Beiträge
Sachverhalt
A. Die 1948 geborene, in Deutschland lebende Schweizerin A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) per 1. Mai 1981 in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Auslandschweizer aufgenommen (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 1). B. Am (...) 2005 verstarb der Ehemann der Versicherten, worauf ihr ab 1. August 2005 eine Hinterlassenenrente der schweizerischen AHV (act. 10) sowie eine Ehegattenrente der Pensionskasse ihres verstorbenen Ehemanns (act. 37) ausgerichtet wurden. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (act. 18) bzw. Einspracheentscheid vom 21. April 2008 (act. 21) schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3360/2008 vom 21. August 2008 gut und hob den angeordneten Versicherungsausschluss auf (act. 30). D. Für die Bemessung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 deklarierte die Versicherte auf dem entsprechenden Formular ein Renteneinkommen aus der Pensionskasse ihres verstorbenen Ehemannes von Fr. 32'049.60 sowie ein Bankguthaben von EUR 1'258.36 (act. 85). Die SAK zählte in Abweichung zur Deklaration auch die Hinterlassenenrente der AHV zu den beitragspflichtigen Einkünften und ermittelte ausgehend von einem Renteneinkommen von Fr. 54'321.60 sowie einem Bankguthaben von Fr. 1'561.59 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1'087'900.- und setzte die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 auf Fr. 1'960.- fest (act. 86). Eine dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 ab und hielt zur Begründung fest, dass seit dem Beitragsjahr 2011 neu bei der Beitragsfestsetzung auch die AHV-Renten berücksichtigt werden müssten, weshalb ihr ein höheres Renteneinkommen anzurechnen sei (act. 89). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Reduktion der verfügten AHV-Beiträge für das Jahr 2011 [im Folgenden: B-act.] 1). In der Begründung beanstandet sie, dass die Hinterlassenenrente der AHV bei der Berechnung der AHV-Beiträge mitberücksichtigt worden sei und sie nicht über die geänderte Behandlung der Hinterlassenenrente informiert worden sei. F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 unter Hinweis auf eine per 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung der massgebenden Verordnungsbestimmung auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). G. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 30. Dezember 2012 (B-act. 7) bzw. Duplik vom 23. Januar 2013 (B-act. 9) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 10). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2012 ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012, mit dem die Vorinstanz die Beiträge der Beschwerdeführerin für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 festgelegt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Beitragshöhe, namentlich, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin bezogene Hinterlassenenrente der schweizerischen AHV zu Recht zur Beitragsbemessung herangezogen hat.
E. 3 Die in Deutschland lebende Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich daher nach schweizerischem Recht, wobei in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2011) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).
E. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht.
E. 4.2 Die Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, zu denen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu zählen ist, richtet sich nach Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV, der gestützt auf Art. 25 VFV auch im Bereich der freiwilligen Versicherung anwendbar ist. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG legt fest, dass sich die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen zu richten haben. Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die (Invaliden-)Renten nach Art. 36 und Art. 39 IVG. Zum massgebenden Renteneinkommen gehören folglich unter anderem die Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV (vgl. Rz. 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand: 1. Januar 2011). In Bezug auf die beitragsmässige Behandlung von Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV hat sich die Rechtslage per 1. Januar 2011 geändert. Gemäss der hier nicht mehr anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung von Art. 28 Abs. 1 AHVV (AS 1996 2758) wurden versicherungseigene Leistungen nämlich nicht zum Renteneinkommen gezählt, wogegen ab 1. Januar 2011 die Rentenleistungen der AHV neu in das Beitragssubstrat einbezogen werden (vgl. dazu die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011, S. 4).
E. 4.3 Bei ganzjähriger Beitragspflicht ist für die Beitragsbemessung das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres sowie das mit 20 multiplizierte, im Beitragsjahr erzielte Renteneinkommen massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV und Art. 28 Abs. 2 AHVV; vgl. auch Rz. 2096 WSN).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2005 eine Hinterlassenenrente der schweizerischen AHV, was unbestritten ist. Diese Hinterlassenen ist nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage zweifellos als massgebendes beitragspflichtiges Renteneinkommen im Sinn von Art. 28 Abs. 1 AHVV zu betrachten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Hinterlassenenrente der AHV bei der Bemessung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 zum massgebenden Renteneinkommen gezählt hat. Der Umstand, dass in früheren Beitragsverfügungen die Hinterlassenenrente nicht als beitragspflichtiges Renteneinkommen herangezogen wurde, lässt sich mit der dargestellten Änderung der Rechtslage per 1. Januar 2011 erklären. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, nach der früher geltenden, für sie günstigeren Rechtslage beurteilt zu werden. Die Privaten können nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 117 Ia 285 E. 3).
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ungenügende bzw. falsche Information vorwirft und sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, kann sie daraus keinen Anspruch auf Reduktion der Beiträge ableiten. Die Vorinstanz ist ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ATSG durch den Versand des Merkblattes "Wichtige Mitteilungen" (B-act. 4) sowie der Anpassung der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) grundsätzlich genügend nachgekommen. Ob die Beschwerdeführerin dieses Merkblatt - wie von ihr behauptet - nicht erhalten hat, kann indes offen gelassen werden, da sich aus Art. 27 Abs. 1 ATSG keine gerichtlich durchsetzbaren Rechte der Versicherten ableiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz durch ihr Verhalten bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die beitragsmässige Behandlung ihrer Hinterlassenenrente der AHV bestimmte Erwartungen ausgelöst hätte, in denen die Beschwerdeführerin in Anwendung des in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Schutz von Treu und Glauben zu schützen wäre. Aus der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Wegleitung zum Ausfüllen der Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der AHV/IV-Beiträge (B-act. 7), die festhält, dass die Leistungen der AHV/IV nicht anzugeben sind, ist nicht ersichtlich, auf welches Beitragsjahr sich diese bezieht. Eine an eine bestimmte Person gerichtete und auf einen konkreten Fall bezogene behördliche Zusicherung oder Auskunft, die eine Abweichung vom Gesetz rechtfertigen könnte, ist hier in den Akten insgesamt nicht ersichtlich (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 629).
E. 6 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz die Hinterlassenenrente der AHV zu Recht als beitragspflichtiges Renteneinkommen im Sinn von Art. 28 AHVV qualifiziert und bei der Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 berücksichtigt hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 7 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5557/2012 Urteil vom 4. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2011. Sachverhalt: A. Die 1948 geborene, in Deutschland lebende Schweizerin A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) per 1. Mai 1981 in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Auslandschweizer aufgenommen (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 1). B. Am (...) 2005 verstarb der Ehemann der Versicherten, worauf ihr ab 1. August 2005 eine Hinterlassenenrente der schweizerischen AHV (act. 10) sowie eine Ehegattenrente der Pensionskasse ihres verstorbenen Ehemanns (act. 37) ausgerichtet wurden. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (act. 18) bzw. Einspracheentscheid vom 21. April 2008 (act. 21) schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3360/2008 vom 21. August 2008 gut und hob den angeordneten Versicherungsausschluss auf (act. 30). D. Für die Bemessung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 deklarierte die Versicherte auf dem entsprechenden Formular ein Renteneinkommen aus der Pensionskasse ihres verstorbenen Ehemannes von Fr. 32'049.60 sowie ein Bankguthaben von EUR 1'258.36 (act. 85). Die SAK zählte in Abweichung zur Deklaration auch die Hinterlassenenrente der AHV zu den beitragspflichtigen Einkünften und ermittelte ausgehend von einem Renteneinkommen von Fr. 54'321.60 sowie einem Bankguthaben von Fr. 1'561.59 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1'087'900.- und setzte die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 auf Fr. 1'960.- fest (act. 86). Eine dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 ab und hielt zur Begründung fest, dass seit dem Beitragsjahr 2011 neu bei der Beitragsfestsetzung auch die AHV-Renten berücksichtigt werden müssten, weshalb ihr ein höheres Renteneinkommen anzurechnen sei (act. 89). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Reduktion der verfügten AHV-Beiträge für das Jahr 2011 [im Folgenden: B-act.] 1). In der Begründung beanstandet sie, dass die Hinterlassenenrente der AHV bei der Berechnung der AHV-Beiträge mitberücksichtigt worden sei und sie nicht über die geänderte Behandlung der Hinterlassenenrente informiert worden sei. F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 unter Hinweis auf eine per 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung der massgebenden Verordnungsbestimmung auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). G. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 30. Dezember 2012 (B-act. 7) bzw. Duplik vom 23. Januar 2013 (B-act. 9) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 10). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2012 ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012, mit dem die Vorinstanz die Beiträge der Beschwerdeführerin für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 festgelegt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Beitragshöhe, namentlich, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin bezogene Hinterlassenenrente der schweizerischen AHV zu Recht zur Beitragsbemessung herangezogen hat.
3. Die in Deutschland lebende Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich daher nach schweizerischem Recht, wobei in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2011) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). 4. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. 4.2 Die Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, zu denen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu zählen ist, richtet sich nach Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV, der gestützt auf Art. 25 VFV auch im Bereich der freiwilligen Versicherung anwendbar ist. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG legt fest, dass sich die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen zu richten haben. Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die (Invaliden-)Renten nach Art. 36 und Art. 39 IVG. Zum massgebenden Renteneinkommen gehören folglich unter anderem die Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV (vgl. Rz. 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand: 1. Januar 2011). In Bezug auf die beitragsmässige Behandlung von Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV hat sich die Rechtslage per 1. Januar 2011 geändert. Gemäss der hier nicht mehr anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung von Art. 28 Abs. 1 AHVV (AS 1996 2758) wurden versicherungseigene Leistungen nämlich nicht zum Renteneinkommen gezählt, wogegen ab 1. Januar 2011 die Rentenleistungen der AHV neu in das Beitragssubstrat einbezogen werden (vgl. dazu die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011, S. 4). 4.3 Bei ganzjähriger Beitragspflicht ist für die Beitragsbemessung das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres sowie das mit 20 multiplizierte, im Beitragsjahr erzielte Renteneinkommen massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV und Art. 28 Abs. 2 AHVV; vgl. auch Rz. 2096 WSN). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2005 eine Hinterlassenenrente der schweizerischen AHV, was unbestritten ist. Diese Hinterlassenen ist nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage zweifellos als massgebendes beitragspflichtiges Renteneinkommen im Sinn von Art. 28 Abs. 1 AHVV zu betrachten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Hinterlassenenrente der AHV bei der Bemessung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 zum massgebenden Renteneinkommen gezählt hat. Der Umstand, dass in früheren Beitragsverfügungen die Hinterlassenenrente nicht als beitragspflichtiges Renteneinkommen herangezogen wurde, lässt sich mit der dargestellten Änderung der Rechtslage per 1. Januar 2011 erklären. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, nach der früher geltenden, für sie günstigeren Rechtslage beurteilt zu werden. Die Privaten können nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 117 Ia 285 E. 3). 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ungenügende bzw. falsche Information vorwirft und sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, kann sie daraus keinen Anspruch auf Reduktion der Beiträge ableiten. Die Vorinstanz ist ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ATSG durch den Versand des Merkblattes "Wichtige Mitteilungen" (B-act. 4) sowie der Anpassung der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) grundsätzlich genügend nachgekommen. Ob die Beschwerdeführerin dieses Merkblatt - wie von ihr behauptet - nicht erhalten hat, kann indes offen gelassen werden, da sich aus Art. 27 Abs. 1 ATSG keine gerichtlich durchsetzbaren Rechte der Versicherten ableiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz durch ihr Verhalten bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die beitragsmässige Behandlung ihrer Hinterlassenenrente der AHV bestimmte Erwartungen ausgelöst hätte, in denen die Beschwerdeführerin in Anwendung des in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Schutz von Treu und Glauben zu schützen wäre. Aus der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Wegleitung zum Ausfüllen der Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der AHV/IV-Beiträge (B-act. 7), die festhält, dass die Leistungen der AHV/IV nicht anzugeben sind, ist nicht ersichtlich, auf welches Beitragsjahr sich diese bezieht. Eine an eine bestimmte Person gerichtete und auf einen konkreten Fall bezogene behördliche Zusicherung oder Auskunft, die eine Abweichung vom Gesetz rechtfertigen könnte, ist hier in den Akten insgesamt nicht ersichtlich (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 629).
6. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz die Hinterlassenenrente der AHV zu Recht als beitragspflichtiges Renteneinkommen im Sinn von Art. 28 AHVV qualifiziert und bei der Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 berücksichtigt hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: