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C-5857/2010

C-5857/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-01 · Deutsch CH

Beiträge

Sachverhalt

A. Die am 23. November 1946 geborene, verheiratete und seit Frühling 1997 in Südafrika lebende Schweizer Bürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. vor­instanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1 f.). B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 (in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten) beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) eine provisorische Rentenberechnung. Mit Schreiben vom 13. März 2007 teilte die SAK der Beschwerdeführerin wunschgemäss die Resultate der provisorischen Berechnung für sie und ihren Ehegatten im Falle eines Rentenvorbezugs von einem Jahr ab dem 1. Dezember 2009 mit. Mit Schreiben vom 3. September 2007 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anfrage und fragte an, um wie viel die vorbezogene Rente gekürzt würde, wenn sie gleichzeitig aus der freiwilligen Versicherung austreten und danach keine weiteren Beiträge mehr leisten würde. Mit Antwortschreiben vom 29. Oktober 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass Bei­träge, die nach einem Rentenvorbezug entrichtet würden, keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe hätten, und ergänzte zudem, dass im Gegensatz zu ihr vorbeziehende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze Beiträge bezahlen müssten (vgl. act. 9 S. 2-5). C. In ihrer Eingabe vom 15. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Zustellung der Anmeldeformulare zwecks Rentenvorbezugs um ein Jahr (vgl. act. 3, untere Hälfte), die sie in der Folge offenbar eingereicht hat (in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten). Mit Rentenverfügung vom 25. November 2009 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 gestützt auf eine an­rechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'616.- mit Kürzungen wegen Rentenvorbezugs eine monatliche Rente von Fr. 1'676.- zu (vgl. act. 7). D. Am 30. März 2010 erliess die Vorinstanz die Beitragsverfügung der freiwilligen Versicherung für das Jahr 2009, mit welcher die Beschwerde­führerin aufgefordert wurde, einen Betrag von Fr. 918.75 zu leisten (vgl. act. 8). E. Gegen die Verfügung vom 30. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2010 Einsprache bei der Vorinstanz. Im Wesentlichen machte sie geltend, gemäss der Auskunft der SAK vom 29. Oktober 2007 müsse sie keine Beiträge mehr bezahlen, da sich ihr Wohnsitz nicht in der Schweiz befinde (vgl. act. 9). F. Unter Beilage eines Rücktrittsformulars teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2010 mit, dass sie - um von der Beitragspflicht befreit zu sein - von der freiwilligen Versicherung hätte zurücktreten müssen, wobei die Beiträge für das Jahr 2009 ohnehin bezahlt werden müssten, da diese bei der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin ebenfalls mitberücksichtigt worden seien. Sie habe allerdings die Möglichkeit, mit Wirkung ab dem 30. Juni 2010 von der freiwilligen Versicherung zurückzutreten (vgl. act. 10). G. Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 15. April 2010 und beantragte, der Rücktritt sei mit Wirkung ab dem 30. September 2009, mindestens aber ab dem 31. Dezember 2009 zu anerkennen. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die Vorinstanz habe in ihrer Auskunft vom 29. Oktober 2007 nicht erwähnt, dass ein förmlich erklärter Austritt aus der freiwilligen Versicherung Bedingung für die Prämienbefreiung sei. Zudem sei diesem Informationsschreiben kein Austrittsformular beigelegt gewesen. Sie habe für die falsche bzw. unterlassene Information nicht einzustehen. Zudem bestritt sie, dass die Rentenberechnung der Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2009 einbezogen habe, seien doch diese im letzten Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK) nicht aufgeführt (vgl. act. 11). H. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 wies die Vorinstanz die gegen die Beitragsverfügung erhobene Einsprache vom 15. April 2010 ab - mit der sinngemässen Begründung, es bestehe keine gesetzliche Pflicht, auf die Möglichkeit des Rücktritts hinzuweisen. Die Tatsache, dass Beitragszahlungen nach Beginn des Vorbezugs nicht mehr rentenbildend seien, vermöge daran nichts zu ändern. Die Beiträge an die freiwillige Versicherung blieben bis zum erklärten Rücktritt per 30. Juni 2010 geschuldet (vgl. act. 12). I. Mit Eingabe vom 19. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und es sei festzustellen, dass sie per 30. September 2009 oder per 31. Dezember 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei inakzeptabel, dass ihr trotz mehreren Anfragen zur Beitragspflicht keine klaren Antworten und keine weiteren Hinweise gegeben worden seien. J. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Ein­spracheverfügung vom 28. Juli 2010. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit Auskunft vom 29. Oktober 2007 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass im Ausland wohnhafte Personen keinem Versicherungszwang unterstellt seien. Gemäss der am 15. Juni 2010 bei der SAK eingegangenen Rücktrittserklärung sei der Austritt per 30. Juni 2010 festgesetzt worden. Beitragszeiten bis Ende November 2009 seien rentenbildend, Beiträge nach Beginn des Rentenvorbezugs bis zum Austrittsdatum vom 30. Juni 2010 beeinflussten die Rentenhöhe hingegen nicht mehr. K. Mit Replik vom 24. Dezember 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest, beantragte jedoch, dass der Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung auf den 1. Dezember 2009 festgelegt werde. L. Mit Duplik vom 18. Januar 2011 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge und deren Begründungen. M. Am 27. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 erhobenen Beschwerde vom 19. August 2010 zu­ständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.).

E. 1.4.1 Vom Anfechtungsgegenstand, der durch die angefochtene Verfügung bestimmt wird, ist der Streitgegenstand zu unterscheiden. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, a.a.O., S. 44 ff.).

E. 1.4.2 Die Verfügung vom 30. März 2010 und der angefochtene Ein­spracheentscheid vom 28. Juli 2010 regeln lediglich die Festsetzung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009. Nicht Gegenstand dieser Entscheide und damit nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst sind insbesondere die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2010 (1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010), die mit (nicht angefochtener) Verfügung vom 7. September 2010 festgesetzt worden sind (vgl. act. 15), die Höhe der rechtskräftig per 1. Dezember 2009 zugesprochenen Altersrente und eine allfällige spätere Anpassung bzw. Neufestsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin ausserhalb des Anfechtungsgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewegen, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, wann die Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden sei, ist doch die Frage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ohnehin im Rahmen der Prüfung zu beantworten, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. März 2010 (act. 8) zu Recht für das Jahr 2009 Beiträge einverlangt hat (zum Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbegehren etwa BGE 131 I 166 E. 1.4).

E. 1.5 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf im Übrigen einzutreten.

E. 2 Da die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehörige ist, ist vorliegend ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 30. März 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeitraum, das Beitragsjahr 2009, Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb insbesondere die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassungen des ATSG, des AHVG, der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar.

E. 3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK zu Recht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 verpflichtet hat. Dazu sind vorweg die einschlägigen rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen.

E. 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un­mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat hat von der Kompetenz, ergänzende Vorschriften zu erlassen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG), mit Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) und der der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht.

E. 3.1.2 Da die VFV keine abweichenden Bestimmungen betreffend den Rentenbeginn sowie den Rentenvorbezug beinhaltet, gelangen bei der freiwilligen Versicherung die entsprechenden Bestimmungen der obligatorischen Versicherung sinngemäss zur Anwendung. Dementsprechend bestimmt sich die Entstehung des Rentenanspruchs sowie die Rentenberechnung nach denselben Regeln, und der Rentenvorbezug befreit die Versicherten während der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung ebenfalls nicht von der Beitragspflicht. Wie es der Name allerdings bereits andeutet, erfolgt die Unterstellung auf freiwilliger Basis, so dass sich die Versicherten - im Gegensatz zu denjenigen der obligatorischen Versicherung - bei Rentenvorbezug auf eigenen Wunsch der Beitragspflicht entziehen können, indem sie von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Demnach beginnt die Beitragspflicht mit dem Beitritt zur freiwilligen Versicherung und endet entweder mit dem Ausscheiden (Rücktritt/Ausschluss) oder mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 2 Abs. 1-3 AHVG, Art. 21 AHVG sowie Art. 40 AHVG; Art. 7 ff. VFV, Art. 12 f. VFV sowie Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV).

E. 3.1.3 Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung kann jederzeit auf das Ende eines Quartals erfolgen (Art. 12 VFV). Ab dem Rücktritt entfallen sämtliche bisherigen Pflichten der versicherten Person gegenüber der freiwilligen Versicherung. Hingegen verlieren versicherte Personen, die von der freiwilligen Versicherung zurückgetreten (oder ausgeschlossen worden) sind, ihren Anspruch auf AHV/IV-Renten aufgrund der von ihnen bezahlten Beiträgen an die obligatorische und/oder freiwillige Versicherung nicht.

E. 3.2 Wie bereits erwähnt ist die Frage des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung relevant für die Beantwortung der Frage, ob sie für das (gesamte) Jahr 2009 die von der Vorinstanz verfügten Beiträge zu leisten hat. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. August 2010 geltend, dass aufgrund der mangelhaften Auskünfte seitens der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass sie per 30. September 2009, eventualiter per 31. Dezember 2009 von der freiwilligen Versicherung zurückgetreten sei. In der Replik passte sie ihren diesbezüglichen Antrag insofern an, als sie geltend machte, der Austritt sei per 1. Dezember 2009 erfolgt. Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrem Schreiben vom 3. September 2007 (vgl. act. 9 S. 3) zum Ausdruck, dass sie nur bis zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs Beiträge leisten, also auf diesen Zeitpunkt aus der freiwilligen Versicherung zurücktreten wollte. Die Vorinstanz hat im Antwortschreiben vom 29. September 2007 (act. 9 S. 2) in dieser Hinsicht mitgeteilt, dass - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - vorbeziehende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze Beiträge bezahlen müssen. Aus dieser Auskunft der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin geschlossen, dass sie - anders als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz - mit dem Beginn des Rentenvorbezugs (1. Dezember 2009, vgl. act. 7) nicht mehr beitragspflichtig sein würde, mithin auf diesen Zeitpunkt ohne Weiteres, insbesondere ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung aus der freiwilligen Ver­sicherung ausscheiden würde.

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Auskunft der Vorinstanz vom 29. September 2007 aus Sicht von Treu und Glauben zu schützen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Auskunft der Vorinstanz Art. 12 VFV widersprach und damit unrichtig war, erlaubt diese Bestimmung doch nur den Rücktritt auf Ende eines Quartals durch entsprechende Erklärung der versicherten Person.

E. 4.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) gibt einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn (a) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b) die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, (c) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (d) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 131 V 472 E. 5). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 129 I 161 E. 4.3).

E. 4.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensschutzes gegeben. Angesichts der Formulierung im Antwortschreiben der Vorinstanz vom 29. September 2007 und dem Umstand, dass trotz entsprechenden Ausführungen in der Anfrage der Beschwerdeführerin vom 3. September 2007 mit keinem Wort auf die Voraussetzungen eines Rücktritts aus der freiwilligen Versicherung eingegangen und auch kein Rücktrittsformular beigelegt wurde, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass sie ohne Weiteres mit dem Beginn des Rentenvorbezugs von der Beitragszahlung befreit bzw. aus der Versicherung entlassen sein würde. Die vorbehaltlose Auskunft der Vorinstanz betraf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin im Falle eines Vorbezugs und wurde von einer Mitarbeiterin der für die Durchführung der freiwilligen Versicherung zuständigen Behörde (SAK) abgegeben. Die Unrichtigkeit der Auskunft war für die Beschwerdeführerin als juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar, wären doch vertiefte Abklärungen über die Unterschiede zwischen der obligatorischen und der freiwilligen Versicherung erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin hat es im Vertrauen auf diese Auskunft unterlassen, rechtzeitig den Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung zu erklären - was nachträglich nicht mehr zu korrigieren ist. Da auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben, ist die Be­schwerde­füh­rerin in ihrem Vertrauen in die unrichtige Auskunft zu schützen.

E. 4.3 Die Anerkennung des Vertrauensschutzes bewirkt namentlich, dass die unrichtige Auskunft einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende, der Auskunft entsprechende Behandlung des Betroffenen gebietet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen Art. 12 VFV bereits per Ende November 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden ist und ab Dezember 2009 nicht mehr beitragspflichtig war.

E. 4.4 Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 27 ATSG (Aufklärung und Beratung) dazu verpflichtet gewesen sein dürfte, die Beschwerdeführerin über die Folgen des Verbleibens in der Versicherung nach Beginn des Rentenvorbezugs zu informieren, brachte dies doch für die Beschwerdeführerin keine Vorteile, sondern nur Nachteile, und ergibt sich eindeutig aus den Akten, dass sie aus der Versicherung ausgetreten wäre, wenn sie die erforderlichen Informationen gehabt hätte (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 5.5 f., mit Hinweisen).

E. 4.5 Da die Frage, ob die mit Verfügung vom 7. September 2010 (act. 15) festgesetzten Beiträge für das Jahr 2010 unter diesen Umständen geschuldet sind, ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. E. 1.4.2 hiervor), wird es Sache der Vorinstanz sein, über die Auswirkungen des vorliegenden Urteils auf diese Verfügung zu befinden - sei es von Amtes wegen oder auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin.

E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 bzw. der Verfügung vom 30. März 2010 zu Unrecht AHV-Beiträge für das gesamte Jahr 2009 erhoben hat. Geschuldet sind bloss Beiträge für die Zeit von Januar bis November 2009. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung vom 30. März 2010 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 sind aufzuheben. Zudem ist die Sache an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie als zuständige Fachinstanz die Beiträge für die genannte Zeit neu festlege (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der im Wesentlichen obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Auch die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfügung vom 30. März 2010 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 werden aufgehoben.
  3. Die Sache wird an die Vorinstanz überwiesen, damit sie die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar bis November 2009 festlege.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5857/2010 Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010. Sachverhalt: A. Die am 23. November 1946 geborene, verheiratete und seit Frühling 1997 in Südafrika lebende Schweizer Bürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. vor­instanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1 f.). B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 (in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten) beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) eine provisorische Rentenberechnung. Mit Schreiben vom 13. März 2007 teilte die SAK der Beschwerdeführerin wunschgemäss die Resultate der provisorischen Berechnung für sie und ihren Ehegatten im Falle eines Rentenvorbezugs von einem Jahr ab dem 1. Dezember 2009 mit. Mit Schreiben vom 3. September 2007 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anfrage und fragte an, um wie viel die vorbezogene Rente gekürzt würde, wenn sie gleichzeitig aus der freiwilligen Versicherung austreten und danach keine weiteren Beiträge mehr leisten würde. Mit Antwortschreiben vom 29. Oktober 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass Bei­träge, die nach einem Rentenvorbezug entrichtet würden, keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe hätten, und ergänzte zudem, dass im Gegensatz zu ihr vorbeziehende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze Beiträge bezahlen müssten (vgl. act. 9 S. 2-5). C. In ihrer Eingabe vom 15. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Zustellung der Anmeldeformulare zwecks Rentenvorbezugs um ein Jahr (vgl. act. 3, untere Hälfte), die sie in der Folge offenbar eingereicht hat (in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten). Mit Rentenverfügung vom 25. November 2009 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 gestützt auf eine an­rechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'616.- mit Kürzungen wegen Rentenvorbezugs eine monatliche Rente von Fr. 1'676.- zu (vgl. act. 7). D. Am 30. März 2010 erliess die Vorinstanz die Beitragsverfügung der freiwilligen Versicherung für das Jahr 2009, mit welcher die Beschwerde­führerin aufgefordert wurde, einen Betrag von Fr. 918.75 zu leisten (vgl. act. 8). E. Gegen die Verfügung vom 30. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2010 Einsprache bei der Vorinstanz. Im Wesentlichen machte sie geltend, gemäss der Auskunft der SAK vom 29. Oktober 2007 müsse sie keine Beiträge mehr bezahlen, da sich ihr Wohnsitz nicht in der Schweiz befinde (vgl. act. 9). F. Unter Beilage eines Rücktrittsformulars teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2010 mit, dass sie - um von der Beitragspflicht befreit zu sein - von der freiwilligen Versicherung hätte zurücktreten müssen, wobei die Beiträge für das Jahr 2009 ohnehin bezahlt werden müssten, da diese bei der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin ebenfalls mitberücksichtigt worden seien. Sie habe allerdings die Möglichkeit, mit Wirkung ab dem 30. Juni 2010 von der freiwilligen Versicherung zurückzutreten (vgl. act. 10). G. Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 15. April 2010 und beantragte, der Rücktritt sei mit Wirkung ab dem 30. September 2009, mindestens aber ab dem 31. Dezember 2009 zu anerkennen. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die Vorinstanz habe in ihrer Auskunft vom 29. Oktober 2007 nicht erwähnt, dass ein förmlich erklärter Austritt aus der freiwilligen Versicherung Bedingung für die Prämienbefreiung sei. Zudem sei diesem Informationsschreiben kein Austrittsformular beigelegt gewesen. Sie habe für die falsche bzw. unterlassene Information nicht einzustehen. Zudem bestritt sie, dass die Rentenberechnung der Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2009 einbezogen habe, seien doch diese im letzten Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK) nicht aufgeführt (vgl. act. 11). H. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 wies die Vorinstanz die gegen die Beitragsverfügung erhobene Einsprache vom 15. April 2010 ab - mit der sinngemässen Begründung, es bestehe keine gesetzliche Pflicht, auf die Möglichkeit des Rücktritts hinzuweisen. Die Tatsache, dass Beitragszahlungen nach Beginn des Vorbezugs nicht mehr rentenbildend seien, vermöge daran nichts zu ändern. Die Beiträge an die freiwillige Versicherung blieben bis zum erklärten Rücktritt per 30. Juni 2010 geschuldet (vgl. act. 12). I. Mit Eingabe vom 19. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und es sei festzustellen, dass sie per 30. September 2009 oder per 31. Dezember 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei inakzeptabel, dass ihr trotz mehreren Anfragen zur Beitragspflicht keine klaren Antworten und keine weiteren Hinweise gegeben worden seien. J. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Ein­spracheverfügung vom 28. Juli 2010. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit Auskunft vom 29. Oktober 2007 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass im Ausland wohnhafte Personen keinem Versicherungszwang unterstellt seien. Gemäss der am 15. Juni 2010 bei der SAK eingegangenen Rücktrittserklärung sei der Austritt per 30. Juni 2010 festgesetzt worden. Beitragszeiten bis Ende November 2009 seien rentenbildend, Beiträge nach Beginn des Rentenvorbezugs bis zum Austrittsdatum vom 30. Juni 2010 beeinflussten die Rentenhöhe hingegen nicht mehr. K. Mit Replik vom 24. Dezember 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest, beantragte jedoch, dass der Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung auf den 1. Dezember 2009 festgelegt werde. L. Mit Duplik vom 18. Januar 2011 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge und deren Begründungen. M. Am 27. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 erhobenen Beschwerde vom 19. August 2010 zu­ständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.). 1.4.1 Vom Anfechtungsgegenstand, der durch die angefochtene Verfügung bestimmt wird, ist der Streitgegenstand zu unterscheiden. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, a.a.O., S. 44 ff.). 1.4.2 Die Verfügung vom 30. März 2010 und der angefochtene Ein­spracheentscheid vom 28. Juli 2010 regeln lediglich die Festsetzung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009. Nicht Gegenstand dieser Entscheide und damit nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst sind insbesondere die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2010 (1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010), die mit (nicht angefochtener) Verfügung vom 7. September 2010 festgesetzt worden sind (vgl. act. 15), die Höhe der rechtskräftig per 1. Dezember 2009 zugesprochenen Altersrente und eine allfällige spätere Anpassung bzw. Neufestsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin ausserhalb des Anfechtungsgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewegen, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, wann die Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden sei, ist doch die Frage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ohnehin im Rahmen der Prüfung zu beantworten, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. März 2010 (act. 8) zu Recht für das Jahr 2009 Beiträge einverlangt hat (zum Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbegehren etwa BGE 131 I 166 E. 1.4). 1.5 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf im Übrigen einzutreten.

2. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehörige ist, ist vorliegend ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 30. März 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeitraum, das Beitragsjahr 2009, Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb insbesondere die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassungen des ATSG, des AHVG, der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar.

3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK zu Recht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 verpflichtet hat. Dazu sind vorweg die einschlägigen rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen. 3.1 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un­mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat hat von der Kompetenz, ergänzende Vorschriften zu erlassen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG), mit Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) und der der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht. 3.1.2 Da die VFV keine abweichenden Bestimmungen betreffend den Rentenbeginn sowie den Rentenvorbezug beinhaltet, gelangen bei der freiwilligen Versicherung die entsprechenden Bestimmungen der obligatorischen Versicherung sinngemäss zur Anwendung. Dementsprechend bestimmt sich die Entstehung des Rentenanspruchs sowie die Rentenberechnung nach denselben Regeln, und der Rentenvorbezug befreit die Versicherten während der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung ebenfalls nicht von der Beitragspflicht. Wie es der Name allerdings bereits andeutet, erfolgt die Unterstellung auf freiwilliger Basis, so dass sich die Versicherten - im Gegensatz zu denjenigen der obligatorischen Versicherung - bei Rentenvorbezug auf eigenen Wunsch der Beitragspflicht entziehen können, indem sie von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Demnach beginnt die Beitragspflicht mit dem Beitritt zur freiwilligen Versicherung und endet entweder mit dem Ausscheiden (Rücktritt/Ausschluss) oder mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 2 Abs. 1-3 AHVG, Art. 21 AHVG sowie Art. 40 AHVG; Art. 7 ff. VFV, Art. 12 f. VFV sowie Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV). 3.1.3 Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung kann jederzeit auf das Ende eines Quartals erfolgen (Art. 12 VFV). Ab dem Rücktritt entfallen sämtliche bisherigen Pflichten der versicherten Person gegenüber der freiwilligen Versicherung. Hingegen verlieren versicherte Personen, die von der freiwilligen Versicherung zurückgetreten (oder ausgeschlossen worden) sind, ihren Anspruch auf AHV/IV-Renten aufgrund der von ihnen bezahlten Beiträgen an die obligatorische und/oder freiwillige Versicherung nicht. 3.2 Wie bereits erwähnt ist die Frage des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung relevant für die Beantwortung der Frage, ob sie für das (gesamte) Jahr 2009 die von der Vorinstanz verfügten Beiträge zu leisten hat. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. August 2010 geltend, dass aufgrund der mangelhaften Auskünfte seitens der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass sie per 30. September 2009, eventualiter per 31. Dezember 2009 von der freiwilligen Versicherung zurückgetreten sei. In der Replik passte sie ihren diesbezüglichen Antrag insofern an, als sie geltend machte, der Austritt sei per 1. Dezember 2009 erfolgt. Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrem Schreiben vom 3. September 2007 (vgl. act. 9 S. 3) zum Ausdruck, dass sie nur bis zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs Beiträge leisten, also auf diesen Zeitpunkt aus der freiwilligen Versicherung zurücktreten wollte. Die Vorinstanz hat im Antwortschreiben vom 29. September 2007 (act. 9 S. 2) in dieser Hinsicht mitgeteilt, dass - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - vorbeziehende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze Beiträge bezahlen müssen. Aus dieser Auskunft der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin geschlossen, dass sie - anders als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz - mit dem Beginn des Rentenvorbezugs (1. Dezember 2009, vgl. act. 7) nicht mehr beitragspflichtig sein würde, mithin auf diesen Zeitpunkt ohne Weiteres, insbesondere ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung aus der freiwilligen Ver­sicherung ausscheiden würde.

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Auskunft der Vorinstanz vom 29. September 2007 aus Sicht von Treu und Glauben zu schützen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Auskunft der Vorinstanz Art. 12 VFV widersprach und damit unrichtig war, erlaubt diese Bestimmung doch nur den Rücktritt auf Ende eines Quartals durch entsprechende Erklärung der versicherten Person. 4.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) gibt einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn (a) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b) die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, (c) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (d) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 131 V 472 E. 5). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 129 I 161 E. 4.3). 4.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensschutzes gegeben. Angesichts der Formulierung im Antwortschreiben der Vorinstanz vom 29. September 2007 und dem Umstand, dass trotz entsprechenden Ausführungen in der Anfrage der Beschwerdeführerin vom 3. September 2007 mit keinem Wort auf die Voraussetzungen eines Rücktritts aus der freiwilligen Versicherung eingegangen und auch kein Rücktrittsformular beigelegt wurde, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass sie ohne Weiteres mit dem Beginn des Rentenvorbezugs von der Beitragszahlung befreit bzw. aus der Versicherung entlassen sein würde. Die vorbehaltlose Auskunft der Vorinstanz betraf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin im Falle eines Vorbezugs und wurde von einer Mitarbeiterin der für die Durchführung der freiwilligen Versicherung zuständigen Behörde (SAK) abgegeben. Die Unrichtigkeit der Auskunft war für die Beschwerdeführerin als juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar, wären doch vertiefte Abklärungen über die Unterschiede zwischen der obligatorischen und der freiwilligen Versicherung erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin hat es im Vertrauen auf diese Auskunft unterlassen, rechtzeitig den Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung zu erklären - was nachträglich nicht mehr zu korrigieren ist. Da auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben, ist die Be­schwerde­füh­rerin in ihrem Vertrauen in die unrichtige Auskunft zu schützen. 4.3 Die Anerkennung des Vertrauensschutzes bewirkt namentlich, dass die unrichtige Auskunft einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende, der Auskunft entsprechende Behandlung des Betroffenen gebietet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen Art. 12 VFV bereits per Ende November 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden ist und ab Dezember 2009 nicht mehr beitragspflichtig war. 4.4 Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 27 ATSG (Aufklärung und Beratung) dazu verpflichtet gewesen sein dürfte, die Beschwerdeführerin über die Folgen des Verbleibens in der Versicherung nach Beginn des Rentenvorbezugs zu informieren, brachte dies doch für die Beschwerdeführerin keine Vorteile, sondern nur Nachteile, und ergibt sich eindeutig aus den Akten, dass sie aus der Versicherung ausgetreten wäre, wenn sie die erforderlichen Informationen gehabt hätte (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 5.5 f., mit Hinweisen). 4.5 Da die Frage, ob die mit Verfügung vom 7. September 2010 (act. 15) festgesetzten Beiträge für das Jahr 2010 unter diesen Umständen geschuldet sind, ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. E. 1.4.2 hiervor), wird es Sache der Vorinstanz sein, über die Auswirkungen des vorliegenden Urteils auf diese Verfügung zu befinden - sei es von Amtes wegen oder auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 bzw. der Verfügung vom 30. März 2010 zu Unrecht AHV-Beiträge für das gesamte Jahr 2009 erhoben hat. Geschuldet sind bloss Beiträge für die Zeit von Januar bis November 2009. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung vom 30. März 2010 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 sind aufzuheben. Zudem ist die Sache an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie als zuständige Fachinstanz die Beiträge für die genannte Zeit neu festlege (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der im Wesentlichen obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Auch die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfügung vom 30. März 2010 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 werden aufgehoben.

3. Die Sache wird an die Vorinstanz überwiesen, damit sie die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar bis November 2009 festlege.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: