem nachträglich eingereichten Bestätigungsschreiben), dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2012 die Rückerstattung des gesamten, bei ihm sichergestellten und auf sein Sonderabgabekonto überwiesenen Geldes beantragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Aussichten auf Erfolg der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2012 auf die Beschwerde nicht eintrat (Verfahren C-4115/2012), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2013 beim BFM beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der ihm abgenommene Betrag von Fr. 15'000.- zuzüglich Zins ab 1. März 2012 sei zurückzuerstatten, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die für die Rückkehr der Familie verantwortliche Person des BFM habe vom Plan der Geldbeschaffung für einen Autokauf zwecks Fahrt nach Georgien gewusst und den Beschwerdeführer nicht daran gehindert bzw. sei diesem bei dem Plan sogar behilflich gewesen, dass dem Wiedererwägungsgesuch u.a. eine eidesstattliche Erklärung der vorerwähnten Person aus Tiflis vom 10. April 2013 beilag, deren Inhalt mit den Vorbringen im Fax vom 2. April 2012 übereinstimmen würden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat (Einwendungen hätten bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können, keine neuen Beweise), dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verpflichtung des BFM beantragt, ihm die mit Verfügung vom 6. Juni 2012 abgenommenen Vermögenswerte im Betrag von Fr. 15'000.- zuzüglich Zins ab 1. März 2012 zurückzuerstatten, das zur Begründung ergänzend zur Eingabe vom 12. August 2013 geltend gemacht wird, auch das Migrationsamt des Kanton Zürich habe von der Geschichte des Autokaufs Kenntnis gehabt, zudem habe das BFM den Beschwerdeführer ermutigt, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, dass ferner nicht bestritten werde, dass keine Revisionsgründe vorliegen würden und die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Tatsachen und Beweismaterialien bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten beigebracht werden können, dass jedoch das Mass an widersprüchlichem Verhalten seitens des BFM erheblich und das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verfügung und der Wahrung der Rechtssicherheit vorliegend äusserst klein sei, während das Interesse an der Rückerstattung des für den Beschwerdeführer sehr hohen Geldbetrages für diesen existenziell sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. Januar 2014 an seinen Begehren und deren Begründung festhält, dass er zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (verursacht durch die vom Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und den nachfolgenden Nichteintretensentscheid) und die Nichtberücksichtigung einer erheblichen Tatsache durch die Vorinstanz (Nichtbeachtung des Hinweises, dass der Vertreter des BFM ihm zur Rückkehr per Auto geraten habe) als Revisionsgründe vorbringt, dass auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die den jeweiligen Eingaben beigelegten Beweismittel und das von einer Organisation für Menschen mit einer geistigen Behinderung unaufgefordert eingereichte Unterstützungsschreiben vom 27. November 2013), soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des BFM vorliegenden Inhalts mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, dass die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 747 mit Hinweisen), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die abgenommenen Vermögenswerte im Betrag von Fr. 15'000.- zurückzuerstatten, unzulässig ist, dass im Verwaltungsverfahren des Bundes die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt ist, die Rechtsprechung dieses Institut direkt aus Art. 29 BV (sowie aus Art. 66 VwVG) ableitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, dass für die Verwaltungsbehörden die Pflicht besteht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit Hinweisen), dass aus Gründen der Rechtssicherheit das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen sind, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.), die Wiedererwägung insbesondere nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 und Urteil des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3, je mit Hinweisen), dass somit (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte vorbringen können, im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören sind (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass die zuständige Behörde es insbesondere ablehnen darf, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen, die durch einen Entscheid belastet werden, ist es zuzumuten, innert der Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen, ansonsten sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten verletzen (Urteil des BVGer C 1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen), dass sich in casu die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 6. Juni 2012 nicht geändert haben und keine Revisionsgründe bzw. neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die nicht bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätten beigebracht werden können, was selbst vom Beschwerdeführer zugegeben wird (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 Ziff. 6), dass dies namentlich auch für die erst im Wiedererwägungsgesuch bzw. im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Einwände gilt (BFM habe vom Plan des Autokaufs gewusst bzw. sei dem Beschwerdeführer beim Plan behilflich gewesen; Nichtbeachtung des Hinweises, dass ein Vertreter des BFM ihm zur Rückkehr per Auto geraten habe), dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorbringen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können und er aus der Tatsache, dass ihm dies aufgrund des Nichteintretendscheids vom 10. Oktober 2012 verwehrt gewesen sei bzw. es nicht zu einer materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz kam, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er dies im Gegenteil selbst zu verantworten hat (durch die Nichtleistung des Kostenvorschusses), dass somit keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe vorliegen, welche die Vorinstanz verpflichtet hätten, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, dass im Übrigen das BFM auch nicht gehalten war, das Gesuch - ohne das Vorliegen qualifizierter Wiedererwägungsgründe - als blossen Rechtsbehelf entgegenzunehmen und materiell zu behandeln, beispielsweise weil das Interesse der richtigen Rechtsanwendung und Rechtsgleichheit das Interesse der Rechtssicherheit überwiegen würde (vgl. Kölz et al., a.a.O., Rz. 744), dass nämlich - wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012 festgehalten - die Vermögenswertabnahme im Umfang von Fr. 15'000.- unabhängig vom Nachweis der rechtmässigen Herkunft des Geldbetrages zu Recht erfolgte (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 16 Abs. 4 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]; zum Übergang von Vermögenswerten durch Vermischung ins Eigentum des von der Vermögenswertabnahme Betroffenen vgl. auch Urteil des BVGer C-2970/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5.2 mit Hinweisen), dass ferner dem BFM kein widersprüchliches bzw. willkürliches Verhalten vorgeworfen werden kann, dass zwar die Vorinstanz Kenntnis vom geplanten Autokauf hatte, andererseits von einer aktiven Hilfe oder einem Rat seitens des BFM zum Kauf eines Autos, um damit nach Georgien zurückzukehren, aufgrund der Aktenlage nicht die Rede sein kann (vgl. Aktennotiz des BFM vom 12. Dezember 2012, wonach die Landreise mit einem gekauften Fahrzeug ausdrücklich abgelehnt wurde), dass der Beschwerdeführer auch nicht auf eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 6. Juni 2012 vertrauen durfte, nur weil ihn ein Vertreter des BFM "ermunterte" bzw. auf die Möglichkeit hinwies, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, dass schliesslich auf den erst in der Replik vom 24. Januar 2014 in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 geltend gemachten Revisionsgrund (Verletzung des rechtlichen Gehörs) schon deshalb nicht einzutreten ist, weil die Frist zur Einreichung dieses Revisionsbegehrens längst abgelaufen ist (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG), dass daher die Weigerung der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. November 2013 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: