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C-5844/2012

C-5844/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-23 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) 1963 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist schweizerischer Staatsangehöriger, lebt seit dem 8. September 2011 auf den Philippinen und war vom (...) 2000 bis zu deren Ableben am (...) 2011 mit B._______, geboren am (...) 1973, verheiratet (Vorakten [nachfolgend: SAK-act.] 2, 3 und 46 p. 14). B. Am 19. April 2012 stellte der Versicherte bei der Zentralen Ausgleichskasse einen Antrag auf Auszahlung der AHV-Hinterlassenenleistungen für sich und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...) 2002, D._______, geboren am (...) 2003 und E._______, geboren am (...) 2006 (SAK-act. 2). C. C.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass sich der monatliche Anspruch auf die ordentliche Witwerrente auf Fr. 519.- und jener der ordentlichen Waisenrenten auf je Fr. 260.- belaufe. Der Rentenberechnung legte sie eine gesamte Versicherungszeit von 9 Jahren und 11 Monaten und Erziehungsgutschriften von 3.50 Jahren zugrunde; in Anwendung der Rentenskala 24 ermittelte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'312.- (SAK-act. 28). C.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2012 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, die SAK habe die Berechnung der Beitragsjahre nicht korrekt vorgenommen, da sie seiner Auffassung zufolge elf Beitragsjahre hätte berücksichtigen müssen. Er sei elf Jahre verheiratet gewesen und nicht neun (SAK-act. 35). C.c Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 hiess die SAK die Einsprache teilweise gut, indem sie die monatlichen Hinterlassenenleistungen auf Fr. 577.- und je Fr. 288.- festsetzte. Der Rentenberechnung legte sie hierbei anrechenbare Beitragsjahre von 10 Jahren und 4 Monaten und Erziehungsgutschriften von 4 Jahren zugrunde; in Anwendung der Rentenskala 26 ermittelte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 16'704.-. Der Versicherte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für das Jahr 2011 seine eigenen Beiträge nicht hoch genug gewesen seien, um die Ehefrau länger beitragsfrei versichern zu können (SAK-act. 45). D. D.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (Posteingang: 12. November 2012) liess der Versicherte durch seine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Beschwerdeverfahren, [nachfolgend: BVGer act.] 1), mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte er insbesondere aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine verstorbene Ehefrau nur bis Ende Januar 2011 versichert gewesen sei, beziehungsweise ihr nicht bis Ende August 2011 (Ende der Versicherungszeit in der AHV infolge Ausreise in die Philippinen) Beiträge angerechnet worden seien. D.b Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten - unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 28. Januar 2013 ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift im Original nachzureichen. Gleichzeitig überwies es der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift (BVGer act. 2). D.c Am 16. Januar 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht vom Eingang des vom Beschwerdeführer im Original nachgereichten handschriftlich unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2012 Kenntnis und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein (BVGer act. 4). D.d Die SAK beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). D.e Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, bei der Ausgleichskasse des Amtes für AHV und IV des Kantons F._______ (nachfolgend: Amt für AHV und IV) die vollständigen Akten betreffend die verstorbene Ehefrau einzuholen und bis zum 22. April 2012 (recte: 22. April 2013) zusammen mit einer Stellungnahme im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 8). D.f Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Stellungnahme ein und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ein Schreiben des Amtes für AHV und IV vom 21. März 2013 samt Auszügen aus dem Individuellen Konto der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers. Darin machte die Vorinstanz geltend, gemäss den Angaben des Amtes für AHV und IV in deren Schreiben vom 21. März 2013 sei im Individuellen Konto der verstorbenen Ehefrau für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 2'302.- (recte: Fr. 2'304.-) verbucht worden. Dieser Betrag ergebe einen Anspruch auf eine Beitragszeit von sechs Monaten. Im erwähnten Schreiben des Amtes für AHV und IV wird ferner festgehalten, dass die verstorbene Ehefrau per 31. August 2011 ihren Wohnsitz in die Philippinen verlegt habe, weshalb die persönlichen Beiträge für Juli und August 2011 von Fr. 81.60 nicht mehr bezahlt worden seien (BVGer act. 10 samt Beilagen). D.g Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer für die Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 5. April 2013 eine Frist bis zum 13. Mai 2013 ein (BVGer act. 11). D.h Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 wurde der Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit normaler Post zugestellt. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2012 (Datum Postübergabe: 09.11.2012) erfolgte fristgerecht. Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz auf den Philippinen; die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers war schweizerisch/philippinische Doppelbürgerin, welche im Zeitpunkt ihres Todes auf den Philippinen Wohnsitz hatte (Vorakten doc. 47 p. 16; Beilage zu B-act. 10). Vorliegend verfügen sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen verstorbene Ehefrau über das schweizerische Bürgerrecht. Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV vorliegend nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG e contrario). Gleiches ergäbe sich im Übrigen auch bei einer Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.645.1; vgl. hierzu Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. i, Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).

E. 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtsgrundsätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329).

E. 2.4 Für die vorliegend im Wesentlichen strittige Frage der Beitragszeiten der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, d.h. des Ablebens vom 23. Dezember 2011, abzustellen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3 AHVG auch Rz. 3426 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; vgl. zur Berücksichtigung von Verwaltungsweisungen im Interesse der rechtsgleichen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen: Urteil des BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008, E. 2.1).

E. 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe der von der Vorinstanz ermittelten Witwerrente und der drei Waisenrenten, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz die Beitragsdauer richtig festgesetzt und die Rentenberechnung korrekt vorgenommen hat.

E. 3.1 Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente haben gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Personen, die im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin folgenden Monats, er erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe bzw. des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG).

E. 3.2 Sodann haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 [erster Satz] AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

E. 3.3 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG).

E. 3.4 Die ordentlichen Renten der AHV und IV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten beziehungsweise der verstorbenen Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die ordentlichen Renten gelangen als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder Teilrenten in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn die versicherte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).

E. 3.5 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 29ter N. 3). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).

E. 3.6 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Ferner können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Lücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV; zur Anrechnung von hier nicht in Betracht fallenden "Zusatzjahren" vgl. Art. 52d AHVV). Als anrechenbare Beitragsjahre gelten sodann - wie erwähnt - auch die Erziehungsgutschriften (Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, indem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 53f Abs. 1 AHVV). Erziehungsgutschriften können einem Elternteil nur für die Jahre angerechnet werden, in welchen er die Versicherteneigenschaft aufweist (Art. 53f Abs. 4 AHVV). Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.

E. 3.7 War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der RWL zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt. Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet (Rz. 5011 und 5012 RWL samt Ziff. 2.2 des Anhangs I RWL).

E. 3.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist somit einerseits für die Ermittlung der Rentenskala beziehungsweise die Abstufung der Teilrenten (vgl. dazu Art. 29ter AHVG i.V.m. Art. 50 AHVV, Art. 29 Abs. 2 Bst. b und 38 AHVG i.V.m. Art. 52a ff. AHVV) massgeblich; hier werden nach Art. 38 Abs. 2 AHVG nur die vollen Beitragsjahre für die Berechnung berücksichtigt (Art. 50 Abs. 1 AHVV). Anderseits ist die Beitragsdauer für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens, insbesondere des durchschnittlichen Einkommens und der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften (Art. 29quater und 29quinquies AHVG i.V.m. Art. 51 AHVV), relevant (vgl. dazu auch Rz. 2005 RWL). Für letztere bleiben die im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles gutgeschriebenen Beiträge unberücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Art. 52c AHVV)

E. 3.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich grundsätzlich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid eine Beitragsdauer von 10 Jahren und 4 Monaten ermittelt, bei einer Versicherungsdauer des Jahrgangs von 17 Jahren; ferner hat sie der Berechnung die Rentenskala 26 zugrunde gelegt.

E. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine verstorbene Ehefrau nur bis Ende Januar 2011 versichert gewesen sein soll, zumal sie gemäss Auskunft des Amtes für AHV und IV bis Ende August 2011 versichert gewesen sei beziehungsweise Beiträge geleistet habe.

E. 4.3 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers seit 1. September 2000 (Heirat: [...].2000) der AHV unterstellt war (SAK-act. 42 p. 4) und die Beitragsdauer bis Ende 2010 über die Beitragszahlungen ihres Ehepartners erfüllt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Sodann erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 noch ein Bruttoerwerbseinkommen von (nur) Fr. 3'472.- (SAK-act. 42, p. 5) und entrichtete dabei einen AHV-Beitrag von Fr. 291.65 (= 8.4 % von Fr. 3'472.-). Angesichts dieses geringen, den doppelten Mindestbetrag nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG (für 2011: Fr. 774.-; vgl. hierzu Art. 2 Abs. 2, Art. 6 und Art. 9 der Verordnung 11 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) unterschreitenden Beitrages wurde die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bis zum 31. August 2011 als Nichterwerbstätige erfasst (SAK-act. 46 p. 16 und 20), wobei sie die Beitragspflicht anerkanntermassen bis zum 30. Juni 2011 erfüllte und sich in der Folge per 31. August 2011 mit festem Wohnsitz ins Ausland abmeldete (vgl. dazu BVGer act. 10 samt Beilagen). Laut den - im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen - Angaben des Amtes für AHV und IV vom 21. März 2013 ist ferner erstellt, dass die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers bis 30. Juni 2011 Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 244.80 geleistet hat, während dem für die Zeit von Juli bis August 2011 geschuldete Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 81.60 als uneinbringlich abgeschrieben wurden (vgl. Beilagen zu BVGer act. 10). Ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 244.80 führt in Anwendung der massgeblichen Tabelle (vgl. Anhang I Ziff. 2.2 [Nichterwerbstätige] der RWL, S. 274) zu einer Beitragszeit von sechs Monaten, während dem die Verbuchung eines Betrages von Fr. 326.50 (= Fr. 81.60 + Fr. 244.80) eine Beitragszeit von acht Monaten zur Folge hat (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgende E. 4.5.5).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine verstorbene Ehefrau bis Ende August 2011 versichert gewesen sei und die Rentenberechnung daher aufgrund von 11 Beitragsjahren hätte erfolgen müssen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Zeiten, die als Beitragsjahr gelten, nicht zwingend der Periode entsprechen, in der eine Unterstellung unter die AHV bestand. Vielmehr ist zur Erfassung eines vollen Beitragsjahrs erforderlich, dass die versicherte Person den Mindestbeitrag tatsächlich geleistet hat oder Beitragszeiten nach Art. 29ter nach Art. 29ter Abs. 2 Bst. b (Anrechnung Erwerbseinkommen des Ehegatten) oder Bst. c (Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) AHVG bestehen, was nachfolgend zu prüfen ist.

E. 4.5.1 Aufgrund der Aktenlage drängt sich zunächst die Prüfung der Frage auf, ob das Amt für AHV und IV die Nichterwerbstätigenbeiträge der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2010 zu Recht abgeschrieben hat.

E. 4.5.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch (in der Regel quartalsweise) Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV; vgl. hierzu auch Rz. 2173 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, in der 1. Januar 2014 gültigen Version [nachfolgend: WBB]). Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben (Art. 34c AHVV). Die Beitragsschuld geht nach den Regeln des Erbrechts durch Universalsukzession auf die Erbinnen und Erben der beitragspflichtigen Person über (Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Erbinnen und Erben treten in die Rechtsstellung der verstorbenen beitragspflichtigen Person ein (Art. 43 AHVV; vgl. dazu auch Rz. 1057 WBB).

E. 4.5.3 Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können mit fälligen Leistungen unter anderem die Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung geschuldeter persönlicher Beiträge mit der Rente allerdings nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2 b und c). Sofern und soweit das Existenzminimum des Beitragspflichtigen gewahrt bleibt und die Beitragsforderung nicht verjährt ist (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG), ist die Ausgleichskasse zur Verrechnung verpflichtet (BGE 111 V 99 E. 3b). Die Verrechenbarkeit von Renten mit nicht bezahlten geschuldeten Beiträgen liegt häufig im Interesse der anspruchsberechtigten Personen, namentlich auch der Hinterlassenen selbst, zumal hiermit gerade vermieden werden soll, dass wegen Nichtbezahlung von Beiträgen Renten dauerhaft gekürzt werden (Kieser, a.a.O., Art. 20 N. 6). Die Verrechnung ist rechtsprechungsgemäss zulässig, wenn Beitrag und Rente versicherungsrechtlich beziehungsweise versicherungstechnisch zusammenhängen. Dies trifft insbesondere zu, wenn die von einer rentenberechtigten Person infolge Erbgangs geschuldeten Beiträge mit ihrer Rente verrechnet werden (BGE 115 V 341 E. 3b; vgl. hierzu auch Rz. 10905 RWL).

E. 4.5.4 Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, aus welchen Gründen das Amt für AHV und IV den für Juli und August 2011 noch ausstehenden Betrag von Fr. 81.60 nicht bei der Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise nach deren Tod beim Beschwerdeführer als deren Erbe eingefordert, sondern abgeschrieben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob das Amt eine Beitragsverfügung (Art. 25 Abs. 1 AHVV) erlassen und den offenen Betrag abgemahnt (Art. 34a Abs. 1 AHVV) und die Verrechnung geprüft hat. Insofern ist fraglich, ob sich das Amt - im Zusammenhang mit der Abschreibung von Beiträgen - an das vorstehend (in E. 4.5.2 und 4.5.3) dargelegte Verfahren gehalten hat. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ins Ausland umgezogen ist, rechtfertigt die Abschreibung jedenfalls nicht. Dies zumal die Nichtberücksichtigung von Beiträgen infolge entsprechender Beitragslücken für die Rentenberechnung von erheblicher Tragweite ist (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.5.5). Insbesondere ist die Vorinstanz bei erfolgloser Mahnung verpflichtet, die Verrechnung des fälligen Beitrages mit der fälligen Witwerrente zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen, zumal eine solche wohl höchstens an der Schranke des Existenzminimums des Beitragspflichtigen scheitern könnte (vgl. hierzu Rz. 10903 ff., insbesondere Rz. 10906 RWL). Voraussetzung für die Berücksichtigung von Beiträgen beziehungsweise die Erfüllung von Beitragszeiten ist dabei, dass die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge bei der Entstehung des Rentenanspruchs noch entrichtet werden können (Rz. 5009 RWL). Nachdem die Beitragsschuld vorliegend nicht verjährt (Art. 16 Abs. 1 AHVG) ist und aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden kann, ist das ordentliche Bezugsverfahren für Nichterwerbstätigenbeiträge nachzuholen.

E. 4.5.5 Zu beachten ist vorliegend überdies, dass - aufgrund des Wegzugs auf die Philippinen - eine unterjährige Beitragspflicht zur Diskussion steht und der Beitrag gemäss Beitragstabelle (Form 318.114 dfi) nach der Anzahl beitragspflichtiger Monate proratisiert wird (BGE 133 V 394; vgl. dazu auch Rz. 2115 und 2121 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigen und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Dem IK der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers kann bei einer Verbuchung der Beiträge bis und mit Ende August 2011 für das Jahr 2011 nicht nur eine Beitragszeit von sechs, sondern eine solche von acht Monaten gutgeschrieben werden. Ohne die Abschreibung des erwähnten Teilbeitrags von Fr. 81.60 wird im IK der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers für 2011 ein Einkommen von Fr. 3'072.- erfasst (vgl. hierzu Beilage zu BVGer act. 10). Gemäss Anhang I Ziff. 2.2 [Nichterwerbstätige] der RWL (S. 274) resultiert aus dieser Gutschrift im IK für das Jahr 2011 eine Beitragszeit von 8 Monaten. Mit der Verbuchung dieser Beiträge für die Zeit von Januar bis und mit August 2011 resultiert, zusammen mit den vom September bis Dezember 2000 gutgeschriebenen Beiträgen, eine Beitragsdauer von 12 Monaten (= 4 + 8 Monate) und damit ein volles Beitragsjahr. Gestützt auf die massgebliche Tabelle (Rententabellen des BSV 2011, gültig ab 1. Januar 2011, S. 11; nachfolgend: Rententabellen; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > Grundlagen AHV > Weisungen Renten>, abgerufen am 12.05.2014) ergibt sich für 11 volle Beitragsjahre, bei einer Beitragsdauer des Jahrganges [hier: 1973] von 17 Jahren (Rententabellen, S. 8), die Anwendung der Rentenskala 29. Wie vorstehend ausgeführt, können die ausstehenden Beiträge aller Voraussicht nach noch eingefordert beziehungsweise mit der fälligen Witwerrente verrechnet werden. Diesfalls ist im IK (der verstorbenen Ehefrau) eine höhere Beitragszeit zu verbuchen, und es ist bei der Rentenberechnung eine höhere Rentenskala zu berücksichtigen, welche zu einer entsprechend höheren Rente führt.

E. 4.6 Aus dem vorstehend Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz - nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 34a Abs. 1 und 34c AHVV; vgl. auch Rz. 2173 ff. WBB) - das ordentliche Bezugsverfahren für die (bezüglich der Monate Juli und August 2011) noch ausstehenden Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 81.60 durchzuführen hat, zumal aufgrund der vorliegenden Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer den offenen Betrag nicht noch bezahlen würde. Wird der Betrag nicht bezahlt, so hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt die Verrechnung zu prüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des Bezugsverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen und gegebenenfalls zur Neuberechnung der Rentenhöhe und Zusprechung der Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Rückweisung der Streitsache zur Durchführung des Bezugsverfahrens einem Unterliegen gleichkommt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 4.6 vorgehe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nachfolgende Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5844/2012 Urteil vom 23. Juni 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012. Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1963 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist schweizerischer Staatsangehöriger, lebt seit dem 8. September 2011 auf den Philippinen und war vom (...) 2000 bis zu deren Ableben am (...) 2011 mit B._______, geboren am (...) 1973, verheiratet (Vorakten [nachfolgend: SAK-act.] 2, 3 und 46 p. 14). B. Am 19. April 2012 stellte der Versicherte bei der Zentralen Ausgleichskasse einen Antrag auf Auszahlung der AHV-Hinterlassenenleistungen für sich und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...) 2002, D._______, geboren am (...) 2003 und E._______, geboren am (...) 2006 (SAK-act. 2). C. C.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass sich der monatliche Anspruch auf die ordentliche Witwerrente auf Fr. 519.- und jener der ordentlichen Waisenrenten auf je Fr. 260.- belaufe. Der Rentenberechnung legte sie eine gesamte Versicherungszeit von 9 Jahren und 11 Monaten und Erziehungsgutschriften von 3.50 Jahren zugrunde; in Anwendung der Rentenskala 24 ermittelte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'312.- (SAK-act. 28). C.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2012 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, die SAK habe die Berechnung der Beitragsjahre nicht korrekt vorgenommen, da sie seiner Auffassung zufolge elf Beitragsjahre hätte berücksichtigen müssen. Er sei elf Jahre verheiratet gewesen und nicht neun (SAK-act. 35). C.c Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 hiess die SAK die Einsprache teilweise gut, indem sie die monatlichen Hinterlassenenleistungen auf Fr. 577.- und je Fr. 288.- festsetzte. Der Rentenberechnung legte sie hierbei anrechenbare Beitragsjahre von 10 Jahren und 4 Monaten und Erziehungsgutschriften von 4 Jahren zugrunde; in Anwendung der Rentenskala 26 ermittelte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 16'704.-. Der Versicherte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für das Jahr 2011 seine eigenen Beiträge nicht hoch genug gewesen seien, um die Ehefrau länger beitragsfrei versichern zu können (SAK-act. 45). D. D.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (Posteingang: 12. November 2012) liess der Versicherte durch seine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Beschwerdeverfahren, [nachfolgend: BVGer act.] 1), mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte er insbesondere aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine verstorbene Ehefrau nur bis Ende Januar 2011 versichert gewesen sei, beziehungsweise ihr nicht bis Ende August 2011 (Ende der Versicherungszeit in der AHV infolge Ausreise in die Philippinen) Beiträge angerechnet worden seien. D.b Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten - unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 28. Januar 2013 ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift im Original nachzureichen. Gleichzeitig überwies es der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift (BVGer act. 2). D.c Am 16. Januar 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht vom Eingang des vom Beschwerdeführer im Original nachgereichten handschriftlich unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2012 Kenntnis und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein (BVGer act. 4). D.d Die SAK beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). D.e Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, bei der Ausgleichskasse des Amtes für AHV und IV des Kantons F._______ (nachfolgend: Amt für AHV und IV) die vollständigen Akten betreffend die verstorbene Ehefrau einzuholen und bis zum 22. April 2012 (recte: 22. April 2013) zusammen mit einer Stellungnahme im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 8). D.f Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Stellungnahme ein und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ein Schreiben des Amtes für AHV und IV vom 21. März 2013 samt Auszügen aus dem Individuellen Konto der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers. Darin machte die Vorinstanz geltend, gemäss den Angaben des Amtes für AHV und IV in deren Schreiben vom 21. März 2013 sei im Individuellen Konto der verstorbenen Ehefrau für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 2'302.- (recte: Fr. 2'304.-) verbucht worden. Dieser Betrag ergebe einen Anspruch auf eine Beitragszeit von sechs Monaten. Im erwähnten Schreiben des Amtes für AHV und IV wird ferner festgehalten, dass die verstorbene Ehefrau per 31. August 2011 ihren Wohnsitz in die Philippinen verlegt habe, weshalb die persönlichen Beiträge für Juli und August 2011 von Fr. 81.60 nicht mehr bezahlt worden seien (BVGer act. 10 samt Beilagen). D.g Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer für die Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 5. April 2013 eine Frist bis zum 13. Mai 2013 ein (BVGer act. 11). D.h Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 wurde der Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit normaler Post zugestellt. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2012 (Datum Postübergabe: 09.11.2012) erfolgte fristgerecht. Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz auf den Philippinen; die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers war schweizerisch/philippinische Doppelbürgerin, welche im Zeitpunkt ihres Todes auf den Philippinen Wohnsitz hatte (Vorakten doc. 47 p. 16; Beilage zu B-act. 10). Vorliegend verfügen sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen verstorbene Ehefrau über das schweizerische Bürgerrecht. Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV vorliegend nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG e contrario). Gleiches ergäbe sich im Übrigen auch bei einer Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.645.1; vgl. hierzu Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. i, Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtsgrundsätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329). 2.4 Für die vorliegend im Wesentlichen strittige Frage der Beitragszeiten der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, d.h. des Ablebens vom 23. Dezember 2011, abzustellen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3 AHVG auch Rz. 3426 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; vgl. zur Berücksichtigung von Verwaltungsweisungen im Interesse der rechtsgleichen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen: Urteil des BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008, E. 2.1). 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe der von der Vorinstanz ermittelten Witwerrente und der drei Waisenrenten, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz die Beitragsdauer richtig festgesetzt und die Rentenberechnung korrekt vorgenommen hat. 3.1 Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente haben gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Personen, die im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin folgenden Monats, er erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe bzw. des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). 3.2 Sodann haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 [erster Satz] AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 3.3 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG). 3.4 Die ordentlichen Renten der AHV und IV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten beziehungsweise der verstorbenen Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die ordentlichen Renten gelangen als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder Teilrenten in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn die versicherte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 3.5 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 29ter N. 3). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 3.6 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Ferner können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Lücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV; zur Anrechnung von hier nicht in Betracht fallenden "Zusatzjahren" vgl. Art. 52d AHVV). Als anrechenbare Beitragsjahre gelten sodann - wie erwähnt - auch die Erziehungsgutschriften (Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, indem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 53f Abs. 1 AHVV). Erziehungsgutschriften können einem Elternteil nur für die Jahre angerechnet werden, in welchen er die Versicherteneigenschaft aufweist (Art. 53f Abs. 4 AHVV). Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. 3.7 War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der RWL zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt. Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet (Rz. 5011 und 5012 RWL samt Ziff. 2.2 des Anhangs I RWL). 3.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist somit einerseits für die Ermittlung der Rentenskala beziehungsweise die Abstufung der Teilrenten (vgl. dazu Art. 29ter AHVG i.V.m. Art. 50 AHVV, Art. 29 Abs. 2 Bst. b und 38 AHVG i.V.m. Art. 52a ff. AHVV) massgeblich; hier werden nach Art. 38 Abs. 2 AHVG nur die vollen Beitragsjahre für die Berechnung berücksichtigt (Art. 50 Abs. 1 AHVV). Anderseits ist die Beitragsdauer für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens, insbesondere des durchschnittlichen Einkommens und der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften (Art. 29quater und 29quinquies AHVG i.V.m. Art. 51 AHVV), relevant (vgl. dazu auch Rz. 2005 RWL). Für letztere bleiben die im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles gutgeschriebenen Beiträge unberücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Art. 52c AHVV) 3.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich grundsätzlich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid eine Beitragsdauer von 10 Jahren und 4 Monaten ermittelt, bei einer Versicherungsdauer des Jahrgangs von 17 Jahren; ferner hat sie der Berechnung die Rentenskala 26 zugrunde gelegt. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine verstorbene Ehefrau nur bis Ende Januar 2011 versichert gewesen sein soll, zumal sie gemäss Auskunft des Amtes für AHV und IV bis Ende August 2011 versichert gewesen sei beziehungsweise Beiträge geleistet habe. 4.3 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers seit 1. September 2000 (Heirat: [...].2000) der AHV unterstellt war (SAK-act. 42 p. 4) und die Beitragsdauer bis Ende 2010 über die Beitragszahlungen ihres Ehepartners erfüllt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Sodann erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 noch ein Bruttoerwerbseinkommen von (nur) Fr. 3'472.- (SAK-act. 42, p. 5) und entrichtete dabei einen AHV-Beitrag von Fr. 291.65 (= 8.4 % von Fr. 3'472.-). Angesichts dieses geringen, den doppelten Mindestbetrag nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG (für 2011: Fr. 774.-; vgl. hierzu Art. 2 Abs. 2, Art. 6 und Art. 9 der Verordnung 11 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) unterschreitenden Beitrages wurde die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bis zum 31. August 2011 als Nichterwerbstätige erfasst (SAK-act. 46 p. 16 und 20), wobei sie die Beitragspflicht anerkanntermassen bis zum 30. Juni 2011 erfüllte und sich in der Folge per 31. August 2011 mit festem Wohnsitz ins Ausland abmeldete (vgl. dazu BVGer act. 10 samt Beilagen). Laut den - im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen - Angaben des Amtes für AHV und IV vom 21. März 2013 ist ferner erstellt, dass die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers bis 30. Juni 2011 Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 244.80 geleistet hat, während dem für die Zeit von Juli bis August 2011 geschuldete Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 81.60 als uneinbringlich abgeschrieben wurden (vgl. Beilagen zu BVGer act. 10). Ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 244.80 führt in Anwendung der massgeblichen Tabelle (vgl. Anhang I Ziff. 2.2 [Nichterwerbstätige] der RWL, S. 274) zu einer Beitragszeit von sechs Monaten, während dem die Verbuchung eines Betrages von Fr. 326.50 (= Fr. 81.60 + Fr. 244.80) eine Beitragszeit von acht Monaten zur Folge hat (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgende E. 4.5.5). 4.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine verstorbene Ehefrau bis Ende August 2011 versichert gewesen sei und die Rentenberechnung daher aufgrund von 11 Beitragsjahren hätte erfolgen müssen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Zeiten, die als Beitragsjahr gelten, nicht zwingend der Periode entsprechen, in der eine Unterstellung unter die AHV bestand. Vielmehr ist zur Erfassung eines vollen Beitragsjahrs erforderlich, dass die versicherte Person den Mindestbeitrag tatsächlich geleistet hat oder Beitragszeiten nach Art. 29ter nach Art. 29ter Abs. 2 Bst. b (Anrechnung Erwerbseinkommen des Ehegatten) oder Bst. c (Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) AHVG bestehen, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.5 4.5.1 Aufgrund der Aktenlage drängt sich zunächst die Prüfung der Frage auf, ob das Amt für AHV und IV die Nichterwerbstätigenbeiträge der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2010 zu Recht abgeschrieben hat. 4.5.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch (in der Regel quartalsweise) Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV; vgl. hierzu auch Rz. 2173 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, in der 1. Januar 2014 gültigen Version [nachfolgend: WBB]). Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben (Art. 34c AHVV). Die Beitragsschuld geht nach den Regeln des Erbrechts durch Universalsukzession auf die Erbinnen und Erben der beitragspflichtigen Person über (Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Erbinnen und Erben treten in die Rechtsstellung der verstorbenen beitragspflichtigen Person ein (Art. 43 AHVV; vgl. dazu auch Rz. 1057 WBB). 4.5.3 Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können mit fälligen Leistungen unter anderem die Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung geschuldeter persönlicher Beiträge mit der Rente allerdings nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2 b und c). Sofern und soweit das Existenzminimum des Beitragspflichtigen gewahrt bleibt und die Beitragsforderung nicht verjährt ist (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG), ist die Ausgleichskasse zur Verrechnung verpflichtet (BGE 111 V 99 E. 3b). Die Verrechenbarkeit von Renten mit nicht bezahlten geschuldeten Beiträgen liegt häufig im Interesse der anspruchsberechtigten Personen, namentlich auch der Hinterlassenen selbst, zumal hiermit gerade vermieden werden soll, dass wegen Nichtbezahlung von Beiträgen Renten dauerhaft gekürzt werden (Kieser, a.a.O., Art. 20 N. 6). Die Verrechnung ist rechtsprechungsgemäss zulässig, wenn Beitrag und Rente versicherungsrechtlich beziehungsweise versicherungstechnisch zusammenhängen. Dies trifft insbesondere zu, wenn die von einer rentenberechtigten Person infolge Erbgangs geschuldeten Beiträge mit ihrer Rente verrechnet werden (BGE 115 V 341 E. 3b; vgl. hierzu auch Rz. 10905 RWL). 4.5.4 Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, aus welchen Gründen das Amt für AHV und IV den für Juli und August 2011 noch ausstehenden Betrag von Fr. 81.60 nicht bei der Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise nach deren Tod beim Beschwerdeführer als deren Erbe eingefordert, sondern abgeschrieben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob das Amt eine Beitragsverfügung (Art. 25 Abs. 1 AHVV) erlassen und den offenen Betrag abgemahnt (Art. 34a Abs. 1 AHVV) und die Verrechnung geprüft hat. Insofern ist fraglich, ob sich das Amt - im Zusammenhang mit der Abschreibung von Beiträgen - an das vorstehend (in E. 4.5.2 und 4.5.3) dargelegte Verfahren gehalten hat. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ins Ausland umgezogen ist, rechtfertigt die Abschreibung jedenfalls nicht. Dies zumal die Nichtberücksichtigung von Beiträgen infolge entsprechender Beitragslücken für die Rentenberechnung von erheblicher Tragweite ist (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.5.5). Insbesondere ist die Vorinstanz bei erfolgloser Mahnung verpflichtet, die Verrechnung des fälligen Beitrages mit der fälligen Witwerrente zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen, zumal eine solche wohl höchstens an der Schranke des Existenzminimums des Beitragspflichtigen scheitern könnte (vgl. hierzu Rz. 10903 ff., insbesondere Rz. 10906 RWL). Voraussetzung für die Berücksichtigung von Beiträgen beziehungsweise die Erfüllung von Beitragszeiten ist dabei, dass die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge bei der Entstehung des Rentenanspruchs noch entrichtet werden können (Rz. 5009 RWL). Nachdem die Beitragsschuld vorliegend nicht verjährt (Art. 16 Abs. 1 AHVG) ist und aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden kann, ist das ordentliche Bezugsverfahren für Nichterwerbstätigenbeiträge nachzuholen. 4.5.5 Zu beachten ist vorliegend überdies, dass - aufgrund des Wegzugs auf die Philippinen - eine unterjährige Beitragspflicht zur Diskussion steht und der Beitrag gemäss Beitragstabelle (Form 318.114 dfi) nach der Anzahl beitragspflichtiger Monate proratisiert wird (BGE 133 V 394; vgl. dazu auch Rz. 2115 und 2121 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigen und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Dem IK der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers kann bei einer Verbuchung der Beiträge bis und mit Ende August 2011 für das Jahr 2011 nicht nur eine Beitragszeit von sechs, sondern eine solche von acht Monaten gutgeschrieben werden. Ohne die Abschreibung des erwähnten Teilbeitrags von Fr. 81.60 wird im IK der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers für 2011 ein Einkommen von Fr. 3'072.- erfasst (vgl. hierzu Beilage zu BVGer act. 10). Gemäss Anhang I Ziff. 2.2 [Nichterwerbstätige] der RWL (S. 274) resultiert aus dieser Gutschrift im IK für das Jahr 2011 eine Beitragszeit von 8 Monaten. Mit der Verbuchung dieser Beiträge für die Zeit von Januar bis und mit August 2011 resultiert, zusammen mit den vom September bis Dezember 2000 gutgeschriebenen Beiträgen, eine Beitragsdauer von 12 Monaten (= 4 + 8 Monate) und damit ein volles Beitragsjahr. Gestützt auf die massgebliche Tabelle (Rententabellen des BSV 2011, gültig ab 1. Januar 2011, S. 11; nachfolgend: Rententabellen; abrufbar unter Praxis > Vollzug > Grundlagen AHV > Weisungen Renten>, abgerufen am 12.05.2014) ergibt sich für 11 volle Beitragsjahre, bei einer Beitragsdauer des Jahrganges [hier: 1973] von 17 Jahren (Rententabellen, S. 8), die Anwendung der Rentenskala 29. Wie vorstehend ausgeführt, können die ausstehenden Beiträge aller Voraussicht nach noch eingefordert beziehungsweise mit der fälligen Witwerrente verrechnet werden. Diesfalls ist im IK (der verstorbenen Ehefrau) eine höhere Beitragszeit zu verbuchen, und es ist bei der Rentenberechnung eine höhere Rentenskala zu berücksichtigen, welche zu einer entsprechend höheren Rente führt. 4.6 Aus dem vorstehend Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz - nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 34a Abs. 1 und 34c AHVV; vgl. auch Rz. 2173 ff. WBB) - das ordentliche Bezugsverfahren für die (bezüglich der Monate Juli und August 2011) noch ausstehenden Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 81.60 durchzuführen hat, zumal aufgrund der vorliegenden Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer den offenen Betrag nicht noch bezahlen würde. Wird der Betrag nicht bezahlt, so hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt die Verrechnung zu prüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des Bezugsverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen und gegebenenfalls zur Neuberechnung der Rentenhöhe und Zusprechung der Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Rückweisung der Streitsache zur Durchführung des Bezugsverfahrens einem Unterliegen gleichkommt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 4.6 vorgehe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nachfolgende Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: