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C-5834/2011

C-5834/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-14 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1975 in der Ukraine, reiste im März 2000 mit einem drei Monate gültigen Visum in die Schweiz ein. Zweck ihrer Einreise war ein Besuch bei B._______, einem zehneinhalb Jahre älteren Schweizer, den sie zuvor durch eine Partnervermittlung kennengelernt hatte. Kurz vor Ablauf ihres Visums, am 19. Mai 2000, schlossen beide miteinander die Ehe. Infolgedessen erhielt A._______ im Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung. B. Gestützt auf ihre Ehe reichte A._______ am 12. Juni 2005 beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 21. September 2006 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. A._______ wurde mit Verfügung vom 28. September 2006 - rechtskräftig geworden am 30. Oktober 2006 - erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte von Valzeina/GR und Furna/GR. C. Spätestens am 15. Dezember 2006 trennten sich die Ehegatten, wobei die Ehefrau die bisherige gemeinsame Wohnung verliess. Beide reichten am 28. Dezember 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und verzichteten in der von ihnen vorgeschla­genen Scheidungskonvention auf jedwede gegenseitigen Ansprüche. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. April 2007, unter Genehmigung der Scheidungskonvention, geschieden. Aufgrund eines zuvor von beiden Ehegatten erklärten Verzichts, Rechtsmittel einzureichen, wurde das Scheidungsurteil mit seiner Mitteilung am 11. April 2007 rechtskräftig. D. Die Umstände der Trennung und Scheidung nahm das Bundesamt zum Anlass, gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten. Diese wurde hierüber mit Schreiben vom 22. Mai 2007 in Kenntnis gesetzt. In einer ersten Stellungnahme vom 20. Juni 2007 teilte A._______ unter anderem mit, ihr Ex-Ehemann habe ein nicht unerhebliches Alkoholproblem gehabt, unter dem sie gelitten habe. Sie habe die eheliche Wohnung nicht freiwillig verlassen, sondern sei von ihrem Ehemann vor die Tür gestellt worden. Letzteres könne C._______ bestätigen; zum Alkoholproblem von B._______ könne dessen Hausarzt, D._______, Auskunft geben. E. Aufgrund dieses Vorbringens führte das BFM verschiedene Beweiserhebungen durch, zum einen, indem es die rogatorische Einvernahme des Ex-Ehemannes veranlasste, zum anderen, indem es C._______ und D._______ als Auskunftspersonen schriftlich befragte. E.a Die Einvernahme des Ex-Ehemannes wurde am 6. Mai 2008 vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden im Beisein des Rechtsvertreters von A._______ durchgeführt. Dabei bestritt B._______, jemals Alkoholprobleme gehabt zu haben. Zur Frage der ehelichen Trennung führte er im Wesentlichen aus, dass die Ehe bis Herbst 2006 gut verlaufen sei; dann habe seine Ehefrau ihm mitgeteilt, dass sie weniger für ihn empfinde und die Trennung wolle. Sie sei am 15. Oktober 2006 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe ihm am 20. Dezember 2006 gesagt, dass sie eine Wohnung suche. Er habe ihr darauf die Scheidung vorgeschlagen, womit sie einverstanden gewesen sei. E.b C._______ nahm mit Schreiben vom 17. Juni 2008 zu verschiedenen Fragen des BFM Stellung. Er gab an, ein zeitweise bei B._______ bestehendes Alkoholproblem sei bekannt; er habe diesen auch einmal bei einem Besuch der Ehepaares sinnlos betrunken erlebt. B._______ habe ihn Ende Oktober 2006 besucht und ihn gefragt, ob seine Frau eine Zeitlang bei ihm wohnen dürfe. Er habe diesen Wunsch damit begründet, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen sein wolle. Die Ehefrau habe mit dem Auszug aus der gemeinschaftlichen Wohnung ihren Ehemann - leider erfolglos - dazu zwingen wollen, seine Lebensweise und Einstellung zu ändern. E.c Mit Schreiben vom 29. August 2010 teilte D._______ dem BFM mit, dass es im Jahr 1993 einmal zu einem alkoholbedingten Klinikaufenthalt von B._______ gekommen sei; in der Zeit zwischen 1993 und 2009 habe er mit ihm aber nie etwas zu tun gehabt, was im Zusammenhang mit Alkohol gestanden hätte. F. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 28. Juli 2011 machte A._______ im Wesentlichen geltend, ihre Ehe sei im September 2006 noch nicht zerrüttet gewesen. Es könne durchaus zutreffen, dass ihre Ehe vor ihrem Auszug Schwankungen unterworfen gewesen sei, dies aber nicht mehr und nicht weniger als in anderen Beziehungen auch. Sie habe zu keinem Zeitpunkt an der Richtigkeit ihrer Ehe gezweifelt. Belegt werde dies auch durch die Auskünfte von C._______, der ihr wegen der im Zuge der gelegentlichen Alkoholabstürze aufkeimenden Gefühlsschwankungen von Herrn B._______ Obhut gewährt habe. C._______ habe auch darauf hingewiesen, dass sie mit diesem (nur vorübergehend gedachten) Auszug die Absicht hegte, an der Ehe festzuhalten und dieser neuen Schwung zu geben. Sie habe mit ihrem Handeln die Lebensweise und die Einstellung von B._______ verbessern wollen. Statt dessen sei sie, vollkommen unerwartet, mit der von ihm eingeleiteten Scheidung konfrontiert worden. G. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Graubünden vom 13. September 2011 erklärte das BFM mit Verfügung vom 20. September 2011 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Es führt aus, die Eckdaten ihres Ehelebens - Kennenlernen der Ehepartner durch eine Partnervermittlung, Heirat nach dreimonatiger Bekanntschaft, Zeitspanne von 46 Tagen zwischen der (rechtskräftig gewordenen) erleichterten Einbürgerung und der definitiven Trennung, Scheidungsbegehren bereits 13 Tage später - zeugten von einer gewissen Planmässigkeit. Sie begründeten zudem die tatsächliche Vermutung, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Diese Vermutung habe A._______ nicht umstossen können. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass das von ihr behauptete Alkoholproblem des Ehemannes bereits während der ganzen Ehe bestanden und sie darunter gelitten habe. Indem sie die Einbürgerungsbehörde über die ehelichen Schwierigkeiten im Unklaren gelassen habe, habe sie ihre erleichtere Einbürgerung erschlichen und damit die Voraussetzungen für deren Nichtigerklärung erfüllt. H. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, erhob A._______ am 21. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht ein planmässiges und systematisches Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts vor. Nicht sie selbst habe die eheliche Gemeinschaft aufgelöst, sondern ihr Ehegatte, der sie aus Haus gewiesen habe. Zuvor sei dieser auf C._______ zugegangen und habe ihm erklärt, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen leben wolle; entgegenkommenderweise habe C._______ sie dann in seiner Familie aufgenommen. Der ihr nur zehn Tage später übermittelte Entschluss des Ehemannes, sich scheiden zu lassen, habe sie derart aus der Bahn geworfen, dass sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Selbst wenn es durch den Alkoholkonsum ihres Ehemannes bedingte Schwierigkeiten in ihre Ehe gegeben habe, so sei sie bis dahin voll und ganz von ihrer Ehe überzeugt gewesen und habe auch den Wunsch nach Kindern gehegt. Das Verhalten ihres Ehemannes, der ihr das Scheidungsverfahren geradezu aufgedrängt und sich zudem an die Fremdenpolizei gewandt habe, sei ein reiner Rachefeldzug gegen sie gewesen, habe er es doch augenscheinlich nicht akzeptieren können, dass sie ihn mit seinen Alkoholproblemen konfrontiert habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Schlussfolgerungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Unter anderem nimmt sie Stellung zu der rogatorischen Befragung von B._______ vom 6. Mai 2008. Aus ihr gehe hervor, dass seine Ehefrau die Trennung gewollt habe, dass sie bereits am 15. Oktober 2006 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und ihrem Ehemann am 20. Dezember 2006 mitgeteilt habe, dass sie eine eigene Wohnung suche; dieser habe ihr sodann mitgeteilt, dass man sich in diesem Falle auch gleich scheiden lassen könne. Das Vorbringen von B._______ erscheine plausibel, da seine Ehefrau bereits am 15. Dezember 2006 in der Gemeinde X._______ angemeldet gewesen und das gemeinsame Scheidungsbegehren am 28. Dezember 2006 eingereicht worden sei. J. Mit Replik vom 9. Februar 2012 erläutert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Nochmals betont sie, erst Mitte Dezember 2006 von ihrem Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen worden zu sein und bei C._______ vorübergehend Unterschlupf gefunden zu haben. Weiterhin führt sie aus: Erst als sie je länger je mehr einsehen musste, dass die Absicht von ihrem Ehemann B._______ mit der Durchsetzung der Scheidung nicht gewandelt werden konnte, kümmerte sie sich um eine eigene Wohnung und mietete auf den 1. April 2007 eine eigene 2-Zimmerwohnung im gleichen Dorfe. Was ihre Anmeldung in X._______ angehe, so sei es ihr Ehemann gewesen, der sie dort an- und in Y._______ abgemeldet habe. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdefüh­rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson-dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2).

E. 3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrensrechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteilten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden (Art. 41 Abs. 1bis BüG).

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinwei­sen).

E. 4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be­hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus­serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffe­ne Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli­cher Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 5 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür­gerung der Beschwerdeführerin gelangte die Vorinstanz zur Ver­mu­tung, diese habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch ihre erleichterte Einbürgerung erschlichen.

E. 5.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwer­de­führerin zu Beginn des Jahres 2000 in die Schweiz einreiste, nachdem sie kurz zuvor B._______ über eine Partnervermittlung kennengelernt hatte. Im Mai 2000 heiratete das Paar, wodurch die Beschwer­de­führerin eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden erhielt. Kurz nach Ablauf der fünfjährigen Wohnsitzfrist (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG), im Juni 2005, stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welchem mit Verfügung vom 28. September 2006 entsprochen wurde. Spätestens am 15. Dezember 2006 - rund sechs Wochen nach Rechtskraft der Einbürgerungsverfügung - kam es zur Trennung der Ehegatten; noch vor Ablauf des Jahres 2006 stellten diese ein gemeinsames Scheidungsbegehren.

E. 5.2 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass die Einreise der Beschwerdeführerin, ihre Heirat, ihr Einbürgerungsgesuch, ihre erleichterte Einbürgerung, die Trennung sowie das Scheidungsbegehren der Ehegatten in zeitlichen Abständen, die kaum kürzer hätten sein können, aufein-anderfolgten. Dies spricht durchaus - wie es auch die vorinstanzliche Verfügung festhält - für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts. Der Umstand, dass sich die Ehegatten durch eine Partnervermittlung kennenlernten, ist zwar nicht unbedingt ein Indiz für ein derartiges Vorgehen, er zeigt allerdings, dass die Partner bereits relativ kurze Zeit nach dem Kennenlernen eine feste Verbindung eingingen. Ob die der Eheschliessung vorausgehende Phase des Kennenlernens drei Monate - so die Vorinstanz - oder fünf Monate - so die Beschwerdeführerin - betrug, ist dabei nicht erheblich.

E. 5.3 Die sich aus dem dargelegten Geschehensablauf ergebende Vermutung, die Beschwerdeführerin habe sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen, wird auch nicht durch die Beweiserhebungen des BFM in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat diese Beweise vor allem erhoben, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2007 behauptet hatte, ihr alkoholkranker Ehemann habe sie Mitte Dezember 2006 unvermittelt vor die Tür gesetzt, während sie selbst aufrichtig an der Ehe festgehalten habe. Allerdings stützen weder die Einvernahme des Ex-Ehemannes noch die Auskünfte von C._______ diese Behauptung.

E. 6 Somit bleibt fraglich, ob das anderweitige Vorbringen der Beschwerdeführerin die Vermutung der von ihr erschlichenen Einbürgerung umstossen kann.

E. 6.1 Dabei kommt es gar nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Trennung der Ehegatten vollzogen wurde; hierzu haben beide Ex-Ehe­gatten unterschiedliche Angaben gemacht, sowohl was den Zeitpunkt, als auch was den Anlass der Trennung angeht. Entscheidend ist, dass die sinngemässe Behauptung der Beschwerdeführerin, von ihrem Ehemann Mitte Dezember 2006 völlig überraschend vor die Tür gesetzt worden zu sein, im Kontext ihrer weiteren Erklärungen gar nicht plausibel erscheint. Bereits in ihrer ersten an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom 20. Juni 2007 hat die Beschwerdeführerin dargelegt, ihr Ehemann habe ein nicht unwesentliches Alkoholproblem, dies bereits seit langen Jahren; im letzten halben Jahr hätten sich die Exzesse immer mehr gehäuft und es sei zu teilweise nicht beschreibbaren Verfehlungen gekommen. Auch in ihrer abschliessenden Stellungnahme an das BFM vom 28. Juli 2011 thematisierte die Beschwerdeführerin den Alkoholmissbrauch ihres Ehemannes und nahm dort gleichzeitig Bezug auf die Auskünfte C._______s. Dessen Darstellung, sie habe mit dem nur vorübergehend gedachten Auszug die Lebensweise und die Einstellung von B._______ verbessern wollen, hat die Beschwerdeführerin keineswegs bestritten, sondern sich zu eigen gemacht. Damit wird deutlich, dass ihre Ehe unter den Alkoholproblemen des Ehemannes litt und dass sie die Trennung zumindest zum Anlass nahm, von ihrem Ehemann einen anderen Umgang mit Alkohol zu verlangen. Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe weist sie darauf hin, dass ihr Ehemann die Konfrontation mit seinen Alkoholproblemen nicht habe akzeptieren können. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich somit zum einen, dass ihre an den Ehemann gerichteten Vorwürfe zur Trennung der Ehegatten mit beitrugen, zum anderen aber auch, dass sie ihre Ehe nach der Trennung nur unter anderen als den bisherigen Umständen weiterzuführen gedachte. Ob sich die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung, auf ihren Ehemann Druck ausüben zu können, täuschte, ist irrelevant. Dementsprechend kann auch die von ihr wiederholt geäusserte Überzeugung, noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung an den Fortbestand ihrer Ehe geglaubt zu haben, keine Berücksichtigung finden. Ihr gesamtes Vorbringen zeigt, dass sich ihre Ehe, bedingt durch den Alkoholismus des Ehemannes, seit Langem, spätestens aber im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in einem Zustand befand, der für sie unerträglich war.

E. 6.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28. Dezember 2006, 13 Tage nach dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt, gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Scheidungsbegehren stellte, bestätigt die obigen Schlussfolgerungen. Die Beschwerdeführerin versucht zwar, das Scheidungsbegehren als einseitigen Entschluss des Ehemannes, dem sie sich nicht habe widersetzen können, darzustellen; glaubwürdig ist ihre Behauptung allerdings nicht, zumal nähere Ausführungen zu einer entsprechenden Vorgehensweise des Ehemannes unterbleiben. Vielmehr lässt die gemeinsam unterzeichnete Scheidungskonvention darauf schliessen, dass beide Ehegatten so schnell wie möglich geschieden werden wollten und deshalb auf gegenseitige Ansprüche verzichteten. Auf diese - zu Lasten der Ehefrau gehende - Vereinbarung ist das für die Scheidung zuständige Gericht eingegangen; es hat die Vereinbarung aber genehmigt, weil beide Parteien in der einzelnen und gemeinsamen Anhörung vom 30. Januar 2007 mit Nachdruck erklärt hatten, das in der Konvention Festgehaltene entspreche ihrem Willen, ihren Möglichkeiten, sei fair, recht und gerecht (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 10. April 2007). Dass die Ehegatten bereits bei dieser Anhörung auf Rechtsmittel gegen das künftige Urteil verzichteten, zeigt ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdeführerin, unbeeinflusst vom Ehemann, so bald wie möglich rechtskräftig geschieden sein wollte. Dass sie in ihrer Replik anderes behauptet, ist mit den tatsächlichen Verlauf des Scheidungsverfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen.

E. 6.3 Auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie Mitte Dezember 2006 völlig unerwartet aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen und sie nur zehn Tage später mit seinem Scheidungswunsch konfrontiert, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Beschwerdeführerin hat zwar damit argumentiert, dass diese Vorkommnisse sie aus der Bahn geworfen und eine psychiatrische Behandlung nach sich gezogen hätten; auf die von ihr diesbezüglich angebotenen Beweise braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Es kann unterstellt werden, dass die Beschwerdeführerin im zeitlichen Umfeld von Trennung und Scheidung unter psychisch Problemen litt und entsprechend behandelt wurde. Dies kann die Vermutung, dass sie sich im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung über die Zerrüttung ihrer Ehe im Klaren war, nicht umstossen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Ehe von vornherein nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die langjährigen Alkoholprobleme des Ehemannes ihre Ehe dermassen belasteten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr bereit war, diese Probleme weiterhin zu ertragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sie mit der Erklärung vom 21. September 2006 bewusst falsche Angaben über den Zustand ihrer Ehe gemacht und sich hierdurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.

E. 7 Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2011 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde­führerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht, Karlihof 4, 7001 Chur Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5834/2011 Urteil vom 14. Januar 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1975 in der Ukraine, reiste im März 2000 mit einem drei Monate gültigen Visum in die Schweiz ein. Zweck ihrer Einreise war ein Besuch bei B._______, einem zehneinhalb Jahre älteren Schweizer, den sie zuvor durch eine Partnervermittlung kennengelernt hatte. Kurz vor Ablauf ihres Visums, am 19. Mai 2000, schlossen beide miteinander die Ehe. Infolgedessen erhielt A._______ im Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung. B. Gestützt auf ihre Ehe reichte A._______ am 12. Juni 2005 beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 21. September 2006 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. A._______ wurde mit Verfügung vom 28. September 2006 - rechtskräftig geworden am 30. Oktober 2006 - erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte von Valzeina/GR und Furna/GR. C. Spätestens am 15. Dezember 2006 trennten sich die Ehegatten, wobei die Ehefrau die bisherige gemeinsame Wohnung verliess. Beide reichten am 28. Dezember 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und verzichteten in der von ihnen vorgeschla­genen Scheidungskonvention auf jedwede gegenseitigen Ansprüche. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. April 2007, unter Genehmigung der Scheidungskonvention, geschieden. Aufgrund eines zuvor von beiden Ehegatten erklärten Verzichts, Rechtsmittel einzureichen, wurde das Scheidungsurteil mit seiner Mitteilung am 11. April 2007 rechtskräftig. D. Die Umstände der Trennung und Scheidung nahm das Bundesamt zum Anlass, gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten. Diese wurde hierüber mit Schreiben vom 22. Mai 2007 in Kenntnis gesetzt. In einer ersten Stellungnahme vom 20. Juni 2007 teilte A._______ unter anderem mit, ihr Ex-Ehemann habe ein nicht unerhebliches Alkoholproblem gehabt, unter dem sie gelitten habe. Sie habe die eheliche Wohnung nicht freiwillig verlassen, sondern sei von ihrem Ehemann vor die Tür gestellt worden. Letzteres könne C._______ bestätigen; zum Alkoholproblem von B._______ könne dessen Hausarzt, D._______, Auskunft geben. E. Aufgrund dieses Vorbringens führte das BFM verschiedene Beweiserhebungen durch, zum einen, indem es die rogatorische Einvernahme des Ex-Ehemannes veranlasste, zum anderen, indem es C._______ und D._______ als Auskunftspersonen schriftlich befragte. E.a Die Einvernahme des Ex-Ehemannes wurde am 6. Mai 2008 vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden im Beisein des Rechtsvertreters von A._______ durchgeführt. Dabei bestritt B._______, jemals Alkoholprobleme gehabt zu haben. Zur Frage der ehelichen Trennung führte er im Wesentlichen aus, dass die Ehe bis Herbst 2006 gut verlaufen sei; dann habe seine Ehefrau ihm mitgeteilt, dass sie weniger für ihn empfinde und die Trennung wolle. Sie sei am 15. Oktober 2006 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe ihm am 20. Dezember 2006 gesagt, dass sie eine Wohnung suche. Er habe ihr darauf die Scheidung vorgeschlagen, womit sie einverstanden gewesen sei. E.b C._______ nahm mit Schreiben vom 17. Juni 2008 zu verschiedenen Fragen des BFM Stellung. Er gab an, ein zeitweise bei B._______ bestehendes Alkoholproblem sei bekannt; er habe diesen auch einmal bei einem Besuch der Ehepaares sinnlos betrunken erlebt. B._______ habe ihn Ende Oktober 2006 besucht und ihn gefragt, ob seine Frau eine Zeitlang bei ihm wohnen dürfe. Er habe diesen Wunsch damit begründet, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen sein wolle. Die Ehefrau habe mit dem Auszug aus der gemeinschaftlichen Wohnung ihren Ehemann - leider erfolglos - dazu zwingen wollen, seine Lebensweise und Einstellung zu ändern. E.c Mit Schreiben vom 29. August 2010 teilte D._______ dem BFM mit, dass es im Jahr 1993 einmal zu einem alkoholbedingten Klinikaufenthalt von B._______ gekommen sei; in der Zeit zwischen 1993 und 2009 habe er mit ihm aber nie etwas zu tun gehabt, was im Zusammenhang mit Alkohol gestanden hätte. F. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 28. Juli 2011 machte A._______ im Wesentlichen geltend, ihre Ehe sei im September 2006 noch nicht zerrüttet gewesen. Es könne durchaus zutreffen, dass ihre Ehe vor ihrem Auszug Schwankungen unterworfen gewesen sei, dies aber nicht mehr und nicht weniger als in anderen Beziehungen auch. Sie habe zu keinem Zeitpunkt an der Richtigkeit ihrer Ehe gezweifelt. Belegt werde dies auch durch die Auskünfte von C._______, der ihr wegen der im Zuge der gelegentlichen Alkoholabstürze aufkeimenden Gefühlsschwankungen von Herrn B._______ Obhut gewährt habe. C._______ habe auch darauf hingewiesen, dass sie mit diesem (nur vorübergehend gedachten) Auszug die Absicht hegte, an der Ehe festzuhalten und dieser neuen Schwung zu geben. Sie habe mit ihrem Handeln die Lebensweise und die Einstellung von B._______ verbessern wollen. Statt dessen sei sie, vollkommen unerwartet, mit der von ihm eingeleiteten Scheidung konfrontiert worden. G. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Graubünden vom 13. September 2011 erklärte das BFM mit Verfügung vom 20. September 2011 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Es führt aus, die Eckdaten ihres Ehelebens - Kennenlernen der Ehepartner durch eine Partnervermittlung, Heirat nach dreimonatiger Bekanntschaft, Zeitspanne von 46 Tagen zwischen der (rechtskräftig gewordenen) erleichterten Einbürgerung und der definitiven Trennung, Scheidungsbegehren bereits 13 Tage später - zeugten von einer gewissen Planmässigkeit. Sie begründeten zudem die tatsächliche Vermutung, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Diese Vermutung habe A._______ nicht umstossen können. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass das von ihr behauptete Alkoholproblem des Ehemannes bereits während der ganzen Ehe bestanden und sie darunter gelitten habe. Indem sie die Einbürgerungsbehörde über die ehelichen Schwierigkeiten im Unklaren gelassen habe, habe sie ihre erleichtere Einbürgerung erschlichen und damit die Voraussetzungen für deren Nichtigerklärung erfüllt. H. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, erhob A._______ am 21. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht ein planmässiges und systematisches Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts vor. Nicht sie selbst habe die eheliche Gemeinschaft aufgelöst, sondern ihr Ehegatte, der sie aus Haus gewiesen habe. Zuvor sei dieser auf C._______ zugegangen und habe ihm erklärt, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen leben wolle; entgegenkommenderweise habe C._______ sie dann in seiner Familie aufgenommen. Der ihr nur zehn Tage später übermittelte Entschluss des Ehemannes, sich scheiden zu lassen, habe sie derart aus der Bahn geworfen, dass sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Selbst wenn es durch den Alkoholkonsum ihres Ehemannes bedingte Schwierigkeiten in ihre Ehe gegeben habe, so sei sie bis dahin voll und ganz von ihrer Ehe überzeugt gewesen und habe auch den Wunsch nach Kindern gehegt. Das Verhalten ihres Ehemannes, der ihr das Scheidungsverfahren geradezu aufgedrängt und sich zudem an die Fremdenpolizei gewandt habe, sei ein reiner Rachefeldzug gegen sie gewesen, habe er es doch augenscheinlich nicht akzeptieren können, dass sie ihn mit seinen Alkoholproblemen konfrontiert habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Schlussfolgerungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Unter anderem nimmt sie Stellung zu der rogatorischen Befragung von B._______ vom 6. Mai 2008. Aus ihr gehe hervor, dass seine Ehefrau die Trennung gewollt habe, dass sie bereits am 15. Oktober 2006 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und ihrem Ehemann am 20. Dezember 2006 mitgeteilt habe, dass sie eine eigene Wohnung suche; dieser habe ihr sodann mitgeteilt, dass man sich in diesem Falle auch gleich scheiden lassen könne. Das Vorbringen von B._______ erscheine plausibel, da seine Ehefrau bereits am 15. Dezember 2006 in der Gemeinde X._______ angemeldet gewesen und das gemeinsame Scheidungsbegehren am 28. Dezember 2006 eingereicht worden sei. J. Mit Replik vom 9. Februar 2012 erläutert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Nochmals betont sie, erst Mitte Dezember 2006 von ihrem Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen worden zu sein und bei C._______ vorübergehend Unterschlupf gefunden zu haben. Weiterhin führt sie aus: Erst als sie je länger je mehr einsehen musste, dass die Absicht von ihrem Ehemann B._______ mit der Durchsetzung der Scheidung nicht gewandelt werden konnte, kümmerte sie sich um eine eigene Wohnung und mietete auf den 1. April 2007 eine eigene 2-Zimmerwohnung im gleichen Dorfe. Was ihre Anmeldung in X._______ angehe, so sei es ihr Ehemann gewesen, der sie dort an- und in Y._______ abgemeldet habe. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdefüh­rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson-dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2). 3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrensrechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteilten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden (Art. 41 Abs. 1bis BüG). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinwei­sen). 4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be­hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus­serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffe­ne Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli­cher Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

5. Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür­gerung der Beschwerdeführerin gelangte die Vorinstanz zur Ver­mu­tung, diese habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch ihre erleichterte Einbürgerung erschlichen. 5.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwer­de­führerin zu Beginn des Jahres 2000 in die Schweiz einreiste, nachdem sie kurz zuvor B._______ über eine Partnervermittlung kennengelernt hatte. Im Mai 2000 heiratete das Paar, wodurch die Beschwer­de­führerin eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden erhielt. Kurz nach Ablauf der fünfjährigen Wohnsitzfrist (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG), im Juni 2005, stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welchem mit Verfügung vom 28. September 2006 entsprochen wurde. Spätestens am 15. Dezember 2006 - rund sechs Wochen nach Rechtskraft der Einbürgerungsverfügung - kam es zur Trennung der Ehegatten; noch vor Ablauf des Jahres 2006 stellten diese ein gemeinsames Scheidungsbegehren. 5.2 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass die Einreise der Beschwerdeführerin, ihre Heirat, ihr Einbürgerungsgesuch, ihre erleichterte Einbürgerung, die Trennung sowie das Scheidungsbegehren der Ehegatten in zeitlichen Abständen, die kaum kürzer hätten sein können, aufein-anderfolgten. Dies spricht durchaus - wie es auch die vorinstanzliche Verfügung festhält - für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts. Der Umstand, dass sich die Ehegatten durch eine Partnervermittlung kennenlernten, ist zwar nicht unbedingt ein Indiz für ein derartiges Vorgehen, er zeigt allerdings, dass die Partner bereits relativ kurze Zeit nach dem Kennenlernen eine feste Verbindung eingingen. Ob die der Eheschliessung vorausgehende Phase des Kennenlernens drei Monate - so die Vorinstanz - oder fünf Monate - so die Beschwerdeführerin - betrug, ist dabei nicht erheblich. 5.3 Die sich aus dem dargelegten Geschehensablauf ergebende Vermutung, die Beschwerdeführerin habe sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen, wird auch nicht durch die Beweiserhebungen des BFM in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat diese Beweise vor allem erhoben, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2007 behauptet hatte, ihr alkoholkranker Ehemann habe sie Mitte Dezember 2006 unvermittelt vor die Tür gesetzt, während sie selbst aufrichtig an der Ehe festgehalten habe. Allerdings stützen weder die Einvernahme des Ex-Ehemannes noch die Auskünfte von C._______ diese Behauptung.

6. Somit bleibt fraglich, ob das anderweitige Vorbringen der Beschwerdeführerin die Vermutung der von ihr erschlichenen Einbürgerung umstossen kann. 6.1 Dabei kommt es gar nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Trennung der Ehegatten vollzogen wurde; hierzu haben beide Ex-Ehe­gatten unterschiedliche Angaben gemacht, sowohl was den Zeitpunkt, als auch was den Anlass der Trennung angeht. Entscheidend ist, dass die sinngemässe Behauptung der Beschwerdeführerin, von ihrem Ehemann Mitte Dezember 2006 völlig überraschend vor die Tür gesetzt worden zu sein, im Kontext ihrer weiteren Erklärungen gar nicht plausibel erscheint. Bereits in ihrer ersten an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom 20. Juni 2007 hat die Beschwerdeführerin dargelegt, ihr Ehemann habe ein nicht unwesentliches Alkoholproblem, dies bereits seit langen Jahren; im letzten halben Jahr hätten sich die Exzesse immer mehr gehäuft und es sei zu teilweise nicht beschreibbaren Verfehlungen gekommen. Auch in ihrer abschliessenden Stellungnahme an das BFM vom 28. Juli 2011 thematisierte die Beschwerdeführerin den Alkoholmissbrauch ihres Ehemannes und nahm dort gleichzeitig Bezug auf die Auskünfte C._______s. Dessen Darstellung, sie habe mit dem nur vorübergehend gedachten Auszug die Lebensweise und die Einstellung von B._______ verbessern wollen, hat die Beschwerdeführerin keineswegs bestritten, sondern sich zu eigen gemacht. Damit wird deutlich, dass ihre Ehe unter den Alkoholproblemen des Ehemannes litt und dass sie die Trennung zumindest zum Anlass nahm, von ihrem Ehemann einen anderen Umgang mit Alkohol zu verlangen. Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe weist sie darauf hin, dass ihr Ehemann die Konfrontation mit seinen Alkoholproblemen nicht habe akzeptieren können. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich somit zum einen, dass ihre an den Ehemann gerichteten Vorwürfe zur Trennung der Ehegatten mit beitrugen, zum anderen aber auch, dass sie ihre Ehe nach der Trennung nur unter anderen als den bisherigen Umständen weiterzuführen gedachte. Ob sich die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung, auf ihren Ehemann Druck ausüben zu können, täuschte, ist irrelevant. Dementsprechend kann auch die von ihr wiederholt geäusserte Überzeugung, noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung an den Fortbestand ihrer Ehe geglaubt zu haben, keine Berücksichtigung finden. Ihr gesamtes Vorbringen zeigt, dass sich ihre Ehe, bedingt durch den Alkoholismus des Ehemannes, seit Langem, spätestens aber im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in einem Zustand befand, der für sie unerträglich war. 6.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28. Dezember 2006, 13 Tage nach dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt, gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Scheidungsbegehren stellte, bestätigt die obigen Schlussfolgerungen. Die Beschwerdeführerin versucht zwar, das Scheidungsbegehren als einseitigen Entschluss des Ehemannes, dem sie sich nicht habe widersetzen können, darzustellen; glaubwürdig ist ihre Behauptung allerdings nicht, zumal nähere Ausführungen zu einer entsprechenden Vorgehensweise des Ehemannes unterbleiben. Vielmehr lässt die gemeinsam unterzeichnete Scheidungskonvention darauf schliessen, dass beide Ehegatten so schnell wie möglich geschieden werden wollten und deshalb auf gegenseitige Ansprüche verzichteten. Auf diese - zu Lasten der Ehefrau gehende - Vereinbarung ist das für die Scheidung zuständige Gericht eingegangen; es hat die Vereinbarung aber genehmigt, weil beide Parteien in der einzelnen und gemeinsamen Anhörung vom 30. Januar 2007 mit Nachdruck erklärt hatten, das in der Konvention Festgehaltene entspreche ihrem Willen, ihren Möglichkeiten, sei fair, recht und gerecht (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 10. April 2007). Dass die Ehegatten bereits bei dieser Anhörung auf Rechtsmittel gegen das künftige Urteil verzichteten, zeigt ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdeführerin, unbeeinflusst vom Ehemann, so bald wie möglich rechtskräftig geschieden sein wollte. Dass sie in ihrer Replik anderes behauptet, ist mit den tatsächlichen Verlauf des Scheidungsverfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen. 6.3 Auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie Mitte Dezember 2006 völlig unerwartet aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen und sie nur zehn Tage später mit seinem Scheidungswunsch konfrontiert, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Beschwerdeführerin hat zwar damit argumentiert, dass diese Vorkommnisse sie aus der Bahn geworfen und eine psychiatrische Behandlung nach sich gezogen hätten; auf die von ihr diesbezüglich angebotenen Beweise braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Es kann unterstellt werden, dass die Beschwerdeführerin im zeitlichen Umfeld von Trennung und Scheidung unter psychisch Problemen litt und entsprechend behandelt wurde. Dies kann die Vermutung, dass sie sich im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung über die Zerrüttung ihrer Ehe im Klaren war, nicht umstossen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Ehe von vornherein nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die langjährigen Alkoholprobleme des Ehemannes ihre Ehe dermassen belasteten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr bereit war, diese Probleme weiterhin zu ertragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sie mit der Erklärung vom 21. September 2006 bewusst falsche Angaben über den Zustand ihrer Ehe gemacht und sich hierdurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.

7. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2011 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde­führerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht, Karlihof 4, 7001 Chur Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: