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C-5763/2018

C-5763/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-15 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe vom 4. November 2018)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe vom 4. November 2018) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 04.02.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_874/2018) Abteilung III C-5763/2018 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 24. Juli 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 24. Juli 2018 auf das Revisionsgesuch von A._______ nicht eingetreten ist, dass die Deutsche Post am 26. Juli 2018 erfolglos versucht hat, die Verfügung A._______ zuzustellen (vgl. BVGer-act. 2), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der IVSTA mit Schreiben vom 21. September 2018 mitgeteilt hat, er habe das Schreiben zufolge Ferienabwesenheit vom 10. Juli 2018 bis zum 16. September 2018 nicht innert der von der Post angesetzten Frist von 10 Tagen abholen können und er bitte um erneute Zustellung, dass die IVSTA das Schreiben vom 21. September 2018 am 5. Oktober 2018 "zur weiteren Veranlassung" an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 (BVGer-act. 3) aufgefordert hat, innert 14 Tagen seit Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 21. September 2018 Beschwerde erheben wollte und - falls ja - Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (Dispositiv-Ziffer 1), dass der Beschwerdeführer überdies aufgefordert wurde, sich innert 14 Tagen seit Erhalt der Zwischenverfügung zur Rechtzeitigkeit einer allfälligen Beschwerde zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2018 (Postaufgabe am 5. November 2018, BVGer-act. 5) den Beschwerdewillen bestätigte und geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, am 14./15. November 2018 werde eine Begutachtung stattfinden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde ausführte, er habe die Verfügung zufolge Auslandaufenthalt und Krankenhausaufenthalt (im Ausland) nach einem Kreislaufversagen nicht empfangen können, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen), dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit 15. August stillstehen (Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG), dass die vorliegende Eingabe vom 21. September 2018 datiert und am 28. September 2018 bei der IVSTA eingegangen ist (BVGer act. 1), dass die vorerwähnte Verfügung dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2018, also im Zeitraum des Fristenstillstands bis zum 15. August 2015, zugegangen ist und gemäss Zustellfiktion folglich am 2. August 2018 als zugestellt gilt, dass die Frist, welche während eines Fristenstillstands ausgelöst wird, am ersten Tag nach dem Stillstand zu laufen beginnt (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-5865/2007 vom 3. Dezember 2007, E. 1.5.1.1), dass es dabei irrelevant ist, ob es sich beim ersten Tag nach dem Stillstand um einen Werktag oder einen anderen Tag handelt (vgl. Oliver Zibung, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2016, Art. 50 N 11 S. 1067), dass aufgrund der Aktenlage von einem Beginn des Fristenlaufs am 16. August 2018 auszugehen ist und die 30-tägige Beschwerdefrist demnach am 14. September 2018 geendet hat, dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist innert Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.1), dass gemäss Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist und also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf, dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen oder schwerwiegende Erkrankungen am rechtzeitigen Handeln gehindert worden ist, dass der Beschwerdeführer zwar erwähnte, dass er sich ferienhalber im Ausland und aufgrund eines Kreislaufversagens zudem im Krankenhaus aufgehalten hatte, dass dies jedoch keine ausreichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Frist sind und die Angaben überdies nicht belegt sind, dass der der Beschwerdeführer aufgrund seines am 1. Juni 2018 bei der IVSTA eingereichten Revisionsgesuches mit einer Antwort der IVSTA rechnen musste und somit den Empfang allfälliger Post sicherzustellen hatte, dass somit die am 21. September 2018 eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe vom 4. November 2018)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: