Marktüberwachung | BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 6. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5799/2024
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom
6. September 2024.
C-5799/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit «Vor- bescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 6. September 2024 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitgeteilt hat, es sei eine an sie adres- sierte Sendung mit 180 Kapseln Praesteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 25 mg) vom Zollinspektorat B._______ zurückgehalten worden, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen des «Vorbescheids (gegebenen- falls Verfügung)» vom 6. September 2024 ausgeführt hat, die Beschwer- deführerin habe die Möglichkeit, bis am 26. September 2024 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung der Sendungsin- halte Stellung zu nehmen bzw. den vorgeworfenen Sachverhalt frist- und formgerecht zu bestreiten, andernfalls der Vorbescheid nach Ablauf der ge- nannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse, dass C._______ namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. September 2024 schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (BVGer-act. 1), dass C._______ in besagter Eingabe auf ein ärztliches Rezept verweist und insbesondere ausführt, die Beschwerdeführerin nehme DHEA-Kap- seln seit einigen Jahren in Absprache mit der Hausärztin ein, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
C-5799/2024 Seite 3 dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein- räumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. Septem- ber 2024 aufgefordert worden ist, innert fünf Tagen ab Erhalt der besagten Instruktionsverfügung eine schriftliche Vollmacht für ihre Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wobei bei ungenutztem Fristab- lauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass auf Beschwerden gegen einen Vorbescheid in Ermange- lung eines Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werde und deshalb vor- gesehen sei, die Eingabe vom 13. September 2024 samt Beilagen an die Vorinstanz zu überweisen, dass besagte Instruktionsverfügung der Beschwerdeführerin am 1. Okto- ber 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3), dass sich die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist nicht hat verneh- men lassen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2024 (BVGer-act. 1 Beilage) erstmals rechtliches Gehör zur beab- sichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung sowie zur Kosten- auferlegung gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwal- tungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, dass es sich deshalb bei der Eingabe vom 13. September 2024 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine Stellungnahme zum «Vorbescheid (gegebenenfalls Ver- fügung)» vom 6. September 2024 handelt, dass demnach auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Septem- ber 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist,
C-5799/2024 Seite 4 dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 13. September 2024 samt Beilagen und Zustellum- schlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und an- schliessendem Erlass einer auch für juristische Laien unmissverständli- chen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet wird, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5799/2024 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2024 wird nicht eingetreten. 2. Das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2024 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht kor- rekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmiss- verständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-5799/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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