Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-586/2023
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Bahamas), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022.
C-586/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 auf die Einspra- che von A._______ vom 7. August 2022 nicht eingetreten ist, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Einspracheent- scheid mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. März 2023 (BVGer-act. 4) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, an- sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Post am 28. März 2023 versucht hat, die Verfügung dem Be- schwerdeführer zuzustellen (vgl. Sendungsverfolgung der Post, BVGer- act. 5), dass die Verfügung vom 27. März 2023 dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk der Post «nicht abgeholt» am 5. April 2023 (Posteingang BVGer am 6. April 2023, vgl. BVGer-act. 5) retourniert worden ist, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass somit die nicht abgeholte Verfügung nach dem ersten erfolglosen Zu- stellversuch vom 28. März 2023 am 4. April 2023 als zugestellt gilt,
C-586/2023 Seite 3 dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG am
16. Mai 2023 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss mit Valutadatum 24. Mai 2023 geleistet hat (vgl. BVGer-act. 7), weshalb dieser verspätet ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-586/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-586/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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