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C-5672/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-10 · Deutsch CH

Zulassung als Leistungserbringer | Entscheid vom 10. September 2013 zur Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: komplexe bariatrische Chirurgie

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-5672/2013

U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien Kantonsspital Baselland, Mühlemattstrasse 26, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin, gegen Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Ad- vokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, Vorinstanz. Gegenstand Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: komplexe bariatrische Chirurgie; Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 4. Juli 2013.

C-5672/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, ent- schied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeral- chirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leis- tungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder definitive Leistungsaufträge zu erteilen, dass das Kantonsspital Baselland in Liestal gegen den Beschluss betref- fend die bariatrische Chirurgie am 8. Oktober 2013 Beschwerde erhob und in Änderung des angefochtenen Beschlusses um Erteilung eines provisorischen Leistungsauftrags am Standort Bruderholz, eventualiter um Erteilung eines provisorischen Leistungsauftrags mit der Auflage, die komplexe bariatrische Chirurgie bis 31. Dezember 2015 an einem Stand- ort zu konzentrieren, subeventualiter um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung ersuchte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2013 fristgerecht den ihr auferlegten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2- 4), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom

6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. No- vember 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine Wie- dererwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und um Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B- act. 6), und zieht in Erwägung: dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom

14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im

C-5672/2013 Seite 3 Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1), dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bun- desverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be- sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund des angefochtenen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be- finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzufüh- ren beabsichtige, zu sistieren sei, dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be- gründet hat (B-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes we- gen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14),

C-5672/2013 Seite 4 dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerechtfer- tigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot ge- mäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3), dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono- mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, des- sen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sis- tierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e), dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16), dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Verord- nung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlich- keit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs- aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können, dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er- klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten, dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungsmäs- sigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beabsichtig- ten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde, dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre- chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im

C-5672/2013 Seite 5 privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Inte- resse liegt, dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG), dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver- pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamtschweize- rische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM), dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die in- dividuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013), dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu beur- teilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Ver- nehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (komplexe bariatrische Chirurgie) als bundes- rechtswidrig erweist und die Beschwerde im Subeventualantrag gutzu- heissen ist, dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend die komplexe bariatrische Chirurgie – aufzu- heben und die Sache zur Durchführung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

C-5672/2013 Seite 6 dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Verfahrensantrag auf An- ordnung, dass der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfah- rens ein provisorischer Leistungsauftrag zu erteilen sei, gegenstandslos geworden ist, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 E. 9.1), dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver- bindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundes- verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

C-5672/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens wird abgewiesen. 2. Der Verfahrensantrag auf Anordnung, dass der Beschwerdeführerin wäh- rend des laufenden Verfahrens ein provisorischer Leistungsauftrag für die komplexe bariatrische Chirurgie zu erteilen sei, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Be- schluss aufgehoben wird, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauf- trags im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: komplexe bariatrische Chirurgie an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechtskon- formen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl- stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6826; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

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