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C-559/2015

C-559/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-09 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 431.93 entnommen. Der verbleibende Betrag von Fr. 31.93 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 431.93 entnommen. Der verbleibende Betrag von Fr. 31.93 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-559/2015 Urteil vom 9. Juni 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, (Spanien), vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verrechnung (Verfügung vom 10. Dezember 2014). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) A.______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 in Nachachtung des Urteils C-1347/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2014 (act. 102) eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2005 zugesprochen hat (act. 108 = BVGer-act. 14 Beilage 5), dass die Vorinstanz gleichzeitig die an den Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, laut Vorinstanz zur Altersrente ab dem 1. Juli 2005 zu viel ausgerichteten Zusatzrenten für Ehegatten (im Betrag von Fr. 33'596.-) vom Nachzahlungsbetrag (in der Höhe von Fr. 36'192.-) in Abzug gebracht hat (vgl. act. 108 S. 3 und 4), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Ourense (Spanien), gegen diese Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2014 mit Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2015 Beschwerde erhoben hat und insbesondere die Auszahlung des ganzen Nachzahlungsbetrages beantragt (Fr. 36'192.-), da der zur Verrechnung gebrachte Betrag vorliegend nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen worden sei (BVGer-act. 1 S. 3), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig die erneute medizinische Abklärung und den Erlass einer neuen Verfügung beantragen liess (BVGer-act. 1 S. 3), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2015 die Ab-weisung der Beschwerde beantragte, da sie den (der Beschwerdeführerin) für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2014 rückwirkend geschuldeten Betrag von Fr. 36'192.- mit den für diesen Zeitraum bereits (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) ausbezahlten Leistungen aus der AHV-Zusatzrente im Betrage von Fr. 33'596.- habe verrechnen dürfen (BVGer-act. 3), dass am 6. Mai 2015 der mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-einschliesslich eines Überschusses von Fr. 31.93 beim Bundesverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 4. Mai 2015 ihren beschwerdeweise gestellten Antrag auf neue medizinische Abklärung zurückgezogen hat (vgl. BVGer-act. 7), dass sie in ihrer Replik unter Hinweis auf Art. 25 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) vorbrachte, der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz könne nur bis zu fünf Jahre nach (gemeint: vor) der Verfügung vom 10. Dezember 2014 geltend gemacht werden, mithin bis zum 10. Dezember 2009 (vgl. BVGer-act. 7), dass die Vorinstanz mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 auf eine Duplik verzichtet hat (BVGer-act. 9), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. April 2017 (BVGer-act. 14) dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. April 2017, BVGer-act. 12) mitgeteilt hat, wie sich der in der angefochtenen Verfügung zur Verrechnung gebrachte Betrag von Fr. 33'596.- genau zusammensetzt und berechnet wurde, und entsprechende Unterlagen einreichte (Berechnungstabelle vom 13. April 2017 [Beilage 1], AHV-Verfügungen vom 10. Dezember 2014 betreffend Altersrente des Ehemanns der Beschwerdeführerin [Beilage 2] und betreffend Kinderrente zur Altersrente [Beilage 3], Berechnungsblätter [Beilage 4]), dass die Vorinstanz insbesondere ausführte, in der linken Kolonne der Berechnungstabelle seien die ausbezahlten Beträge vor Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (Erwerb eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdeführerin ab 1. September 2005) aufgeführt, in der rechten die rückwirkende Neuberechnung nachdem die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. September 2005 begründet habe (BVGer-act. 14), dass mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2017 diese Eingabe samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin ging (BVGer-act. 15), dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen liess, dass das Urteil C-1347/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2014, mit welchem die Vorinstanz angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2005 auszurichten (act. 102), unangefochten am 6. Oktober 2014 (Empfang der Beschwerdeführerin am 4. September 2014) in Rechtskraft erwachsen ist, dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den (der Beschwerdeführerin) für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2014 rückwirkend geschuldeten Betrag von Fr. 36'192.- mit den für diesen Zeitraum bereits (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) ausbezahlten Leistungen aus der Zusatzrente im Betrage von Fr. 33'596.- hat verrechnen dürfen, insbesondere, ob die Verrechnung zu Recht erfolgte und ob die Höhe des zur Verrechnung gebrachten Rückforderungsbetrages (von Fr. 33'596.-) korrekt ermittelt wurde, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtsmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm enthält (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 50 IVG), dass Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) für die Verrechnung auf Art. 20 Abs. 2 AHVG verweist, welche Bestimmung somit in der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung findet (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2), dass damit Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen der AHV und der IV statuiert (BGE 138 V 402 E. 4.2), dass die Vornahme der Verrechnung nicht bloss eine Befugnis, sondern eine Pflicht des Versicherers darstellt (BGE 115 V 341 E. 2a; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O. N. 4 zu Art. 50 IVG), dass gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, diese Rente weitergewährt wird, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt, dass wenn die Person, für die eine Zusatzrente ausgerichtet wird, einen eigenen Anspruch auf eine Invaliden- oder Altersrente erwirbt, der Anspruch auf eine Zusatzrente erlischt (vgl. Rz. 3219 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Januar 2014), dass rechtsprechungsgemäss die Forderung auf Rückerstattung von Zusatzrenten gegenüber dem einen Ehegatten mit ausstehenden Betreffnissen einer dem anderen Ehegatten zugesprochenen Invalidenrente verrechnet werden kann, obwohl Schuldner und Gläubiger der beiden Forderungen nicht identisch sind (BGE 138 V 402 E. 2 mit Hinweis auf BGE 137 V 175 E. 2; BGE 130 V 505 [Pra 2005 Nr. 153]; Urteil BGer 9C_682/2010 vom 29. April 2011 E. 3), dass hierbei die Wahrung des Existenzminimums als Schranke der Verrechnung bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden nicht zu beachten ist (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.5), dass in tatsächlicher Hinsicht die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) die Altersrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher seit Juli 2005 eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht und davor eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen hatte (retraite d'un invalide, act. 105 S. 1), nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalles - Erwerb eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdeführerin ab 1. September 2005 - neu berechnete und dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, welche die Verfügung vom 6. Juni 2005 ersetzte, für den Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2014 Leistungen aus der Altersrente im Betrag von Fr. 148'872.- zusprach (51'240 + 32'064 + 32'640 + 32'928 [BVGer-act. 14 Beilage 2 S. 3], vgl. auch Berechnungstabelle), dass in dieser Verfügung für den Ehemann der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum (September 2005 bis Dezember 2014) bereits ausbezahlte Altersrenten (19'024 + 29'328 + 30'264 + 30'792 + 31'056 [total: Fr. 140'464.-, vgl. Berechnungstabelle]) und für diesen Zeitraum bereits (ebenfalls dem Ehemann der Beschwerdeführerin) ausbezahlte Leistungen aus der Zusatzrente (5'712 + 8'808 + 9'072 + 9'240 + 9'312 [total: 42'144, vgl. Berechnungstabelle]) im Betrag von (vor Eintritt des zweiten Versicherungsfalles) Fr. 182'608.- festgehalten wurden (BVGer-act. 14 Beilage 2 S. 3; vgl. auch Berechnungstabelle [140'464 + 42'144]), dass die SAK nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalles auch die Kinderrente zur Altersrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin neu berechnete und diesem mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, welche die Verfügung vom 3. Januar 2006 ersetzte, Leistungen aus der Kinderrente (nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalles) im Betrag von Fr. 2'520.- gewährte (von September 2005 bis Dezember 2014, BVGer-act. 14 Beilage 3 S. 3), dass die SAK in dieser Verfügung für diesen Zeitraum bereits (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) ausgerichtete Kinderrenten (vor Eintritt des zweiten Versicherungsfalles) im Betrag von Fr. 2'380.- festhielt (BVGer-act. 14 Beilage 3 S. 3), dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin damit im Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2014 insgesamt Rentenleistungen in Form von Alters-, Zusatz- und Kinderrenten im Totalbetrag von Fr. 184'988.- ausgerichtet wurden (140'464 + 42'144 + 2'380, vgl. Berechnungstabelle), dass dem Beschwerdeführer mit AHV-Verfügungen vom 10. Dezember 2014 aufgrund von Rentenneuberechnungen nach dem zweiten Versicherungsfall (Erwerb eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdeführerin ab 1. September 2005) Rentenleistungen aus der Alters- und Kinderrente im Totalbetrag von Fr. 151'392.- gewährt wurden (148'872 + 2'520, vgl. Berechnungstabelle), dass gemäss dieser Berechnung dem Ehemann der Beschwerdeführerin Rentenleistungen im Betrag von Fr. 33'596.- zu viel ausgerichtet wurden (151'392 - 184'988), dass, wie dargelegt, der Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Zusatzrente für die Ehefrau (Beschwerdeführerin) von der Bedingung abhängig war, dass jene keinen Anspruch auf eine Rente hatte, dass deshalb die SAK die Altersrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie dessen Kinderrente nach dem Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (Erwerb eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdeführerin ab 1. September 2005) gemäss geltendem Recht zu Recht neu berechnet und festgesetzt hat (vgl. die entsprechenden Verfügungen vom 10. Dezember 2014), dass nach der dargestellten Rechtsprechung die Forderung auf Rückerstattung von Zusatzrenten gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit ausstehenden Betreffnissen der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Invalidenrente grundsätzlich verrechnet werden kann, dass die Vorinstanz zur Vornahme der Verrechnung verpflichtet war, dass die im Rahmen der Nachinstruktion eingereichte vorinstanzliche Berechnung, insbesondere die Berechnungstabelle vom 13. April 2017 mit Gegenüberstellung von bezahlten und geschuldeten Leistungen sowie die Berechnungsblätter nachvollziehbar und korrekt sind, dass die Beschwerdeführerin auch nach Kenntnisnahme der Berechnungsgrundlagen keine substanziellen Einwände gegen die Berechnung des zur Verrechnung gebrachten Rückforderungsbetrags an sich vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik unter Hinweis auf Art. 25 ATSG aber vorbrachte, der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz sei teilweise verwirkt (vgl. BVGer-act. 7), dass gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, soweit diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung gelangt, der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt, dass es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt (vgl. z. B. Urteil des BGer 8C_630/2015 vom 17. März 2015 E. 4 mit Hinweisen), dass für ihre Wahrung der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend ist (vgl. ebd.), dass die absolute (Verwirkungsfrist-)Frist von fünf Jahren grundsätzlich mit dem tatsächlichen Bezug der einzelnen Leistung einsetzt (vgl. Urteil des BGer 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 - 4.1 mit Hinweisen), dass dagegen in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, die fünfjährige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. BGE 127 V 484 E. 3b/cc und dd; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 63 und 68 zu Art. 25 ATSG), da die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als eigentliche ratio der Rückerstattungspflicht diesfalls erst in jenem Zeitpunkt (ex nunc) existiert, in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der - nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden - Leistungskoordination feststehen (in BGE 139 V 519 nicht publizierte Erwägung 4.4.1 des Urteils 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013, mit Hinweis auf BGE 127 V 488 f. E. 3b/cc und dd), dass deshalb vorliegend die fünfjährige Rückforderungsfrist erst mit Rechtskraft der mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1347/2013 vom 21. August 2014 erfolgten rückwirkenden Zusprache einer Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beschwerdeführerin ausgelöst wurde, weshalb die von der Vorinstanz mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 10. Dezember 2014 zur Verrechnung gebrachten Zusatzrenten nicht verwirkt waren, dass sich demzufolge die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember 2014 in jeder Hinsicht als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, dass die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt werden (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 431.93 zu entnehmen sind, dass der verbleibende Betrag von Fr. 31.93 der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 431.93 entnommen. Der verbleibende Betrag von Fr. 31.93 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: