Marktüberwachung
Sachverhalt
A. Das Zollinspektorat A._______ (im Folgenden: Zollinspektorat) leitete am 20. Mai 2010 sowie am 3. Juni 2010 je eine an der Grenze zurückgehaltene, an den Beschwerdeführer adressierte, ohne Absender versehene Sendung aus Grossbritannien mit insgesamt _______Tabletten _______ (Wirkstoff:_______; Verfahren_______) und _______ Tabletten _______ (Wirkstoff:________; Verfahren _______) zur weiteren Folgegebung an das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), weiter. B. Das Institut teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheiden vom 8. Juni 2010 und vom 8. Juli 2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehalteneWare, bei der es sich um verwendungsfertige, verschreibungspflichtige und in der Schweiz nicht zugelassene, der ________ dienende Präparate in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten - unter Kostenauflage jeweils in der Höhe von Fr. 300.- bis Fr. 400.-. C. In seinen Schreiben an das Institut vom 10. Juni 2010 sowie vom 27. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer jeweils geltend, er habe die fraglichen Medikamente weder im Inland noch im Ausland bestellt und wende sich bei medizinischen Anliegen jeweils an seinen Hausarzt. D. Mit Verfügungen vom 4. und 13. August 2010 (Nr. _______ & Nr. _______ ) ordnete die Vorinstanz die Vernichtung der fraglichen Sendungen an (Dispositiv Ziff. 1 der Verfügungen) und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von je Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2 der Verfügungen). Zur Begründung wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen die Ausführungen ihrer Vorbescheide und hielt ergänzend fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sendungen klar an den Beschwerdeführer adressiert seien, wenn er diese nicht bestellte habe. Er habe daher als Besteller und vorgesehener Empfänger der beiden Sendungen zu gelten. E. Mit Beschwerde vom 16. August 2010 wandte sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung vom 13. August 2010 (Nr._______) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die mit Verfügungen vom 4. und 13. August 2010 auferlegten Gebühren von zweimal Fr. 300.- (jeweils Dispositiv Ziff. 2) seien aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus er habe weder im Inland noch im Ausland irgendwelche Medikamente bestellt. Er hege ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinem Hausarzt und könne alle medizinischen Anliegen mit ihm besprechen und erhalte jeweils eine entsprechende Therapie. Die Vorinstanz habe ihrerseits die Annahme, wonach seine Einwände lediglich Schutzbehauptungen seien und er tatsächlich diese Medikamente bestellt und die damit verbundenen Umtriebe verursacht habe, nicht nachgewiesen. F. Der mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 28. August 2010 bei der Gerichtskasse ein. Die ebenfalls einverlangte Verfügung des Instituts vom 4. August 2010 (Nr. _______ ) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2010 nach. Der Aufforderung, allfällige Rezepte seines Hausarztes bezüglich der eingeführten Arzneimittel einzureichen, kam er indes nicht nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2010 beantragte das Institut die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es wies vorab darauf hin, die Beschwerde beschränke sich auf die auferlegten Verwaltungsgebühren und richte sich nicht gegen die angeordnete Vernichtung der Medikamente. Zur Begründung ihres Antrags führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den beiden Präparaten handle es sich um in der Schweiz nicht zugelassene, verschreibungspflichtige verwendungsfertige Arzneimittel. Der zurückgehaltene Lieferumfang der beiden Arzneimittel übersteige die für den Eigengebrauch erforderliche kleine Menge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1), so dass die Einfuhr ohne Bewilligung für die genannten Präparate in dieser Menge nicht zulässig sei. Diese Feststellung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Weiter hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (HGebV, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, AS 2006 3681) seien die Gebühren für die Durchführung von Verwaltungsmassnahmen dem Verursacher aufzuerlegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Medikamente bestellt und pflege ein gutes Verhältnis zu seinem Hausarzt, seien reine Schutzbehauptungen, habe er doch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, allfällige Rezepte seines Hausarztes nachzureichen, nicht Folge geleistet. Zudem erfolge der Versand von Bestellungen über das Internet nach gängiger Geschäftspraxis grundsätzlich nur nach Vorinkasso. Auch wenn die Präparate aus einem Billigland stammten, kosteten _______ solcher Tabletten mehrere Hundert Franken. Eine Bestellungen durch Dritte könne ausgeschlossen werden. Dass innerhalb von zwei Wochen vom Zollinspektorat zwei Pakete mit Präparaten mit derselben Indikation zurückgehalten wurden, lasse eine irrtümliche Lieferung als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Vorliegend deute alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Lieferung selber veranlasst habe, weshalb er alsVeranlasser der Verwaltungsmassnahme zu gelten habe. Die Höhe der einverlangten Gebühren entspreche dem ausgewiesenen Aufwand und den Vorgaben der HGebV. H. In seiner Replik vom 23. November 2011 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine Rechtsbegehren und deren Begründung, ergänzte jedoch sinngemäss, er leide nicht unter _______, weshalb er mangels ärztlicher Verschreibung solcher Medikamente kein Rezept einreichen könne. Er nehme ausschliesslich geprüfte, sichere, in der Schweiz zugelassene und von seinem Hausarzt verordnete Arzneimittel ein. Das Institut stütze sich lediglich auf Indizien und lege keine Beweise vor. Er vermute, die Sendungen seien falsch adressierte Ware. Er habe nichts gegen die Vernichtung der Ware einzuwenden, sei jedoch nicht bereit, für Kosten, die er nicht verursacht habe, aufzukommen. I. Auch das Institut bestätigte in seiner Duplik vom 10. Januar 2011 ihr Rechtsbegehren. Zu den Ausführungen in der Replik hielt es sinngemäss fest, es sei höchst unwahrscheinlich, dass zwei Sendungen an den gleichen Adressaten ohne dessen Wissen und Einverständnis um eine Bestellung geliefert werden. Die geäusserte Vermutung, die Sendungenseien falsch adressiert worden, sei als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten. Die Einfuhr von _______ Präparaten sei aus pekuniärer Sicht von besonderem Interesse, da vergleichbare, in der Schweiz zugelassene Präparate wesentlich teurer seien. Aus dem Ausland importierte Präparate seien oftmals Fälschungen, in welchen lediglich geringe Mengen oder gar kein Wirkstoff und oftmals sogar gesundheitsschädliche Stoffe enthalten seien. J. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die eingeschrieben versandte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (vgl. Beschwerde-act. 15). K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Teilweise angefochten sind die Verfügungen des Instituts vom 4. und 13. August 2010, mit welchen die Vernichtung von zwei an den Beschwerdeführer gerichteten Sendungen mit insgesamt _______ Tabletten zweier Präparate, die zur _______ eingesetzt werden (Wirkstoffe _______ sowie_______), angeordnet und dem Beschwerdeführer Verwaltungsgebühren von je Fr. 300.- auferlegt worden sind.
E. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsachen richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG SR 812.21]), die angefochtenen Anordnungen ohne Zweifel als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren sind und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer, der als Partei an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert Frist geleistet worden ist, kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
E. 2.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 16. August 2010 einzig geltend, ihm dürften keine Verwaltungsgebühren auferlegt werden, da er die fraglichen Arzneimittelsendungen nicht bestellt und demzufolge den Aufwand des Instituts nicht verursacht habe. Gegen die in den angefochtenen Verfügungen ebenfalls angeordnete Vernichtung der Waren wendet er sich nicht, was er in seiner Replik vom 23. November 2010 explizit zum Ausdruck bringt. Folgerichtig beantragt er nur die Aufhebung der Gebührenauflage in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit beschränkt auf die Frage, ob das Institut dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von zweimal Fr. 300.- auferlegt hat. Im Übrigen wurden die Verfügungen vom 4. und 13. August 2010 nicht angefochten. Die Anordnung, dass die fraglichen Sendungen vernichtet werden, ist somit in Rechtskraft erwachsen, so dass deren Rechtmässigkeit vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist.
E. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. etwa BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 49 VwVG).
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 212).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auflage einer Verwaltungsgebühr von zweimal Fr. 300.- sei rechtswidrig, da er die verfügten Verwaltungsmassnahmen des Instituts nicht veranlasst habe.
E. 3.1 Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten - insbesondere für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen - Gebühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a HGebV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verfügung des Instituts veranlasst. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Praxis insbesondere derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5894/ 2010 vom 26. August 2011 E. 6.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit eines Veranlassers ist allerdings, dass er nicht nur behördliches Tätigwerden, sondern die Anordnung von besonderen, in der Regel gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel [REKO HM] HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2).
E. 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Sendungen an den Beschwerdeführer adressiert waren und an diesen hätten ausgeliefert werden sollen. Dieser Umstand allein vermag allerdings eine Gebührenpflicht des Beschwerdeführers noch nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass er die versuchte Einfuhr derWaren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4).
E. 3.2.1 Wie das Institut in beiden Verfügungen sowie in der Vernehmlassung zu Recht festhält, ist der Absender der zurückgehaltenen Ware nicht bekannt (vgl. pag. 7-11, 19-23 und 29-35 der Vorakten sowie Beschwerde-act. 7). Da die Präparate lediglich in Blistern ohne die Originalverpackung in neutralen Luftpolstertaschen versandt wurden und der Sendung auch keine Arzneimittelinformation bzw. Warenbeschreibung beilag, ist davon auszugehen, dass sich der Versender der Unrechtmässigkeit des Imports in die Schweiz bewusst gewesen sein dürfte. Nachforschungen betreffend den Absender und damit auch den Besteller sind vorliegend nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich und wenig erfolgsversprechend. Der direkte Beweis der Identität des Bestellers kann unter diesen Umständen nicht erbracht werden, so dass aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Veranlasser der fraglichen Verwaltungsmassnahmen des Instituts zu gelten hat. Dabei können aufgrund der Lebenserfahrung auch Wahrscheinlichkeitsfolgerungen getroffen werden (vgl. BGE 130 II 482, E. 3.2 mit Hinweisen). Insbesondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss gezogen werden kann (vgl. Christoph Auer, in:Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat für seine Behauptung, die Waren nicht bestellt zu haben, keinerlei Beweismittel beigebracht - was allerdings auch kaum möglich gewesen wäre (Beweis einer negativen Tatsache). Im Beschwerdeverfahren hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Rezepte seines Hausarztes bezüglich der fraglichen Arzneimittel vorgelegt, sondern geltend gemacht, nie solche konsumiert zu haben. Das Institut legt zwar auch keine Unterlagen zur Bestellung der Ware vor, hält aber fest, dass nach gängiger Geschäftspraxis Arzneimittel nur nach Vorinkasso an den Besteller versandt werden, was im Übrigen für sämtliche Warenbestellungen über das Internet gelte - insbesondere bei Bestellungen im Ausland. Hieraus schliesst die Vorinstanz aufgrund ihrer Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen, dass die in Frage stehenden Arzneimittel nicht von Dritten, sei es als Geschenk, als Scherz oder gar als böswillige Belästigung, sondern vom Beschwerdeführer selbst bestellt worden seien.
E. 3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das weder auf medizinische Unterlagen noch auf sonstige Beweise abstellen kann und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich bei der Aussage, die Waren nicht bestellt zu haben und die Sendungen offenbar falsch adressiert worden seien, um eine unbelegte Schutzbehauptung. Es finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechslung der Adresse oder eine Fehllieferung hindeuten würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der unbekannte Absender über die genaue, korrekte Postadresse des Beschwerdeführers, der nicht im Telefonbuch eingetragen ist (Adresssuche unter www.weisseseiten.ch, zuletzt besucht am 24. Januar 2013), verfügte und den Sendungen keine Rechnung beigelegt war. Zu Recht weist das Institut zudem darauf hin, dass die Einfuhr von _______ Arzneimitteln aus dem Ausland aufgrund der höheren Preise in der Schweiz von besonderem Interesse ist. Die _______ Tabletten mit dem Wirkstoff _______ werden im Internet in den fraglichen Mengen für _______ pro Stück angeboten, bei _______Stück also für _______(vgl. etwa http://www._______, zuletzt besucht am 30. Januar 2013); in der Schweiz dagegen wird das vergleichbare Arzneimittel _________ im Versandhandel zum Preis von Fr. _______ pro Packung à _______ Tabletten angeboten, bei _______Stück also für Fr. _______ (vgl. etwa https://www._______, zuletzt besucht am 30. Januar 2013). Von Interesse kann die Einfuhr von _______ Arzneimitteln aus dem Ausland aber auch aus einem anderen Grund sein: In der Schweiz ist die Abgabe bzw. der Erwerb von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff _______ nur auf ärztliche Verschreibung hin zulässig (Abgabekategorie B, vgl. http://www._______, zuletzt besucht am 30. Januar 2013; vgl. auch Art. 24 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM], SR 812.212.21). Der rezeptfreie Erwerb im Ausland mit anschliessendem Import in die Schweiz kann daher auch zur Umgehung der Rezeptpflicht von Interesse sein. Ein solches Vorgehen erscheint als rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. den Entscheid der REKO HM 04/075 vom 18. August 2004 E. 3.2).
E. 3.4 Angesichts des relativ hohen Warenwerts beim Einkauf im Ausland kann vorliegend ein Streich oder ein Missbrauch der Adresse durch Personen, denen die Adresse des Beschwerdeführers bekannt ist, ausgeschlossen werden. Ebenso ist bei einem Wert von mehreren hundert Franken auszuschliessen, dass Ware ohne Vorauszahlung an eine nicht kontrollierte Adresse versendet wurde. Beide Pakete wurden zudem mittels eingeschriebener Sendung versandt, was darauf schliessen lässt, dass der Absender sicherstellen wollte, dass die Präparate beim aufgeführten Adressaten ankommen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es daher für ausgeschlossen, dass der Name und die Adresse des Beschwerdeführers missbraucht worden sein könnten, ist doch in keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen ein Dritter aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist auszuschliessen, war doch in keiner Weise vorauszusehen, dass die Sendungen im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würden. Wie das Institut schliesslich zu Recht betont, bildet der Umstand, dass innerhalb von lediglich zwei Wochen zwei an den Beschwerdeführer adressierte Sendungen mit _______ Arzneimitteln durch das Zollinspektorat zurückgehalten wurden, ein weiteres Indiz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht unter _______ leide und deshalb mangels Bedarf entsprechender Medikamente kein Rezept seines Hausarztes einreichen könne, erweisen sich als unbehelflich, ist doch notorisch, dass _______ Präparate wie _______ und auf dieselbe Wirkung zielende Generika auch bei Personen, die nicht unter einer _______ leiden, zur _______ gefragt sind.
E. 3.5 Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als ausreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ware bestellt und vorgängig bezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass er die verfügte Verwaltungsmassnahme des Instituts veranlasst hat und daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV gebührenpflichtig ist.
E. 4 Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV,in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn das Institut geltend macht, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Verwaltungsaufwand von zweimal 1,5 Stunden angefallen sei. Die sich daraus ergebende Gebühr von zweimal Fr. 300.- ist angemessen und entspricht ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut dem Beschwerdeführer zu Recht in zwei Verfügungen Verwaltungsgebühren von je Fr. 300.- auferlegt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfälligeParteientschädigung.
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 400.- festgelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das Institut allerdings keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ & _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5800/2010 Urteil vom 4. Februar 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz . Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln, Gebührenauflage, Verfügungen Nrn. _______ und _______. Sachverhalt: A. Das Zollinspektorat A._______ (im Folgenden: Zollinspektorat) leitete am 20. Mai 2010 sowie am 3. Juni 2010 je eine an der Grenze zurückgehaltene, an den Beschwerdeführer adressierte, ohne Absender versehene Sendung aus Grossbritannien mit insgesamt _______Tabletten _______ (Wirkstoff:_______; Verfahren_______) und _______ Tabletten _______ (Wirkstoff:________; Verfahren _______) zur weiteren Folgegebung an das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), weiter. B. Das Institut teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheiden vom 8. Juni 2010 und vom 8. Juli 2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehalteneWare, bei der es sich um verwendungsfertige, verschreibungspflichtige und in der Schweiz nicht zugelassene, der ________ dienende Präparate in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten - unter Kostenauflage jeweils in der Höhe von Fr. 300.- bis Fr. 400.-. C. In seinen Schreiben an das Institut vom 10. Juni 2010 sowie vom 27. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer jeweils geltend, er habe die fraglichen Medikamente weder im Inland noch im Ausland bestellt und wende sich bei medizinischen Anliegen jeweils an seinen Hausarzt. D. Mit Verfügungen vom 4. und 13. August 2010 (Nr. _______ & Nr. _______ ) ordnete die Vorinstanz die Vernichtung der fraglichen Sendungen an (Dispositiv Ziff. 1 der Verfügungen) und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von je Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2 der Verfügungen). Zur Begründung wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen die Ausführungen ihrer Vorbescheide und hielt ergänzend fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sendungen klar an den Beschwerdeführer adressiert seien, wenn er diese nicht bestellte habe. Er habe daher als Besteller und vorgesehener Empfänger der beiden Sendungen zu gelten. E. Mit Beschwerde vom 16. August 2010 wandte sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung vom 13. August 2010 (Nr._______) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die mit Verfügungen vom 4. und 13. August 2010 auferlegten Gebühren von zweimal Fr. 300.- (jeweils Dispositiv Ziff. 2) seien aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus er habe weder im Inland noch im Ausland irgendwelche Medikamente bestellt. Er hege ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinem Hausarzt und könne alle medizinischen Anliegen mit ihm besprechen und erhalte jeweils eine entsprechende Therapie. Die Vorinstanz habe ihrerseits die Annahme, wonach seine Einwände lediglich Schutzbehauptungen seien und er tatsächlich diese Medikamente bestellt und die damit verbundenen Umtriebe verursacht habe, nicht nachgewiesen. F. Der mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 28. August 2010 bei der Gerichtskasse ein. Die ebenfalls einverlangte Verfügung des Instituts vom 4. August 2010 (Nr. _______ ) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2010 nach. Der Aufforderung, allfällige Rezepte seines Hausarztes bezüglich der eingeführten Arzneimittel einzureichen, kam er indes nicht nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2010 beantragte das Institut die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es wies vorab darauf hin, die Beschwerde beschränke sich auf die auferlegten Verwaltungsgebühren und richte sich nicht gegen die angeordnete Vernichtung der Medikamente. Zur Begründung ihres Antrags führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den beiden Präparaten handle es sich um in der Schweiz nicht zugelassene, verschreibungspflichtige verwendungsfertige Arzneimittel. Der zurückgehaltene Lieferumfang der beiden Arzneimittel übersteige die für den Eigengebrauch erforderliche kleine Menge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1), so dass die Einfuhr ohne Bewilligung für die genannten Präparate in dieser Menge nicht zulässig sei. Diese Feststellung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Weiter hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (HGebV, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, AS 2006 3681) seien die Gebühren für die Durchführung von Verwaltungsmassnahmen dem Verursacher aufzuerlegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Medikamente bestellt und pflege ein gutes Verhältnis zu seinem Hausarzt, seien reine Schutzbehauptungen, habe er doch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, allfällige Rezepte seines Hausarztes nachzureichen, nicht Folge geleistet. Zudem erfolge der Versand von Bestellungen über das Internet nach gängiger Geschäftspraxis grundsätzlich nur nach Vorinkasso. Auch wenn die Präparate aus einem Billigland stammten, kosteten _______ solcher Tabletten mehrere Hundert Franken. Eine Bestellungen durch Dritte könne ausgeschlossen werden. Dass innerhalb von zwei Wochen vom Zollinspektorat zwei Pakete mit Präparaten mit derselben Indikation zurückgehalten wurden, lasse eine irrtümliche Lieferung als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Vorliegend deute alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Lieferung selber veranlasst habe, weshalb er alsVeranlasser der Verwaltungsmassnahme zu gelten habe. Die Höhe der einverlangten Gebühren entspreche dem ausgewiesenen Aufwand und den Vorgaben der HGebV. H. In seiner Replik vom 23. November 2011 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine Rechtsbegehren und deren Begründung, ergänzte jedoch sinngemäss, er leide nicht unter _______, weshalb er mangels ärztlicher Verschreibung solcher Medikamente kein Rezept einreichen könne. Er nehme ausschliesslich geprüfte, sichere, in der Schweiz zugelassene und von seinem Hausarzt verordnete Arzneimittel ein. Das Institut stütze sich lediglich auf Indizien und lege keine Beweise vor. Er vermute, die Sendungen seien falsch adressierte Ware. Er habe nichts gegen die Vernichtung der Ware einzuwenden, sei jedoch nicht bereit, für Kosten, die er nicht verursacht habe, aufzukommen. I. Auch das Institut bestätigte in seiner Duplik vom 10. Januar 2011 ihr Rechtsbegehren. Zu den Ausführungen in der Replik hielt es sinngemäss fest, es sei höchst unwahrscheinlich, dass zwei Sendungen an den gleichen Adressaten ohne dessen Wissen und Einverständnis um eine Bestellung geliefert werden. Die geäusserte Vermutung, die Sendungenseien falsch adressiert worden, sei als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten. Die Einfuhr von _______ Präparaten sei aus pekuniärer Sicht von besonderem Interesse, da vergleichbare, in der Schweiz zugelassene Präparate wesentlich teurer seien. Aus dem Ausland importierte Präparate seien oftmals Fälschungen, in welchen lediglich geringe Mengen oder gar kein Wirkstoff und oftmals sogar gesundheitsschädliche Stoffe enthalten seien. J. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die eingeschrieben versandte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (vgl. Beschwerde-act. 15). K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Teilweise angefochten sind die Verfügungen des Instituts vom 4. und 13. August 2010, mit welchen die Vernichtung von zwei an den Beschwerdeführer gerichteten Sendungen mit insgesamt _______ Tabletten zweier Präparate, die zur _______ eingesetzt werden (Wirkstoffe _______ sowie_______), angeordnet und dem Beschwerdeführer Verwaltungsgebühren von je Fr. 300.- auferlegt worden sind. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsachen richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG SR 812.21]), die angefochtenen Anordnungen ohne Zweifel als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren sind und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer, der als Partei an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert Frist geleistet worden ist, kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden. 2. 2.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 16. August 2010 einzig geltend, ihm dürften keine Verwaltungsgebühren auferlegt werden, da er die fraglichen Arzneimittelsendungen nicht bestellt und demzufolge den Aufwand des Instituts nicht verursacht habe. Gegen die in den angefochtenen Verfügungen ebenfalls angeordnete Vernichtung der Waren wendet er sich nicht, was er in seiner Replik vom 23. November 2010 explizit zum Ausdruck bringt. Folgerichtig beantragt er nur die Aufhebung der Gebührenauflage in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit beschränkt auf die Frage, ob das Institut dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von zweimal Fr. 300.- auferlegt hat. Im Übrigen wurden die Verfügungen vom 4. und 13. August 2010 nicht angefochten. Die Anordnung, dass die fraglichen Sendungen vernichtet werden, ist somit in Rechtskraft erwachsen, so dass deren Rechtmässigkeit vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. etwa BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 212).
3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auflage einer Verwaltungsgebühr von zweimal Fr. 300.- sei rechtswidrig, da er die verfügten Verwaltungsmassnahmen des Instituts nicht veranlasst habe. 3.1 Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten - insbesondere für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen - Gebühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a HGebV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verfügung des Instituts veranlasst. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Praxis insbesondere derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5894/ 2010 vom 26. August 2011 E. 6.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit eines Veranlassers ist allerdings, dass er nicht nur behördliches Tätigwerden, sondern die Anordnung von besonderen, in der Regel gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel [REKO HM] HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2). 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Sendungen an den Beschwerdeführer adressiert waren und an diesen hätten ausgeliefert werden sollen. Dieser Umstand allein vermag allerdings eine Gebührenpflicht des Beschwerdeführers noch nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass er die versuchte Einfuhr derWaren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). 3.2.1 Wie das Institut in beiden Verfügungen sowie in der Vernehmlassung zu Recht festhält, ist der Absender der zurückgehaltenen Ware nicht bekannt (vgl. pag. 7-11, 19-23 und 29-35 der Vorakten sowie Beschwerde-act. 7). Da die Präparate lediglich in Blistern ohne die Originalverpackung in neutralen Luftpolstertaschen versandt wurden und der Sendung auch keine Arzneimittelinformation bzw. Warenbeschreibung beilag, ist davon auszugehen, dass sich der Versender der Unrechtmässigkeit des Imports in die Schweiz bewusst gewesen sein dürfte. Nachforschungen betreffend den Absender und damit auch den Besteller sind vorliegend nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich und wenig erfolgsversprechend. Der direkte Beweis der Identität des Bestellers kann unter diesen Umständen nicht erbracht werden, so dass aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Veranlasser der fraglichen Verwaltungsmassnahmen des Instituts zu gelten hat. Dabei können aufgrund der Lebenserfahrung auch Wahrscheinlichkeitsfolgerungen getroffen werden (vgl. BGE 130 II 482, E. 3.2 mit Hinweisen). Insbesondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss gezogen werden kann (vgl. Christoph Auer, in:Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat für seine Behauptung, die Waren nicht bestellt zu haben, keinerlei Beweismittel beigebracht - was allerdings auch kaum möglich gewesen wäre (Beweis einer negativen Tatsache). Im Beschwerdeverfahren hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Rezepte seines Hausarztes bezüglich der fraglichen Arzneimittel vorgelegt, sondern geltend gemacht, nie solche konsumiert zu haben. Das Institut legt zwar auch keine Unterlagen zur Bestellung der Ware vor, hält aber fest, dass nach gängiger Geschäftspraxis Arzneimittel nur nach Vorinkasso an den Besteller versandt werden, was im Übrigen für sämtliche Warenbestellungen über das Internet gelte - insbesondere bei Bestellungen im Ausland. Hieraus schliesst die Vorinstanz aufgrund ihrer Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen, dass die in Frage stehenden Arzneimittel nicht von Dritten, sei es als Geschenk, als Scherz oder gar als böswillige Belästigung, sondern vom Beschwerdeführer selbst bestellt worden seien. 3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das weder auf medizinische Unterlagen noch auf sonstige Beweise abstellen kann und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich bei der Aussage, die Waren nicht bestellt zu haben und die Sendungen offenbar falsch adressiert worden seien, um eine unbelegte Schutzbehauptung. Es finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechslung der Adresse oder eine Fehllieferung hindeuten würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der unbekannte Absender über die genaue, korrekte Postadresse des Beschwerdeführers, der nicht im Telefonbuch eingetragen ist (Adresssuche unter www.weisseseiten.ch, zuletzt besucht am 24. Januar 2013), verfügte und den Sendungen keine Rechnung beigelegt war. Zu Recht weist das Institut zudem darauf hin, dass die Einfuhr von _______ Arzneimitteln aus dem Ausland aufgrund der höheren Preise in der Schweiz von besonderem Interesse ist. Die _______ Tabletten mit dem Wirkstoff _______ werden im Internet in den fraglichen Mengen für _______ pro Stück angeboten, bei _______Stück also für _______(vgl. etwa http://www._______, zuletzt besucht am 30. Januar 2013); in der Schweiz dagegen wird das vergleichbare Arzneimittel _________ im Versandhandel zum Preis von Fr. _______ pro Packung à _______ Tabletten angeboten, bei _______Stück also für Fr. _______ (vgl. etwa https://www._______, zuletzt besucht am 30. Januar 2013). Von Interesse kann die Einfuhr von _______ Arzneimitteln aus dem Ausland aber auch aus einem anderen Grund sein: In der Schweiz ist die Abgabe bzw. der Erwerb von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff _______ nur auf ärztliche Verschreibung hin zulässig (Abgabekategorie B, vgl. http://www._______, zuletzt besucht am 30. Januar 2013; vgl. auch Art. 24 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM], SR 812.212.21). Der rezeptfreie Erwerb im Ausland mit anschliessendem Import in die Schweiz kann daher auch zur Umgehung der Rezeptpflicht von Interesse sein. Ein solches Vorgehen erscheint als rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. den Entscheid der REKO HM 04/075 vom 18. August 2004 E. 3.2). 3.4 Angesichts des relativ hohen Warenwerts beim Einkauf im Ausland kann vorliegend ein Streich oder ein Missbrauch der Adresse durch Personen, denen die Adresse des Beschwerdeführers bekannt ist, ausgeschlossen werden. Ebenso ist bei einem Wert von mehreren hundert Franken auszuschliessen, dass Ware ohne Vorauszahlung an eine nicht kontrollierte Adresse versendet wurde. Beide Pakete wurden zudem mittels eingeschriebener Sendung versandt, was darauf schliessen lässt, dass der Absender sicherstellen wollte, dass die Präparate beim aufgeführten Adressaten ankommen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es daher für ausgeschlossen, dass der Name und die Adresse des Beschwerdeführers missbraucht worden sein könnten, ist doch in keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen ein Dritter aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist auszuschliessen, war doch in keiner Weise vorauszusehen, dass die Sendungen im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würden. Wie das Institut schliesslich zu Recht betont, bildet der Umstand, dass innerhalb von lediglich zwei Wochen zwei an den Beschwerdeführer adressierte Sendungen mit _______ Arzneimitteln durch das Zollinspektorat zurückgehalten wurden, ein weiteres Indiz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht unter _______ leide und deshalb mangels Bedarf entsprechender Medikamente kein Rezept seines Hausarztes einreichen könne, erweisen sich als unbehelflich, ist doch notorisch, dass _______ Präparate wie _______ und auf dieselbe Wirkung zielende Generika auch bei Personen, die nicht unter einer _______ leiden, zur _______ gefragt sind. 3.5 Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als ausreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ware bestellt und vorgängig bezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass er die verfügte Verwaltungsmassnahme des Instituts veranlasst hat und daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV gebührenpflichtig ist.
4. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV,in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn das Institut geltend macht, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Verwaltungsaufwand von zweimal 1,5 Stunden angefallen sei. Die sich daraus ergebende Gebühr von zweimal Fr. 300.- ist angemessen und entspricht ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut dem Beschwerdeführer zu Recht in zwei Verfügungen Verwaltungsgebühren von je Fr. 300.- auferlegt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfälligeParteientschädigung. 6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 400.- festgelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 6.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das Institut allerdings keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ & _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: