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C-5668/2013

C-5668/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-27 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (Datum) 1950 geborene, deutsche Staatsangehörige, X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Deutschland (Vorakten 1). Er war in der Zeit von (Datum) 1979 bis (Datum) 1997 ein erstes Mal verheiratet und heiratete am (Datum) 2011 erneut (Vorakten 13, 23). In den Jahren 1987 bis 1988 war er in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 1. Februar 2013 (Vorakten 17), stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Vorakten 27) sprach die SAK dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 46.- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 102'492.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr und 6 Monaten zugrunde. D. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 Einsprache (Vorakten 28) und bat um eine Erklärung der Rentenberechnung sowie um Anrechnung von Betreuungsgutschriften. E. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2013 (Vorakten 32) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie die Renten­be­rechnung detailliert auf und erklärte, der Sohn des Beschwerdeführers würde die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungs­gutschriften erfüllen, jedoch nicht für Betreuungsgutschriften. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2013 erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. September 2013 mit der Begründung, ihm sei die tatsächliche Beitragszeit von 18 Monaten anzurechnen. Er wünsche eine monatliche Auszahlung der Rente. Eventualiter sei der Rentenvorbezug aufzuheben oder ihm zu ermöglichen die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen. G. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 (act 4) beantragte die Vorinstanz die Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie eine detaillierte Rentenberechnung auf und hielt fest, die Renten­berechnung sei unter Berücksichtigung des Vorbezugs korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer würde im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringen, statt der jährlichen Rentenzahlung eine monatliche Zahlung erhalten zu wollen. Diesem Anliegen würde sie nach rechtskräftiger Festsetzung des Rentenbetrags nachkommen können. Wie sie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt habe, könne er nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens auf den Entscheid, seine Altersrente vorzubeziehen, zurückkommen können. H. Mit Replik vom 27. Januar 2014 (act. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Berechnung der Altersrente nach schweizerischem Recht.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Juli 2013 (Eintritt des Ver­sicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verord­nung über die Alters- und Hinterlas­senenversicherung vom 31. Okto­ber 1947 (AHVV, SR 831.101). Vorliegend sind somit für die Beurteilung der Frage der Berechnung der Altersrente die gesetzlichen Bestimmungen in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung mass­gebend.

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers richtig berechnet und zu Recht die Einsprache abgewiesen hat.

E. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­zie­hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be­rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil­renten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Bei­tragsdauer einer versicher­ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten (Art. 30ter AHVG).

E. 3.1.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehe­paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweize­rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu­sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an­gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden (Abs. 2).

E. 3.1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen.

E. 3.2.1 Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der Vorinstanz ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Beitragszeiten eine Beitragsdauer von 18 Monaten anzurechnen. Die Ver­siche­rungsjahre des Jahrgangs des Beschwerde­führers (1950) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 42 Beitragsjah­ren (vgl. Renten­ta­bellen 2013, S. 8). Somit kommt vorliegend bei einem Vorbezug von zwei Jah­ren die Ren­tenskala 1 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2013, S. 13).

E. 3.2.2 Wie bereits erwähnt, sind dem Beschwerdeführer 18 Monate Beitragsdauer anzurechnen und die Rentenskala 1 ist anzu­wenden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind im individuellen Konto in den Jahren 1987 und 1988 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 110'861.- eingetragen. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Bei­tragsmonate (18) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durch­schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'907.- (Fr. 110'861.- : 18 x 12).

E. 3.2.3 Für seinen Sohn geboren im Jahre 1983 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift, welche ihm aufgrund dessen, dass die Ehefrau gemäss den Akten nicht in der Schweiz versichert war, ganz angerechnet wird. Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2013 (Jahr des Anspruchsbeginns) Fr. 42'120.- (dreifache jährliche minimale Altersrente). Der Beschwerdeführer erhält somit Fr. 42'120.- Erziehungsgutschrift (1x [18 Monate Versicherungszeit entsprechen 1 Jahr und 6 Monaten)] Fr. 42'120.-). Aufgeteilt auf die anrechenbare Beitragsdauer von 18 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 28'080.- (Fr. 42'120.- : 18 x 12).

E. 3.2.4 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann er nicht gleichzeitig eine Erziehungsgutschrift und eine Betreuungsgutschrift geltend machen (vgl. E. 3.1.3 hiervor).

E. 3.2.5 Das durchschnittliche jährliche Ein­kommen beläuft sich damit auf Fr. 101'987.- (Fr. 73'907.- + Fr. 28'080.-). Ge­mäss den Rententa­bellen 2013 ergibt dies ein auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundetes Einkommen von Fr. 102'492.-. Die ordentliche monatliche Altersrente gemäss Rentenskala 1 beträgt somit Fr. 53.-. Diese Rente ist aufgrund des zweijährigen Vorbezugs noch um 13,6% zu kürzen (Art. 56 Abs. 1 AHVV), wes­halb schliesslich ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 46.- resultiert.

E. 3.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2013 nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par­tei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5668/2013 Urteil vom 27. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente mit Vorbezug, Einspracheentscheid SAK vom 6. September 2013. Sachverhalt: A. Der am (Datum) 1950 geborene, deutsche Staatsangehörige, X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Deutschland (Vorakten 1). Er war in der Zeit von (Datum) 1979 bis (Datum) 1997 ein erstes Mal verheiratet und heiratete am (Datum) 2011 erneut (Vorakten 13, 23). In den Jahren 1987 bis 1988 war er in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 1. Februar 2013 (Vorakten 17), stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Vorakten 27) sprach die SAK dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 46.- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 102'492.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr und 6 Monaten zugrunde. D. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 Einsprache (Vorakten 28) und bat um eine Erklärung der Rentenberechnung sowie um Anrechnung von Betreuungsgutschriften. E. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2013 (Vorakten 32) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie die Renten­be­rechnung detailliert auf und erklärte, der Sohn des Beschwerdeführers würde die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungs­gutschriften erfüllen, jedoch nicht für Betreuungsgutschriften. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2013 erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. September 2013 mit der Begründung, ihm sei die tatsächliche Beitragszeit von 18 Monaten anzurechnen. Er wünsche eine monatliche Auszahlung der Rente. Eventualiter sei der Rentenvorbezug aufzuheben oder ihm zu ermöglichen die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen. G. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 (act 4) beantragte die Vorinstanz die Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie eine detaillierte Rentenberechnung auf und hielt fest, die Renten­berechnung sei unter Berücksichtigung des Vorbezugs korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer würde im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringen, statt der jährlichen Rentenzahlung eine monatliche Zahlung erhalten zu wollen. Diesem Anliegen würde sie nach rechtskräftiger Festsetzung des Rentenbetrags nachkommen können. Wie sie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt habe, könne er nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens auf den Entscheid, seine Altersrente vorzubeziehen, zurückkommen können. H. Mit Replik vom 27. Januar 2014 (act. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge­mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch Ziff. 1.5 hiernach). 1.5 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 687 und 861 ff.). Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers wonach er auf seinen Entscheid des Vorbezugs zurückkommen wolle, ist nicht Streitgegen­stand. Ebenso hat die Vorinstanz über die Frage, ob eine monatliche Rentenzahlung möglich ist, nicht entschieden. Somit ist auf das Eventualbegehren nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Berechnung der Altersrente nach schweizerischem Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Juli 2013 (Eintritt des Ver­sicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verord­nung über die Alters- und Hinterlas­senenversicherung vom 31. Okto­ber 1947 (AHVV, SR 831.101). Vorliegend sind somit für die Beurteilung der Frage der Berechnung der Altersrente die gesetzlichen Bestimmungen in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung mass­gebend.

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers richtig berechnet und zu Recht die Einsprache abgewiesen hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­zie­hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be­rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil­renten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Bei­tragsdauer einer versicher­ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehe­paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweize­rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu­sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an­gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). 3.1.3 Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden (Abs. 2). 3.1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen. 3.2 3.2.1 Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der Vorinstanz ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Beitragszeiten eine Beitragsdauer von 18 Monaten anzurechnen. Die Ver­siche­rungsjahre des Jahrgangs des Beschwerde­führers (1950) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 42 Beitragsjah­ren (vgl. Renten­ta­bellen 2013, S. 8). Somit kommt vorliegend bei einem Vorbezug von zwei Jah­ren die Ren­tenskala 1 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2013, S. 13). 3.2.2 Wie bereits erwähnt, sind dem Beschwerdeführer 18 Monate Beitragsdauer anzurechnen und die Rentenskala 1 ist anzu­wenden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind im individuellen Konto in den Jahren 1987 und 1988 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 110'861.- eingetragen. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Bei­tragsmonate (18) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durch­schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'907.- (Fr. 110'861.- : 18 x 12). 3.2.3 Für seinen Sohn geboren im Jahre 1983 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift, welche ihm aufgrund dessen, dass die Ehefrau gemäss den Akten nicht in der Schweiz versichert war, ganz angerechnet wird. Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2013 (Jahr des Anspruchsbeginns) Fr. 42'120.- (dreifache jährliche minimale Altersrente). Der Beschwerdeführer erhält somit Fr. 42'120.- Erziehungsgutschrift (1x [18 Monate Versicherungszeit entsprechen 1 Jahr und 6 Monaten)] Fr. 42'120.-). Aufgeteilt auf die anrechenbare Beitragsdauer von 18 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 28'080.- (Fr. 42'120.- : 18 x 12). 3.2.4 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann er nicht gleichzeitig eine Erziehungsgutschrift und eine Betreuungsgutschrift geltend machen (vgl. E. 3.1.3 hiervor). 3.2.5 Das durchschnittliche jährliche Ein­kommen beläuft sich damit auf Fr. 101'987.- (Fr. 73'907.- + Fr. 28'080.-). Ge­mäss den Rententa­bellen 2013 ergibt dies ein auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundetes Einkommen von Fr. 102'492.-. Die ordentliche monatliche Altersrente gemäss Rentenskala 1 beträgt somit Fr. 53.-. Diese Rente ist aufgrund des zweijährigen Vorbezugs noch um 13,6% zu kürzen (Art. 56 Abs. 1 AHVV), wes­halb schliesslich ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 46.- resultiert. 3.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2013 nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par­tei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: