Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge (BVG); Zwangsanschluss; (Verfügung vom 15. Dezember 2022)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-56/2023
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG); Zwangsanschluss; (Verfügung vom 15. Dezember 2022).
C-56/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 15. Dezem- ber 2022 A._______ rückwirkend per 1. Januar 2016 als Arbeitgeber bei sich anschloss (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Bei- lage 1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be- schwerde vom 2. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin mit Zwischenver- fügung vom 6. Januar 2023, per Einschreiben mit elektronischem Rück- schein verschickt, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 6. Februar 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert auf den 1. Januar 2023 (Poststempel unlesbar; eingegangen am 2. Februar 2023) um Fristerstre- ckung zur Begleichung des Kostenvorschusses bis zum 24. Februar 2023 ersuchte (BVGer-act. 4), dass die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch des Beschwer- deführers mit Verfügung vom 13. Februar 2023 guthiess und dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen antragsgemäss eine Nachfrist bis zum
24. Februar 2023 ansetzte (BVGer-act. 5),
C-56/2023 Seite 3 dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Verfügung gemäss Sendungsverlauf nach Ankunft an der Abholstelle und Zustellung der Abholungseinladung am 14. Februar 2023 dem Beschwer- deführer am 21. Februar 2023 persönlich zugestellt wurde (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Nachfrist bis zum 24. Februar 2023 nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerde- führer noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) An- spruch auf eine Parteientschädigung haben, dass der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 samt Beilagen zuzustellen ist.
C-56/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-56/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: