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C-5822/2018

C-5822/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-16 · Deutsch CH

Krankenversicherung (Übriges)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._______,

E. 2 B._______, beide vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, Beschwerdeführerinnen, gegen Regierungsrat des Kantons C._______, Vorinstanz, Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern, Beigeladene. Gegenstand Krankenversicherung, Nichteintretensentscheid, Regierungsratsbeschluss vom 11. September 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons C.______ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 11. September 2018 auf das Gesuch um Genehmigung des zwischen A._______ und B._______ ausgehandelten Tarifvertrages vom 7. Februar 2018 nicht eingetreten ist (Beilage 2 zu BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, gegen diesen Beschluss der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 Beschwerde erhoben haben mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Genehmigungsgesuch betreffend Leistungspauschale der Augenchirurgie für ambulant erbrachte Arztleistungen gemäss KVG ab 1. Januar 2018 einzutreten (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des den Kanton D._______ betreffenden Verfahrens C-5123/2018 beantragt haben, dass die Beschwerdeführerinnen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Ziff. 3 der Verfügung vom 22. Oktober 2018; BVGer act. 2) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2018 nachgekommen sind (BVGer act. 4 samt Beilagen), dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- von den Beschwerdeführerinnen am 24. Oktober 2018 geleistet worden ist (BVGer act. 2 und 5), dass die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Verfügung vom 1. November 2018 aufgefordert worden sind, bis zum 21. November 2018 eine auf den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen beschränkte Vernehmlassung einzureichen (BVGer act. 8), dass sowohl die Vorinstanz als auch das BAG der Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung im Parallelverfahren C-5123/2018 zugestimmt haben (BVGer act. 9 und 10), dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C-5821/2018 bis zum Vorliegen eines Entscheids im Beschwerdeverfahren C-5123/2018 sistiert hat (Verfügung vom 22, November 2018; BVGer act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil vom 4. Juli 2019 im genannten Parallelverfahren entschieden und die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. September 2019 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-5822/2018 aufgehoben und die Beschwerdeführerinnen eingeladen hat, bis zum 21. Oktober 2019 eine Stellungnahme einzureichen bzw. dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder den Beschwerderückzug mitteilen möchten (BVGer act. 12), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Beschwerde - unter Hinweis auf den genannten Entscheid im Parallelverfahren - mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 zurückgezogen und das Bundesverwaltungsgericht um Abschreibung des Verfahrens ersucht hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, und der Restbetrag von Fr. 4'000.- den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen, und der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adressse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB vom 11.9.2018; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 08.10.2019) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5822/2018 Abschreibungsentscheid vom 16. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, Beschwerdeführerinnen, gegen Regierungsrat des Kantons C._______, Vorinstanz, Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern, Beigeladene. Gegenstand Krankenversicherung, Nichteintretensentscheid, Regierungsratsbeschluss vom 11. September 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons C.______ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 11. September 2018 auf das Gesuch um Genehmigung des zwischen A._______ und B._______ ausgehandelten Tarifvertrages vom 7. Februar 2018 nicht eingetreten ist (Beilage 2 zu BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, gegen diesen Beschluss der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 Beschwerde erhoben haben mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Genehmigungsgesuch betreffend Leistungspauschale der Augenchirurgie für ambulant erbrachte Arztleistungen gemäss KVG ab 1. Januar 2018 einzutreten (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des den Kanton D._______ betreffenden Verfahrens C-5123/2018 beantragt haben, dass die Beschwerdeführerinnen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Ziff. 3 der Verfügung vom 22. Oktober 2018; BVGer act. 2) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2018 nachgekommen sind (BVGer act. 4 samt Beilagen), dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- von den Beschwerdeführerinnen am 24. Oktober 2018 geleistet worden ist (BVGer act. 2 und 5), dass die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Verfügung vom 1. November 2018 aufgefordert worden sind, bis zum 21. November 2018 eine auf den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen beschränkte Vernehmlassung einzureichen (BVGer act. 8), dass sowohl die Vorinstanz als auch das BAG der Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung im Parallelverfahren C-5123/2018 zugestimmt haben (BVGer act. 9 und 10), dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C-5821/2018 bis zum Vorliegen eines Entscheids im Beschwerdeverfahren C-5123/2018 sistiert hat (Verfügung vom 22, November 2018; BVGer act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil vom 4. Juli 2019 im genannten Parallelverfahren entschieden und die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. September 2019 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-5822/2018 aufgehoben und die Beschwerdeführerinnen eingeladen hat, bis zum 21. Oktober 2019 eine Stellungnahme einzureichen bzw. dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder den Beschwerderückzug mitteilen möchten (BVGer act. 12), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Beschwerde - unter Hinweis auf den genannten Entscheid im Parallelverfahren - mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 zurückgezogen und das Bundesverwaltungsgericht um Abschreibung des Verfahrens ersucht hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, und der Restbetrag von Fr. 4'000.- den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen, und der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adressse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB vom 11.9.2018; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 08.10.2019)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Versand: