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C-5737/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Zulassung als Leistungserbringer | Planung HSM im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Pankreasresektion (Entscheid vom 10. September 2013)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1), dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bun- desverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be- sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen hat und als Trägerin einer Klinik, der aufgrund des angefochte- nen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, so- dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be- finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzu- führen beabsichtige, zu sistieren sei, dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend

C-5737/2013 Seite 4 dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be- gründet hat (B-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes we- gen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14), dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerecht- fertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3), dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono- mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, des- sen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sis- tierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e), dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16), dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Ver- ordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirt- schaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs- aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können,

C-5737/2013 Seite 5 dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er- klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten, dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungs- mässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beab- sichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde, dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre- chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Inte- resse liegt, dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG), dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung des Beschlusses vom 4. Juli 2013 als Ganzes (und damit die Nichterteilung des Leistungs- auftrags an die berücksichtigten Spitäler) beantragt, dazu nicht legitimiert ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4156/2011 vom 16. De- zember 2013 E. 3.2; BVGE C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver- pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamt- schweizerische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung auf- zustellen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan für die Entscheidfällung bei der Spitalplanung zuständig ist und der Be- schwerdeantrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Aufhe- bung des Beschlusses, soweit er auf der Ansicht gründet, das HSM-

C-5737/2013 Seite 6 Beschlussorgan sei ein unzuständiges Entscheidorgan, deshalb unbe- gründet und nicht näher darauf einzugehen ist (vgl. BVGE 2012/9 E. 1.2), dass das HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell- abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Me- dizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM), dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die in- dividuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013), dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu be- urteilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom

4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Pankreasresektion) als bundesrechtswidrig erweist und die Beschwerde im Subeventualantrag gutzuheissen ist, dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durch- führung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht be- kannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,

C-5737/2013 Seite 7 dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. No- vember 2013 E. 9.1), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. n- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin gegen zwei Beschlüsse der Vorinstanz betreffend die Planung der HSM im Bereich der grossen seltenen visze- ralchirurgischen Eingriffe gleichzeitig Beschwerde geführt hat, dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, die auf ‘7 - inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesver- waltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit end- gültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nicht- zuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Pankreasresektion an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durch- C-5737/2013 Seite 8 führung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. D w f w P ‘7 - zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl- stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6809; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-5737/2013

U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien Klinik Im Park AG, Seestrasse 220, Postfach, 8027 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer und lic. iur. Thomas Rieser, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Advokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, Vorinstanz. Gegenstand Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Pankreasresektion (Entscheid vom 4. Juli 2013).

C-5737/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, ent- schied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeral- chirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leis- tungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder definitive Leistungsaufträge zu erteilen, dass vorliegend die Klinik Im Park AG in Zürich gegen den Beschluss be- treffend die Pankreasresektion am 9. Oktober 2013 Beschwerde erhob und – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, subeventualiter um Aufnahme in die Liste der hochspezialisierten Medizin im Bereich der Pankreasresektion ersuchte – jedoch ohne die Auflage gemäss Dispositiv Ziff. 2 g, wonach vor Ablauf der 2-jährigen Übergangs- frist die definierte Mindestfallzahl von 20 Eingriffen pro Jahr zu erreichen sei, subsubeventualiter die Rückweisung des angefochtenen Beschlus- ses an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 fristgerecht den ihr auferlegten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2- 4), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom

6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. No- vember 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine Wie- dererwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und um Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B- act. 8),

C-5737/2013 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom

14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1), dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bun- desverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be- sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen hat und als Trägerin einer Klinik, der aufgrund des angefochte- nen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, so- dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be- finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzu- führen beabsichtige, zu sistieren sei, dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend

C-5737/2013 Seite 4 dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be- gründet hat (B-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes we- gen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14), dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerecht- fertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3), dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono- mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, des- sen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sis- tierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e), dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16), dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Ver- ordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirt- schaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs- aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können,

C-5737/2013 Seite 5 dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er- klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten, dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungs- mässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beab- sichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde, dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre- chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Inte- resse liegt, dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG), dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung des Beschlusses vom 4. Juli 2013 als Ganzes (und damit die Nichterteilung des Leistungs- auftrags an die berücksichtigten Spitäler) beantragt, dazu nicht legitimiert ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4156/2011 vom 16. De- zember 2013 E. 3.2; BVGE C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver- pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamt- schweizerische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung auf- zustellen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan für die Entscheidfällung bei der Spitalplanung zuständig ist und der Be- schwerdeantrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Aufhe- bung des Beschlusses, soweit er auf der Ansicht gründet, das HSM-

C-5737/2013 Seite 6 Beschlussorgan sei ein unzuständiges Entscheidorgan, deshalb unbe- gründet und nicht näher darauf einzugehen ist (vgl. BVGE 2012/9 E. 1.2), dass das HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell- abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Me- dizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM), dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die in- dividuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013), dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu be- urteilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom

4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Pankreasresektion) als bundesrechtswidrig erweist und die Beschwerde im Subeventualantrag gutzuheissen ist, dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durch- führung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht be- kannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,

C-5737/2013 Seite 7 dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. No- vember 2013 E. 9.1), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. n- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin gegen zwei Beschlüsse der Vorinstanz betreffend die Planung der HSM im Bereich der grossen seltenen visze- ralchirurgischen Eingriffe gleichzeitig Beschwerde geführt hat, dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, die auf ‘7 - inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesver- waltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit end- gültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nicht- zuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Pankreasresektion an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durch-

C-5737/2013 Seite 8 führung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. D w f w P ‘7 - zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl- stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6809; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

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