Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Für das Verfahren C-4573/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 2 Im Verfahren C-4573/2019 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-563/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Dispositiv
- Für das Verfahren C-4573/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Im Verfahren C-4573/2019 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter C-563/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-563/2022 Urteil vom 8. März 2022 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2021 vom 24. Januar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 20. August 2019 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine befristete Dreiviertelsrente für die Zeit von 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2018 zugesprochen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4573/2019 mit Urteil vom 20. Juli 2021 die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. August 2019 der IVSTA aufgehoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer für die Zeit von Juni 2016 bis Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2019 eine unbefristete Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_441/2021 vom 24. Januar 2022 in Gutheissung der Beschwerde das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021 aufgehoben und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2019 bestätigt hat, dass das Bundesgericht des Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-4573/2019 neu zu befinden ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers umständehalber verzichtet hat (Urteil 9C_441/2021 E. 6), dass im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-4573/2019 gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers ebenfalls zu verzichten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass im Verfahren C-4573/2019 dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren C-4573/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Im Verfahren C-4573/2019 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: