Zuständigkeit SUVA
Sachverhalt
A. Die X._______ AG mit Sitz in Zug (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregister Consulting und Handel mit Produkten aller Art, insbesondere aus dem Bereich Elektronik und Computer, Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen und Verleih von Spezialisten in den erwähnten Fachgebieten, Kauf, Verkauf und Verwaltung von Grundbesitz jeder Art, einschliesslich Wohn-, Büro-, Geschäftslokalitäten, Industriebauten und -anlagen aller Art sowie Erschliessen und Überbauen von Grundstücken (act. 11/5). Mit Verfügung vom 26. März 2010 wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab 1. Juli 2010 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 70C, Unterklassenteil B4I0 (Ausleihe von Informatiker, eigenes Büropersonal), sowie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Klasse 70C (Verleih von Personal) zugeteilt (act. 9/6). Mit Einsprache vom 12. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, von einer Unterstellung abzusehen, da sie nur Personal mit festem Arbeitsvertrag angestellt hätte (act. 9/4). Die Suva erteilte der Einsprache aufschiebende Wirkung und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Unterstellung. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9/2). B. Am 6. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht der Suva zu unterstellen sei (act. 1). C. Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 auf Fr. 2'000.- festgesetzten Kostenvorschusses (act. 2 und 5) beantragte die Suva in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2010, die Beschwerde sei - unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin - abzuweisen (act. 9). D. Mit Replik vom 3. Dezember 2010 (act. 11) und Duplik vom 17. Januar 2011 (act. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 14). F. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich vorgesehen.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin (zwingend) in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind.
E. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Betrieb zu Unrecht als ungegliedert qualifiziert. Es liege ein gegliederter Betrieb vor. Die Beschwerdeführerin begründet dies im Rahmen der Beschwerde damit, dass die Unternehmung eine Haupttätigkeit habe, welche mit dem Personalverleih nichts zu tun habe, dies sei der Verkauf von Storage Solutions und deren Integration beim Kunden (act. 1). Der Personalverleih sei nur ein Nebenzweig der Firmenaktivität. Der Betrieb gliedere sich in verschiedene Businessbereiche, welche unabhängig voneinander betrieben würden, wie Consulting und Lösungsberatung, Storage Solution, Beratung und Integration sowie Services in diesem Umfeld, Personalverleih zur Unterstützung in spezifischen Fachgebieten (act. 11).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Betrieb der Beschwerdeführerin als ungegliederten Betrieb qualifiziert, mit der Begründung, sämtliche Tätigkeiten, die Angestellten der Beschwerdeführerin ausüben würden, würden einen einzigen zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich, der für diese Betriebsart üblich sei, bilden (act. 9. S. 6). Die hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit des Betriebes sei der Verleih von spezialisiertem IT-Personal an Einsatzbetriebe. Eine entsprechende Bewilligung für den Personalverleih gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz liege vor. Diese betriebliche Aktivität gehöre zu einem zusammenhängenden Tätigkeitsgebiet eines spezialisierten IT-Betriebes, dessen massgebliche Marktleistung das Überlassen von Personal an Dritte sei, wie dies auch nicht spezialisierte Personalverleihfirmen gemeinhin betreiben würden.
E. 3.4 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58]. E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in - zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b).
E. 3.5 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben umschriebenen Sinne fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2).
E. 3.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz gestützt auf den Zweckbeschrieb der Beschwerdeführerin im Handelsregister (vgl. Sachverhalt Bst. A) und die Umschreibung ihrer Tätigkeit auf ihrem Internetauftritt Abklärungen zu den betrieblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin aufgenommen hat. Zu diesem Zweck fand am 15. Februar 2010 zwischen Z._______ (Manager Finance & Backoffice der Beschwerdeführerin) und einem Mitarbeiter der Suva Zentralschweiz ein Gespräch statt (act. 9, Beleg 16). Anlässlich welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Verkauf, in der Beratung und im Vertrieb von EDV-Hardware (Speicherlösungen) tätig ist und Informatiker ausleiht. Für IT-Dienstleistungen werden Informatiker an Kunden mittels Leiharbeitsvertrag mindestens für 3 Jahre zur Verfügung gestellt. Die Informatiker bleiben bei der Beschwerdeführerin angestellt und werden von dieser entlöhnt. Sie sind zu 100% bei Einsatzbetrieben tätig und stehen während der Vertragszeit zu 100% dem Einsatzbetrieb zur Verfügung. Sie sind dem Einsatzbetrieb weisungsgebunden, haben sich an deren Arbeitszeiten zu halten und müssen Frei- und Ferientage dem Einsatzbetrieb melden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bewilligung für den Personalverleih vom Kanton Zug, welchem sie im Jahr 2009 46'071 Einsatzstunden meldete. Am 15. Februar 2010 waren 15 Informatiker für IT-Dienstleistungen an andere Betriebe ausgeliehen, drei Mitarbeiter waren im Backoffice tätig und 4 Mitarbeiter im Bereich Verkauf, Beratung und Projekte. Der Hauptsitz befindet sich in A._______ und zwei Standorte in B._______ und C._______. Die Versicherungsdeckung gemäss UVG erfolgt durch ein privates Versicherungsunternehmen.
E. 3.7 Im Verzeichnis der in der Schweiz zugelassenen Personalverleihunternehmen (www.avg-seco.admin.ch) ist der Betrieb der Beschwerdeführerin als Personalverleihbetrieb in der Branche Informatik/Telekommunikation geführt.
E. 3.8 Die Beschwerdeführerin beschreibt auf ihrer Website was folgt:" ".... Festeinstellungen sind nicht immer günstiger oder besser. Viele unserer Kunden greifen verstärkt auf flexible Personalressourcen wie Freelancer, IT-Berater und Outsourcing-Partner zurück. ... Während in anderen Branchen Zeitarbeit als Puffer in Urlaubszeiten oder zur Abdeckung von Auftragsspitzen dient, geht es in der IT vielmehr um ein Outtasking sprich die Ausgliederung einzelner Prozesse. Anders als beim so genannten Outsourcing werden hierbei keine Mitarbeiter ausgelagert, sondern Arbeitskräfte leihweise für bestimmte Projekte in die Unternehmen geholt. Für einige unserer Kunden übernehmen wir mittlerweile auch dauerhaft Aufgaben. Zeitarbeiter sind heute während ihres Einsatzes nicht teurer als angestellte IT-Profis. Die Vorteile für die Unternehmen liegen auf der Hand: Ihnen bringt Zeitarbeit Flexibilität ...". Das Heranziehen von Werbeauftritten im Internet zur Sachverhaltsfeststellung ist grundsätzlich zulässig, entbindet aber regelmässig nicht von einer konkreten Ermittlung der Betriebsverhältnisse an Ort und Stelle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.3.5), was vorliegend erfolgt ist.
E. 3.9 Die Beschwerdeführerin führt somit offenkundig einen ungegliederten Betrieb. Sämtliche Tätigkeiten bilden einen einzigen zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich. Es handelt sich vorliegend um einen innovativen IT-Service-Provider. Die verschiedenen Bereiche Consulting und Lösungsberatung, Storage Solution, Beratung und Integration und Personalverleih bilden einen einzigen, zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich, der für diese Betriebsart üblich ist. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Personalverleih nicht um einen Nebenzweig der von den anderen Geschäftstätigkeiten unabhängig ist (act. 11), sondern gemäss Handelsregistereintrag, wird Personal in den erwähnten Fachgebieten verliehen, mithin jenen Fachgebieten, welche zum Kerngeschäft der Unternehmung gehören. Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass die Mehrheit des Personals verliehen wird und darin ein Indiz zu betrachten ist, dass der Personalverleih die Haupttätigkeit der Unternehmung darstellt. Ob der Personalverleih tatsächlich die Haupttätigkeit der Unternehmung darstellt, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, ist nicht relevant, denn ein gegliederter Betrieb würde nur dann vorliegen, wenn sich der Personalverleih klar von den anderen Geschäftstätigkeiten unterscheiden würde, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
E. 4 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG sind Arbeitnehmer von Betrieben, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, bei der Suva obligatorisch versichert. Die Beschwerdeführer bestreitet nicht, temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Da es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handelt und der Betrieb das genannte Unterstellungskriterium erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 3.1).
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5604/2010 Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______ AG, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführerin, Gegen Suva Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz . Gegenstand Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010. Sachverhalt: A. Die X._______ AG mit Sitz in Zug (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregister Consulting und Handel mit Produkten aller Art, insbesondere aus dem Bereich Elektronik und Computer, Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen und Verleih von Spezialisten in den erwähnten Fachgebieten, Kauf, Verkauf und Verwaltung von Grundbesitz jeder Art, einschliesslich Wohn-, Büro-, Geschäftslokalitäten, Industriebauten und -anlagen aller Art sowie Erschliessen und Überbauen von Grundstücken (act. 11/5). Mit Verfügung vom 26. März 2010 wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab 1. Juli 2010 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 70C, Unterklassenteil B4I0 (Ausleihe von Informatiker, eigenes Büropersonal), sowie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Klasse 70C (Verleih von Personal) zugeteilt (act. 9/6). Mit Einsprache vom 12. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, von einer Unterstellung abzusehen, da sie nur Personal mit festem Arbeitsvertrag angestellt hätte (act. 9/4). Die Suva erteilte der Einsprache aufschiebende Wirkung und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Unterstellung. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9/2). B. Am 6. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht der Suva zu unterstellen sei (act. 1). C. Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 auf Fr. 2'000.- festgesetzten Kostenvorschusses (act. 2 und 5) beantragte die Suva in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2010, die Beschwerde sei - unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin - abzuweisen (act. 9). D. Mit Replik vom 3. Dezember 2010 (act. 11) und Duplik vom 17. Januar 2011 (act. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 14). F. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich vorgesehen.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin (zwingend) in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Betrieb zu Unrecht als ungegliedert qualifiziert. Es liege ein gegliederter Betrieb vor. Die Beschwerdeführerin begründet dies im Rahmen der Beschwerde damit, dass die Unternehmung eine Haupttätigkeit habe, welche mit dem Personalverleih nichts zu tun habe, dies sei der Verkauf von Storage Solutions und deren Integration beim Kunden (act. 1). Der Personalverleih sei nur ein Nebenzweig der Firmenaktivität. Der Betrieb gliedere sich in verschiedene Businessbereiche, welche unabhängig voneinander betrieben würden, wie Consulting und Lösungsberatung, Storage Solution, Beratung und Integration sowie Services in diesem Umfeld, Personalverleih zur Unterstützung in spezifischen Fachgebieten (act. 11). 3.3 Die Vorinstanz hat den Betrieb der Beschwerdeführerin als ungegliederten Betrieb qualifiziert, mit der Begründung, sämtliche Tätigkeiten, die Angestellten der Beschwerdeführerin ausüben würden, würden einen einzigen zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich, der für diese Betriebsart üblich sei, bilden (act. 9. S. 6). Die hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit des Betriebes sei der Verleih von spezialisiertem IT-Personal an Einsatzbetriebe. Eine entsprechende Bewilligung für den Personalverleih gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz liege vor. Diese betriebliche Aktivität gehöre zu einem zusammenhängenden Tätigkeitsgebiet eines spezialisierten IT-Betriebes, dessen massgebliche Marktleistung das Überlassen von Personal an Dritte sei, wie dies auch nicht spezialisierte Personalverleihfirmen gemeinhin betreiben würden. 3.4 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58]. E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in - zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b). 3.5 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben umschriebenen Sinne fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2). 3.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz gestützt auf den Zweckbeschrieb der Beschwerdeführerin im Handelsregister (vgl. Sachverhalt Bst. A) und die Umschreibung ihrer Tätigkeit auf ihrem Internetauftritt Abklärungen zu den betrieblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin aufgenommen hat. Zu diesem Zweck fand am 15. Februar 2010 zwischen Z._______ (Manager Finance & Backoffice der Beschwerdeführerin) und einem Mitarbeiter der Suva Zentralschweiz ein Gespräch statt (act. 9, Beleg 16). Anlässlich welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Verkauf, in der Beratung und im Vertrieb von EDV-Hardware (Speicherlösungen) tätig ist und Informatiker ausleiht. Für IT-Dienstleistungen werden Informatiker an Kunden mittels Leiharbeitsvertrag mindestens für 3 Jahre zur Verfügung gestellt. Die Informatiker bleiben bei der Beschwerdeführerin angestellt und werden von dieser entlöhnt. Sie sind zu 100% bei Einsatzbetrieben tätig und stehen während der Vertragszeit zu 100% dem Einsatzbetrieb zur Verfügung. Sie sind dem Einsatzbetrieb weisungsgebunden, haben sich an deren Arbeitszeiten zu halten und müssen Frei- und Ferientage dem Einsatzbetrieb melden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bewilligung für den Personalverleih vom Kanton Zug, welchem sie im Jahr 2009 46'071 Einsatzstunden meldete. Am 15. Februar 2010 waren 15 Informatiker für IT-Dienstleistungen an andere Betriebe ausgeliehen, drei Mitarbeiter waren im Backoffice tätig und 4 Mitarbeiter im Bereich Verkauf, Beratung und Projekte. Der Hauptsitz befindet sich in A._______ und zwei Standorte in B._______ und C._______. Die Versicherungsdeckung gemäss UVG erfolgt durch ein privates Versicherungsunternehmen. 3.7 Im Verzeichnis der in der Schweiz zugelassenen Personalverleihunternehmen (www.avg-seco.admin.ch) ist der Betrieb der Beschwerdeführerin als Personalverleihbetrieb in der Branche Informatik/Telekommunikation geführt. 3.8 Die Beschwerdeführerin beschreibt auf ihrer Website was folgt:" ".... Festeinstellungen sind nicht immer günstiger oder besser. Viele unserer Kunden greifen verstärkt auf flexible Personalressourcen wie Freelancer, IT-Berater und Outsourcing-Partner zurück. ... Während in anderen Branchen Zeitarbeit als Puffer in Urlaubszeiten oder zur Abdeckung von Auftragsspitzen dient, geht es in der IT vielmehr um ein Outtasking sprich die Ausgliederung einzelner Prozesse. Anders als beim so genannten Outsourcing werden hierbei keine Mitarbeiter ausgelagert, sondern Arbeitskräfte leihweise für bestimmte Projekte in die Unternehmen geholt. Für einige unserer Kunden übernehmen wir mittlerweile auch dauerhaft Aufgaben. Zeitarbeiter sind heute während ihres Einsatzes nicht teurer als angestellte IT-Profis. Die Vorteile für die Unternehmen liegen auf der Hand: Ihnen bringt Zeitarbeit Flexibilität ...". Das Heranziehen von Werbeauftritten im Internet zur Sachverhaltsfeststellung ist grundsätzlich zulässig, entbindet aber regelmässig nicht von einer konkreten Ermittlung der Betriebsverhältnisse an Ort und Stelle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.3.5), was vorliegend erfolgt ist. 3.9 Die Beschwerdeführerin führt somit offenkundig einen ungegliederten Betrieb. Sämtliche Tätigkeiten bilden einen einzigen zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich. Es handelt sich vorliegend um einen innovativen IT-Service-Provider. Die verschiedenen Bereiche Consulting und Lösungsberatung, Storage Solution, Beratung und Integration und Personalverleih bilden einen einzigen, zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich, der für diese Betriebsart üblich ist. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Personalverleih nicht um einen Nebenzweig der von den anderen Geschäftstätigkeiten unabhängig ist (act. 11), sondern gemäss Handelsregistereintrag, wird Personal in den erwähnten Fachgebieten verliehen, mithin jenen Fachgebieten, welche zum Kerngeschäft der Unternehmung gehören. Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass die Mehrheit des Personals verliehen wird und darin ein Indiz zu betrachten ist, dass der Personalverleih die Haupttätigkeit der Unternehmung darstellt. Ob der Personalverleih tatsächlich die Haupttätigkeit der Unternehmung darstellt, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, ist nicht relevant, denn ein gegliederter Betrieb würde nur dann vorliegen, wenn sich der Personalverleih klar von den anderen Geschäftstätigkeiten unterscheiden würde, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
4. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG sind Arbeitnehmer von Betrieben, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, bei der Suva obligatorisch versichert. Die Beschwerdeführer bestreitet nicht, temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Da es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handelt und der Betrieb das genannte Unterstellungskriterium erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 3.1).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: