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C-5818/2009

C-5818/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-16 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, die erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

E. 2 Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Luzern überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

E. 5 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 2. März 2010 inkl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 25. Februar 2010 in Kopie [act. 139], Formular Zahladresse) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, die erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
  2. Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Luzern überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 2. März 2010 inkl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 25. Februar 2010 in Kopie [act. 139], Formular Zahladresse) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5818/2009 {T 0/2} Urteil vom 16. April 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler, Blegistrasse 1, Postfach 549, 6343 Rotkreuz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 23. Juli 2009 die A._______ bisher gewährte Invalidenrente per 31. August 2009 aufgehoben hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler, diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weitergewährung der Invalidenrente beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien fristgerecht erfolgte (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. September 2009 ausführt, aufgrund seines Wohnsitzes im Kanton Luzern könne er nicht nachvollziehen, weshalb die IVSTA verfügt habe; angesichts der Tatsache, dass sämtliche Akten durch die IVSTA zur Verfügung gestellt worden seien, könne jedoch auf deren Zuständigkeit geschlossen werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung richtet (Art. 55 IVG), dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV - die IVSTA (Art. 40 Abs. 1 IVV), dass Revisionsverfahren von jener IV-Stelle durchgeführt werden, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV), dass die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt (Art. 40 Abs. 3 IVV); frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen seinen Wohnsitz im Kanton Luzern hatte (act. 47, 50, 52) weshalb nicht die IVSTA, sondern die IV-Stelle Luzern für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen wäre (Art. 88 Abs. 1 IVV), dass Verfügungen von örtlich unzuständigen IV-Stellen in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar sind (soeben angeführtes Urteil I 232/03 E. 4.1; Urteil BVGer C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen), dass nach der Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle abgesehen werden kann, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1, Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.2.1), dass die fehlende Zuständigkeit vorliegend nicht gerügt wurde und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann, sodass aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und der Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle Luzern (aus Gründen formellrechtlicher Natur) abzusehen ist, zumal sich die Sache gemäss nachfolgender materieller Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht spruchreif erweist und zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist, dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2010 zu Handen der IVSTA die Durchführung weiterer fachärztlicher Begutachtungen empfohlen hat (act. 139), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 2. März 2010 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Unvollständigkeit der medizinischen Akten gerügt hat (vgl. Ziff. 18 der Beschwerde vom 14. September 2009), dass sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Parteien die Durchführung weiterer medizinischer Begutachtungen des Beschwerdeführers als notwendig erweist, dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2009 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass der Beschwerdeführer, wie von der IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2010 bestätigt, aktuell Wohnsitz im Kanton Luzern hat, weshalb sich ein Wechsel der IV-Stelle - von der IVSTA an die IV-Stelle Luzern - im Sinne der zuvor genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2104/2008 vom 9. Februar 2010), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, die erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Luzern überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 2. März 2010 inkl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 25. Februar 2010 in Kopie [act. 139], Formular Zahladresse) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: