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C-5586/2022

C-5586/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Eventuell sei die Nichteintretensverfügung vom 15.11.2019 aufzuheben.

E. 3 Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 26. Ok- tober 2022 sei insofern abzuändern, als dass Herr A._______, gestützt auf die Anmeldung vom 27.09.2018, vom 01.11.2019 (Entstehung des Versiche- rungsfalles) bis 30.04.2021 Anspruch auf eine 50%ige Invalidenrente, und ab dem 01.05.2021 Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente hat.», dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2023 die un- entgeltliche Prozessführung und die Verbeiständung durch Rechtsanwalt Max Imfeld gewährt worden ist (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat (BVGer-act. 6), dass die Parteien mit Replik vom 18. April 2023 und Duplik vom 19. Mai 2023 an ihren Anträgen festgehalten haben (BVGer-act. 8, 10),

C-5586/2022 Seite 3 dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2023 ge- schlossen worden ist (IVSTA-act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbin- dung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom

21. August 2025 ausgeführt hat, es behalte sich als eine der möglichen Entscheidvarianten vor, die Sache mangels einer beweiswertigen medizi- nischen Einschätzung in Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 zwecks weiterer Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 21. August 2025 weiter ausgeführt hat, bei einer Rückweisung sei die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und für welche Zeitperiode ein Ren- tenanspruch bestehe, für den Zeitraum ab 1. August 2021 (wieder) offen, womit sich neue Abklärungsergebnisse zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rers (Reduktion oder sogar Wegfall des Rentenanspruchs ab 1. August

2021) auswirken könnten (reformatio in peius), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daher vorgän- gig zu einer allfälligen Rückweisung die Gelegenheit gegeben hat, bis spä- testens 22. September 2025 eine Stellungnahme einzureichen und einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2022 zu erklä- ren, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 9. September 2025 seine Beschwerde vom 2. Dezember 2022 vorbehaltlos zurückgezo- gen hat (BVGer-act. 14),

C-5586/2022 Seite 4 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), womit die Verfügung vom 26. Oktober 2022 rechtsbe- ständig wird, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass somit vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten ist, womit die am 2. Februar 2023 gewährte unentgeltliche Rechts- pflege nicht zum Tragen kommt, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteient- schädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max Im- feld, als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat, welches sich nach den für die Parteientschädigung geltenden Grundsätzen richtet (Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), dass der Rechtsvertreter für seinen Aufwand den Antrag auf Ausrichtung eines Honorars in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer stellt (BVGer-act. 14), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und des Verfahrensausgangs das bean- tragte Honorar von pauschal Fr. 2'500.- gerechtfertigt ist (Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

C-5586/2022 Seite 5

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Max Imfeld, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) C-5586/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5586/2022 Abschreibungsentscheid vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch lic. iur. Max Imfeld, Rechtsanwalt, HütteLAW Imfeld AG, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 26. Oktober 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1968, österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, am 27. September 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat (Erstanmeldung) (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. November 2019 mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten ist (IVSTA-act. 20), dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2021 eingetreten ist (IVSTA-act. 21) und dem Beschwerdeführer ab 8. November 2018 eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % und ab 27. Mai 2021 eine solche von 100 % attestiert und ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab 1. August 2021 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hat (IVSTA-act. 119), dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit folgenden Anträgen in der Sache (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1): «1. Es sei festzustellen, dass die Nichteintretensverfügung vom 15.11.2019 nichtig ist.

2. Eventuell sei die Nichteintretensverfügung vom 15.11.2019 aufzuheben.

3. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 26. Oktober 2022 sei insofern abzuändern, als dass Herr A._______, gestützt auf die Anmeldung vom 27.09.2018, vom 01.11.2019 (Entstehung des Versicherungsfalles) bis 30.04.2021 Anspruch auf eine 50%ige Invalidenrente, und ab dem 01.05.2021 Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente hat.», dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständung durch Rechtsanwalt Max Imfeld gewährt worden ist (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat (BVGer-act. 6), dass die Parteien mit Replik vom 18. April 2023 und Duplik vom 19. Mai 2023 an ihren Anträgen festgehalten haben (BVGer-act. 8, 10), dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2023 geschlossen worden ist (IVSTA-act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 21. August 2025 ausgeführt hat, es behalte sich als eine der möglichen Entscheidvarianten vor, die Sache mangels einer beweiswertigen medizinischen Einschätzung in Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 zwecks weiterer Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 21. August 2025 weiter ausgeführt hat, bei einer Rückweisung sei die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und für welche Zeitperiode ein Rentenanspruch bestehe, für den Zeitraum ab 1. August 2021 (wieder) offen, womit sich neue Abklärungsergebnisse zu Ungunsten des Beschwerdeführers (Reduktion oder sogar Wegfall des Rentenanspruchs ab 1. August 2021) auswirken könnten (reformatio in peius), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daher vorgängig zu einer allfälligen Rückweisung die Gelegenheit gegeben hat, bis spätestens 22. September 2025 eine Stellungnahme einzureichen und einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2022 zu erklären, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 9. September 2025 seine Beschwerde vom 2. Dezember 2022 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 14), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), womit die Verfügung vom 26. Oktober 2022 rechtsbeständig wird, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass somit vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, womit die am 2. Februar 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen kommt, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max Imfeld, als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat, welches sich nach den für die Parteientschädigung geltenden Grundsätzen richtet (Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), dass der Rechtsvertreter für seinen Aufwand den Antrag auf Ausrichtung eines Honorars in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer stellt (BVGer-act. 14), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und des Verfahrensausgangs das beantragte Honorar von pauschal Fr. 2'500.- gerechtfertigt ist (Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Max Imfeld, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: