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C-57/2021

C-57/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-21 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-57/2021 Urteil vom 21. September 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente; Verfügung IVSTA vom 11. November 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5709/2016 vom 12. Februar 2019 die Beschwerde von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 15. September 2016 gegen die Renteneinstellungsverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) vom 10. August 2016 in dem Sinne guthiess, als die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass die Vorinstanz nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 11. November 2020 (BVGer act. 1/1) erwog, dass die Rente zurecht ab 1. Oktober 2016 aufgehoben worden war, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Januar 2021 (Postaufgabe, BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (BVGer act. 3) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert wurde bis zum 15. Februar 2021 bzw. bis zum 15. März 2021 (Fristerstreckung, BVGer act. 10), das der Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2021 (BVGer act. 11) das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unvollständig ausgefüllt retournierte und keine Beweismittel beilegte, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2021 (BVGer act. 12) aufgefordert wurde, sein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» bis zum 28. Mai 2021 zu vervollständigen und diverse Belege einzureichen, ansonsten über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht innert Frist nachgekommen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss anhand der vorliegenden Akten geprüft und mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 (BVGer act. 15) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht innert Frist nachgekommen ist, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG), und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 (BVGer act. 15) mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2021 (BVGer act. 16) gegen Unterschrift am Postschalter entgegengenommen wurde, dass die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2021 bis und mit 15. August 2021 (Art. 22a VwVG) am 3. September 2021 endete, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet (BVGer act. 17) und auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: