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C-574/2013

C-574/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-15 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1951, Schweizer Staatsbürger, verheiratet, verliess am 31. Dezember 2005 die Schweiz und lebt seitdem - zusammen mit seiner Ehegattin - in Z._______ auf den Bahamas, wo er bis Ende 2008 als Bankkaufmann (vgl. SAK-act. 20, 32.2) und ab 2009 als "Immobilienmanager" (Property Manager) im Sinne einer Manager-/Verwaltungstätigkeit für die Wohnungseigentümervereinigung (nachfolgend: "D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate") tätig war (vgl. SAK-act. 34 f., 37, 42, 44; siehe auch "Property Management Agreement" vom 15. Dezember 2008, SAK-act. 61.2-61.4, 69.8-10). Mit Beitrittsgesuch vom 27. Juli 2006 und Verfügung vom 17. Oktober 2006 wurden der Gesuchsteller und seine nichterwerbstätige Ehegattin, Yvonne A._______, rückwirkend per 1. Januar 2006 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK bzw. Vorinstanz) aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] 20, 22, 23). B. B.a Mit Beitragsverfügung vom 16. März 2012 (SAK-act. 45) setzte die SAK die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2011 auf der Basis eines massgebenden Einkommens von Fr. 18'000.- auf Fr. 1'852.20 (inkl. Fr. 88.20 Ver­waltungskostenbeitrag) fest (vgl. Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011 vom 20. Januar 2012 sowie der Lohnbestätigung des D._______ E._______ Condominium Managements, SAK-act. 44.1-44.3), wobei sie das jährliche Einkommen des Versicherten in der Höhe von US-Dollar (USD) 20'000.- mit dem damals aktuellen Umrechnungskurs von 0.90376 in Schweizer Franken umrechnete. B.b Gemäss Telefonnotiz vom 4. April 2012 fragte der Versicherte bei der SAK an, ob die ihm für das Jahr 2011 ausbezahlte Gratifikation (Bonus), die sein Arbeitgeber (D._______ E._______ Condominium Management) im Formular "Confirmation of salary" vom 18. Januar 2012 nicht bestätigt hatte (vgl. SAK-act. 44.3), als Lohnbestandteil mitberücksichtigt und die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 neu berechnet werden könne (SAK-act. 46.2). B.c Die SAK teilte dem Versicherten gleichentags per E-Mail mit, dass er ihr innert 30 Tagen seine kanadische Steuererklärung T1 inklusive dem Formular T4 für das Jahr 2011 zustellen solle (SAK-act. 46.1, 47.2, 48.3). B.d Mit weiterem E-Mail vom 4. April 2012 wies der Versicherte darauf hin, dass er nicht in Kanada, sondern auf den Bahamas lebe. Da es auf den Bahamas kein Steuergesetz gebe, werde auch keine Steuer auf dem Einkommen oder Vermögen erhoben. Das Beibringen einer Steuererklärung sei ihm daher nicht möglich (SAK-act. 47.2, 48.3). B.e In seiner Einsprache vom 8. April 2012 beantragte der Versicherte sinngemäss die Berichtigung seines Erwerbseinkommens im individuellen Konto (nachfolgend: IK), die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 16. März 2012 und die Berücksichtigung der Gratifikation von USD 1'500.- bei der Neuberechnung der Beiträge für das Beitragsjahr 2011. Die Gratifikation sei ihm im März 2011 als Barleistung ausbezahlt worden, jedoch habe es sein Arbeitgeber D._______ E._______ Condominium "irrtümlich unterlassen" (aufgrund eines "administrativen Fehlers"), die Gratifikation im Jahressalär für 2011 anzuführen (SAK-act. 49.1), weshalb der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben sowie eine aktualisierte "Confirmation of salary" seines Arbeitgebers für das Beitragsjahr 2011 (beide datiert vom 5. April 2012) nachreiche (SAK-act. 49.2 f.). B.f Am 28. Oktober 2012 reichte der Gesuchsteller die von der Vorinstanz für die Beurteilung der Einsprache verlangten Lohnabrechnungen für den Zeitraum 2009 bis 2011 in Form von Lohnquittungen (SAK-act. 61.5-61.40) sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 2008 (SAK-act. 61.2-61.4, 69) ein. B.g Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 wies die SAK die Einsprache vom 8. April 2012 ab. Die Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom 16. März 2012 könne nach Überprüfung der zugesandten Unterlagen aus dem Grund nicht korrigiert werden, da die Kopien der monatlichen Lohnausweise die Unterschrift des Gesuchstellers [anstatt des Arbeitsgebers] tragen würden und somit nicht als Bestätigung des Arbeitgebers angesehen werden könnten. Ergänzend erwähnte die SAK, dass sich die zukünftige Rentenhöhe des Gesuchstellers deswegen nicht ändern dürfte, jedoch die beitragslose Mitversicherung seiner Ehefrau unter diesen Bedingungen nicht mehr möglich sei (SAK-act. 62). C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 28. Januar 2013 (Postaufgabedatum in der Schweiz: 4. Februar 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde wie bereits in der Einsprache vom 8. April 2012 (vgl. Bst. B.e) und beantragte die Neubeurteilung der bereits von ihm dargelegten Sachlage sowie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2013 (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1). Ergänzend fügte er hinzu, dass er die Lohnabrechnungen unterzeichnet habe, diese hätten lediglich die Funktion einer Quittung. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Worte Arbeitnehmer (Employee) mit dem Arbeitgeber (Employer) verwechselt und vermutlich angenommen, der Beschwerdeführer fungiere im Namen der Gesellschaft. Sollte jedoch die Unterschrift des Arbeitsgebers auf den Lohnabrechnungen erforderlich sein, könne er diese von der "Firma" beantragen. C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 3). Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen habe sie den Beschwerdeführer auf ein Erwerbseinkommen von USD 20'000.- taxiert, das nach Umrechnung auf Schweizer Franken zu einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 18'000.- geführt habe. Erst mit Einsprache vom 8. April 2012 sei ihr eine neue Lohnbescheinigung mit einem Jahreseinkommen von USD 21'500.- zugestellt worden, die eine bisher nicht erwähnte Gratifikation enthalten habe. Auf Anfrage der SAK vom 22. Mai 2012 (vgl. SAK-act. 53), ob diese neuen Daten steuerlich belegt werden könnten, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf den Bahamas keine Steuern zu bezahlen seien und es demnach auch keine solchen Belege gebe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnbescheinigungen, die seine Unterschrift enthielten, könne die SAK nicht als Nachweis der tatsächlich bezahlten monatlichen Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber akzeptieren. Unter Berücksichtigung der von der SAK festgesetzten Beiträge über Fr. 1'764.- sei es darum nicht möglich, die nichterwerbstätige Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG von der Bezahlung der eigenen Beiträge zu befreien. Eine beitragsfreie Mitversicherung der nichterwerbstätigen Ehefrau bedinge, dass der erwerbstätige Beschwerdeführer mindestens den doppelten Minimalbetrag in der Höhe von Fr. 1'808.- entrichten müsse (B-act. 7). C.c Mit Replik vom 29. April 2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher dargelegten Ausführungen und die gestellten Anträge (B-act. 9). Zudem reichte er abermals diverse Unterlagen ein, darunter neu eine Bestätigung der Präsidentin des Arbeitgebers vom 24. April 2013. C.d Mit Duplik vom 17. Mai 2013 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Dokumente es ihr nicht erlauben würden, ihren Standpunkt zu ändern. Sie beantrage daher nach wie vor die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 12). C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, zu den aufgeführten Unstimmigkeiten bezüglich Zeitpunkt der Auszahlung der Gratifikation und der sich widersprechenden Belege innert 30 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 9. Februar 2015 folgende Nachweise zu erbringen:

- Nachweis über die Bonusauszahlung im März 2011 (Kontoauszug mit Gratifikationseingang, Lohnbescheinigungen mit Firmeninsignien, Telefonnummer, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers, Auszüge der Lohnbuchhaltung aus dem Jahr 2011)

- Nachweis über das Fehlen eines Steuergesetzes auf den Bahamas respektive eine amtliche Bestätigung der Nichtbesteuerung von Einkommen und Vermögen durch eine zuständige, anerkannte Behörde auf den Bahamas

- Firmennachweis in Form eines beglaubigten Handelsregisterauszugs der D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ - unter namentlicher Bekanntgabe der/des Geschäftsführer(s) und Zeichnungsberechtigten, Firmenadresse, Telefonnummer, E-Mail, Registrationsnummer des Unternehmens etc. Im Falle der Nichteinreichung werde aufgrund der Aktenlage entschieden (B-act. 14). C.g Am 27. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 (B-act. 15) gut. C.h Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 reichte der Beschwerdeführer - nebst zahlreicher anderer Dokumente (B-act. 17.1-17.9) - ein Schreiben des Finanzministeriums auf den Bahamas vom 25. Februar 2015 ein. C.i Gemäss ergänzender Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. April 2015 habe sich ihr Standpunkt aufgrund der eingereichten Dokumente nicht geändert. Ihres Erachtens sei nach wie vor nicht eindeutig belegt, ob die in Frage stehende, zusätzliche Lohnzahlung per 2011 tatsächlich erfolgt sei oder nicht. Nachdem im vorliegenden Fall eine Bekräftigung der strittigen Lohnzahlung durch eine örtliche Steuerbehörde nicht möglich sei, beantrage die SAK, nicht darauf einzutreten beziehungsweise die Beschwerde abzuweisen (B-act. 19). C.j Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. April 2015 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 12). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach­folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. Januar 2013, mit welchem - in Bestätigung der Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom 16. März 2012 - das Gesuch um Berücksichtigung der Gratifikation sowie Neuberechnung der Bemessungsgrundlage mangels Beweiskraft der nachträglich eingereichten Lohnausweise abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Ehegattin in Z._______ auf den Bahamas. Zwischen der Schweiz und dem Commonwealth of the Bahamas besteht kein Staatsvertrag, welcher die freiwillige Ver­sicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitrags­festlegung richtet sich somit ausschliesslich nach schweizeri­schem Recht.

E. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend die Be­stimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) an­wendbar, sowie jene gesetzlichen Bestimmungen, welche für den strittigen Beitragszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2011) Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5) und in der Folge zitiert werden. Für das vorliegende Verfahren ist des­halb insbesondere die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei­willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung an­wendbar, mit welcher unter anderem für die freiwillige Versicherung ab dem Beitragsjahr 2008 die Gegenwartsbemessung der Beiträge einge­führt wurde (vgl. AS 2007 1359).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Neuberechnung der Bemessungsgrundlage mangels Beweiskraft der Lohnabrechnungen beziehungsweise eines Nachweises der effektiven Auszahlung der Gratifikation durch den Arbeitgeber zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.1 Artikel 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats­angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Ver­sicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver­sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei­tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest­setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitrags­pflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).

E. 3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).

E. 3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.

E. 3.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von Fr. 904.- im Jahr entrichten. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 904.- und Fr. 9'800.- für das Beitragsjahr 2011 (Art. 13b VFV in der geänderten Fassung vom 24. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, AS 2010 4581).

E. 3.5 Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat (vgl. Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV).

E. 3.6 Die Bei­träge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Ver­sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV).

E. 3.7 Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge­leistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink­gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeits­entgeltes darstellen. Zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 7 Bst. c AHVV insbesondere auch Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien (vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 2006 ff.).

E. 3.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art.14b Abs.1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV; vgl. Rz. 4033 der Wegleitung [des BSV] zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV), gültig ab 1. Januar 2008).

E. 3.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; WFV, Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045).

E. 3.10 Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten werden von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ermittelt. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen (WFV, Rz. 4036).

E. 3.11 Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (WFV, Rz. 4042).

E. 3.12 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).

E. 3.13 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetz­lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hier­bei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Ver­sicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu ge­währleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften recht­sprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialver­sicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe­achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an­wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und ver­ordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts­gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Firmennachweis in Form eines be­glaubigten Handelsregisterauszugs der D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ - unter namentlicher Bekanntgabe der/des Geschäftsführer(s) und Zeichnungsberechtigten, Firmenadresse, Telefonnummer, E-Mail, Re­gistrationsnummer des Unternehmens etc. - nicht erbracht hat (vgl. Bst. B.f). Es ist nach wie vor fraglich, ob die D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ als Unternehmen/Körperschaft behördlich registriert und zur Rechnungslegung verpflichtet ist, zumal Anhaltspunkte für ein offiziell re­gistriertes Unternehmen oder eine Körperschaft (z.B. Firmenlogo, E-Mail, Telefonnummer, Registraturnummer) fehlen (vgl. bereits Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2015 (Bst. C.f). Zudem ist weiterhin nicht von amtlicher Seite bestätigt, wer im Namen der D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ zeichnungsberechtigt ist und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bar-Lohnauszahlungen respektive ausbezahlte Gratifikation genehmigt hat. Hingegen konnte der Beschwerdeführer belegen, dass auf den Bahamas nach geltendem Recht weder eine Einkommens- noch eine Vermögenssteuerveranlagung vorgesehen ist (vgl. B-act. 17.1: "[...] The Bahamas does not impose any income or wealth taxes under its law"), weshalb er keine Steuererklärung zum Nachweis seiner Einkommens­verhältnisse der Vorinstanz vorweisen konnte. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die behauptete Bonusauszahlung im März 2011 beispielsweise durch einen Kontoauszug, durch Lohnbescheinigungen mit Firmeninsignien, Telefon­nummer, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers, durch Auszüge der Lohn­buchhaltung aus dem Jahr 2011 zu belegen, was jedoch nicht erfolgt ist.

E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 V 144 E. 1.2) sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Erfordernis des Nach­weises effektiver Lohnzahlung verhindert werden (ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeit­nehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Be­tracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeit­geberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Ein­tragungen im individuellen Konto (vgl. die vorerwähnten Präjudizien; ferner Barbara Kupfer Bucher, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraus­setzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zu­sammenfassende Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005 S. 125 ff., insbesondere S. 134 ff.).

E. 4.3 Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 (vgl. C.h) erklärte der Be­schwerdeführer, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft ("Home­owner Association" [D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate]) über keine Firmeninsignien (u.a. Firmenlogo), sondern lediglich über einen Stempel [mit dem Text "D._______ E._______ Condominium Management"] verfüge. Aufgrund des bahamaischen Datenschutzgesetzes sei die ("Homeowner Association" nicht befugt, Auskünfte bezüglich der vom Bundesver­waltungsgericht geforderten Belege Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu­dem könne der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die ausbezahlte Gratifikation (z.B. Kontoauszug, Auszug aus der Lohnbuchhaltung der Wohnungseigentumsgemeinschaft) erbringen, da ihm die Entschädigung in bar ausbezahlt worden sei (B-act. 17). Als Nachweis für die im März 2011 ausbezahlte Gratifikation, die im IK und in der Beitragsverfügung für das Jahr 2011 zu berücksichtigen sei, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2015 folgende Dokumente, ins Recht (vgl. Bst. C.f und C.h):

- Kopie der Lohnquittung vom 25. März 2011 mit folgendem Inhalt: D._______ E._______ Condominium, Y._______ Drive, Z._______ - Bahamas; Employee Name [Name des Arbeitnehmers]: A._______; Designation [Be­zeichnung]: Property Manager; Month: March; Year: 2011; NET Salary [Nettolohn]: USD 3'166.66 (Base Salary [Grundlohn]: USD 1'666.66; Bonus: 1'500.-), Signature of the Employee [Unterschrift des Arbeit­nehmers]: handsigniert durch den Beschwerdeführer (B-act. 17.2, bereits in den Vorakten [SAK-act. 31.40] vorhanden); vgl. auch Lohnquittung vom 25. März 2011 mit einem Nettosalär von USD 1'166.66, handsigniert durch den Beschwerdeführer (SAK-act. 69.35);

- Kopie der Einsprache vom 8. April 2012 (vgl. B-act. 17.3 und Bst. B.e; be­reits in den Vorakten [SAK-act. 49.1] vorhanden);

- Kopie der "Confirmation of salary", datiert vom 5. April 2012, in der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ein Jahresgehalt von USD 21'500.- an den Beschwerdeführer als "Property Manager" seitens des D._______ E._______ Condominium Managements mit Stempel und einer Unter­schrift ("Eileen F._______ G._______") bestätigt wird (B-act. 17.4; bereits in den Vorakten [SAK-act. 49.3, 69.5] vorhanden);

- Begleitschreiben der D._______ E._______ Condominium - P.O Box H._______-(...) - Z._______, The Bahamas vom 5. April 2012, versehen mit den handschrift­lichen Initialen "EK."; darin wird bestätigt, dass die im Januar 2012 aus­gestellte Lohnbestätigung [mit einem Jahressalär von USD 20'000.-; vgl. SAK-act. 44.3] fälschlicherweise nicht den ausbezahlten Bonus beinhalte, weshalb auf Bitte von Herrn A._______ ein neues Formular "Confirmation of salary" ausgestellt worden sei (B-act. 17.5; bereits in den Vorakten [SAK 69.4] vorhanden; vgl. auch gleichlautendes Schreiben vom 5. April 2012, welches die Unterschrift von "Eileen F._______ G._______" aufweist, SAK-act. 49.2);

- Schreiben der D._______ E._______ Condominium - P.O Box H._______-(...) - Z._______, The Bahamas vom 24. April 2013, handsigniert von "Eileen F._______, Presi­dent, D._______ E._______ Condominium" (B-act. 17.6); darin wird erklärt, dass die auf den Lohnquittungen aufscheinende Unterschrift von Herrn A._______ den monatlich an ihn ausbezahlten Lohn - als Angestellter der D._______ E._______ Condominium - bestätigt;

- Schreiben der Anwaltskanzlei McKinney, Bancroft & Hughes, Z._______, datiert vom 13. April 2015 (B-act. 17.7);

- zwei Beilagen zum Schreiben vom 13. April 2015 der Anwaltskanzlei Mc. Kinney, Bancroft & Hughes, Z._______:

- Kopie des "Law of Property and Conveyancing (Condominium Act)", Statute Law of the Bahamas (aus dem Jahr 2006), "Chapter 139" (B-act. 17.8)

- Kopie der notariell beglaubigten "Declaration of D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate" vom 12. Dezember 1997 (B-act. 17.9)

E. 4.4 Dem Schreiben der Anwaltskanzlei McKinney, Bancroft & Hughes in Z._______ vom 13. April 2015 (B-act. 17.7) ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die Hausbesitzervereinigung (in casu Wohnungseigentumsver­einigung "D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate") der Unter­nehmer die Möglichkeit hat, die Hausbesitzervereinigung als eine Gesell­schaft gemäss dem "Eigentumsgesetz" oder als eine Vereinigung unter dem Abschnitt 13 der "Bestimmungen über das Eigentum" einzugliedern. Die "Bestimmungen über das Eigentum" stelle eine grundlegende Liste von Regeln und Regulierungen für das Management der Hausbesitzerver­einigung zur Verfügung. Die Erklärung der D._______E._______ Hausbe­sitzervereinigung C._______ wurde vom Unternehmer gemäss Abschnitt 13 der "Bestimmungen über das Eigentum" einer Vereinigung/Körperschaft unterworfen. Unter Abschnitt 13 den "Bestimmungen über das Eigen­tum" gebe es für die Hausbesitzervereinigung keine Vorschriften be­treffend die Veröffentlichung der Rechnungslegung. Die Veröffent­lichung/Publizierung der Rechnungslegung sei nur bei registrierten Ge­sellschaften gemäss Companies Act erforderlich. Eine Vereinigung im Sinne der "Bestimmungen über das Eigentum" sei nicht in der Lage, irgendwelche Dokumente oder Aufzeichnungen [z.B. keine Rechnungs­legung, Auszüge der Lohnbuchhaltung] zu publizieren oder aufzube­wahren. Dementsprechend gebe es auch keine öffentlichen Auf­zeichnungen in Zusammenhang mit der D._______E._______ Hausbesitzerver­einigung C._______.

E. 4.5 Dieser Argumentationslinie der Anwaltskanzlei respektive des Be­schwerdeführers ist schwer zu folgen. Sie mag wohl den rechtlichen Be­stimmungen und Vorgaben für Unternehmen und Körperschaften auf den Bahamas zu genügen, ist jedoch nach schweizerischem Rechtsverständnis und zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Zum einen handle es sich bei der "D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______" um eine Vereinigung, die nicht in ein Handelsregister eingetragen werden muss. Zum anderen sieht Artikel 13 Abs. 3 der "Bestimmungen über das Eigentum" (wie im Übrigen auch im schweizerischen Recht) für eine Rechtspersönlichkeit im Sinne einer gemeinnützigen Körperschaft ("shall be a non-profit making body") unter anderem folgende Vorgaben vor: Die gemeinnützige Körperschaft muss ein Firmensiegel haben ("common seal"), zur Klage legitimiert sein ("shall be capable of suing"), als "Ge­sellschaftsfirma" auch beklagt werden können ("being sued in its corporate name") und über Rechte und Pflichten ("shall have powers and duties") verfügen. Zu den Pflichten gehören üblicherweise auch die Buch­führung über die Finanzen und eine Aufbewahrungspflicht. Zwar ist dem erwähnten Artikel sowie den übrigen "Bestimmungen über das Eigentum" nicht zu entnehmen, dass eine Veröffentlichung der Rechnungslegung explizit vorgesehen ist. Es ist jedoch seitens des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich dargelegt worden, weshalb die Wohnungseigen­tumsvereinigung "D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate" nicht in der Lage sei, Aufzeichnungen ihrer Einnahmen-/Ausgabenrechnung respektive Auszüge der Lohnbuchhaltung, Kopien allfälliger Lohnüber­weisungen aufzubewahren und als Beweismittel in einem Beschwerde­verfahren dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Auch das datenschutz­rechtliche Argument des Beschwerdeführers, die Wohnungseigen­tümervereinigung sei nicht befugt, Auskünfte bezüglich der vom Bundes­verwaltungsgericht geforderten Belege Dritten zur Verfügung zu stellen, greift insofern zu kurz, als es dem Beschwerdeführer obliegt, den Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses zu erbringen (vgl. E. 3.12 m.w.H. und E. 4.2 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Abgesehen davon ist der vom Be­schwerdeführer erwähnte Firmenstempel mit dem in Blockschrift ver­sehenen Unternehmensnamen "D._______ E._______ CONDOMINIUM MANAGEMENT" wohl kaum als "Firmensiegel" zu bezeichnen, zumal die Wohnungseigentümervereinigung in diversen aktenkundigen Schrift­stücken unterschiedlich benannt wird ("D._______ E._______ Condominium", "D._______­E._______ Condominium C._______ Body Corporate", "D._______ E._______ Condominium Management", "D._______­E._______ Hausbesitzervereinigung C._______"), der Firmenstempel sowie die Unter­schrift einer von der Gesellschaft befugten und zeichnungsberechtigten Person auf sämtlichen Lohnquittungen fehlt, und in keinem der vorge­legten (Firmen-)Unterlagen (Lohnquittungen, Bestätigungsschreiben) eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angegeben ist, was bei offiziell handelnden Unternehmen/Körperschaften üblich ist. Wie bereits erwähnt, ist mangels beglaubigten Handelsregisterauszugs oder eines anderen offiziellen Nachweises auch nicht rechtsgenüglich belegt, ob "Eileen F._______ G._______", "Eileen F._______" oder "EK" (vgl. E.4.3 m.w.H. zur unterschiedlichen Namensnennung) tatsächlich für die Wohnungseigentümervereinigung zeichnungsberechtigt ist. Die Anwalts­kanzlei bestätigt im vorletzten Absatz ihres Schreibens lediglich, dass "Eileen G._______" der Name der aktuellen Präsidentin des Verwaltungsrats der D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______ sei, ohne dass dies weiter belegt würde (vgl. B-act. 17.1). In der notariell beglaubigten Kopie der "Declaration of D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate" vom 12. Dezember 1997 (B-act. 17.9) wird Eileen F._______ G._______ im Übrigen nicht als Präsidentin des Verwaltungsrats der "D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______" er­wähnt.

E. 5 Unter Gesamtwürdigung des zuvor Dargelegten kommt das Bundesver­waltungsgericht zum Schluss, dass ein effektiver Bezug der geltend ge­machten Lohnzahlung (Gratifikation) nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Der Be­schwerdeführer konnte nicht substantiiert darlegen, ob er für das Jahr 2011 eine Gratifikation erhalten hat beziehungsweise, ob die Auszahlung der Gratifikation tatsächlich durch die Arbeitgeberin erfolgt ist. Die vom Bundesverwaltungs­gericht erbetenen Nachweise wurden - mit Ausnahme der Bestätigung des Finanzministeriums auf den Bahamas - nicht erbracht. Zudem mangelt es den beigebrachten Lohnquittungen und Bestätigungen an Beweiskraft. Folgedessen hat die Vorinstanz das Gesuch um Berück­sichtigung der Gratifikation sowie Neuberechnung der Bemessungs­grundlage mangels Beweiskraft der nachträglich eingereichten und lediglich vom Beschwerdeführer signierten Lohnaus­weise sowie der Bestätigungen der Wohneigentümervereinigung zurecht abge­wiesen. Der Einspracheent­scheid der SAK vom 14. Januar 2013 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-574/2013 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (Wohnsitz: Commonwealth of the Bahamas)Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK,Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beiträge 2011); Einspracheentscheid der SAK vom 14. Januar 2013. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1951, Schweizer Staatsbürger, verheiratet, verliess am 31. Dezember 2005 die Schweiz und lebt seitdem - zusammen mit seiner Ehegattin - in Z._______ auf den Bahamas, wo er bis Ende 2008 als Bankkaufmann (vgl. SAK-act. 20, 32.2) und ab 2009 als "Immobilienmanager" (Property Manager) im Sinne einer Manager-/Verwaltungstätigkeit für die Wohnungseigentümervereinigung (nachfolgend: "D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate") tätig war (vgl. SAK-act. 34 f., 37, 42, 44; siehe auch "Property Management Agreement" vom 15. Dezember 2008, SAK-act. 61.2-61.4, 69.8-10). Mit Beitrittsgesuch vom 27. Juli 2006 und Verfügung vom 17. Oktober 2006 wurden der Gesuchsteller und seine nichterwerbstätige Ehegattin, Yvonne A._______, rückwirkend per 1. Januar 2006 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK bzw. Vorinstanz) aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] 20, 22, 23). B. B.a Mit Beitragsverfügung vom 16. März 2012 (SAK-act. 45) setzte die SAK die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2011 auf der Basis eines massgebenden Einkommens von Fr. 18'000.- auf Fr. 1'852.20 (inkl. Fr. 88.20 Ver­waltungskostenbeitrag) fest (vgl. Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011 vom 20. Januar 2012 sowie der Lohnbestätigung des D._______ E._______ Condominium Managements, SAK-act. 44.1-44.3), wobei sie das jährliche Einkommen des Versicherten in der Höhe von US-Dollar (USD) 20'000.- mit dem damals aktuellen Umrechnungskurs von 0.90376 in Schweizer Franken umrechnete. B.b Gemäss Telefonnotiz vom 4. April 2012 fragte der Versicherte bei der SAK an, ob die ihm für das Jahr 2011 ausbezahlte Gratifikation (Bonus), die sein Arbeitgeber (D._______ E._______ Condominium Management) im Formular "Confirmation of salary" vom 18. Januar 2012 nicht bestätigt hatte (vgl. SAK-act. 44.3), als Lohnbestandteil mitberücksichtigt und die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 neu berechnet werden könne (SAK-act. 46.2). B.c Die SAK teilte dem Versicherten gleichentags per E-Mail mit, dass er ihr innert 30 Tagen seine kanadische Steuererklärung T1 inklusive dem Formular T4 für das Jahr 2011 zustellen solle (SAK-act. 46.1, 47.2, 48.3). B.d Mit weiterem E-Mail vom 4. April 2012 wies der Versicherte darauf hin, dass er nicht in Kanada, sondern auf den Bahamas lebe. Da es auf den Bahamas kein Steuergesetz gebe, werde auch keine Steuer auf dem Einkommen oder Vermögen erhoben. Das Beibringen einer Steuererklärung sei ihm daher nicht möglich (SAK-act. 47.2, 48.3). B.e In seiner Einsprache vom 8. April 2012 beantragte der Versicherte sinngemäss die Berichtigung seines Erwerbseinkommens im individuellen Konto (nachfolgend: IK), die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 16. März 2012 und die Berücksichtigung der Gratifikation von USD 1'500.- bei der Neuberechnung der Beiträge für das Beitragsjahr 2011. Die Gratifikation sei ihm im März 2011 als Barleistung ausbezahlt worden, jedoch habe es sein Arbeitgeber D._______ E._______ Condominium "irrtümlich unterlassen" (aufgrund eines "administrativen Fehlers"), die Gratifikation im Jahressalär für 2011 anzuführen (SAK-act. 49.1), weshalb der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben sowie eine aktualisierte "Confirmation of salary" seines Arbeitgebers für das Beitragsjahr 2011 (beide datiert vom 5. April 2012) nachreiche (SAK-act. 49.2 f.). B.f Am 28. Oktober 2012 reichte der Gesuchsteller die von der Vorinstanz für die Beurteilung der Einsprache verlangten Lohnabrechnungen für den Zeitraum 2009 bis 2011 in Form von Lohnquittungen (SAK-act. 61.5-61.40) sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 2008 (SAK-act. 61.2-61.4, 69) ein. B.g Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 wies die SAK die Einsprache vom 8. April 2012 ab. Die Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom 16. März 2012 könne nach Überprüfung der zugesandten Unterlagen aus dem Grund nicht korrigiert werden, da die Kopien der monatlichen Lohnausweise die Unterschrift des Gesuchstellers [anstatt des Arbeitsgebers] tragen würden und somit nicht als Bestätigung des Arbeitgebers angesehen werden könnten. Ergänzend erwähnte die SAK, dass sich die zukünftige Rentenhöhe des Gesuchstellers deswegen nicht ändern dürfte, jedoch die beitragslose Mitversicherung seiner Ehefrau unter diesen Bedingungen nicht mehr möglich sei (SAK-act. 62). C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 28. Januar 2013 (Postaufgabedatum in der Schweiz: 4. Februar 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde wie bereits in der Einsprache vom 8. April 2012 (vgl. Bst. B.e) und beantragte die Neubeurteilung der bereits von ihm dargelegten Sachlage sowie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2013 (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1). Ergänzend fügte er hinzu, dass er die Lohnabrechnungen unterzeichnet habe, diese hätten lediglich die Funktion einer Quittung. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Worte Arbeitnehmer (Employee) mit dem Arbeitgeber (Employer) verwechselt und vermutlich angenommen, der Beschwerdeführer fungiere im Namen der Gesellschaft. Sollte jedoch die Unterschrift des Arbeitsgebers auf den Lohnabrechnungen erforderlich sein, könne er diese von der "Firma" beantragen. C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 3). Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen habe sie den Beschwerdeführer auf ein Erwerbseinkommen von USD 20'000.- taxiert, das nach Umrechnung auf Schweizer Franken zu einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 18'000.- geführt habe. Erst mit Einsprache vom 8. April 2012 sei ihr eine neue Lohnbescheinigung mit einem Jahreseinkommen von USD 21'500.- zugestellt worden, die eine bisher nicht erwähnte Gratifikation enthalten habe. Auf Anfrage der SAK vom 22. Mai 2012 (vgl. SAK-act. 53), ob diese neuen Daten steuerlich belegt werden könnten, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf den Bahamas keine Steuern zu bezahlen seien und es demnach auch keine solchen Belege gebe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnbescheinigungen, die seine Unterschrift enthielten, könne die SAK nicht als Nachweis der tatsächlich bezahlten monatlichen Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber akzeptieren. Unter Berücksichtigung der von der SAK festgesetzten Beiträge über Fr. 1'764.- sei es darum nicht möglich, die nichterwerbstätige Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG von der Bezahlung der eigenen Beiträge zu befreien. Eine beitragsfreie Mitversicherung der nichterwerbstätigen Ehefrau bedinge, dass der erwerbstätige Beschwerdeführer mindestens den doppelten Minimalbetrag in der Höhe von Fr. 1'808.- entrichten müsse (B-act. 7). C.c Mit Replik vom 29. April 2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher dargelegten Ausführungen und die gestellten Anträge (B-act. 9). Zudem reichte er abermals diverse Unterlagen ein, darunter neu eine Bestätigung der Präsidentin des Arbeitgebers vom 24. April 2013. C.d Mit Duplik vom 17. Mai 2013 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Dokumente es ihr nicht erlauben würden, ihren Standpunkt zu ändern. Sie beantrage daher nach wie vor die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 12). C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, zu den aufgeführten Unstimmigkeiten bezüglich Zeitpunkt der Auszahlung der Gratifikation und der sich widersprechenden Belege innert 30 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 9. Februar 2015 folgende Nachweise zu erbringen:

- Nachweis über die Bonusauszahlung im März 2011 (Kontoauszug mit Gratifikationseingang, Lohnbescheinigungen mit Firmeninsignien, Telefonnummer, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers, Auszüge der Lohnbuchhaltung aus dem Jahr 2011)

- Nachweis über das Fehlen eines Steuergesetzes auf den Bahamas respektive eine amtliche Bestätigung der Nichtbesteuerung von Einkommen und Vermögen durch eine zuständige, anerkannte Behörde auf den Bahamas

- Firmennachweis in Form eines beglaubigten Handelsregisterauszugs der D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ - unter namentlicher Bekanntgabe der/des Geschäftsführer(s) und Zeichnungsberechtigten, Firmenadresse, Telefonnummer, E-Mail, Registrationsnummer des Unternehmens etc. Im Falle der Nichteinreichung werde aufgrund der Aktenlage entschieden (B-act. 14). C.g Am 27. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 (B-act. 15) gut. C.h Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 reichte der Beschwerdeführer - nebst zahlreicher anderer Dokumente (B-act. 17.1-17.9) - ein Schreiben des Finanzministeriums auf den Bahamas vom 25. Februar 2015 ein. C.i Gemäss ergänzender Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. April 2015 habe sich ihr Standpunkt aufgrund der eingereichten Dokumente nicht geändert. Ihres Erachtens sei nach wie vor nicht eindeutig belegt, ob die in Frage stehende, zusätzliche Lohnzahlung per 2011 tatsächlich erfolgt sei oder nicht. Nachdem im vorliegenden Fall eine Bekräftigung der strittigen Lohnzahlung durch eine örtliche Steuerbehörde nicht möglich sei, beantrage die SAK, nicht darauf einzutreten beziehungsweise die Beschwerde abzuweisen (B-act. 19). C.j Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. April 2015 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 12). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach­folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. Januar 2013, mit welchem - in Bestätigung der Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom 16. März 2012 - das Gesuch um Berücksichtigung der Gratifikation sowie Neuberechnung der Bemessungsgrundlage mangels Beweiskraft der nachträglich eingereichten Lohnausweise abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Ehegattin in Z._______ auf den Bahamas. Zwischen der Schweiz und dem Commonwealth of the Bahamas besteht kein Staatsvertrag, welcher die freiwillige Ver­sicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitrags­festlegung richtet sich somit ausschliesslich nach schweizeri­schem Recht. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend die Be­stimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) an­wendbar, sowie jene gesetzlichen Bestimmungen, welche für den strittigen Beitragszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2011) Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5) und in der Folge zitiert werden. Für das vorliegende Verfahren ist des­halb insbesondere die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei­willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung an­wendbar, mit welcher unter anderem für die freiwillige Versicherung ab dem Beitragsjahr 2008 die Gegenwartsbemessung der Beiträge einge­führt wurde (vgl. AS 2007 1359).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Neuberechnung der Bemessungsgrundlage mangels Beweiskraft der Lohnabrechnungen beziehungsweise eines Nachweises der effektiven Auszahlung der Gratifikation durch den Arbeitgeber zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Artikel 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats­angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Ver­sicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver­sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei­tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest­setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitrags­pflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. 3.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von Fr. 904.- im Jahr entrichten. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 904.- und Fr. 9'800.- für das Beitragsjahr 2011 (Art. 13b VFV in der geänderten Fassung vom 24. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, AS 2010 4581). 3.5 Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat (vgl. Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV). 3.6 Die Bei­träge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Ver­sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). 3.7 Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge­leistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink­gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeits­entgeltes darstellen. Zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 7 Bst. c AHVV insbesondere auch Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien (vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 2006 ff.). 3.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art.14b Abs.1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV; vgl. Rz. 4033 der Wegleitung [des BSV] zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV), gültig ab 1. Januar 2008). 3.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; WFV, Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045). 3.10 Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten werden von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ermittelt. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen (WFV, Rz. 4036). 3.11 Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (WFV, Rz. 4042). 3.12 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3.13 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetz­lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hier­bei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Ver­sicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu ge­währleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften recht­sprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialver­sicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe­achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an­wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und ver­ordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts­gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Firmennachweis in Form eines be­glaubigten Handelsregisterauszugs der D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ - unter namentlicher Bekanntgabe der/des Geschäftsführer(s) und Zeichnungsberechtigten, Firmenadresse, Telefonnummer, E-Mail, Re­gistrationsnummer des Unternehmens etc. - nicht erbracht hat (vgl. Bst. B.f). Es ist nach wie vor fraglich, ob die D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ als Unternehmen/Körperschaft behördlich registriert und zur Rechnungslegung verpflichtet ist, zumal Anhaltspunkte für ein offiziell re­gistriertes Unternehmen oder eine Körperschaft (z.B. Firmenlogo, E-Mail, Telefonnummer, Registraturnummer) fehlen (vgl. bereits Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2015 (Bst. C.f). Zudem ist weiterhin nicht von amtlicher Seite bestätigt, wer im Namen der D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ zeichnungsberechtigt ist und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bar-Lohnauszahlungen respektive ausbezahlte Gratifikation genehmigt hat. Hingegen konnte der Beschwerdeführer belegen, dass auf den Bahamas nach geltendem Recht weder eine Einkommens- noch eine Vermögenssteuerveranlagung vorgesehen ist (vgl. B-act. 17.1: "[...] The Bahamas does not impose any income or wealth taxes under its law"), weshalb er keine Steuererklärung zum Nachweis seiner Einkommens­verhältnisse der Vorinstanz vorweisen konnte. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die behauptete Bonusauszahlung im März 2011 beispielsweise durch einen Kontoauszug, durch Lohnbescheinigungen mit Firmeninsignien, Telefon­nummer, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers, durch Auszüge der Lohn­buchhaltung aus dem Jahr 2011 zu belegen, was jedoch nicht erfolgt ist. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 V 144 E. 1.2) sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Erfordernis des Nach­weises effektiver Lohnzahlung verhindert werden (ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeit­nehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Be­tracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeit­geberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Ein­tragungen im individuellen Konto (vgl. die vorerwähnten Präjudizien; ferner Barbara Kupfer Bucher, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraus­setzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zu­sammenfassende Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005 S. 125 ff., insbesondere S. 134 ff.). 4.3 Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 (vgl. C.h) erklärte der Be­schwerdeführer, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft ("Home­owner Association" [D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate]) über keine Firmeninsignien (u.a. Firmenlogo), sondern lediglich über einen Stempel [mit dem Text "D._______ E._______ Condominium Management"] verfüge. Aufgrund des bahamaischen Datenschutzgesetzes sei die ("Homeowner Association" nicht befugt, Auskünfte bezüglich der vom Bundesver­waltungsgericht geforderten Belege Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu­dem könne der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die ausbezahlte Gratifikation (z.B. Kontoauszug, Auszug aus der Lohnbuchhaltung der Wohnungseigentumsgemeinschaft) erbringen, da ihm die Entschädigung in bar ausbezahlt worden sei (B-act. 17). Als Nachweis für die im März 2011 ausbezahlte Gratifikation, die im IK und in der Beitragsverfügung für das Jahr 2011 zu berücksichtigen sei, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2015 folgende Dokumente, ins Recht (vgl. Bst. C.f und C.h):

- Kopie der Lohnquittung vom 25. März 2011 mit folgendem Inhalt: D._______ E._______ Condominium, Y._______ Drive, Z._______ - Bahamas; Employee Name [Name des Arbeitnehmers]: A._______; Designation [Be­zeichnung]: Property Manager; Month: March; Year: 2011; NET Salary [Nettolohn]: USD 3'166.66 (Base Salary [Grundlohn]: USD 1'666.66; Bonus: 1'500.-), Signature of the Employee [Unterschrift des Arbeit­nehmers]: handsigniert durch den Beschwerdeführer (B-act. 17.2, bereits in den Vorakten [SAK-act. 31.40] vorhanden); vgl. auch Lohnquittung vom 25. März 2011 mit einem Nettosalär von USD 1'166.66, handsigniert durch den Beschwerdeführer (SAK-act. 69.35);

- Kopie der Einsprache vom 8. April 2012 (vgl. B-act. 17.3 und Bst. B.e; be­reits in den Vorakten [SAK-act. 49.1] vorhanden);

- Kopie der "Confirmation of salary", datiert vom 5. April 2012, in der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ein Jahresgehalt von USD 21'500.- an den Beschwerdeführer als "Property Manager" seitens des D._______ E._______ Condominium Managements mit Stempel und einer Unter­schrift ("Eileen F._______ G._______") bestätigt wird (B-act. 17.4; bereits in den Vorakten [SAK-act. 49.3, 69.5] vorhanden);

- Begleitschreiben der D._______ E._______ Condominium - P.O Box H._______-(...) - Z._______, The Bahamas vom 5. April 2012, versehen mit den handschrift­lichen Initialen "EK."; darin wird bestätigt, dass die im Januar 2012 aus­gestellte Lohnbestätigung [mit einem Jahressalär von USD 20'000.-; vgl. SAK-act. 44.3] fälschlicherweise nicht den ausbezahlten Bonus beinhalte, weshalb auf Bitte von Herrn A._______ ein neues Formular "Confirmation of salary" ausgestellt worden sei (B-act. 17.5; bereits in den Vorakten [SAK 69.4] vorhanden; vgl. auch gleichlautendes Schreiben vom 5. April 2012, welches die Unterschrift von "Eileen F._______ G._______" aufweist, SAK-act. 49.2);

- Schreiben der D._______ E._______ Condominium - P.O Box H._______-(...) - Z._______, The Bahamas vom 24. April 2013, handsigniert von "Eileen F._______, Presi­dent, D._______ E._______ Condominium" (B-act. 17.6); darin wird erklärt, dass die auf den Lohnquittungen aufscheinende Unterschrift von Herrn A._______ den monatlich an ihn ausbezahlten Lohn - als Angestellter der D._______ E._______ Condominium - bestätigt;

- Schreiben der Anwaltskanzlei McKinney, Bancroft & Hughes, Z._______, datiert vom 13. April 2015 (B-act. 17.7);

- zwei Beilagen zum Schreiben vom 13. April 2015 der Anwaltskanzlei Mc. Kinney, Bancroft & Hughes, Z._______:

- Kopie des "Law of Property and Conveyancing (Condominium Act)", Statute Law of the Bahamas (aus dem Jahr 2006), "Chapter 139" (B-act. 17.8)

- Kopie der notariell beglaubigten "Declaration of D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate" vom 12. Dezember 1997 (B-act. 17.9) 4.4 Dem Schreiben der Anwaltskanzlei McKinney, Bancroft & Hughes in Z._______ vom 13. April 2015 (B-act. 17.7) ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die Hausbesitzervereinigung (in casu Wohnungseigentumsver­einigung "D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate") der Unter­nehmer die Möglichkeit hat, die Hausbesitzervereinigung als eine Gesell­schaft gemäss dem "Eigentumsgesetz" oder als eine Vereinigung unter dem Abschnitt 13 der "Bestimmungen über das Eigentum" einzugliedern. Die "Bestimmungen über das Eigentum" stelle eine grundlegende Liste von Regeln und Regulierungen für das Management der Hausbesitzerver­einigung zur Verfügung. Die Erklärung der D._______E._______ Hausbe­sitzervereinigung C._______ wurde vom Unternehmer gemäss Abschnitt 13 der "Bestimmungen über das Eigentum" einer Vereinigung/Körperschaft unterworfen. Unter Abschnitt 13 den "Bestimmungen über das Eigen­tum" gebe es für die Hausbesitzervereinigung keine Vorschriften be­treffend die Veröffentlichung der Rechnungslegung. Die Veröffent­lichung/Publizierung der Rechnungslegung sei nur bei registrierten Ge­sellschaften gemäss Companies Act erforderlich. Eine Vereinigung im Sinne der "Bestimmungen über das Eigentum" sei nicht in der Lage, irgendwelche Dokumente oder Aufzeichnungen [z.B. keine Rechnungs­legung, Auszüge der Lohnbuchhaltung] zu publizieren oder aufzube­wahren. Dementsprechend gebe es auch keine öffentlichen Auf­zeichnungen in Zusammenhang mit der D._______E._______ Hausbesitzerver­einigung C._______. 4.5 Dieser Argumentationslinie der Anwaltskanzlei respektive des Be­schwerdeführers ist schwer zu folgen. Sie mag wohl den rechtlichen Be­stimmungen und Vorgaben für Unternehmen und Körperschaften auf den Bahamas zu genügen, ist jedoch nach schweizerischem Rechtsverständnis und zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Zum einen handle es sich bei der "D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______" um eine Vereinigung, die nicht in ein Handelsregister eingetragen werden muss. Zum anderen sieht Artikel 13 Abs. 3 der "Bestimmungen über das Eigentum" (wie im Übrigen auch im schweizerischen Recht) für eine Rechtspersönlichkeit im Sinne einer gemeinnützigen Körperschaft ("shall be a non-profit making body") unter anderem folgende Vorgaben vor: Die gemeinnützige Körperschaft muss ein Firmensiegel haben ("common seal"), zur Klage legitimiert sein ("shall be capable of suing"), als "Ge­sellschaftsfirma" auch beklagt werden können ("being sued in its corporate name") und über Rechte und Pflichten ("shall have powers and duties") verfügen. Zu den Pflichten gehören üblicherweise auch die Buch­führung über die Finanzen und eine Aufbewahrungspflicht. Zwar ist dem erwähnten Artikel sowie den übrigen "Bestimmungen über das Eigentum" nicht zu entnehmen, dass eine Veröffentlichung der Rechnungslegung explizit vorgesehen ist. Es ist jedoch seitens des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich dargelegt worden, weshalb die Wohnungseigen­tumsvereinigung "D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate" nicht in der Lage sei, Aufzeichnungen ihrer Einnahmen-/Ausgabenrechnung respektive Auszüge der Lohnbuchhaltung, Kopien allfälliger Lohnüber­weisungen aufzubewahren und als Beweismittel in einem Beschwerde­verfahren dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Auch das datenschutz­rechtliche Argument des Beschwerdeführers, die Wohnungseigen­tümervereinigung sei nicht befugt, Auskünfte bezüglich der vom Bundes­verwaltungsgericht geforderten Belege Dritten zur Verfügung zu stellen, greift insofern zu kurz, als es dem Beschwerdeführer obliegt, den Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses zu erbringen (vgl. E. 3.12 m.w.H. und E. 4.2 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Abgesehen davon ist der vom Be­schwerdeführer erwähnte Firmenstempel mit dem in Blockschrift ver­sehenen Unternehmensnamen "D._______ E._______ CONDOMINIUM MANAGEMENT" wohl kaum als "Firmensiegel" zu bezeichnen, zumal die Wohnungseigentümervereinigung in diversen aktenkundigen Schrift­stücken unterschiedlich benannt wird ("D._______ E._______ Condominium", "D._______­E._______ Condominium C._______ Body Corporate", "D._______ E._______ Condominium Management", "D._______­E._______ Hausbesitzervereinigung C._______"), der Firmenstempel sowie die Unter­schrift einer von der Gesellschaft befugten und zeichnungsberechtigten Person auf sämtlichen Lohnquittungen fehlt, und in keinem der vorge­legten (Firmen-)Unterlagen (Lohnquittungen, Bestätigungsschreiben) eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angegeben ist, was bei offiziell handelnden Unternehmen/Körperschaften üblich ist. Wie bereits erwähnt, ist mangels beglaubigten Handelsregisterauszugs oder eines anderen offiziellen Nachweises auch nicht rechtsgenüglich belegt, ob "Eileen F._______ G._______", "Eileen F._______" oder "EK" (vgl. E.4.3 m.w.H. zur unterschiedlichen Namensnennung) tatsächlich für die Wohnungseigentümervereinigung zeichnungsberechtigt ist. Die Anwalts­kanzlei bestätigt im vorletzten Absatz ihres Schreibens lediglich, dass "Eileen G._______" der Name der aktuellen Präsidentin des Verwaltungsrats der D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______ sei, ohne dass dies weiter belegt würde (vgl. B-act. 17.1). In der notariell beglaubigten Kopie der "Declaration of D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate" vom 12. Dezember 1997 (B-act. 17.9) wird Eileen F._______ G._______ im Übrigen nicht als Präsidentin des Verwaltungsrats der "D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______" er­wähnt.

5. Unter Gesamtwürdigung des zuvor Dargelegten kommt das Bundesver­waltungsgericht zum Schluss, dass ein effektiver Bezug der geltend ge­machten Lohnzahlung (Gratifikation) nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Der Be­schwerdeführer konnte nicht substantiiert darlegen, ob er für das Jahr 2011 eine Gratifikation erhalten hat beziehungsweise, ob die Auszahlung der Gratifikation tatsächlich durch die Arbeitgeberin erfolgt ist. Die vom Bundesverwaltungs­gericht erbetenen Nachweise wurden - mit Ausnahme der Bestätigung des Finanzministeriums auf den Bahamas - nicht erbracht. Zudem mangelt es den beigebrachten Lohnquittungen und Bestätigungen an Beweiskraft. Folgedessen hat die Vorinstanz das Gesuch um Berück­sichtigung der Gratifikation sowie Neuberechnung der Bemessungs­grundlage mangels Beweiskraft der nachträglich eingereichten und lediglich vom Beschwerdeführer signierten Lohnaus­weise sowie der Bestätigungen der Wohneigentümervereinigung zurecht abge­wiesen. Der Einspracheent­scheid der SAK vom 14. Januar 2013 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: