Einreiseverbot
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Diese Zwischenverfügung geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) - die Vorinstanz - die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-587/2013 Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren C-5930/2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 ein Einreiseverbot über A._______ verhängte, dass A._______ dagegen mit Eingabe vom 14. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 abwies, weil er die Beschwerde als aussichtslos beurteilte, dass er mit derselben Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss, zahlbar bis zum 23. Januar 2012, erhob unter Hinweis darauf, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2013 darum ersuchte, die Verfügung vom 18. Dezember 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, dass er weiterhin beantragte, eventualiter sei zumindest die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis mindestens Ende Februar zu verlängern, subeventualiter hätte Instruktionsrichter Trommer in den Ausstand zu treten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2013 mitgeteilt wurde, angesichts der versäumten Zahlung des Kostenvorschusses und angesichts eines bis heute fehlenden Fristwiederherstellungsgesuchs im Sinne von Art. 24 VwVG bestehe für das urteilende Gericht - was die Zulässigkeit der Beschwerde angehe - kein Spielraum mehr, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig und unter Hinweis auf die für den Verfahrensausgang unerhebliche Frage der Befangenheit aufgefordert wurde mitzuteilen, ob er am Ausstandsbegehren vom 24. Januar 2013 festhalte, dass der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden Eingabe vom 25. Februar 2013 implizit am Ausstandsbegehren festhält und darum ersucht, seine Eingabe vom 24. Januar 2013 vor allem als Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln, dass der mit dem Verfahren C-5930/2012 befasste Instruktionsrichter mit Stellungnahme vom 1. März 2013 die Abweisung des Ausstandsbegehren beantragt, dass der Gesuchsteller auch in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 10. April 2013 die Gutheissung dieses Begehrens verlangt, und zieht in Erwägung, dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand von Gerichtspersonen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält, dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungsfalle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer sein Begehren mit den vom zuständigen Instruktionsrichter als negativ eingeschätzten Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie mit dem von diesem in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid begründet, dass davon ausgehend als Ausstandsgrund allein der als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht kommt, dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten, dass die Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss, dass es vielmehr genügt, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2), dass eine Einschätzung der Prozessaussichten beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine solche Annahme noch nicht rechtfertigt (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7, BVGE 2007/5 E. 3.6), dass vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten müssen, die bei objektiver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2013 bereits vorsorglich die richterliche Voreingenommenheit geltend macht für den Fall, dass der Instruktionsrichter an der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 festhalten und zudem der Meinung sein sollte, das Recht auf materielle Behandlung der Beschwerde sei verwirkt, dass der Beschwerdeführer den zugrunde liegenden Sachverhalt - sprich das eigene Verhalten - allerdings nicht in Abrede stellt, sondern den Standpunkt einnimmt, der Instruktionsrichter habe bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobenen Einwand der Gehörsverletzung als nicht stichhaltig beurteilt und die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu Unrecht verneint, dass diese Argumentation nicht greift, ist doch die Möglichkeit, dass eine richterliche Beurteilung der rechtlichen Einschätzung einer Partei zuwiderläuft, systemimmanent, dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde erfolgt und daher das Ergebnis des Endentscheids offen bleibt, dass daher die im Verfahren C-5930/2012 verneinten Erfolgsaussichten der Beschwerde ebenso wenig den Anschein der Befangenheit begründen können wie die vom Instruktionsrichter angekündigten Rechtsfolgen für den Fall des nicht rechtzeitig geleisteten Kostenvorschusses, dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und ein solches - wäre es gestellt worden - wegen der klar fehlenden Erfolgsaussichten ohnehin hätte abgewiesen werden müssen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass daher die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Diese Zwischenverfügung geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz
- die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: