Rente
Sachverhalt
A. Der 1944 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter, Vater oder Beschwerdeführer) meldete sich am 23. März 2009 zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV) an; das vom ausländischen Versicherungsträger am 29. April 2009 geprüfte Leistungsgesuch ging am 11. Mai 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 12 bis 30). Nach Vorliegen der Lebensbescheinigung vom 20. Mai 2009 (act. 32), des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 1. März 2010 (act. 33 und 34) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz vom 3. Juni 2009 (inkl. Berechnungsblätter; act. 35 bis 58) erliess die SAK am 3. Juni 2009 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'249.- zusprach (act. 59 bis 62, 65 und 66; vgl. auch act. 63 und 64 [vorgezogene Altersrente der Ehefrau in der Höhe von Fr. 1'351.- pro Monat]). B. Nachdem die Tochter des Versicherten der SAK mit einer E-Mail am 19. Juni 2009 mitgeteilt hatte, dass sie die Rentenberechnung für ihren Vater nicht nachvollziehen könne (act. 69; vgl. auch act. 71), wurde der Versicherte von der SAK am 22. September 2009 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensverfügung) aufgefordert, eine formgültige Einsprache zusammen mit einer Vollmacht einzureichen (act. 76 und 77; vgl. auch act. 78 und 79). Die vom Versicherten seiner Tochter am 15. Oktober 2009 erteilte Vollmacht ging am 21. Oktober 2009 und die Einsprache vom 24. November 2009 am 26. November 2009 bei der SAK ein (act. 80 bis 84). In der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom 23. Dezember 2009 abgewiesen (act. 85 bis 91). C. Hiergegen erhob die Tochter des Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit einer undatierten Eingabe (Poststempel: 29. Januar 2010) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2009 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte die Tochter im Wesentlichen aus, ihre Mutter habe im Gegensatz zu ihrem Vater die Rente vorzeitig bezogen. Es könne nicht sein, dass die Rente ihrer Mutter, welche diese früher bezogen habe, höher sei als diejenige ihres Vaters, welcher erst seit Juli 2009 Rentenbezüger sei. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist eine schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht für die ihn vertretende Tochter oder ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen (B-act. 2; vgl. auch B-act. 3 und 4); die entsprechenden Unterlagen gingen am 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 5). E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung machte sie Ausführungen zur anwendbaren Rentenskala, zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, zum Durchschnitt des aufgewerteten Erwerbseinkommens, zur Anrechnung von Erziehungsgutschriften und zur Bestimmung des Rentenbetrages. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein höheres massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen als dieser aufweise, obwohl sie insgesamt weniger und weniger lang verdient habe als er; dies aus mathematischen Gründen. Da beim Berechnen des Durchschnitts des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ihr aufgewertetes Erwerbseinkommen und der Betrag der Erziehungsgutschriften durch eine kürzere Beitragsdauer geteilt werde, vergrössere sich das Resultat. Zudem komme bei der Ehefrau einerseits eine höhere Rentenskala als beim Versicherten zur Anwendung, und andererseits wirke sich das Splitting ebenfalls negativ auf die Höhe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers aus. F. In seiner Replik vom 27. März 2010 liess der Beschwerdeführer an seinem (sinngemässen) Rechtsbegehren festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 8). G. Duplicando beantragte die SAK am 23. April 2010 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und nahm ihrerseits zu den replicando gemachten Vorbringen Stellung (B-act. 10). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2010 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2009 (act. 85 bis 91) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2009 (act. 85 bis 91) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3.1 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 3. Juni 2009 (act. 59 bis 62) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2009 (act. 85 bis 91). Da dieser Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2009 ausgerichtete Altersrente insgesamt korrekt berechnet hat.
E. 1.3.2 Nicht streitig und zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seiner Ehegattin - die Altersrente nicht vorbezogen hat (vgl. hierzu Art. 70 AHVG in Verbindung mit Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). Obwohl der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf die - seine Ehefrau betreffende - Altersrente Bezug nimmt, war die Berechnung dieser Rente nicht strittig resp. erwuchs die diesbezügliche Verfügung - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. Diesbezügliche Weiterungen - soweit nicht die Rente des Beschwerdeführers betreffend - erübrigen sich demnach (vgl. hierzu auch E. 4. hiernach).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Juli 2009 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wohnt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwend-bar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
E. 3.1 Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur Anwendung gelangt:
E. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
E. 3.1.2 Der am 14. Juni 1944 geborene Beschwerdeführer erreichte im Juni 2009 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1944 - wie der Beschwerdeführer - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2009 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2009, S. 8). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz vom 3. Juni 2009 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer während insgesamt 32 Jahren und 10 Monaten Beiträge abgerechnet worden sind (1967 und 1971 bis und mit 2000 je 12 Monate, 1968 9 Monate, 1970 10 Monate und 2001 3 Monate; act. 43 bis 46; vgl. auch act. 35). Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1944 geborenen Beschwerdeführer, welcher über 32 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Rentenskala 32 zur Anwendung gelangt (vgl. Rententabellen 2009, a.a.O., S. 10).
E. 3.2 Weiter ist in einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln:
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor).
E. 3.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. März 2010 (act. 33 und 34) resp. den Berechnungsblättern (act. 41 und 42) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1967 bis 2001 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'392'584.- generiert hat. Da die Ehegattin des Versicherten im Jahre 2002 und er selbst im Jahre 2009 rentenberechtigt geworden war, hatte - aufgrund der Rentenberechtigung beider Ehegatten - die Einkommensteilung und die Neuberechnung der Rente der Ehegattin im Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers im Jahre 2009 vorgenommen werden müssen (vgl. nachfolgend; vgl. hierzu auch Rz. 5707 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2009):
E. 3.3.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
E. 3.3.2 Der (erste) Versicherungsfall der Ehefrau des Beschwerdeführers trat durch Vorbezug der AHV-Rente unbestrittenermassen im Jahre 2002 und derjenige des Beschwerdeführers im Jahre 2009 ein. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren von 1968 bis 2000 gleichzeitig AHV-versichert (act. 53 und 54). Mit Blick darauf sowie auf den Umstand, dass sie am 25. Juli 1971 geheiratet hatten (act. 16 und 26 bis 28), unterliegt das in der Zeitspanne von 1972 - die Einkommen im Eheschliessungsjahr 1971 werden gemäss Art. 50b Abs. 3 AHVV nicht geteilt - bis 2000 - dem Jahr, in dem beide Ehegatten letztmals in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG) - erzielte Erwerbseinkommen des Ehepaares der Einkommensteilung. Die Summe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers beträgt nach erfolgtem Splitting Fr. 986'086.- (act. 48; dasjenige der Ehefrau Fr. 959'333.- [act. 49]).
E. 3.4 Das vorstehend erwähnte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen:
E. 3.4.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
E. 3.4.2 Der erste IK-Eintrag für den Versicherten erfolgte im Jahre 1967 (act. 34). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2009 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.332 (vgl. die Rententabellen 2009, a.a.O., S. 15). Wird das Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers nach erfolgtem Splitting von Fr. 986'086.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 394 Monaten (32 x 12 + 10; vgl. E. 3.1.2 hiervor) dividiert, resultiert ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 3'333.67 resp. ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'004.-.
E. 3.5 Weiter sind als Nächstes Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen:
E. 3.5.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 3. Januar 1972 geborenen Tochter (act. 15); ihm sind somit für die Jahre 1973 (das Jahr 1972, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E. 3.5.1 hiervor]) bis 1988 (Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter) Erziehungsgutschriften anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat somit - wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat - während 16 Jahren Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da die Mutter dieses Kindes in diesen Jahren ebenfalls versichert war (vgl. E. 3.3.2 hiervor), sind dem Beschwerdeführer lediglich halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2009 Fr. 41'040.-- (dreifache jährliche minimale Altersrente im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2009]). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 328'320.- (16 Jahre à Fr. 41'040.- : 2). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers (394 Monate; vgl. E. 3.1.2 und 3.4.2 hiervor) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (aufgerundet) Fr. 10'000.- pro Jahr (Fr. 328'320.- : 394 x 12). Aus der detaillierten Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 36 und 48) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
E. 3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis folgender monatlicher Rentenbetrag für den Beschwerdeführer:
E. 3.6.1 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (und allenfalls Übergangsgutschriften). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 der RWL, a.a.O.).
E. 3.6.2 Wird das durchschnittliche (aufgewertete) Jahreseinkommen von Fr. 40'004.- (vgl. E. 3.4.2 hiervor) zum Durchschnitt der Erziehungsgutschriften von jährlich Fr. 10'000.- (vgl. E. 3.5.2 hiervor) hinzugerechnet, ergibt dies einen Betrag von insgesamt Fr. 50'004.-. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Fr. 50'616.-). Bei Anwendung der Rentenskala 32 (vgl. E. 3.1.2) und Vorliegen eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 50'616.- ist ohne Kürzung zufolge Vorbezugs für den Beschwerdeführer eine (Teil-)Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'353.- vorgesehen (vgl. die Rententabellen 2009, S. 42).
E. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise berechnet hat (act. 38). Weiter ist abschliessend noch Folgendes zu beachten:
E. 3.8 Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt ist, kommt das in Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG normierte "Plafonierungsprinzip" zur Anwendung. Nachfolgend sind die Auswirkungen dieses Prinzips auf die Höhe der Altersrente des Versicherten darzulegen:
E. 3.8.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG).
E. 3.8.2 Bei vorbezogenen Altersrenten ist die Plafonierung stets vor dem Abzug der Vorbezugskürzung zu prüfen. Die Plafonierung ist somit in jedem Fall vor dem Abzug des Kürzungsbetrages auf den ungekürzten Beträgen der Einzelrenten vorzunehmen (Rz. 5518 der RWL). Ist die Beitragsdauer eines oder beider Ehegatten unvollständig, so ist der Höchstbetrag wie folgt zu ermitteln: Die Rentenskala des Ehegatten mit der höheren Rentenskala wird mit 2 multipliziert. Dieses Ergebnis ist zu der Rentenskala des Ehegatten mit der niedrigeren Rentenskala zu addieren und das Resultat durch 3 zu dividieren und auf die nächste Skala aufzurunden (Rz. 5523 f.).
E. 3.8.3 Da beim Beschwerdeführer die Rentenskala 32 und bei seiner Ehefrau die nicht beanstandete Rentenskala 35 zur Anwendung gelangt war, ergibt sich nach der vorstehend dargelegten Formel eine gewichtete Rentenskala von 34 (35 x 2 + 32 : 3). Da die Höchstrente der Rentenskala 34 Fr. 1'762.- monatlich beträgt (vgl. die Rententabellen 2009, S. 38), darf die Summe der beiden Altersrenten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin den Betrag von Fr. 2'643.- (Fr. 1'762.- : 100 x 150 [vgl. E. 3.7.2. hiervor]; vgl. auch die Rententabellen 2009, S. 107) nicht übersteigen. Die Höhe der Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von monatlich Fr. 1'353.- und Fr. 1'509.- (act. 38) - das heisst insgesamt Fr. 2'862.- - übersteigen zusammen den Höchstbetrag resp. die Plafonierungsgrenze von Fr. 2'643.- pro Monat, weshalb die Vorinstanz die Renten zu Recht proportional gekürzt resp. eine Monatsrente für den Beschwerdeführer von (abgerundet) Fr. 1'249.- (Fr. 1'353.- : Fr. 2'862.- x Fr. 2'643.-) errechnet hat (vgl. RWL, a.a.O., Rz. 5521 ff.).
E. 4 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Obwohl der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Ehefrau während seiner Aktivzeit mehr Einkommen generierte, eine längere Beitragszeit aufgewiesen und seine Rente nicht vorbezogen hatte, ergibt sich für ihn systembedingt eine tiefere monatliche Altersrente, und es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 1. März 2010 verwiesen werden. Obwohl die - die Altersrente der Ehefrau betreffende - Verfügung nicht angefochten wurde (vgl. E. 1.3.2 hiervor), ist im Sinne eines obiter dictum abschliessend darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass geben.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2009 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene, am 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-576/2010 Urteil vom 14. Juni 2012 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Serbien, vertreten durch B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV (Verfügung vom 23. Dezember 2009). Sachverhalt: A. Der 1944 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter, Vater oder Beschwerdeführer) meldete sich am 23. März 2009 zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV) an; das vom ausländischen Versicherungsträger am 29. April 2009 geprüfte Leistungsgesuch ging am 11. Mai 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 12 bis 30). Nach Vorliegen der Lebensbescheinigung vom 20. Mai 2009 (act. 32), des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 1. März 2010 (act. 33 und 34) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz vom 3. Juni 2009 (inkl. Berechnungsblätter; act. 35 bis 58) erliess die SAK am 3. Juni 2009 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'249.- zusprach (act. 59 bis 62, 65 und 66; vgl. auch act. 63 und 64 [vorgezogene Altersrente der Ehefrau in der Höhe von Fr. 1'351.- pro Monat]). B. Nachdem die Tochter des Versicherten der SAK mit einer E-Mail am 19. Juni 2009 mitgeteilt hatte, dass sie die Rentenberechnung für ihren Vater nicht nachvollziehen könne (act. 69; vgl. auch act. 71), wurde der Versicherte von der SAK am 22. September 2009 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensverfügung) aufgefordert, eine formgültige Einsprache zusammen mit einer Vollmacht einzureichen (act. 76 und 77; vgl. auch act. 78 und 79). Die vom Versicherten seiner Tochter am 15. Oktober 2009 erteilte Vollmacht ging am 21. Oktober 2009 und die Einsprache vom 24. November 2009 am 26. November 2009 bei der SAK ein (act. 80 bis 84). In der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom 23. Dezember 2009 abgewiesen (act. 85 bis 91). C. Hiergegen erhob die Tochter des Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit einer undatierten Eingabe (Poststempel: 29. Januar 2010) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2009 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte die Tochter im Wesentlichen aus, ihre Mutter habe im Gegensatz zu ihrem Vater die Rente vorzeitig bezogen. Es könne nicht sein, dass die Rente ihrer Mutter, welche diese früher bezogen habe, höher sei als diejenige ihres Vaters, welcher erst seit Juli 2009 Rentenbezüger sei. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist eine schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht für die ihn vertretende Tochter oder ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen (B-act. 2; vgl. auch B-act. 3 und 4); die entsprechenden Unterlagen gingen am 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 5). E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung machte sie Ausführungen zur anwendbaren Rentenskala, zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, zum Durchschnitt des aufgewerteten Erwerbseinkommens, zur Anrechnung von Erziehungsgutschriften und zur Bestimmung des Rentenbetrages. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein höheres massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen als dieser aufweise, obwohl sie insgesamt weniger und weniger lang verdient habe als er; dies aus mathematischen Gründen. Da beim Berechnen des Durchschnitts des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ihr aufgewertetes Erwerbseinkommen und der Betrag der Erziehungsgutschriften durch eine kürzere Beitragsdauer geteilt werde, vergrössere sich das Resultat. Zudem komme bei der Ehefrau einerseits eine höhere Rentenskala als beim Versicherten zur Anwendung, und andererseits wirke sich das Splitting ebenfalls negativ auf die Höhe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers aus. F. In seiner Replik vom 27. März 2010 liess der Beschwerdeführer an seinem (sinngemässen) Rechtsbegehren festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 8). G. Duplicando beantragte die SAK am 23. April 2010 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und nahm ihrerseits zu den replicando gemachten Vorbringen Stellung (B-act. 10). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2010 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2009 (act. 85 bis 91) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2009 (act. 85 bis 91) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 3. Juni 2009 (act. 59 bis 62) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2009 (act. 85 bis 91). Da dieser Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2009 ausgerichtete Altersrente insgesamt korrekt berechnet hat. 1.3.2 Nicht streitig und zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seiner Ehegattin - die Altersrente nicht vorbezogen hat (vgl. hierzu Art. 70 AHVG in Verbindung mit Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). Obwohl der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf die - seine Ehefrau betreffende - Altersrente Bezug nimmt, war die Berechnung dieser Rente nicht strittig resp. erwuchs die diesbezügliche Verfügung - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. Diesbezügliche Weiterungen - soweit nicht die Rente des Beschwerdeführers betreffend - erübrigen sich demnach (vgl. hierzu auch E. 4. hiernach). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Juli 2009 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wohnt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwend-bar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3. 3.1 Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur Anwendung gelangt: 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.1.2 Der am 14. Juni 1944 geborene Beschwerdeführer erreichte im Juni 2009 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1944 - wie der Beschwerdeführer - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2009 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2009, S. 8). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz vom 3. Juni 2009 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer während insgesamt 32 Jahren und 10 Monaten Beiträge abgerechnet worden sind (1967 und 1971 bis und mit 2000 je 12 Monate, 1968 9 Monate, 1970 10 Monate und 2001 3 Monate; act. 43 bis 46; vgl. auch act. 35). Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1944 geborenen Beschwerdeführer, welcher über 32 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Rentenskala 32 zur Anwendung gelangt (vgl. Rententabellen 2009, a.a.O., S. 10). 3.2 Weiter ist in einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln: 3.2.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). 3.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. März 2010 (act. 33 und 34) resp. den Berechnungsblättern (act. 41 und 42) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1967 bis 2001 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'392'584.- generiert hat. Da die Ehegattin des Versicherten im Jahre 2002 und er selbst im Jahre 2009 rentenberechtigt geworden war, hatte - aufgrund der Rentenberechtigung beider Ehegatten - die Einkommensteilung und die Neuberechnung der Rente der Ehegattin im Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers im Jahre 2009 vorgenommen werden müssen (vgl. nachfolgend; vgl. hierzu auch Rz. 5707 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2009): 3.3 3.3.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). 3.3.2 Der (erste) Versicherungsfall der Ehefrau des Beschwerdeführers trat durch Vorbezug der AHV-Rente unbestrittenermassen im Jahre 2002 und derjenige des Beschwerdeführers im Jahre 2009 ein. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren von 1968 bis 2000 gleichzeitig AHV-versichert (act. 53 und 54). Mit Blick darauf sowie auf den Umstand, dass sie am 25. Juli 1971 geheiratet hatten (act. 16 und 26 bis 28), unterliegt das in der Zeitspanne von 1972 - die Einkommen im Eheschliessungsjahr 1971 werden gemäss Art. 50b Abs. 3 AHVV nicht geteilt - bis 2000 - dem Jahr, in dem beide Ehegatten letztmals in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG) - erzielte Erwerbseinkommen des Ehepaares der Einkommensteilung. Die Summe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers beträgt nach erfolgtem Splitting Fr. 986'086.- (act. 48; dasjenige der Ehefrau Fr. 959'333.- [act. 49]). 3.4 Das vorstehend erwähnte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen: 3.4.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.4.2 Der erste IK-Eintrag für den Versicherten erfolgte im Jahre 1967 (act. 34). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2009 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.332 (vgl. die Rententabellen 2009, a.a.O., S. 15). Wird das Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers nach erfolgtem Splitting von Fr. 986'086.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 394 Monaten (32 x 12 + 10; vgl. E. 3.1.2 hiervor) dividiert, resultiert ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 3'333.67 resp. ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'004.-. 3.5 Weiter sind als Nächstes Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen: 3.5.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 3.5.2 Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 3. Januar 1972 geborenen Tochter (act. 15); ihm sind somit für die Jahre 1973 (das Jahr 1972, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E. 3.5.1 hiervor]) bis 1988 (Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter) Erziehungsgutschriften anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat somit - wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat - während 16 Jahren Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da die Mutter dieses Kindes in diesen Jahren ebenfalls versichert war (vgl. E. 3.3.2 hiervor), sind dem Beschwerdeführer lediglich halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2009 Fr. 41'040.-- (dreifache jährliche minimale Altersrente im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2009]). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 328'320.- (16 Jahre à Fr. 41'040.- : 2). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers (394 Monate; vgl. E. 3.1.2 und 3.4.2 hiervor) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (aufgerundet) Fr. 10'000.- pro Jahr (Fr. 328'320.- : 394 x 12). Aus der detaillierten Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 36 und 48) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis folgender monatlicher Rentenbetrag für den Beschwerdeführer: 3.6.1 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (und allenfalls Übergangsgutschriften). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 der RWL, a.a.O.). 3.6.2 Wird das durchschnittliche (aufgewertete) Jahreseinkommen von Fr. 40'004.- (vgl. E. 3.4.2 hiervor) zum Durchschnitt der Erziehungsgutschriften von jährlich Fr. 10'000.- (vgl. E. 3.5.2 hiervor) hinzugerechnet, ergibt dies einen Betrag von insgesamt Fr. 50'004.-. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Fr. 50'616.-). Bei Anwendung der Rentenskala 32 (vgl. E. 3.1.2) und Vorliegen eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 50'616.- ist ohne Kürzung zufolge Vorbezugs für den Beschwerdeführer eine (Teil-)Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'353.- vorgesehen (vgl. die Rententabellen 2009, S. 42). 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise berechnet hat (act. 38). Weiter ist abschliessend noch Folgendes zu beachten: 3.8 Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt ist, kommt das in Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG normierte "Plafonierungsprinzip" zur Anwendung. Nachfolgend sind die Auswirkungen dieses Prinzips auf die Höhe der Altersrente des Versicherten darzulegen: 3.8.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 3.8.2 Bei vorbezogenen Altersrenten ist die Plafonierung stets vor dem Abzug der Vorbezugskürzung zu prüfen. Die Plafonierung ist somit in jedem Fall vor dem Abzug des Kürzungsbetrages auf den ungekürzten Beträgen der Einzelrenten vorzunehmen (Rz. 5518 der RWL). Ist die Beitragsdauer eines oder beider Ehegatten unvollständig, so ist der Höchstbetrag wie folgt zu ermitteln: Die Rentenskala des Ehegatten mit der höheren Rentenskala wird mit 2 multipliziert. Dieses Ergebnis ist zu der Rentenskala des Ehegatten mit der niedrigeren Rentenskala zu addieren und das Resultat durch 3 zu dividieren und auf die nächste Skala aufzurunden (Rz. 5523 f.). 3.8.3 Da beim Beschwerdeführer die Rentenskala 32 und bei seiner Ehefrau die nicht beanstandete Rentenskala 35 zur Anwendung gelangt war, ergibt sich nach der vorstehend dargelegten Formel eine gewichtete Rentenskala von 34 (35 x 2 + 32 : 3). Da die Höchstrente der Rentenskala 34 Fr. 1'762.- monatlich beträgt (vgl. die Rententabellen 2009, S. 38), darf die Summe der beiden Altersrenten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin den Betrag von Fr. 2'643.- (Fr. 1'762.- : 100 x 150 [vgl. E. 3.7.2. hiervor]; vgl. auch die Rententabellen 2009, S. 107) nicht übersteigen. Die Höhe der Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von monatlich Fr. 1'353.- und Fr. 1'509.- (act. 38) - das heisst insgesamt Fr. 2'862.- - übersteigen zusammen den Höchstbetrag resp. die Plafonierungsgrenze von Fr. 2'643.- pro Monat, weshalb die Vorinstanz die Renten zu Recht proportional gekürzt resp. eine Monatsrente für den Beschwerdeführer von (abgerundet) Fr. 1'249.- (Fr. 1'353.- : Fr. 2'862.- x Fr. 2'643.-) errechnet hat (vgl. RWL, a.a.O., Rz. 5521 ff.).
4. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Obwohl der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Ehefrau während seiner Aktivzeit mehr Einkommen generierte, eine längere Beitragszeit aufgewiesen und seine Rente nicht vorbezogen hatte, ergibt sich für ihn systembedingt eine tiefere monatliche Altersrente, und es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 1. März 2010 verwiesen werden. Obwohl die - die Altersrente der Ehefrau betreffende - Verfügung nicht angefochten wurde (vgl. E. 1.3.2 hiervor), ist im Sinne eines obiter dictum abschliessend darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass geben.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2009 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene, am 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: