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C-5656/2013

C-5656/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-22 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) , deutsch-südafri­kanischer Doppelbürger (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), war gemäss eigenen Angaben von Januar 2003 bis März 2011 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Seit (...) lebt er in registrierter Partnerschaft mit B._______. Am 31. August 2012 meldete er sich bei der Wohngemeinde ab und verliess die Schweiz endgültig (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 1, S. 2; 4, S. 1; 5, S. 1 f.). B. B.a Am 5. April 2013 (Datum Posteingang: 16. April 2013) stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (act. 1). B.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (act.6) wies die SAK das Begehren ab mit der Begründung, gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Akten verfüge der Versicherte sowohl über eine deutsche als auch über eine südafrikanische Staatsangehörigkeit. Die Schweiz habe mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, und diese Staatsangehörigkeit sei massgebend. Das Abkommen sehe keine Rückvergütung, sondern eine Leistung im Rentenalter vor (act. 6). B.c Mit Einsprache vom 29. Mai 2013 (Posteingang: 4. Juni 2013) hielt der Versicherte sinngemäss an seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge fest. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er zwar über einen deutschen Pass verfüge; allerdings habe er nie in Deutschland gelebt und habe auch nicht die Absicht, dies zu tun. Er spreche kein Deutsch und habe auch keinerlei Verbindung zu Deutschland. Vor und nach seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz habe er durchwegs in Südafrika gewohnt. Falls dem Begehren nicht stattgeben werden könne, sei ihm mitzuteilen, wie hoch seine Rente aller Voraussicht nach ausfalle und ob er weiterhin Beiträge entrichten könne beziehungsweise müsse, auch wenn er nicht mehr in der Schweiz wohnhaft sei (act. 8). B.d Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 14. Mai 2013. Zur Begründung führte sie an, es bestehe zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Deutschland ein Abkommen über Soziale Sicherheit (Bestandteil des zwischen der Schweiz und den EU-Staaten am 21. Juni 1999 abgeschlossenen Abkommens über die Personenfreizügigkeit). Dieses Abkommen sei aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit anwendbar, weshalb kein Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge bestehe. Vielmehr habe der Versicherte auch bei Wohnsitz im Ausland Anspruch auf eine Altersrente, sobald er das ordentliche Rentenalter erreicht habe (act. 10). C. C.a Mit Eingabe vom 27. September 2013 (Postaufgabe: 28. September 2013) gelangte der Versicherte erneut an die Vorinstanz und erneuerte darin sinngemäss sein Rechtsbegehren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Südafrika geboren und sei, wie seine Eltern, südafrikanischer Staatsbürger; er habe seine gesamte Ausbildung in Südafrika absolviert und - mit Ausnahme der Zeit der Erwerbstätigkeit in der Schweiz - auch stets in Südafrika gewohnt. Er spreche kein Deutsch und habe auch nie in Deutschland gewohnt oder gearbeitet (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1). C.b Die SAK leitete die Eingabe vom 27. September 2013 am 7. Oktober 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1, Beilage). C.c Trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mittels verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 (BVGer act. 3) sowie Zustellung über die südafrikanische Botschaft (BVGer act. 4) gab der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz an. C.d Am 6. Februar 2014 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Pretoria dem Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail-Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2014, worin dieser den Empfang der Zwischenverfügung bestätigte und gleichzeitig zur Begründung seiner Beschwerde ergänzend vorbrachte, dass seine Heimat offensichtlich in Südafrika liege; mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung zwischen der Schweiz und Südafrika habe er Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge (BVGer act. 5, samt Beilage). C.e Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 liess die Schweizerische Botschaft in Pretoria dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung betreffend die am 27. Januar 2014 erfolgte Zustellung der verfahrensleitenden Zwischenverfügung zukommen (act. 15, S. 5-9). C.f Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 30. Juli 2013. Neben der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seines Rückvergütungsgesuchs vom 5. April 2013 bereits deutsch-südafrikanischer Doppelbürger gewesen. Er besitze somit unter anderem die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates und könne die Rückvergütung der AHV-/IV-Beiträge nicht verlangen, da zwischen der Schweiz und Deutschland eine zwischenstaatliche Vereinbarung (Freizügigkeitsabkommen und Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009) bestehe. Ferner sei eine Beitragsrückvergütung in der genannten zwischenstaatlichen Vereinbarung auch nicht vorgesehen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine (Teil-)Rente der AHV (BVGer act. 11). C.g Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2014, publiziert am 29. April 2014, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Publikation der Verfügung im Bundesblatt eine Replik samt allfälligen Beweismitteln einzureichen (BVGer act. 12). C.h Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ab (BVGer act. 19). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben von Januar 2003 bis März 2011 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische AHV/IV. Neben der südafrikanischen besitzt er auch die deutsche Staatsbürgerschaft; er wohnt seit seinem endgültigen Wegzug aus der Schweiz in Südafrika (act. 1, S. 1-3, act. 4, S. 1 + act. 5, S. 1 f.). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist mithin einen Auslandsbezug auf. Zu prüfen ist demnach vorab die Frage der Anwendbarkeit eines Sozialversicherungsabkommens.

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 136 V 24 E. 4.4). Vorliegend ging das Gesuch am 16. April 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 1, S. 1). Der nachfolgenden Beurteilung sind demnach die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.

E. 2.3 In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt wie dem vorliegenden ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; im Folgenden: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an.

E. 2.4 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des BGer 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Die VO 883/2004 hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO Nr. 1408/71) grundsätzlich ersetzt (vgl. zu den übergansrechtlichen Besonderheiten: Art. 87 VO 883/04 sowie zu den Ausnahmen: 10-jährige Übergangsfrist gemäss Art. 87 Abs. 8 VO 883/04 und Art. 93 VO 987/09, in welchen weiterhin die Verordnungen VO 1408/71und VO 574/72 gelten; [Art. 90 Abs. 1 Bst. c VO 883/04 und Art. 96 Abs. 1 Bst. c VO 987/09]; vgl. dazu auch Ziff. 2.7 der Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301).

E. 2.5 Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

E. 2.6 Mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchsstellung vom 5. April 2013 (Datum Posteingang: 16.04.2013) finden vorliegend grundsätzlich die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nr. 883/2004 sowie die VO Nr. 987/2009 An-wendung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung insbesondere für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für welche diese Verordnung gilt (sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist) die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt neu auch für alle Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaates Wohnsitz haben (Art. 7 VO 883/04). Bei Staatsangehörigen der Europäischen Union werden Leistungen der AHV demnach weltweit exportiert. Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten fest, die für die betreffende Person galten (Art. 50 Abs. 1 VO 883/04). Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag grundsätzlich allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung; Art. 52 Abs. 1 VO 883/04).

E. 2.7 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die VO 883/04 an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004).

E. 2.8 In Bezug auf die Rückvergütung von AHV-/IV-Beiträgen wird in der VO Nr. 883/2004 nichts geregelt. Für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang AHV-Beiträge rückvergütet werden können, gelten dementsprechend die Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Es sind mithin die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) anwendbar, die im Zeitpunkt des Rückvergütungsgesuchs Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

E. 2.9 Für die Beurteilung im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Beiträge hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass seine eigentliche Heimat und primäre Staatsangehörigkeit diejenige von Südafrika sei, zumal seine Eltern südafrikanische Staatsbürger seien, er in diesem Land geboren sei, dort auch sämtliche Schulen absolviert habe und - mit Ausnahme des rund 10-jährigen Aufenthaltes zu Erwerbszwecken in der Schweiz - immer in Südafrika gelebt habe (BVGer act. 1 und Beilage zu BVGer act. 4). Dagegen wendet die Vorinstanz ein, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seines Rückvergütungsgesuchs vom 5. April 2013 deutsch-südafrikanischer Doppelbürger gewesen. Er besitze somit unter anderem die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates und könne die Rückvergütung der Beiträge nicht verlangen, da zwischen der Schweiz und Deutschland eine zwischenstaatliche Vereinbarung (Freizügigkeitsabkommen und Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009) bestehe. Ferner sei eine Beitragsrückvergütung in der genannten zwischenstaatlichen Vereinbarung auch nicht vorgesehen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine (Teil-)Rente der AHV (BVGer act. 11).

E. 3.2 Wie vorstehend ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, grundsätzlich nach den innerstaatlichen schweizerischen Vorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der RV-AHV. Im Folgenden sind demnach die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen

E. 3.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.

E. 3.2.2 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV präzisiert die gesetzliche Regelung in Art. 18 Abs. 3 AHVG dahingehend, dass Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist dabei die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Die Rückvergütung ist ausgeschlossen, wenn ein Rentenanspruch besteht (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV [e contrario] sowie Art. 6 RV-AHV und Rz. 25 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Rückvergütung der von den Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung).

E. 3.2.3 Nach der früheren Praxis des Bundesgerichts ist bei versicherten Personen, die Leistungen der AHV beanspruchen und mehrere Staatsan­gehörigkeiten haben, Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anzuwenden. Dieser besagt, dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Personen, welche mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend ist, mit dem die Person am engsten verbunden ist, dies unter Vorbehalt der Regelungen des IPRG (vgl. BGE 112 V 89 E. 2b). In BGE 119 V 1 E. 2b und 2c hat das Bundesgericht diese Praxis allerdings insofern präzisiert, als es ausgeführt hat, sofern die versicherte Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitze, darunter die schweizerische oder diejenige eines Staates, welcher mit der Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe, so sei immer diese letztere Staatsangehörigkeit als massgebend zu betrachten, und zwar zur Zeit der Entrichtung der AHV-Beiträge oder zur Zeit der Entstehung des Rentenanspruchs. Diese Praxis hat das Bundesgericht zuletzt in BGE 139 V 263 E. 9.2 wiederum grundsätzlich bestätigt, jedenfalls betreffend den Sozialversicherungszweig der AHV (siehe zum Ganzen auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 18, N 7 f.; Art. 18 Abs. 2bis AHVG, AS 2011 4745, in Kraft seit 1. Januar 2012).

E. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet (BVGer act. 1 und 11) und noch keinen Rentenanspruch begründet hat. Zwei Voraussetzungen zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen sind demnach erfüllt (oben E. 3.2.2).

E. 3.4 Demnach bleibt die entscheidende Frage nach der massgebenden Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen (Art. 1 Abs. 1 Teilsatz 1 RV-AHV).

E. 3.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl die Staatsbürgerschaft von Deutschland als auch jene von Südafrika besitzt (act. 4, S. 1). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109. 136.1) wurde mit dem Inkrafttreten des FZA (in Kraft getreten per 1. Juni 2002 beziehungsweise per 1. April 2012) ausgesetzt, soweit in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird (vgl. Art. 20 FZA). Es bestand demnach ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, und zwar sowohl zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ab Januar 2003 als (mitunter) deutscher Staatsangehöriger AHV-Beiträge leistete wie auch zur Zeit der Einreichung des Rückvergütungsgesuchs im April 2013.

E. 3.4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Doppelbürgern auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, mit welchen ein Staatsvertrag besteht, wurde zu Gunsten der versicherten Personen entwickelt, weil sie damit - falls sie mindestens während eines Jahres Beiträge geleistet haben - einen Leistungsanspruch gegenüber der AHV/IV erhalten (vgl. BGE 119 V 1 E 2c S. 5). Aus diesem Grund geht der Staatsvertragsheimatstaat in diesen Fällen auch dann vor, wenn der versicherte Doppelbürger zum Staat ohne staatsvertragliche Regelung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - eine engere Bindung hat als zum Staat mit staatsvertraglicher Regelung (Urteil des BVGer C-4236/2011 vom 22. August 2013 E. 4.2.3).

E. 3.4.3 Vorliegend besteht aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers eine zwingend zu beachtende zwischenstaatliche Vereinbarung. Dementsprechend scheidet die Berufung auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und damit auch ein Rückerstattungsanspruch aus.

E. 3.4.4 Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss der Rückvergütung von AHV-Beiträgen im Gegenzug bedeutet, dass seine Rentenanwartschaft gewahrt bleibt. Der Anspruch auf entsprechende Leistungen der AHV im Sinne von Art. 21 ff. AHVG (und gegebenenfalls der IV) kann somit zu einem späteren Zeitpunkt noch geprüft werden.

E. 4.1 Zur Ermittlung der mutmasslichen Höhe einer Alters- oder Hinterlas­senenleistung (vgl. hierzu act. 8) kann der Beschwerdeführer im Übrigen bei der SAK ein entsprechendes "Antragsformular für eine provisorische/prognostische Rentenberechnung" (abrufbar unter: http://www.zas. admin.ch/dienstleistungen/00724/index.html?lang=de) einreichen; Rentenvorausberechnungen sind dabei grundsätzlich unentgeltlich vorzunehmen (vgl. Art. 58 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Einsprache vom 29. Mai 2013 sinngemäss auch nach der Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung erkundigt (act. 8). Im Hinblick auf die der Behörde obliegende Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die entsprechende Möglichkeit und die Beitrittsvoraussetzungen (Art. 2 AHVG und Art. 7 f. Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; VFV, SR 831.111) aufzuklären. Nachdem der Beschwerdeführer per 31. August 2012 aus der schweizerischen AHV ausgeschieden ist (vgl. act. 5, S. 3) und die Anfrage des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 (Posteingang: 4. Juni 2013) datiert (act. 8), kann ihm die einjährige Beitrittsfrist nicht entgegen gehalten werden, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind und sich der Beschwerdeführer zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung entschliessen sollte. Die Angelegenheit ist dementsprechend diesbezüglich zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 RV-AHV und das im Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Deutschland anderseits bestehende Sozialversicherungs­abkommen, keinen Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge hat. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die von der Vorinstanz nicht beantwortete Anfrage nach der Möglichkeit zum Beitritt in die freiwillige Versicherung ist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (für das Urteildispositiv wird auf die folgende Seite verwiesen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Bezug auf die Prüfung des Beitritts in die freiwillige Versicherung ist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5656/2013 Urteil vom 22. August 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, Gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Beitragsrückvergütung; (Einspracheverfügung vom 30. Juli 2013) Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) , deutsch-südafri­kanischer Doppelbürger (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), war gemäss eigenen Angaben von Januar 2003 bis März 2011 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Seit (...) lebt er in registrierter Partnerschaft mit B._______. Am 31. August 2012 meldete er sich bei der Wohngemeinde ab und verliess die Schweiz endgültig (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 1, S. 2; 4, S. 1; 5, S. 1 f.). B. B.a Am 5. April 2013 (Datum Posteingang: 16. April 2013) stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (act. 1). B.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (act.6) wies die SAK das Begehren ab mit der Begründung, gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Akten verfüge der Versicherte sowohl über eine deutsche als auch über eine südafrikanische Staatsangehörigkeit. Die Schweiz habe mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, und diese Staatsangehörigkeit sei massgebend. Das Abkommen sehe keine Rückvergütung, sondern eine Leistung im Rentenalter vor (act. 6). B.c Mit Einsprache vom 29. Mai 2013 (Posteingang: 4. Juni 2013) hielt der Versicherte sinngemäss an seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge fest. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er zwar über einen deutschen Pass verfüge; allerdings habe er nie in Deutschland gelebt und habe auch nicht die Absicht, dies zu tun. Er spreche kein Deutsch und habe auch keinerlei Verbindung zu Deutschland. Vor und nach seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz habe er durchwegs in Südafrika gewohnt. Falls dem Begehren nicht stattgeben werden könne, sei ihm mitzuteilen, wie hoch seine Rente aller Voraussicht nach ausfalle und ob er weiterhin Beiträge entrichten könne beziehungsweise müsse, auch wenn er nicht mehr in der Schweiz wohnhaft sei (act. 8). B.d Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 14. Mai 2013. Zur Begründung führte sie an, es bestehe zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Deutschland ein Abkommen über Soziale Sicherheit (Bestandteil des zwischen der Schweiz und den EU-Staaten am 21. Juni 1999 abgeschlossenen Abkommens über die Personenfreizügigkeit). Dieses Abkommen sei aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit anwendbar, weshalb kein Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge bestehe. Vielmehr habe der Versicherte auch bei Wohnsitz im Ausland Anspruch auf eine Altersrente, sobald er das ordentliche Rentenalter erreicht habe (act. 10). C. C.a Mit Eingabe vom 27. September 2013 (Postaufgabe: 28. September 2013) gelangte der Versicherte erneut an die Vorinstanz und erneuerte darin sinngemäss sein Rechtsbegehren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Südafrika geboren und sei, wie seine Eltern, südafrikanischer Staatsbürger; er habe seine gesamte Ausbildung in Südafrika absolviert und - mit Ausnahme der Zeit der Erwerbstätigkeit in der Schweiz - auch stets in Südafrika gewohnt. Er spreche kein Deutsch und habe auch nie in Deutschland gewohnt oder gearbeitet (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1). C.b Die SAK leitete die Eingabe vom 27. September 2013 am 7. Oktober 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1, Beilage). C.c Trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mittels verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 (BVGer act. 3) sowie Zustellung über die südafrikanische Botschaft (BVGer act. 4) gab der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz an. C.d Am 6. Februar 2014 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Pretoria dem Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail-Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2014, worin dieser den Empfang der Zwischenverfügung bestätigte und gleichzeitig zur Begründung seiner Beschwerde ergänzend vorbrachte, dass seine Heimat offensichtlich in Südafrika liege; mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung zwischen der Schweiz und Südafrika habe er Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge (BVGer act. 5, samt Beilage). C.e Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 liess die Schweizerische Botschaft in Pretoria dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung betreffend die am 27. Januar 2014 erfolgte Zustellung der verfahrensleitenden Zwischenverfügung zukommen (act. 15, S. 5-9). C.f Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 30. Juli 2013. Neben der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seines Rückvergütungsgesuchs vom 5. April 2013 bereits deutsch-südafrikanischer Doppelbürger gewesen. Er besitze somit unter anderem die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates und könne die Rückvergütung der AHV-/IV-Beiträge nicht verlangen, da zwischen der Schweiz und Deutschland eine zwischenstaatliche Vereinbarung (Freizügigkeitsabkommen und Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009) bestehe. Ferner sei eine Beitragsrückvergütung in der genannten zwischenstaatlichen Vereinbarung auch nicht vorgesehen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine (Teil-)Rente der AHV (BVGer act. 11). C.g Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2014, publiziert am 29. April 2014, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Publikation der Verfügung im Bundesblatt eine Replik samt allfälligen Beweismitteln einzureichen (BVGer act. 12). C.h Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ab (BVGer act. 19). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. 1.4.1 Diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der urteilenden Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Eine Frist beginnt an dem auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ASTG, auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Für die Fragen der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung ist der Absender - somit die Behörde - in dem Sinn objektiv beweisbelastet, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt sein müssen (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 577 ff.). Die Auslösung einer Frist setzt demnach voraus, dass diese ordnungsgemäss mitgeteilt, die Verfügung mithin ordnungsgemäss zugestellt wurde. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 40 ff.; vgl. Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 20 N. 21). Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person nach Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C 6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4). 1.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität ist ein Staat nicht berechtigt, auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte vorzunehmen. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden ins Ausland wird als Amtshandlung beziehungsweise als Hoheitsakt qualifiziert (vgl. dazu Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 196 f.) und hat daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen. Eine direkte Postzustellung ist einzig zulässig, wenn die Schweiz mit dem entsprechenden Staat ein derlei erlaubendes Abkommen abgeschlossen hat (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 20 N. 20). 1.4.3 Vorliegend datiert der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 2013 (act. 10, S. 1), und die Beschwerde vom 27. September 2013 wurde am 28. September 2013 der Post übergeben (Beilage zu BVGer act. 1). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid (mit uneingeschriebener Briefpostsendung) direkt an seine südafrikanische Wohnadresse in Kapstadt zugestellt. Nachdem zwischen der Schweiz und Südafrika weder eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Soziale Sicherheit noch ein Abkommen besteht, welches die direkte postalische Zustellung erlauben würde, hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mangelhaft eröffnet; zudem erfolgte die Zustellung uneingeschrieben. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides lässt sich unter diesen Umständen nicht verlässlich ermitteln. Dem Beschwerdeführer dürfen indes aus der fehlerhaften Eröffnung keine Rechtsnachteile erwachsen. Dementsprechend hat die Eingabe vom 27. September 2013 als rechtzeitig erfolgt zu gelten. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt. 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben von Januar 2003 bis März 2011 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische AHV/IV. Neben der südafrikanischen besitzt er auch die deutsche Staatsbürgerschaft; er wohnt seit seinem endgültigen Wegzug aus der Schweiz in Südafrika (act. 1, S. 1-3, act. 4, S. 1 + act. 5, S. 1 f.). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist mithin einen Auslandsbezug auf. Zu prüfen ist demnach vorab die Frage der Anwendbarkeit eines Sozialversicherungsabkommens. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 136 V 24 E. 4.4). Vorliegend ging das Gesuch am 16. April 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 1, S. 1). Der nachfolgenden Beurteilung sind demnach die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften zugrunde zu legen. 2.3 In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt wie dem vorliegenden ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; im Folgenden: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an. 2.4 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des BGer 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Die VO 883/2004 hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO Nr. 1408/71) grundsätzlich ersetzt (vgl. zu den übergansrechtlichen Besonderheiten: Art. 87 VO 883/04 sowie zu den Ausnahmen: 10-jährige Übergangsfrist gemäss Art. 87 Abs. 8 VO 883/04 und Art. 93 VO 987/09, in welchen weiterhin die Verordnungen VO 1408/71und VO 574/72 gelten; [Art. 90 Abs. 1 Bst. c VO 883/04 und Art. 96 Abs. 1 Bst. c VO 987/09]; vgl. dazu auch Ziff. 2.7 der Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301). 2.5 Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 2.6 Mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchsstellung vom 5. April 2013 (Datum Posteingang: 16.04.2013) finden vorliegend grundsätzlich die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nr. 883/2004 sowie die VO Nr. 987/2009 An-wendung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung insbesondere für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für welche diese Verordnung gilt (sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist) die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt neu auch für alle Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaates Wohnsitz haben (Art. 7 VO 883/04). Bei Staatsangehörigen der Europäischen Union werden Leistungen der AHV demnach weltweit exportiert. Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten fest, die für die betreffende Person galten (Art. 50 Abs. 1 VO 883/04). Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag grundsätzlich allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung; Art. 52 Abs. 1 VO 883/04). 2.7 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die VO 883/04 an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). 2.8 In Bezug auf die Rückvergütung von AHV-/IV-Beiträgen wird in der VO Nr. 883/2004 nichts geregelt. Für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang AHV-Beiträge rückvergütet werden können, gelten dementsprechend die Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Es sind mithin die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) anwendbar, die im Zeitpunkt des Rückvergütungsgesuchs Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.9 Für die Beurteilung im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Beiträge hat. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass seine eigentliche Heimat und primäre Staatsangehörigkeit diejenige von Südafrika sei, zumal seine Eltern südafrikanische Staatsbürger seien, er in diesem Land geboren sei, dort auch sämtliche Schulen absolviert habe und - mit Ausnahme des rund 10-jährigen Aufenthaltes zu Erwerbszwecken in der Schweiz - immer in Südafrika gelebt habe (BVGer act. 1 und Beilage zu BVGer act. 4). Dagegen wendet die Vorinstanz ein, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seines Rückvergütungsgesuchs vom 5. April 2013 deutsch-südafrikanischer Doppelbürger gewesen. Er besitze somit unter anderem die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates und könne die Rückvergütung der Beiträge nicht verlangen, da zwischen der Schweiz und Deutschland eine zwischenstaatliche Vereinbarung (Freizügigkeitsabkommen und Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009) bestehe. Ferner sei eine Beitragsrückvergütung in der genannten zwischenstaatlichen Vereinbarung auch nicht vorgesehen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine (Teil-)Rente der AHV (BVGer act. 11). 3.2 Wie vorstehend ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, grundsätzlich nach den innerstaatlichen schweizerischen Vorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der RV-AHV. Im Folgenden sind demnach die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen 3.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 3.2.2 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV präzisiert die gesetzliche Regelung in Art. 18 Abs. 3 AHVG dahingehend, dass Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist dabei die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Die Rückvergütung ist ausgeschlossen, wenn ein Rentenanspruch besteht (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV [e contrario] sowie Art. 6 RV-AHV und Rz. 25 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Rückvergütung der von den Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung). 3.2.3 Nach der früheren Praxis des Bundesgerichts ist bei versicherten Personen, die Leistungen der AHV beanspruchen und mehrere Staatsan­gehörigkeiten haben, Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anzuwenden. Dieser besagt, dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Personen, welche mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend ist, mit dem die Person am engsten verbunden ist, dies unter Vorbehalt der Regelungen des IPRG (vgl. BGE 112 V 89 E. 2b). In BGE 119 V 1 E. 2b und 2c hat das Bundesgericht diese Praxis allerdings insofern präzisiert, als es ausgeführt hat, sofern die versicherte Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitze, darunter die schweizerische oder diejenige eines Staates, welcher mit der Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe, so sei immer diese letztere Staatsangehörigkeit als massgebend zu betrachten, und zwar zur Zeit der Entrichtung der AHV-Beiträge oder zur Zeit der Entstehung des Rentenanspruchs. Diese Praxis hat das Bundesgericht zuletzt in BGE 139 V 263 E. 9.2 wiederum grundsätzlich bestätigt, jedenfalls betreffend den Sozialversicherungszweig der AHV (siehe zum Ganzen auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 18, N 7 f.; Art. 18 Abs. 2bis AHVG, AS 2011 4745, in Kraft seit 1. Januar 2012). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet (BVGer act. 1 und 11) und noch keinen Rentenanspruch begründet hat. Zwei Voraussetzungen zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen sind demnach erfüllt (oben E. 3.2.2). 3.4 Demnach bleibt die entscheidende Frage nach der massgebenden Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen (Art. 1 Abs. 1 Teilsatz 1 RV-AHV). 3.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl die Staatsbürgerschaft von Deutschland als auch jene von Südafrika besitzt (act. 4, S. 1). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109. 136.1) wurde mit dem Inkrafttreten des FZA (in Kraft getreten per 1. Juni 2002 beziehungsweise per 1. April 2012) ausgesetzt, soweit in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird (vgl. Art. 20 FZA). Es bestand demnach ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, und zwar sowohl zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ab Januar 2003 als (mitunter) deutscher Staatsangehöriger AHV-Beiträge leistete wie auch zur Zeit der Einreichung des Rückvergütungsgesuchs im April 2013. 3.4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Doppelbürgern auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, mit welchen ein Staatsvertrag besteht, wurde zu Gunsten der versicherten Personen entwickelt, weil sie damit - falls sie mindestens während eines Jahres Beiträge geleistet haben - einen Leistungsanspruch gegenüber der AHV/IV erhalten (vgl. BGE 119 V 1 E 2c S. 5). Aus diesem Grund geht der Staatsvertragsheimatstaat in diesen Fällen auch dann vor, wenn der versicherte Doppelbürger zum Staat ohne staatsvertragliche Regelung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - eine engere Bindung hat als zum Staat mit staatsvertraglicher Regelung (Urteil des BVGer C-4236/2011 vom 22. August 2013 E. 4.2.3). 3.4.3 Vorliegend besteht aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers eine zwingend zu beachtende zwischenstaatliche Vereinbarung. Dementsprechend scheidet die Berufung auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und damit auch ein Rückerstattungsanspruch aus. 3.4.4 Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss der Rückvergütung von AHV-Beiträgen im Gegenzug bedeutet, dass seine Rentenanwartschaft gewahrt bleibt. Der Anspruch auf entsprechende Leistungen der AHV im Sinne von Art. 21 ff. AHVG (und gegebenenfalls der IV) kann somit zu einem späteren Zeitpunkt noch geprüft werden. 4. 4.1 Zur Ermittlung der mutmasslichen Höhe einer Alters- oder Hinterlas­senenleistung (vgl. hierzu act. 8) kann der Beschwerdeführer im Übrigen bei der SAK ein entsprechendes "Antragsformular für eine provisorische/prognostische Rentenberechnung" (abrufbar unter: http://www.zas. admin.ch/dienstleistungen/00724/index.html?lang=de) einreichen; Rentenvorausberechnungen sind dabei grundsätzlich unentgeltlich vorzunehmen (vgl. Art. 58 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Einsprache vom 29. Mai 2013 sinngemäss auch nach der Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung erkundigt (act. 8). Im Hinblick auf die der Behörde obliegende Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die entsprechende Möglichkeit und die Beitrittsvoraussetzungen (Art. 2 AHVG und Art. 7 f. Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; VFV, SR 831.111) aufzuklären. Nachdem der Beschwerdeführer per 31. August 2012 aus der schweizerischen AHV ausgeschieden ist (vgl. act. 5, S. 3) und die Anfrage des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 (Posteingang: 4. Juni 2013) datiert (act. 8), kann ihm die einjährige Beitrittsfrist nicht entgegen gehalten werden, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind und sich der Beschwerdeführer zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung entschliessen sollte. Die Angelegenheit ist dementsprechend diesbezüglich zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 RV-AHV und das im Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Deutschland anderseits bestehende Sozialversicherungs­abkommen, keinen Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge hat. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die von der Vorinstanz nicht beantwortete Anfrage nach der Möglichkeit zum Beitritt in die freiwillige Versicherung ist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (für das Urteildispositiv wird auf die folgende Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Bezug auf die Prüfung des Beitritts in die freiwillige Versicherung ist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: