Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. A._______, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in M._______, Deutschland, erlitt im Juli 1997 einen Schlaganfall. Am 30. Oktober 1998 und mit Gesuchsergänzung vom 13. Januar 1999 reichte er bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (heute und im Folgenden: IVSTA) ein Gesuch für eine IV-Rente ein. Er machte geltend, er habe zwischen 1981 und 1992 in der Schweiz gearbeitet und Rentenbeiträge entrichtet. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 wies die IVSTA das Gesuch ab mit der Begründung, es bestehe seit 1969 kein Versicherungsverhältnis mehr bei der jugoslawischen Versicherung und seit 1. Januar 1993 auch nicht mehr in der Schweiz. Da der Gesuchsteller beim Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) weder in der Schweiz noch in Jugoslawien versichert gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Bst. b des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens über die soziale Sicherheit nicht vor. B. Am 21. Mai 2005 gelangte A._______, vertreten durch K._______, erneut an die IVSTA mit dem Antrag, seine Rentenansprüche in der Schweiz seien zu überprüfen. Die IVSTA teilte ihm mit Schreiben vom 14. Juli 2005 mit, ab 1. Januar 2001 seien neue rechtliche Bestimmungen in Kraft getreten, in Anwendung derer und der Übergangsbestimmungen frühestens ab 1. Januar 2001 eine IV-Rente ausgerichtet werden könne, sofern die Voraussetzungen für eine Rente vorlägen. Sie lud A._______ ein, den Fragebogen für Versicherte für die Zeit nach dem 17. April 1997 auszufüllen, die ärztlichen Unterlagen seit 1999 einzureichen und anzugeben, ob er in Deutschland eine Rente beziehe. Der Vertreter des Gesuchstellers reichte das vollständige Gesuch am 30. Dezember 2005 (Postaufgabe) ein. B.a Mit Vorbescheid vom 17. April 2007 teilte die IVSTA dem Vertreter des Gesuchstellers mit, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher unter die Bestimmungen über die langdauernde Krankheit falle und seit dem 1. Juli 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% verursache. Demzufolge bestünde ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine ganze Rente. In Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG würden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich der Versicherte mehr als 12 Monate nach dem Entstehen des Anspruchs anmelde. Da der Antrag erst am 30. Dezember 2005 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Dezember 2004 ausgerichtet werden. B.b Per Telefax vom 4. Juni 2007 gab der neue Rechtsvertreter des Gesuchstellers, lic. iur. S._______, bekannt, dass der Gesuchsteller ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Auf Aufforderung der IVSTA vom 14. Juni 2007 hin teilte er am 28. Juni 2007 mit, dass sich die Tochter des Gesuchstellers am 1. Dezember 2004 nicht in Ausbildung befunden habe. Er beantragte, die Rente sei rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 auszurichten, da es dem Gesuchsteller aufgrund seiner (Zitat:) "minimalsten intellektuellen Bildung und Fähigkeit" nicht möglich war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden, wie dies von anderen Versicherten zu erwarten wäre. Dem Gesuchsteller könne kein Verschulden zur Last gelegt werden, da er den massgebenden Sachverhalt nicht habe kennen können, aber die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vorgenommen habe. B.c Mit Verfügung Nr. 0708027271 vom 24. Juli 2007 teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass dieser ab 1. Dezember 2004 eine ganze ordentliche Invalidenrente erhalte, und überwies dem Rentenbezüger Fr. 21'088.-- für Nachzahlungen ab 1. Dezember 2004. Der Entscheidbegründung ist zu entnehmen, dass ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Da der Antrag erst am 30. Dezember 2005 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Dezember 2004 ausbezahlt werden. C. Am 3. September 2007 focht lic. iur. S._______ im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung vom 24. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von Leistungen rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 zu entrichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IVSTA. Zur Begründung bringt er vor, der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 sogleich, nachdem er informiert worden sei, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente in der Schweiz entstanden sei, bei der IVSTA gemeldet. Dieses Gesuch sei aufgrund eines Fehlentscheids abgelehnt worden. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass die IV-Leistungen ab dem 1. Dezember 2004 zuerkannt worden seien und nicht seit der Entstehung des Anspruchs am 1. Juli 1998. Solchen Fällen würden die Fähigkeiten eines normalen Versicherten zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer sei als jugoslawischstämmiger Versicherter mit minimalster intellektueller Bildung und Fähigkeit in Anbetracht seines Unwissens nicht in der Lage, die Folgen einer nicht rechtzeitigen Anmeldung zu kennen, wie dies von anderen Versicherten zu erwarten sei. D. Die Vorinstanz beantragte am 11. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte in ihrer Vernehmlassung aus, das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers sei mit Verfügung vom 1. November 1998 (recte: 16. Juni 1999) zu Recht abgewiesen worden, da die bis 31. Dezember 2000 gültige Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 IVG, im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versichert zu sein, nicht erfüllt gewesen sei. Gestützt auf das zweite Leistungsgesuch habe der regionalärztliche Dienst mit Bericht vom 5. Juli 2007 festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 1997 arbeitsunfähig sei und insofern der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 1. Juli 1998 entstanden sei. Der zweite Leistungsantrag sei aber erst am 30. Dezember 2005 und damit verspätet eingereicht worden. Die IVSTA habe in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG den frühestmöglichen Anspruchsbeginn auf den 30. Dezember 2004 mit Zahlungsbeginn am 1. Dezember 2004 festgelegt. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, bis zum 18. Januar 2008 eine Replik und allfällige Beweismittel einzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten. Dieser ging am 18. Januar 2007 ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG).
E. 1.2 Gemäss Art.19 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus den Richtern Frank Seethaler und Claude Morvant der Abteilung II und Richterin Franziska Schneider der Abteilung III.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VVG). Das VwVG findet laut Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
E. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 24. Juli 2007. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Durch die Verfügung ist er besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
E. 3 Gestützt auf Art. 49 VwVG überprüft das Bundesverwaltungsgericht anhand der Rügen des Beschwerdeführers, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens), ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt worden ist und ob der angefochtene Entscheid angemessen ist.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG den Invaliditätsgrad sowie die daraus resultierende ganze Rente ermittelt. Ebenso steht gestützt auf die tatsächlichen Erhebungen fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1977-1992 Beiträge an die Invalidenversicherung geleistet hat (vgl. die Zusammenstellung im Zusatzblatt der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007), welche nach Art. 36 Abs. 1 IVG Voraussetzung für die Ausrichtung einer Rente sind und nach welchen die Rentenhöhe ermittelt worden ist. Gegen diese Berechnungen und die Rentenhöhe erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Vorliegend ist einzig umstritten, seit wann der Beschwerdeführer Anspruch auf diese Leistungen hat.
E. 3.2 Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 1, E. 1; 129 V 1, E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision, welche erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Ebenso finden die ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung. Anderes gilt bezüglich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Diese sind vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und vollumfänglich anwendbar. Bereits begonnene Verfahren werden nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach diesem weitergeführt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92 Rz. 2.203; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 79; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 113).
E. 4 Bis zum 31. Dezember 2000 hatte nach Art. 6 Abs. 1 IVG (AS 1968 30) nur Anspruch auf Leistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, wer bei Eintritt der Invalidität versichert war. Diese so genannte Versicherungsklausel wurde mit Gesetzesänderung vom 23. Juni 2000 aufgehoben. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IVG lautet in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung: "Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen." Die Aufhebung der Versicherungsklausel hat zur Folge, dass eine Person, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch hinsichtlich Beiträge und Invalidität erfüllt, eine Rente beziehen kann, selbst wenn sie bei Eintritt der Invalidität - in der Regel ein Jahr nach dem verursachenden Ereignis - nicht mehr versichert ist.
E. 4.1 Durch diese Gesetzesänderung konnte eine Lösung für ausländische Staatsangehörige gefunden werden, welche in einem Drittland wohnen, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Da die um eine Rente ersuchende Person seit der Aufhebung der Versicherungsklausel beim Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert sein muss, kann sie, sofern die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine ordentliche IV-Rente erhalten (vgl. ALESSANDRA PRINZ, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentliche IV-Renten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 1/2001, S. 42 f.).
E. 4.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur früheren Rechtslage, welche dem abschlägigen Entscheid der IVSTA vom 16. Juni 1999 zugrunde lag, neu einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Dieser steht ihm gemäss Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 indessen frühestens ab dem 1. Januar 2001 zu (vgl. Schlussbestimmungen Abs. 4, 2. Satz). Soweit der Beschwerdeführer Leistungen ab einem früheren Zeitpunkt bzw. ab dem 1. Juli 1998 verlangt, findet sein Begehren keine gesetzliche Stütze und kann ihm deshalb nicht gefolgt werden.
E. 5 Die Vorinstanz bejahte auf Grund ihrer Abklärungen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente, gewährte dem Beschwerdeführer eine solche aber erst ab dem 1. Dezember 2004. Diesem Entscheid legte sie die Überlegung zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer zwar ein erstes Mal am 30. Oktober 1998 angemeldet habe, dass aber nach der seinen Rentenanspruch begründenden Rechtsänderung eine zweite Anmeldung erforderlich war, welche am 30. Dezember 2005 eingereicht worden sei. In Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 IVG (AS 1968 30) hätten die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden können.
E. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die zweite Anmeldung des Beschwerdeführers nicht (wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausging) am 30. Dezember, sondern bereits am 21. Mai 2005 erfolgte (vgl. act. 28). Erweisen sich die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz als zutreffend, was nachfolgend zu prüfen ist, müsste die angefochtene Verfügung jedenfalls in dieser Hinsicht korrigiert werden.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
E. 5.2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG (Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3371, 3410) richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Indessen bestimmt Art. 48 Abs. 2 IVG was folgt: Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnis vornimmt.
E. 5.2.3 Absatz 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 lautet, soweit hier interessierend, wie folgt: Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. (...)
E. 5.3.1 Gemäss der zitierten Übergangsbestimmung können die Versicherten eine Überprüfung ihres Anspruchs verlangen. Das hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2005 (und mit den ergänzenden Angaben vom 29. August 2005) getan. Dass der Beschwerdeführer - wenn er nicht eines Teils seiner Rente verlustig gehen wollte - innert einer Frist von 12 Monaten hätte handeln sollen, lässt sich indessen nicht zwingend aus der zitierten Übergangsbestimmung ableiten.
E. 5.3.2 Die Vorinstanz stützte sich - wie erwähnt - im angefochtenen Entscheid auf Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG. Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit seiner ersten Anmeldung im Jahr 1999 der zuständigen Behörde umfassende Angaben lieferte, welche mit seiner zweiten Anmeldung im Jahr 2005 im Grossen und Ganzen wiederholt wurden. Ausführliche, schlüssige ärztliche Berichte über seinen gesundheitlichen Zustand und seine Einsatzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt lagen im Wesentlichen bereits zur Zeit der ersten Anmeldung vor, mussten später nur bestätigt werden und gestatteten es der Vorinstanz ohne Weiteres, dem Beschwerdeführer den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen. Liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG darin, an sich unnötige und oftmals im Nachhinein schwierige Sachverhaltsabklärungen zu vermeiden (vgl. BGE 129 V 211 E. 4.2.1, BGE 114 V 134 E. 3b) sowie die Gesuchsteller zu einer sofortigen und umfassenden Kooperation zu veranlassen, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der sich im Jahr 1999 nach Eintritt des Versicherungsfalles anmeldete, dieser Zielsetzung zu wider gehandelt hätte.
E. 5.3.3 Das Bundesgericht hatte sich bereits wiederholt mit insofern vergleichbaren Fallkonstellationen zu befassen, als es um die Frage ging, ob und allenfalls inwiefern frühere, korrekte Anmeldungen zum Leistungsbezug bei der Versicherung in einem späteren Zeitpunkt beziehungsweise in einem späteren Verfahren zu berücksichtigen seien. In einem älteren Urteil vom 13. Juli 1990 hielt es dazu, soweit hier interessierend, fest, dass der Anmeldung zum Leistungsbezug eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen sei (BGE 116 V 273, insb. 279 E. 3.d). Indessen relativierte es diese Aussage in einem Urteil vom 19. September 1995 dahin, dass es die Rückforderung auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung begrenzte, auch wenn die Verwaltung einen früheren, hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen hatte. Zur Begründung wies es unter anderem darauf hin, dass Sozialversicherungsleistungen dazu dienten, den laufenden Lebensunterhalt zu finanzieren und nicht grös-sere Vermögen zu äufnen, wie dies bei Rückforderungen von Rentenleistungen für konkret über 20 Jahre der Fall sein könne (BGE 121 V 195, insb. 200 f., E. 5. c und d). Der diesen beiden Urteilen zu Grunde liegende Sachverhalt wies insofern eine Ähnlichkeit auf, als der Verwaltung ein nicht rechtzeitiges Tätigwerden beziehungsweise ein fehlerhaftes Verhalten im Zusammenhang mit der ersten Anspruchsanmeldung vorzuwerfen war. Im Urteil vom 21. April 2005 (I 296/04) hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, wie es zu halten sei, wenn die Verwaltung ein früheres Gesuch wegen dazumal strengeren Anspruchsvoraussetzungen zu Recht abgewiesen hatte, und das zweite Gesuch des nunmehr anspruchsberechtigten Versicherungsnehmers nicht innerhalb von 12 Monaten gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG seit Entstehen der (neuen) Anspruchsberechtigung eingereicht wurde. Das Bundesgericht schützte in diesem Fall die Anwendung der 12-Monate-Klausel, weil der abschlägige erste Entscheid der Verwaltung richtig gewesen sei (vgl. E. 5.1). Ergänzend erwog es, dass unter 'faits ouvrant droit à prestations' beziehungsweise 'anspruchsbegründendem Sachverhalt' gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG im Lichte von Art. 4 und 5 IVG eine Beeinträchtigung der physischen oder geistigen Gesundheit zu verstehen sei, die eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt oder die den Versicherten an der Verrichtung seiner gewohnten Tätigkeiten hindert, falls er keine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Ausdruck 'den anspruchsbegründenden Sachverhalt kennen' meine nicht das subjektive Vermögen des Versicherten, sich eine Vorstellung über seinen Zustand zu machen. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG gehe es vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar sei oder nicht (E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 100 V 120 E. 2c und weiteren Zitierungen). Es hielt im Übrigen fest, dass lediglich eine Unkenntnis der Änderung der massgeblichen Rechtsvorschriften keinen hinreichenden Grund für die Bejahung einer Ausnahme von der 12-Monate-Klausel darstelle (E. 6.5).
E. 6 Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, bedeutet das, dass die Vorinstanz der früheren Anmeldung des Beschwerdeführers seines Rentenanspruchs im Jahr 1999 nach der erfolgten Änderung von Art. 6 IVG im Jahr 2001 zu Recht keine fristwahrende Wirkung zumass, sondern der Fristberechnung gemäss gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG die zweite Anmeldung im Jahr 2005 zu Grunde legte. Ebenso wenig hat sie zu verantworten, dass der Beschwerdeführer von der ihn begünstigenden Rechtsänderung erst vergleichsweise spät Kenntnis erhielt. Soweit der Beschwerdeführer von anderen rechtlichen Überlegungen ausgeht, kann ihm daher nicht gefolgt werden und ist seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Indessen legte die Vorinstanz ihrem Entscheid insofern einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde, als sie davon ausging, die Anmeldung sei erst am 30. Dezember 2005, anstatt, was richtig wäre, am 21. Mai 2005 erfolgt (vgl. vorne E. 4.1). Insofern verletzt ihr Entscheid Bundesrecht und ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
E. 7 Die Beschwerdeinstanz entscheidet gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da für die Zeit ab 21. Mai 2005 die IV-Rente neu zu berechnen ist und das Bundesverwaltungsgericht nicht über die dafür notwendigen Zahlengrundlagen verfügt, ist die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 21. Mai 2005 neu zu berechnen und eine neue Verfügung über die Rentennachzahlungen zu erlassen.
E. 8 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen zu einem überwiegenden Teil, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem am 18. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Aus-richtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung Nr. 0708027271 der IVSTA vom 24. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung des Rentenaspruchs ab dem 21. Mai 2005 an die Vorinstanz zurück gewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 726.45.177.550) das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II C-5866/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. September 2009 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. S._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. A._______, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in M._______, Deutschland, erlitt im Juli 1997 einen Schlaganfall. Am 30. Oktober 1998 und mit Gesuchsergänzung vom 13. Januar 1999 reichte er bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (heute und im Folgenden: IVSTA) ein Gesuch für eine IV-Rente ein. Er machte geltend, er habe zwischen 1981 und 1992 in der Schweiz gearbeitet und Rentenbeiträge entrichtet. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 wies die IVSTA das Gesuch ab mit der Begründung, es bestehe seit 1969 kein Versicherungsverhältnis mehr bei der jugoslawischen Versicherung und seit 1. Januar 1993 auch nicht mehr in der Schweiz. Da der Gesuchsteller beim Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) weder in der Schweiz noch in Jugoslawien versichert gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Bst. b des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens über die soziale Sicherheit nicht vor. B. Am 21. Mai 2005 gelangte A._______, vertreten durch K._______, erneut an die IVSTA mit dem Antrag, seine Rentenansprüche in der Schweiz seien zu überprüfen. Die IVSTA teilte ihm mit Schreiben vom 14. Juli 2005 mit, ab 1. Januar 2001 seien neue rechtliche Bestimmungen in Kraft getreten, in Anwendung derer und der Übergangsbestimmungen frühestens ab 1. Januar 2001 eine IV-Rente ausgerichtet werden könne, sofern die Voraussetzungen für eine Rente vorlägen. Sie lud A._______ ein, den Fragebogen für Versicherte für die Zeit nach dem 17. April 1997 auszufüllen, die ärztlichen Unterlagen seit 1999 einzureichen und anzugeben, ob er in Deutschland eine Rente beziehe. Der Vertreter des Gesuchstellers reichte das vollständige Gesuch am 30. Dezember 2005 (Postaufgabe) ein. B.a Mit Vorbescheid vom 17. April 2007 teilte die IVSTA dem Vertreter des Gesuchstellers mit, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher unter die Bestimmungen über die langdauernde Krankheit falle und seit dem 1. Juli 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% verursache. Demzufolge bestünde ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine ganze Rente. In Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG würden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich der Versicherte mehr als 12 Monate nach dem Entstehen des Anspruchs anmelde. Da der Antrag erst am 30. Dezember 2005 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Dezember 2004 ausgerichtet werden. B.b Per Telefax vom 4. Juni 2007 gab der neue Rechtsvertreter des Gesuchstellers, lic. iur. S._______, bekannt, dass der Gesuchsteller ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Auf Aufforderung der IVSTA vom 14. Juni 2007 hin teilte er am 28. Juni 2007 mit, dass sich die Tochter des Gesuchstellers am 1. Dezember 2004 nicht in Ausbildung befunden habe. Er beantragte, die Rente sei rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 auszurichten, da es dem Gesuchsteller aufgrund seiner (Zitat:) "minimalsten intellektuellen Bildung und Fähigkeit" nicht möglich war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden, wie dies von anderen Versicherten zu erwarten wäre. Dem Gesuchsteller könne kein Verschulden zur Last gelegt werden, da er den massgebenden Sachverhalt nicht habe kennen können, aber die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vorgenommen habe. B.c Mit Verfügung Nr. 0708027271 vom 24. Juli 2007 teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass dieser ab 1. Dezember 2004 eine ganze ordentliche Invalidenrente erhalte, und überwies dem Rentenbezüger Fr. 21'088.-- für Nachzahlungen ab 1. Dezember 2004. Der Entscheidbegründung ist zu entnehmen, dass ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Da der Antrag erst am 30. Dezember 2005 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Dezember 2004 ausbezahlt werden. C. Am 3. September 2007 focht lic. iur. S._______ im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung vom 24. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von Leistungen rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 zu entrichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IVSTA. Zur Begründung bringt er vor, der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 sogleich, nachdem er informiert worden sei, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente in der Schweiz entstanden sei, bei der IVSTA gemeldet. Dieses Gesuch sei aufgrund eines Fehlentscheids abgelehnt worden. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass die IV-Leistungen ab dem 1. Dezember 2004 zuerkannt worden seien und nicht seit der Entstehung des Anspruchs am 1. Juli 1998. Solchen Fällen würden die Fähigkeiten eines normalen Versicherten zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer sei als jugoslawischstämmiger Versicherter mit minimalster intellektueller Bildung und Fähigkeit in Anbetracht seines Unwissens nicht in der Lage, die Folgen einer nicht rechtzeitigen Anmeldung zu kennen, wie dies von anderen Versicherten zu erwarten sei. D. Die Vorinstanz beantragte am 11. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte in ihrer Vernehmlassung aus, das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers sei mit Verfügung vom 1. November 1998 (recte: 16. Juni 1999) zu Recht abgewiesen worden, da die bis 31. Dezember 2000 gültige Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 IVG, im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versichert zu sein, nicht erfüllt gewesen sei. Gestützt auf das zweite Leistungsgesuch habe der regionalärztliche Dienst mit Bericht vom 5. Juli 2007 festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 1997 arbeitsunfähig sei und insofern der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 1. Juli 1998 entstanden sei. Der zweite Leistungsantrag sei aber erst am 30. Dezember 2005 und damit verspätet eingereicht worden. Die IVSTA habe in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG den frühestmöglichen Anspruchsbeginn auf den 30. Dezember 2004 mit Zahlungsbeginn am 1. Dezember 2004 festgelegt. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, bis zum 18. Januar 2008 eine Replik und allfällige Beweismittel einzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten. Dieser ging am 18. Januar 2007 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG). 1.2 Gemäss Art.19 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus den Richtern Frank Seethaler und Claude Morvant der Abteilung II und Richterin Franziska Schneider der Abteilung III. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VVG). Das VwVG findet laut Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 24. Juli 2007. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Durch die Verfügung ist er besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3. Gestützt auf Art. 49 VwVG überprüft das Bundesverwaltungsgericht anhand der Rügen des Beschwerdeführers, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens), ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt worden ist und ob der angefochtene Entscheid angemessen ist. 3.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG den Invaliditätsgrad sowie die daraus resultierende ganze Rente ermittelt. Ebenso steht gestützt auf die tatsächlichen Erhebungen fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1977-1992 Beiträge an die Invalidenversicherung geleistet hat (vgl. die Zusammenstellung im Zusatzblatt der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007), welche nach Art. 36 Abs. 1 IVG Voraussetzung für die Ausrichtung einer Rente sind und nach welchen die Rentenhöhe ermittelt worden ist. Gegen diese Berechnungen und die Rentenhöhe erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Vorliegend ist einzig umstritten, seit wann der Beschwerdeführer Anspruch auf diese Leistungen hat. 3.2 Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 1, E. 1; 129 V 1, E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision, welche erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Ebenso finden die ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung. Anderes gilt bezüglich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Diese sind vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und vollumfänglich anwendbar. Bereits begonnene Verfahren werden nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach diesem weitergeführt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92 Rz. 2.203; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 79; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 113). 4. Bis zum 31. Dezember 2000 hatte nach Art. 6 Abs. 1 IVG (AS 1968 30) nur Anspruch auf Leistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, wer bei Eintritt der Invalidität versichert war. Diese so genannte Versicherungsklausel wurde mit Gesetzesänderung vom 23. Juni 2000 aufgehoben. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IVG lautet in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung: "Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen." Die Aufhebung der Versicherungsklausel hat zur Folge, dass eine Person, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch hinsichtlich Beiträge und Invalidität erfüllt, eine Rente beziehen kann, selbst wenn sie bei Eintritt der Invalidität - in der Regel ein Jahr nach dem verursachenden Ereignis - nicht mehr versichert ist. 4.1 Durch diese Gesetzesänderung konnte eine Lösung für ausländische Staatsangehörige gefunden werden, welche in einem Drittland wohnen, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Da die um eine Rente ersuchende Person seit der Aufhebung der Versicherungsklausel beim Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert sein muss, kann sie, sofern die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine ordentliche IV-Rente erhalten (vgl. ALESSANDRA PRINZ, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentliche IV-Renten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 1/2001, S. 42 f.). 4.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur früheren Rechtslage, welche dem abschlägigen Entscheid der IVSTA vom 16. Juni 1999 zugrunde lag, neu einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Dieser steht ihm gemäss Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 indessen frühestens ab dem 1. Januar 2001 zu (vgl. Schlussbestimmungen Abs. 4, 2. Satz). Soweit der Beschwerdeführer Leistungen ab einem früheren Zeitpunkt bzw. ab dem 1. Juli 1998 verlangt, findet sein Begehren keine gesetzliche Stütze und kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. 5. Die Vorinstanz bejahte auf Grund ihrer Abklärungen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente, gewährte dem Beschwerdeführer eine solche aber erst ab dem 1. Dezember 2004. Diesem Entscheid legte sie die Überlegung zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer zwar ein erstes Mal am 30. Oktober 1998 angemeldet habe, dass aber nach der seinen Rentenanspruch begründenden Rechtsänderung eine zweite Anmeldung erforderlich war, welche am 30. Dezember 2005 eingereicht worden sei. In Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 IVG (AS 1968 30) hätten die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden können. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die zweite Anmeldung des Beschwerdeführers nicht (wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausging) am 30. Dezember, sondern bereits am 21. Mai 2005 erfolgte (vgl. act. 28). Erweisen sich die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz als zutreffend, was nachfolgend zu prüfen ist, müsste die angefochtene Verfügung jedenfalls in dieser Hinsicht korrigiert werden. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. 5.2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG (Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3371, 3410) richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Indessen bestimmt Art. 48 Abs. 2 IVG was folgt: Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnis vornimmt. 5.2.3 Absatz 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 lautet, soweit hier interessierend, wie folgt: Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. (...) 5.3 5.3.1 Gemäss der zitierten Übergangsbestimmung können die Versicherten eine Überprüfung ihres Anspruchs verlangen. Das hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2005 (und mit den ergänzenden Angaben vom 29. August 2005) getan. Dass der Beschwerdeführer - wenn er nicht eines Teils seiner Rente verlustig gehen wollte - innert einer Frist von 12 Monaten hätte handeln sollen, lässt sich indessen nicht zwingend aus der zitierten Übergangsbestimmung ableiten. 5.3.2 Die Vorinstanz stützte sich - wie erwähnt - im angefochtenen Entscheid auf Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG. Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit seiner ersten Anmeldung im Jahr 1999 der zuständigen Behörde umfassende Angaben lieferte, welche mit seiner zweiten Anmeldung im Jahr 2005 im Grossen und Ganzen wiederholt wurden. Ausführliche, schlüssige ärztliche Berichte über seinen gesundheitlichen Zustand und seine Einsatzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt lagen im Wesentlichen bereits zur Zeit der ersten Anmeldung vor, mussten später nur bestätigt werden und gestatteten es der Vorinstanz ohne Weiteres, dem Beschwerdeführer den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen. Liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG darin, an sich unnötige und oftmals im Nachhinein schwierige Sachverhaltsabklärungen zu vermeiden (vgl. BGE 129 V 211 E. 4.2.1, BGE 114 V 134 E. 3b) sowie die Gesuchsteller zu einer sofortigen und umfassenden Kooperation zu veranlassen, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der sich im Jahr 1999 nach Eintritt des Versicherungsfalles anmeldete, dieser Zielsetzung zu wider gehandelt hätte. 5.3.3 Das Bundesgericht hatte sich bereits wiederholt mit insofern vergleichbaren Fallkonstellationen zu befassen, als es um die Frage ging, ob und allenfalls inwiefern frühere, korrekte Anmeldungen zum Leistungsbezug bei der Versicherung in einem späteren Zeitpunkt beziehungsweise in einem späteren Verfahren zu berücksichtigen seien. In einem älteren Urteil vom 13. Juli 1990 hielt es dazu, soweit hier interessierend, fest, dass der Anmeldung zum Leistungsbezug eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen sei (BGE 116 V 273, insb. 279 E. 3.d). Indessen relativierte es diese Aussage in einem Urteil vom 19. September 1995 dahin, dass es die Rückforderung auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung begrenzte, auch wenn die Verwaltung einen früheren, hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen hatte. Zur Begründung wies es unter anderem darauf hin, dass Sozialversicherungsleistungen dazu dienten, den laufenden Lebensunterhalt zu finanzieren und nicht grös-sere Vermögen zu äufnen, wie dies bei Rückforderungen von Rentenleistungen für konkret über 20 Jahre der Fall sein könne (BGE 121 V 195, insb. 200 f., E. 5. c und d). Der diesen beiden Urteilen zu Grunde liegende Sachverhalt wies insofern eine Ähnlichkeit auf, als der Verwaltung ein nicht rechtzeitiges Tätigwerden beziehungsweise ein fehlerhaftes Verhalten im Zusammenhang mit der ersten Anspruchsanmeldung vorzuwerfen war. Im Urteil vom 21. April 2005 (I 296/04) hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, wie es zu halten sei, wenn die Verwaltung ein früheres Gesuch wegen dazumal strengeren Anspruchsvoraussetzungen zu Recht abgewiesen hatte, und das zweite Gesuch des nunmehr anspruchsberechtigten Versicherungsnehmers nicht innerhalb von 12 Monaten gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG seit Entstehen der (neuen) Anspruchsberechtigung eingereicht wurde. Das Bundesgericht schützte in diesem Fall die Anwendung der 12-Monate-Klausel, weil der abschlägige erste Entscheid der Verwaltung richtig gewesen sei (vgl. E. 5.1). Ergänzend erwog es, dass unter 'faits ouvrant droit à prestations' beziehungsweise 'anspruchsbegründendem Sachverhalt' gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG im Lichte von Art. 4 und 5 IVG eine Beeinträchtigung der physischen oder geistigen Gesundheit zu verstehen sei, die eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt oder die den Versicherten an der Verrichtung seiner gewohnten Tätigkeiten hindert, falls er keine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Ausdruck 'den anspruchsbegründenden Sachverhalt kennen' meine nicht das subjektive Vermögen des Versicherten, sich eine Vorstellung über seinen Zustand zu machen. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG gehe es vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar sei oder nicht (E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 100 V 120 E. 2c und weiteren Zitierungen). Es hielt im Übrigen fest, dass lediglich eine Unkenntnis der Änderung der massgeblichen Rechtsvorschriften keinen hinreichenden Grund für die Bejahung einer Ausnahme von der 12-Monate-Klausel darstelle (E. 6.5). 6. Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, bedeutet das, dass die Vorinstanz der früheren Anmeldung des Beschwerdeführers seines Rentenanspruchs im Jahr 1999 nach der erfolgten Änderung von Art. 6 IVG im Jahr 2001 zu Recht keine fristwahrende Wirkung zumass, sondern der Fristberechnung gemäss gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG die zweite Anmeldung im Jahr 2005 zu Grunde legte. Ebenso wenig hat sie zu verantworten, dass der Beschwerdeführer von der ihn begünstigenden Rechtsänderung erst vergleichsweise spät Kenntnis erhielt. Soweit der Beschwerdeführer von anderen rechtlichen Überlegungen ausgeht, kann ihm daher nicht gefolgt werden und ist seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Indessen legte die Vorinstanz ihrem Entscheid insofern einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde, als sie davon ausging, die Anmeldung sei erst am 30. Dezember 2005, anstatt, was richtig wäre, am 21. Mai 2005 erfolgt (vgl. vorne E. 4.1). Insofern verletzt ihr Entscheid Bundesrecht und ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 7. Die Beschwerdeinstanz entscheidet gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da für die Zeit ab 21. Mai 2005 die IV-Rente neu zu berechnen ist und das Bundesverwaltungsgericht nicht über die dafür notwendigen Zahlengrundlagen verfügt, ist die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 21. Mai 2005 neu zu berechnen und eine neue Verfügung über die Rentennachzahlungen zu erlassen. 8. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen zu einem überwiegenden Teil, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem am 18. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Aus-richtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung Nr. 0708027271 der IVSTA vom 24. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung des Rentenaspruchs ab dem 21. Mai 2005 an die Vorinstanz zurück gewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 726.45.177.550) das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: