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C-5554/2008

C-5554/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) führt ein Baugeschäft als Einzelfirma. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 wurde er als Arbeitgeber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz oder Auffangeinrichtung) rückwirkend per 1. Januar 1987 angeschlossen. Gleichzeitig wurden ihm Kosten für die Verfügung von Fr. 450.-- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt (act. 8.1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 21. September 2007 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beitragsrechnung über insgesamt Fr. 123'415.-- inklusive rückwirkende Zinsen, rückwirkende Rechnungsstellung pro Versicherten pro Jahr sowie Gebühren zu (act. 1.6). Nachdem dieser Saldo unbezahlt geblieben war, liess die Vorinstanz den Arbeitgeber am 19. März 2008 auf eine Forderung von Fr. 124'597.70 nebst Zins von 5% seit 11. März 2008 zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von Fr. 150.-- betreiben (act. 30.50). Der Zahlungsbefehl mit der Betreibung Nr. 51821 wurde dem Arbeitgeber am 5. Mai 2008 zugestellt (act. 30.49 = act. 26.2). C. C.a Am 13. April 2008 teilte der Arbeitgeber der Vorinstanz mit, er be­schäftige seit dem 1. Januar 2008 keinen Mitarbeiter mehr und führe den Betrieb alleine weiter. Er bat um diesbezügliche Korrektur der Beitragsrechnung (act. 8.4). C.b Am 13. Mai 2008 erhob er gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (act. 26.2). Als "Begründung" vom 1. Juni 2008 übermittelte er der Vorinstanz die Be­stätigung der B._______ Lebensversicherungen Region C._______ vom 21. Juni 2005, woraus hervorging, dass er bei deren Sammelstiftung bis zum 31. Dezember 2004 angeschlossen gewesen war (act. 1.4). Er machte im Wesentlichen geltend, diese Bestätigung belege, dass er die fraglichen Beiträge für seine Angestellten abgezogen und bezahlt habe. Was seinen Angestellten D._______ betreffe, komme dieser als selbständiger Landwirt selbst für die AHV/IV-Vorsorge auf. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (act. 1.2) verpflichtete die Vorinstanz den Arbeitgeber mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 124'597.70 nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 227.--. Ausserdem wurden dem Arbeitgeber zusätzliche Verfügungs- und Verwaltungskosten von Fr. 525.-- auferlegt. E. Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 bestätigte die B._______ Lebensver­sicherung dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Vorinstanz die Ver­sicherungszeiten der versicherten Personen des BVG-Anschlussvertrags 24'072/000 für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 2001 (act. 30.25 = 14.1). Nach weiterem Post- und E-Mailverkehr zwischen dem nunmehr einge­setzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz, stellte die Vorinstanz dem Vertreter am 21. August 2008 eine unkommentierte neue Beitragsrechnung zu, welche ein Total von Fr. -113'895.-- enthielt (act. 6.1 = 8.8b). F. F.a Am 29. August 2008 erhob der Beschwerdeführer vorsorglich gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008 Beschwerde. Er beantragte, die Verfü­gung vom 27. Juni 2008 sei vollständig aufzuheben. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. Dezem­ber 2004 bei der Sammelstiftung der B._______ Leben angeschlossen und sein Personal deshalb bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Dieser Anschluss habe rückwirkend per 1. Januar 1987 gegolten. Allenfalls offene Beiträge seiner Angestellten hätten daher von der B._______ Versicherung eingefordert werden müssen. Nach der Auflösung des Anschlussvertrags mit der B._______ sei er nicht mehr beitragspflichtig gewesen. Vorfrageweise sei deshalb der Zwangsanschluss als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben. Eventualiter beantragte er, die Verfügung vom 27. Juni 2008 sei aufzuhe­ben und die von ihm zu zahlenden Beiträge auf Fr. 5'224.-- zuzüglich rückwirkender Zinsen sowie Gebühren, Spesen und allfälliger Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten herabzusetzen, alles unter Kosten- und Entschä­digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1). F.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- traf am 2. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 4). G. Am 28. August 2008 übermittelte die Vorinstanz - adressiert direkt an den Beschwerdeführer - eine korrigierte Abrechnung der bisherigen Forde­rung zuzüglich Mahn- und Inkassokosten, Verzugszinsen und Kosten des Zahlungsbefehls abzüglich einer "Teilzahlung vom 21. August 2008 von Fr. -113'795.00", was eine Restforderung von Fr. 13'959.05 ergab. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Betreibung fortgesetzt werde, falls die Zahlung nicht bis zum 30. September 2008 eintreffe (act. 8.10). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 - wiederum direkt an den Arbeitgeber - korrigierte die Vorinstanz die Restforderung auf Fr. 13'859.05 und drohte wiederum die Fortsetzung der Betreibung an, falls die Zahlung nicht bis zum 17. Oktober 2008 eintreffe (act. 30.45). Der Vertreter des Beschwerdeführers rügte am 21. Oktober 2008 bei der Vorinstanz, die Korrespondenz in der vorliegenden Angelegenheit seien ihm und nicht seinem Klienten zuzustellen. Im Übrigen sei die Neuberechnung nach wie vor falsch, da die Anrechnung des unter dem Titel "Teilzahlung" angegebenen Betrags rückwirkend erfolgen müsse, auch handle es sich nicht um eine "Teilzahlung", sondern um nicht geschuldete Beiträge. Ebenfalls sei nicht akzeptabel, dass die Vorinstanz seinem Kli­enten die Weiterführung der Betreibung androhe, obwohl dies wegen des laufenden Gerichtsverfahrens gar nicht möglich sei (act. 14.3 = 30.44). H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 27. Juni 2008 fest und beantragte die vollumfäng­liche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfol­gen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründete dies im Wesent­lichen damit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine amtliche Bestätigung über die genaue Anschlussdauer der zu versichernden Personen übermittelt habe, weshalb der Beschwerdeführer über den noch offenen Betrag haftbar zu machen sei. Im Übrigen sei die Verfügung vom 27. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen (act. 8). I. In seiner Replik vom 30. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde fest und führte weiter aus, es sei unzutreffend, dass im August 2008 keine Bestätigung über die genaue An­schlussdauer der versicherten Arbeitnehmer des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Er legte weiter im Sinne einer Modifikation seines Even­tualantrags dar, die Vorinstanz könne höchstens noch einen Differenzbetrag von Fr. 10'702.70 inkl. Verzugszins ab 11. März 2008 von Fr. 240.05 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- sowie Kosten für den Zahlungsbefehl (recte: Betreibungskosten) von Fr. 227.-- geltend machen, was eine Restforderung von Fr. 11'319.75 ergebe. Im Übrigen gehe die Vorinstanz fehl in der Annahme, die Beschwerde vom 29. August 2008 sei zu spät eingereicht worden (act. 14). J. Die Vorinstanz reichte duplikweise am 18. März 2009 eine "Wiedererwä­gungsverfügung vom 18. März 2009" ein (act. 18). Darin hob sie die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 auf (Dispositiv Ziffer 1). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Auffangeinrichtung Beiträge in der Höhe von Fr. 5'224.-- sowie Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten in der Höhe von Fr. 2'652.-- zu bezahlen (Ziffer 2 und 3). Weiter würden keine Kosten erhoben (Ziffer 4). K. In der Triplik vom 24. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag - die Verfügung vom 27. Juni 2008 sowie der Zwangsan­schluss vom 12. Juni 2007 seien vollumfänglich aufzuheben - fest. Be­züglich seinem Eventualantrag stellte er fest, die Wiedererwägungsver­fügung vom 18. März 2009 stimme mit den im Eventualantrag anerkann­ten Beiträgen überein. Überdies verlange die Vorinstanz in der neuen Verfügung keine Zinsen, weshalb ihr unter diesem Titel nichts zuzusprechen sei. Von den weiteren Kosten seien ihm höchstens die Zwangsanschlusskosten von Fr. 450.-- zu überbinden. L. In ihrer Quadruplik vom 26. August 2008 (act. 26) beantragte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die in der Verfügung vom 18. März 2009 ermittelten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'224.--(erneut) zuzüglich Zins seit dem 11. März 2008 zu bezahlen. Im Übrigen hielt sie daran fest, die Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten von Fr. 2'682.-- seien vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. M. Mit Verfügung vom 31. August 2009 übermittelte das Bundesverwaltungs­gericht die Quadruplik zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 27). N. Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs­gericht am 25. November 2010 das Voraktendossier nach (act. 30). O. Am 21. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die Kollektiv-Lebensversicherungsverträge Nr. 24'072/00 mit der E._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft, vom 27. September 1988 und 3. November 1988, mit Nachtrag vom 24072/000 vom 20. und 22. Dezember 1999, sowie den Anschlussvertrag (...) Nr. 240727/000 mit der Sammelstiftung BVG der B._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft, vom 23. Dezember 2003/9. Februar 2004, welche den Vertrag vom 27. September 1988 und 3. November 1988 ersetzte, ein (act. 32, Beilagen 1 - 3). P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis­mittel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgen­den Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an­fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver­waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 27. Juni 2008, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. August 2008 (Poststempel) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet wie erwähnt die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegen­stand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 44 ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde als Arbeitgeber für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden mit Verfügung vom 12. Juni 2007 der Auffangeinrichtung zwangsweise rückwirkend auf den 1. Januar 1987 angeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet (act. 1 S. 4). Insoweit er rügt, mit Blick auf die Rechtmässigkeit der Beitragserhebung per 1. Januar 1987 sei der Zwangsanschluss als solcher vorfrageweise zu prüfen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8161/2008 vom 16. November 2009).

E. 3.3 Aufgrund des erfolgten Zwangsanschlusses ab 1. Januar 1987 hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434, nachfolgend Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung] sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen (vgl. deren Dispositivziffer 3, act. 1.3)].

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beitragsforderung gemäss der angefochtenen Verfügung sei nicht gerechtfertigt, weil er nachweislich vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Sammelstiftung BVG der B._______ Leben (Vertrag Nr. 24072/000) angeschlossen und sein Personal deshalb bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1) seien mit dem Anschluss an die Sammelstiftung alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen und zwar gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend per 1. Januar 1987, weshalb sich der Zwangsanschluss an die Vorinstanz als rechtswidrig erweise. Soweit demnach die Vorinstanz Beiträge für die Periode bis zum 31. Dezember 2004 einfordere, seien diese nicht geschuldet. Da die Beitragsrechnung vom 21. September 2007 (act. 1.6) zudem aufzeige, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Beiträge mehr in Rechnung gestellt worden seien, erweise sich die angefochtene Verfügung gesamthaft als unrechtmässig, weshalb sie vollumfänglich aufzuheben sei (act. 1 S. 6). Falls die Vorinstanz gemäss Eventualantrag zu Recht (auch für die Periode bis zum 31. Dezember 2004) Beiträge erhebe, seien die von der Vorinstanz im E-Mail vom 21. August 2008 (act. 1.7) in Aussicht gestellten nicht geschuldeten Beiträge für die Arbeitnehmer F._______ (1. Januar 1991 - 30. September 1991), G._______ (1. Oktober 1988 - 30. Juni 1998), H._______ (1. August 1998 - 30. September 2001 sowie D._______ (ganze Periode) abzuziehen (vgl. Beitragsrechnung vom 21. August 2008, act. 6.1 = 8.8b). Somit ergebe sich noch ein offenes Beitragstotal von Fr. 5'224.-- für die Arbeitnehmer I.______ (1. Januar 1987 - 31. Oktober 1988), G._______ (Restperiode vom 1. August 1988 - 30. September 1988), J._______ (Mai 1990), K._______ (1. November 1990 - 28. Februar 1991), F._______ (Restperiode vom 1. Juli 1990 - 31. Dezember 1990), L._______ (1. Januar 1992 - 29. Februar 1992), M._______ (1. April 1995 - 31. August 1995), N._______ (1. April 1995 - 31. August 1995) und H._______ (Restperiode vom 1. Januar 1998 - 31. Juli 1998). Hinzu kämen noch rückwirkende Zinsen sowie Gebühren und Spesen (act. 1 S 6 f.).

E. 3.4.2 Replikweise ergänzt er im Wesentlichen, er habe das mit der Vernehmlassung eingereichte Mahnschreiben der SVA V._______ vom 3. Januar 2007 (act. 8.2) nicht erhalten. Ausserdem habe die Vorinstanz mit ihrer zugestellten Abrechnung vom 21. August 2008 anerkannt, dass der Beschwerdeführer vom verfügungsweise festgestellten offenen Totalbetrag von Fr. 123'415.00 einen Teilbetrag von Fr. 113'895.00 nicht schulde. Auch seien sein Anschluss bei der B._______ Leben bis Ende Jahr 2004 sowie die bei der B._______ Leben gemeldeten Versicherten der Vorinstanz belegt worden.

E. 3.4.3 Triplikweise hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag vollumfänglich fest und ergänzte bezüglich der von der Vorinstanz duplik­weise eingereichten "Wiedererwägungsverfügung", die nachzuzahlenden Beiträge würden seinem Eventualantrag entsprechen. Da die Vorinstanz nunmehr keine Zinsen verlange, sei sie darauf zu behaften. Ausserdem seien die geltend gemachten "Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten" zu hoch.

E. 3.5 Mit duplikweise eingereichter "Wiedererwägungsverfügung" reduzierte die Vorinstanz die noch offenen Beiträge auf Fr. 5'224.-- für die bei der Sammelstiftung BVG der B._______ nicht erfassten Arbeitnehmer bzw. Versicherungsperioden für I._______ (1. Januar 1987 - 31. Oktober 1988), G._______ (1. August 1988 - 30. September 1988), J._______ (1. Mai 1990 - 31. Mai 1990), K._______ (1. November 1990 - 28. Februar 1991), F._______ (1. Juli 1990 - 31. Dezember 1990), L._______ (1. Januar 1992 - 29. Februar 1992), M._______ (1. April 1995 - 31. August 1995), N._______ 1. April 1995 - 31. August 1995) und H._______ (1. Januar 1998 - 31. Juli 1998) und die noch offenen Kosten auf Fr. 2'652.-- (Rechnungsstellung pro versicherte Person und Jahr: Fr. 1'000.--; Kosten Zwangsanschluss [Verfügungs- und Durchführungskosten]: Fr. 450.-- + 375.--; Mahn- und Betreibungskosten: Fr. 377.-; Beitragsverfügung: Fr. 450.--). Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 (Beendigung des Anschlusses bei der Sammelstiftung BVG der B._______) stellte sie keine Beiträge in Rechnung. Eine lite pendente erlassene Verfügung, welche während des Beschwerdeverfahrens erlassen wird, aber nicht den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht, stellt einen Antrag an das Gericht dar. Entspricht die Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 47 zu Art. 53). Da die im Rahmen der Duplik eingereichte "Wiedererwägungsverfügung" einzig den im Eventualantrag beantragten Beiträgen entspricht, ist die eingereichte lite pendente erlassene Verfügung vorliegend als Antrag der Vorinstanz an das Gericht zu qualifizieren.

E. 4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. Vorliegend steht fest und ist von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1987 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigte.

E. 4.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.3 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2).

E. 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 1. Oktober 1988 bei der Gemeinschaftsstifung BVG der E._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft sein gesamtes Personal angeschlossen hat. Der Anschlussvertrag wurde per 1. Januar 2004 durch die Sammelstiftung BVG der B._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft, weitergeführt (act. 32).

E. 4.5 Demnach ist vorfrageweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1988 pflichtgemäss bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Indessen ist dem Vertrag mit der E._______ keine rückwirkende Deckung per 1. Januar 1987 zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 1987 zwangsweise angeschlossen hat (oben E. 4.2). Somit geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass der Zwangsanschluss nicht rechtens war. Der zwangsweise verfügte Anschluss an die Auffangeinrichtung endete indessen am 30. September 1988 und damit auch die Pflicht des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Beiträge an die Auffangeinrichtung. Die nach dem 1. Oktober 1998 vom Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmer waren - wie der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht ausführt - bei der E._______ bzw. der B._______ Leben bis am 31. Dezember 2004 versichert, da gemäss Vertrag alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers versichert waren und vorliegend auch keine Ausnahmesituation nach Art. 7 Abs. 2 BVV 2 ersichtlich ist. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Dezember 2004 keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte, da der einzige im Jahr 2005 verbliebene Angestellte als selbständiger Landwirt nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge fiel. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. act. 30.3, 30.20 - 30.22). Demnach steht fest, dass nach der Beendigung des Anschlussvertrags mit der B._______ Leben per 31. Dezember 2004 die Voraussetzungen für einen erneuten Anschluss bei der Vorinstanz nicht vorlagen (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2007, unbefristeter Anschluss ab 1. Januar 1987).

E. 5 Bevor darzulegen ist, inwieweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz Beiträge, Gebühren und Spesen schuldet (unten E. 6), ist auf die Rolle der Vorinstanz im Verfahren einzugehen. Dabei ist auf verschiedene Rügen des Beschwerdeführers in der Replik, er habe das eingereichte Mahnschreiben der SVA V._______ vom 3. Januar 2007 nicht erhalten (act. 14 S. 4), entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Belege für den Anschluss bei der B._______ Versicherung eingereicht worden (S. 3 und 5 f.), die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Abrechnung vom 21. September 2007 nicht korrekt gewesen sei (S. 4 und 6), und er dies mehrfach bei der Vorinstanz moniert habe (S. 7, act. 14.3 = 30.44, vgl. auch act. 30.46 30.36, 30.12, 30.10), nachzugehen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zwar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG) geltend. Aus den Akten geht hervor, dass er am 8. August 2008 Akteneinsicht erhielt (act. 30.24). Es ist indessen festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Aktenführung (vgl. Art. 26 VwVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]; vgl. Stephan C. Brunner in: Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Zürich und St. Gallen 2008 zu Art. 26 Rz. 9, mit weiteren Hinweisen), welche eine notwendige Voraussetzung der Ausübung des Akteneinsichtsrechts darstellt, in ungenügender Weise nachgekommen ist. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht - erst nach der zweiten Aufforderung (siehe oben N.) - eingereichten Vorakten ist kein Ordnungssystem ersichtlich. Auch sind die Akten unvollständig, insbesondere fehlt die geltend gemachte Aufforderung der SVA V._______ an den Beschwerdeführer vom 1. November 2007, seinen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen (vgl. act. 30.5), und das Reglement der Ausgleichskasse (vgl. act. 30.7). Die Fragebogen-Erinnerung vom 3. Januar 2007 der SVA (act. 30.4 = 30.42 = 8.2) erweist sich als offensichtlich fehlerhaft (Aufforderung, die Unterlagen bis zum 1. Dezember 2006 einzureichen).

E. 5.2 Aufgrund der eingereichten Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Nachgang zu seinem Rechtsvorschlag vom 13. Mai 2008 (act. 30.49) am 1. Juni 2008 nachweislich darlegte, dass er als Arbeitgeber bis am 31. Dezember 2004 bei einer Sammelstiftung angeschlossen gewesen war (act. 26 f.). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der Folge am 4. Juni 2008 - mit normaler Post und notabene ohne Ansetzen einer Frist - die Bestätigung der Sammelstiftung zurückgesandt und mitgeteilt, die Liquidation des Anschlussvertrags belege nicht, dass seine Mitarbeiter lückenlos bei dieser Sammelstiftung versichert gewesen seien, weshalb sie alle jährlichen Verzeichnisse der versicherten Personen seit dem 1. Januar 1987 benötige (act. 30.28). Obwohl es zu diesem Zeitpunkt absehbar war, dass sich die in Betreibung gesetzte Schuld als nicht korrekt erweisen könnte und der Beschwerdeführer - endlich - versuchte, die Angelegenheit zu klären, hat die Vorinstanz, ohne die Ergebnisse dieser Aufforderung abzuwarten, am 27. Juni 2008 mittels Verfügung in Anwendung von Art. 60 Abs. 2bis BVG den Beschwerdeführer umgehend angewiesen, die in Betreibung gesetzten Kosten zuzüglich Betreibungskosten sowie Kosten für den weiteren Aufwand zu bezahlen (act. 1.2). Am 22. Juli 2008 bestätigte die B._______ Versicherung der Vorinstanz die bei ihr gemeldeten versicherten Personen (act. 30.25). Am 21. August 2008 bestätigte die Vorinstanz dem mittlerweile vertretenen Beschwerdeführer, die Versicherungssumme könne bei einem Arbeitnehmer annulliert und bei verschiedenen anderen Arbeitnehmern gekürzt werden, die dadurch ausgelöste Gutschrift wurde in der Folge zugestellt (act. 30.20, 30.16). Auch ist nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz noch in der Vernehmlassung vom 7. November 2008, nachdem sie die Forderung am 21. August 2008 um Fr. 113'895.-- bzw. am 28. August 2008 um Fr. 113'795.-- reduziert hatte (act. 6.1, 30.43), vollumfänglich an ihrer bisherigen Verfügung vom 27. Juni 2008 festhielt und unter anderem feststellte, der Beschwerdeführer habe bis dato keine Belege für seinen Anschluss bei der B._______ eingereicht. Im Übrigen ist vorauszusetzen, dass die Vorinstanz während des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht das Vertretungsverhältnis eines Beschwerdeführers zu seinem Rechtsvertreter berücksichtigt (act. 30.44, vgl. auch act. 30.46 30.36, 30.12, 30.10).

E. 6.1 In Berücksichtigung des Zwangsanschlusses vom 1. Januar 1987 bis 30. September 1988 bei der Vorinstanz (oben E. 4.5) verbleiben von den im Antrag der Vorinstanz vom 18. März 2009 (act. 18 S. 2) noch in Rechnung gestellten und weiterhin bestrittenen Beitragskosten von Fr. 5'224.-- folgende geschuldete Beiträge: Für den Arbeitnehmer I._______ vom 1. Januar 1987 - 30. September 1988 Fr. 1'111.-- und für den Arbeitnehmer G._______ vom 1. August 1988 - 30. September 1988 Fr. 370.--, was ein Beitragstotal von Fr. 1'481.-- ergibt (vgl. act. 30.32 S. 1 und 6). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschuldet sind Beiträge für die Angestellten J._______, K._______, F._______, L._______, M._______, N._______ und H._______, da diese Arbeitnehmer, welche alle zwischen dem 1. Mai 1990 und dem 31. Juli 1998 beim Beschwerdeführer angestellt waren, für die jeweilige Anstellungsperiode vollumfänglich bei der E._______ bzw. bei der B._______ Leben versichert waren.

E. 6.2 Geschuldet sind grundsätzlich gemäss Ziff. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen (act. 30.7.5 f.) rückwirkende Zinsen auf Beiträgen. In ihrem Verfügungsantrag vom 18. März 2009 (act. 18) hat die Vorinstanz allerdings die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 27. Juni 2008 beantragt, mit gleichzeitigem Antrag zur Verpflichtung von verbleibenden Beiträgen über Fr. 5'224.-- sowie der Leistung von Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten (vgl. Dispositivziffer 3, S. 4) in der Höhe von 2'652.--. Weiter führte die Vorinstanz in Dispositivziffer 4 des Antrags explizit aus, es würden keine weiteren Kosten erhoben. Demgegenüber bestreitet die Vorinstanz im Rahmen der Quad­ruplik, dass sie im Rahmen ihres Verfügungsantrags absichtlich auf die Erhebung rückwirkender Zinsen verzichtet habe, zumal es nicht nötig sei, einem Schuldner auch die rückwirkenden Zinsen im Rahmen einer Beitragsverfügung zu verfügen, diese seien von Gesetzes wegen geschuldet. Soweit die Vorinstanz quadruplikweise die Erhebung von Zinsen auf die ausstehenden Beiträge für die noch zu leistende Beitragsperiode vom 1. Januar 1987 bis 30. September 1988 (siehe hievor) beantragt, ist auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG zu verweisen, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.6.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend werden die Zinsen bei verspäteter Zahlung der Beiträge in Ziffer 4 Abs. 6 und 7 der Anschlussbedingungen festgehalten, die auch für den Beschwerdeführer gelten (vgl. Dispositivziffer 3 der Anschlussverfügung vom 12. Juni 2007 [act. 1, Beilage 3]). Dabei wird nicht geregelt, inwiefern die Zinsen zu berechnen sind. Die fraglichen Zinsen sind demnach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - geschuldet, auch wenn die beantragte "Wiedererwägungsverfügung" vom 18. März 2009 diesbezüglich unvollständig ist. Da die Vorinstanz quadruplikweise nicht ausgeführt hat, wie und für welchen Zeitraum sie die Zinsen berechnet hat, und wegen der technischen Natur der Berechnung ist es indes nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, diese Zinsen reformatorisch zu berechnen, weshalb die Angelegenheit dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 6.3 Geschuldet sind weiter die sich aus dem Anhang der Anschlussbedingungen (act. 30.7.8) ergebenden Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung von Fr. 100.-- pro versicherte Person und Jahr, mithin Fr. 300.--, sowie gemäss Verfügung vom 12. Juni 2007 die Kosten für den Zwangsanschluss von insgesamt Fr. 825.--. Diese Kosten sind, zusammen mit den offenen Beiträgen und den dazugehörenden Zinsen (siehe hievor), ab dem 11. März 2008 mit einem Verzugszins von 5% zu verzinsen (act. 26.2 f. = 30.49). Weiter hat der Beschwerdeführer durch sein Untätigbleiben (siehe hienach) Mahn-, Inkassokosten von Fr. 150.-- (Anhang zu den Anschlussbedingungen, act. 26.1) zu tragen. Was die von der Vorinstanz ebenfalls in Rechnung gestellten Betreibungskosten von Fr. 227.-- (Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.-- und Zustellkosten von Fr. 27.--) betrifft, gehen diese zu Lasten der Vorinstanz, da gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 [C-2381/2006] E. 8). Wie oben dargelegt wurde, bestanden für die Vorinstanz ab dem 3. Juni 2008 (act. 32.26, 32.27) klare Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer - entgegen der früheren Feststellungen - bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen war und sich die in Rechnung gestellten Beiträge bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung als nicht korrekt erweisen würden. Auch wenn klarzustellen ist, dass die Vorinstanz durch die viel zu lange dauernde Untätigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens und der Beitragseinforderung gezwungen war, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich veranlasst sah, umgehend - d.h. noch im Juni 2008 - das Betreibungsverfahren fortzusetzen, ohne die neu eingereichten Tatsachen zu würdigen bzw. die eingeforderten Unterlagen abzuwarten und bei ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (E. 5.2). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, der Vorinstanz weitere Kosten für Verfügungen zuzusprechen, dies gilt auch für die in Rechnung gestellten Kosten für den Verfügungsantrag vom 18. März 2009 (vgl. act. 1.2 S. 2: Fr. 525.-- und act. 18.1 S. 2: Fr. 450.--).

E. 6.4 Zusammenfassend verbleiben zu Gunsten der Vorinstanz geschuldete Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.-- zuzüglich rückwirkende Zinsen (oben E. 6.2), sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung von Fr. 300.-- (act. 26.1) und Kosten für den Zwangsanschluss von Fr. 825.--, welche gesamthaft mit 5% seit 11. März 2008 zu verzinsen sind. Ausserdem hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- zu ersetzen. Darüber hinausgehende Verfügungs- und Verwaltungskosten (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 27. Juli 2008 sowie Dispositivziffer 4 der "Wiedererwägungsverfügung" vom 18. März 2009: Betreibungs- und Beitragsverfügungskosten) sind nicht geschuldet. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als für die Zeit ab dem 1. Oktober 1988 mangels Zwangsanschluss keine Beiträge und entsprechende Sollzinsen an die Auffangeinrichtung geschuldet waren sowie nach der Betreibung auch keine durch den Beschwerdeführer verschuldete Verfahrenskosten zu Gunsten der Auffangeinrichtung entstanden sind; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die rückwirkenden Zinsen auf den offenen Beiträgen von Fr. 1'481.-- für die Anschlussdauer vom 1. Januar 1987 - 30. September 1988 festlege und nach den Anweisungen in E. 6.2 - 6.4 neu über die vom Beschwerdeführer noch zu leistenden Beitrags- sowie Verfahrens-, Durchführungs- und Mahnkosten verfüge.

E. 7.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

E. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu bestimmen sind und aufgrund des stark reduzierten Streitwerts vorliegend auf Fr. 1'000.-- festgelegt werden, zu ermässigen und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 3'500.-- verrechnet. Die Restanz von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 7.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem überwiegend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird hinsichtlich dreier Schriftenwechsel sowie weiterer notwendiger Eingaben (act. 1, 6, 14, 24, 30) an das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung eines teilweisen Unterliegens ein Aufwand von Fr. 3'000.-- zuzüglich einer Entschädigung für den weiteren durch die Vorinstanz verursachten Mehraufwand von Fr. 1'100.-- (vgl. act. 30.10, 30.12, 30.18 f., 30.23 f., 30.36 f., 30.44, 30.46; siehe auch oben Bst. G und E. 5.1) - und somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.6% (Aufwand bis zum 21. Dezember 2010) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

E. 7.4 Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die rückwirkenden Zinsen auf den offenen Beiträgen von Fr. 1'481.-- für die Anschlussdauer vom 1. Januar 1987 - 30. September 1988 festlegt und nach den Anweisungen in den Erwägungen 6.2 - 6.4 neu über die vom Beschwerdeführer noch zu leistenden Beitrags-, Verfahrens-, Durchführungs- und Mahnkosten verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor­schuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 3'000.-- wird ihm zurückerstattet.
  3. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: act. 32 inkl. Beilagen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5554/2008 T {0/2} Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______, vertreten durch lic. iur. Rolf Ringger, Y._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, X._______, Vorinstanz . Gegenstand Beiträge (Betreibung); Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 27. Juni 2008. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) führt ein Baugeschäft als Einzelfirma. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 wurde er als Arbeitgeber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz oder Auffangeinrichtung) rückwirkend per 1. Januar 1987 angeschlossen. Gleichzeitig wurden ihm Kosten für die Verfügung von Fr. 450.-- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt (act. 8.1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 21. September 2007 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beitragsrechnung über insgesamt Fr. 123'415.-- inklusive rückwirkende Zinsen, rückwirkende Rechnungsstellung pro Versicherten pro Jahr sowie Gebühren zu (act. 1.6). Nachdem dieser Saldo unbezahlt geblieben war, liess die Vorinstanz den Arbeitgeber am 19. März 2008 auf eine Forderung von Fr. 124'597.70 nebst Zins von 5% seit 11. März 2008 zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von Fr. 150.-- betreiben (act. 30.50). Der Zahlungsbefehl mit der Betreibung Nr. 51821 wurde dem Arbeitgeber am 5. Mai 2008 zugestellt (act. 30.49 = act. 26.2). C. C.a Am 13. April 2008 teilte der Arbeitgeber der Vorinstanz mit, er be­schäftige seit dem 1. Januar 2008 keinen Mitarbeiter mehr und führe den Betrieb alleine weiter. Er bat um diesbezügliche Korrektur der Beitragsrechnung (act. 8.4). C.b Am 13. Mai 2008 erhob er gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (act. 26.2). Als "Begründung" vom 1. Juni 2008 übermittelte er der Vorinstanz die Be­stätigung der B._______ Lebensversicherungen Region C._______ vom 21. Juni 2005, woraus hervorging, dass er bei deren Sammelstiftung bis zum 31. Dezember 2004 angeschlossen gewesen war (act. 1.4). Er machte im Wesentlichen geltend, diese Bestätigung belege, dass er die fraglichen Beiträge für seine Angestellten abgezogen und bezahlt habe. Was seinen Angestellten D._______ betreffe, komme dieser als selbständiger Landwirt selbst für die AHV/IV-Vorsorge auf. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (act. 1.2) verpflichtete die Vorinstanz den Arbeitgeber mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 124'597.70 nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 227.--. Ausserdem wurden dem Arbeitgeber zusätzliche Verfügungs- und Verwaltungskosten von Fr. 525.-- auferlegt. E. Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 bestätigte die B._______ Lebensver­sicherung dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Vorinstanz die Ver­sicherungszeiten der versicherten Personen des BVG-Anschlussvertrags 24'072/000 für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 2001 (act. 30.25 = 14.1). Nach weiterem Post- und E-Mailverkehr zwischen dem nunmehr einge­setzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz, stellte die Vorinstanz dem Vertreter am 21. August 2008 eine unkommentierte neue Beitragsrechnung zu, welche ein Total von Fr. -113'895.-- enthielt (act. 6.1 = 8.8b). F. F.a Am 29. August 2008 erhob der Beschwerdeführer vorsorglich gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008 Beschwerde. Er beantragte, die Verfü­gung vom 27. Juni 2008 sei vollständig aufzuheben. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. Dezem­ber 2004 bei der Sammelstiftung der B._______ Leben angeschlossen und sein Personal deshalb bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Dieser Anschluss habe rückwirkend per 1. Januar 1987 gegolten. Allenfalls offene Beiträge seiner Angestellten hätten daher von der B._______ Versicherung eingefordert werden müssen. Nach der Auflösung des Anschlussvertrags mit der B._______ sei er nicht mehr beitragspflichtig gewesen. Vorfrageweise sei deshalb der Zwangsanschluss als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben. Eventualiter beantragte er, die Verfügung vom 27. Juni 2008 sei aufzuhe­ben und die von ihm zu zahlenden Beiträge auf Fr. 5'224.-- zuzüglich rückwirkender Zinsen sowie Gebühren, Spesen und allfälliger Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten herabzusetzen, alles unter Kosten- und Entschä­digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1). F.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- traf am 2. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 4). G. Am 28. August 2008 übermittelte die Vorinstanz - adressiert direkt an den Beschwerdeführer - eine korrigierte Abrechnung der bisherigen Forde­rung zuzüglich Mahn- und Inkassokosten, Verzugszinsen und Kosten des Zahlungsbefehls abzüglich einer "Teilzahlung vom 21. August 2008 von Fr. -113'795.00", was eine Restforderung von Fr. 13'959.05 ergab. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Betreibung fortgesetzt werde, falls die Zahlung nicht bis zum 30. September 2008 eintreffe (act. 8.10). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 - wiederum direkt an den Arbeitgeber - korrigierte die Vorinstanz die Restforderung auf Fr. 13'859.05 und drohte wiederum die Fortsetzung der Betreibung an, falls die Zahlung nicht bis zum 17. Oktober 2008 eintreffe (act. 30.45). Der Vertreter des Beschwerdeführers rügte am 21. Oktober 2008 bei der Vorinstanz, die Korrespondenz in der vorliegenden Angelegenheit seien ihm und nicht seinem Klienten zuzustellen. Im Übrigen sei die Neuberechnung nach wie vor falsch, da die Anrechnung des unter dem Titel "Teilzahlung" angegebenen Betrags rückwirkend erfolgen müsse, auch handle es sich nicht um eine "Teilzahlung", sondern um nicht geschuldete Beiträge. Ebenfalls sei nicht akzeptabel, dass die Vorinstanz seinem Kli­enten die Weiterführung der Betreibung androhe, obwohl dies wegen des laufenden Gerichtsverfahrens gar nicht möglich sei (act. 14.3 = 30.44). H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 27. Juni 2008 fest und beantragte die vollumfäng­liche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfol­gen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründete dies im Wesent­lichen damit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine amtliche Bestätigung über die genaue Anschlussdauer der zu versichernden Personen übermittelt habe, weshalb der Beschwerdeführer über den noch offenen Betrag haftbar zu machen sei. Im Übrigen sei die Verfügung vom 27. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen (act. 8). I. In seiner Replik vom 30. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde fest und führte weiter aus, es sei unzutreffend, dass im August 2008 keine Bestätigung über die genaue An­schlussdauer der versicherten Arbeitnehmer des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Er legte weiter im Sinne einer Modifikation seines Even­tualantrags dar, die Vorinstanz könne höchstens noch einen Differenzbetrag von Fr. 10'702.70 inkl. Verzugszins ab 11. März 2008 von Fr. 240.05 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- sowie Kosten für den Zahlungsbefehl (recte: Betreibungskosten) von Fr. 227.-- geltend machen, was eine Restforderung von Fr. 11'319.75 ergebe. Im Übrigen gehe die Vorinstanz fehl in der Annahme, die Beschwerde vom 29. August 2008 sei zu spät eingereicht worden (act. 14). J. Die Vorinstanz reichte duplikweise am 18. März 2009 eine "Wiedererwä­gungsverfügung vom 18. März 2009" ein (act. 18). Darin hob sie die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 auf (Dispositiv Ziffer 1). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Auffangeinrichtung Beiträge in der Höhe von Fr. 5'224.-- sowie Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten in der Höhe von Fr. 2'652.-- zu bezahlen (Ziffer 2 und 3). Weiter würden keine Kosten erhoben (Ziffer 4). K. In der Triplik vom 24. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag - die Verfügung vom 27. Juni 2008 sowie der Zwangsan­schluss vom 12. Juni 2007 seien vollumfänglich aufzuheben - fest. Be­züglich seinem Eventualantrag stellte er fest, die Wiedererwägungsver­fügung vom 18. März 2009 stimme mit den im Eventualantrag anerkann­ten Beiträgen überein. Überdies verlange die Vorinstanz in der neuen Verfügung keine Zinsen, weshalb ihr unter diesem Titel nichts zuzusprechen sei. Von den weiteren Kosten seien ihm höchstens die Zwangsanschlusskosten von Fr. 450.-- zu überbinden. L. In ihrer Quadruplik vom 26. August 2008 (act. 26) beantragte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die in der Verfügung vom 18. März 2009 ermittelten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'224.--(erneut) zuzüglich Zins seit dem 11. März 2008 zu bezahlen. Im Übrigen hielt sie daran fest, die Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten von Fr. 2'682.-- seien vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. M. Mit Verfügung vom 31. August 2009 übermittelte das Bundesverwaltungs­gericht die Quadruplik zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 27). N. Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs­gericht am 25. November 2010 das Voraktendossier nach (act. 30). O. Am 21. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die Kollektiv-Lebensversicherungsverträge Nr. 24'072/00 mit der E._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft, vom 27. September 1988 und 3. November 1988, mit Nachtrag vom 24072/000 vom 20. und 22. Dezember 1999, sowie den Anschlussvertrag (...) Nr. 240727/000 mit der Sammelstiftung BVG der B._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft, vom 23. Dezember 2003/9. Februar 2004, welche den Vertrag vom 27. September 1988 und 3. November 1988 ersetzte, ein (act. 32, Beilagen 1 - 3). P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis­mittel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgen­den Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an­fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver­waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 27. Juni 2008, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. August 2008 (Poststempel) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet wie erwähnt die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegen­stand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 44 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer wurde als Arbeitgeber für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden mit Verfügung vom 12. Juni 2007 der Auffangeinrichtung zwangsweise rückwirkend auf den 1. Januar 1987 angeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet (act. 1 S. 4). Insoweit er rügt, mit Blick auf die Rechtmässigkeit der Beitragserhebung per 1. Januar 1987 sei der Zwangsanschluss als solcher vorfrageweise zu prüfen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8161/2008 vom 16. November 2009). 3.3. Aufgrund des erfolgten Zwangsanschlusses ab 1. Januar 1987 hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434, nachfolgend Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung] sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen (vgl. deren Dispositivziffer 3, act. 1.3)]. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beitragsforderung gemäss der angefochtenen Verfügung sei nicht gerechtfertigt, weil er nachweislich vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Sammelstiftung BVG der B._______ Leben (Vertrag Nr. 24072/000) angeschlossen und sein Personal deshalb bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1) seien mit dem Anschluss an die Sammelstiftung alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen und zwar gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend per 1. Januar 1987, weshalb sich der Zwangsanschluss an die Vorinstanz als rechtswidrig erweise. Soweit demnach die Vorinstanz Beiträge für die Periode bis zum 31. Dezember 2004 einfordere, seien diese nicht geschuldet. Da die Beitragsrechnung vom 21. September 2007 (act. 1.6) zudem aufzeige, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Beiträge mehr in Rechnung gestellt worden seien, erweise sich die angefochtene Verfügung gesamthaft als unrechtmässig, weshalb sie vollumfänglich aufzuheben sei (act. 1 S. 6). Falls die Vorinstanz gemäss Eventualantrag zu Recht (auch für die Periode bis zum 31. Dezember 2004) Beiträge erhebe, seien die von der Vorinstanz im E-Mail vom 21. August 2008 (act. 1.7) in Aussicht gestellten nicht geschuldeten Beiträge für die Arbeitnehmer F._______ (1. Januar 1991 - 30. September 1991), G._______ (1. Oktober 1988 - 30. Juni 1998), H._______ (1. August 1998 - 30. September 2001 sowie D._______ (ganze Periode) abzuziehen (vgl. Beitragsrechnung vom 21. August 2008, act. 6.1 = 8.8b). Somit ergebe sich noch ein offenes Beitragstotal von Fr. 5'224.-- für die Arbeitnehmer I.______ (1. Januar 1987 - 31. Oktober 1988), G._______ (Restperiode vom 1. August 1988 - 30. September 1988), J._______ (Mai 1990), K._______ (1. November 1990 - 28. Februar 1991), F._______ (Restperiode vom 1. Juli 1990 - 31. Dezember 1990), L._______ (1. Januar 1992 - 29. Februar 1992), M._______ (1. April 1995 - 31. August 1995), N._______ (1. April 1995 - 31. August 1995) und H._______ (Restperiode vom 1. Januar 1998 - 31. Juli 1998). Hinzu kämen noch rückwirkende Zinsen sowie Gebühren und Spesen (act. 1 S 6 f.). 3.4.2. Replikweise ergänzt er im Wesentlichen, er habe das mit der Vernehmlassung eingereichte Mahnschreiben der SVA V._______ vom 3. Januar 2007 (act. 8.2) nicht erhalten. Ausserdem habe die Vorinstanz mit ihrer zugestellten Abrechnung vom 21. August 2008 anerkannt, dass der Beschwerdeführer vom verfügungsweise festgestellten offenen Totalbetrag von Fr. 123'415.00 einen Teilbetrag von Fr. 113'895.00 nicht schulde. Auch seien sein Anschluss bei der B._______ Leben bis Ende Jahr 2004 sowie die bei der B._______ Leben gemeldeten Versicherten der Vorinstanz belegt worden. 3.4.3. Triplikweise hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag vollumfänglich fest und ergänzte bezüglich der von der Vorinstanz duplik­weise eingereichten "Wiedererwägungsverfügung", die nachzuzahlenden Beiträge würden seinem Eventualantrag entsprechen. Da die Vorinstanz nunmehr keine Zinsen verlange, sei sie darauf zu behaften. Ausserdem seien die geltend gemachten "Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten" zu hoch. 3.5. Mit duplikweise eingereichter "Wiedererwägungsverfügung" reduzierte die Vorinstanz die noch offenen Beiträge auf Fr. 5'224.-- für die bei der Sammelstiftung BVG der B._______ nicht erfassten Arbeitnehmer bzw. Versicherungsperioden für I._______ (1. Januar 1987 - 31. Oktober 1988), G._______ (1. August 1988 - 30. September 1988), J._______ (1. Mai 1990 - 31. Mai 1990), K._______ (1. November 1990 - 28. Februar 1991), F._______ (1. Juli 1990 - 31. Dezember 1990), L._______ (1. Januar 1992 - 29. Februar 1992), M._______ (1. April 1995 - 31. August 1995), N._______ 1. April 1995 - 31. August 1995) und H._______ (1. Januar 1998 - 31. Juli 1998) und die noch offenen Kosten auf Fr. 2'652.-- (Rechnungsstellung pro versicherte Person und Jahr: Fr. 1'000.--; Kosten Zwangsanschluss [Verfügungs- und Durchführungskosten]: Fr. 450.-- + 375.--; Mahn- und Betreibungskosten: Fr. 377.-; Beitragsverfügung: Fr. 450.--). Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 (Beendigung des Anschlusses bei der Sammelstiftung BVG der B._______) stellte sie keine Beiträge in Rechnung. Eine lite pendente erlassene Verfügung, welche während des Beschwerdeverfahrens erlassen wird, aber nicht den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht, stellt einen Antrag an das Gericht dar. Entspricht die Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 47 zu Art. 53). Da die im Rahmen der Duplik eingereichte "Wiedererwägungsverfügung" einzig den im Eventualantrag beantragten Beiträgen entspricht, ist die eingereichte lite pendente erlassene Verfügung vorliegend als Antrag der Vorinstanz an das Gericht zu qualifizieren. 4. 4.1. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. Vorliegend steht fest und ist von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1987 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigte. 4.2. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). 4.3. Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2). 4.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 1. Oktober 1988 bei der Gemeinschaftsstifung BVG der E._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft sein gesamtes Personal angeschlossen hat. Der Anschlussvertrag wurde per 1. Januar 2004 durch die Sammelstiftung BVG der B._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft, weitergeführt (act. 32). 4.5. Demnach ist vorfrageweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1988 pflichtgemäss bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Indessen ist dem Vertrag mit der E._______ keine rückwirkende Deckung per 1. Januar 1987 zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 1987 zwangsweise angeschlossen hat (oben E. 4.2). Somit geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass der Zwangsanschluss nicht rechtens war. Der zwangsweise verfügte Anschluss an die Auffangeinrichtung endete indessen am 30. September 1988 und damit auch die Pflicht des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Beiträge an die Auffangeinrichtung. Die nach dem 1. Oktober 1998 vom Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmer waren - wie der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht ausführt - bei der E._______ bzw. der B._______ Leben bis am 31. Dezember 2004 versichert, da gemäss Vertrag alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers versichert waren und vorliegend auch keine Ausnahmesituation nach Art. 7 Abs. 2 BVV 2 ersichtlich ist. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Dezember 2004 keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte, da der einzige im Jahr 2005 verbliebene Angestellte als selbständiger Landwirt nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge fiel. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. act. 30.3, 30.20 - 30.22). Demnach steht fest, dass nach der Beendigung des Anschlussvertrags mit der B._______ Leben per 31. Dezember 2004 die Voraussetzungen für einen erneuten Anschluss bei der Vorinstanz nicht vorlagen (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2007, unbefristeter Anschluss ab 1. Januar 1987).

5. Bevor darzulegen ist, inwieweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz Beiträge, Gebühren und Spesen schuldet (unten E. 6), ist auf die Rolle der Vorinstanz im Verfahren einzugehen. Dabei ist auf verschiedene Rügen des Beschwerdeführers in der Replik, er habe das eingereichte Mahnschreiben der SVA V._______ vom 3. Januar 2007 nicht erhalten (act. 14 S. 4), entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Belege für den Anschluss bei der B._______ Versicherung eingereicht worden (S. 3 und 5 f.), die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Abrechnung vom 21. September 2007 nicht korrekt gewesen sei (S. 4 und 6), und er dies mehrfach bei der Vorinstanz moniert habe (S. 7, act. 14.3 = 30.44, vgl. auch act. 30.46 30.36, 30.12, 30.10), nachzugehen. 5.1. Der Beschwerdeführer macht zwar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG) geltend. Aus den Akten geht hervor, dass er am 8. August 2008 Akteneinsicht erhielt (act. 30.24). Es ist indessen festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Aktenführung (vgl. Art. 26 VwVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]; vgl. Stephan C. Brunner in: Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Zürich und St. Gallen 2008 zu Art. 26 Rz. 9, mit weiteren Hinweisen), welche eine notwendige Voraussetzung der Ausübung des Akteneinsichtsrechts darstellt, in ungenügender Weise nachgekommen ist. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht - erst nach der zweiten Aufforderung (siehe oben N.) - eingereichten Vorakten ist kein Ordnungssystem ersichtlich. Auch sind die Akten unvollständig, insbesondere fehlt die geltend gemachte Aufforderung der SVA V._______ an den Beschwerdeführer vom 1. November 2007, seinen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen (vgl. act. 30.5), und das Reglement der Ausgleichskasse (vgl. act. 30.7). Die Fragebogen-Erinnerung vom 3. Januar 2007 der SVA (act. 30.4 = 30.42 = 8.2) erweist sich als offensichtlich fehlerhaft (Aufforderung, die Unterlagen bis zum 1. Dezember 2006 einzureichen). 5.2. Aufgrund der eingereichten Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Nachgang zu seinem Rechtsvorschlag vom 13. Mai 2008 (act. 30.49) am 1. Juni 2008 nachweislich darlegte, dass er als Arbeitgeber bis am 31. Dezember 2004 bei einer Sammelstiftung angeschlossen gewesen war (act. 26 f.). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der Folge am 4. Juni 2008 - mit normaler Post und notabene ohne Ansetzen einer Frist - die Bestätigung der Sammelstiftung zurückgesandt und mitgeteilt, die Liquidation des Anschlussvertrags belege nicht, dass seine Mitarbeiter lückenlos bei dieser Sammelstiftung versichert gewesen seien, weshalb sie alle jährlichen Verzeichnisse der versicherten Personen seit dem 1. Januar 1987 benötige (act. 30.28). Obwohl es zu diesem Zeitpunkt absehbar war, dass sich die in Betreibung gesetzte Schuld als nicht korrekt erweisen könnte und der Beschwerdeführer - endlich - versuchte, die Angelegenheit zu klären, hat die Vorinstanz, ohne die Ergebnisse dieser Aufforderung abzuwarten, am 27. Juni 2008 mittels Verfügung in Anwendung von Art. 60 Abs. 2bis BVG den Beschwerdeführer umgehend angewiesen, die in Betreibung gesetzten Kosten zuzüglich Betreibungskosten sowie Kosten für den weiteren Aufwand zu bezahlen (act. 1.2). Am 22. Juli 2008 bestätigte die B._______ Versicherung der Vorinstanz die bei ihr gemeldeten versicherten Personen (act. 30.25). Am 21. August 2008 bestätigte die Vorinstanz dem mittlerweile vertretenen Beschwerdeführer, die Versicherungssumme könne bei einem Arbeitnehmer annulliert und bei verschiedenen anderen Arbeitnehmern gekürzt werden, die dadurch ausgelöste Gutschrift wurde in der Folge zugestellt (act. 30.20, 30.16). Auch ist nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz noch in der Vernehmlassung vom 7. November 2008, nachdem sie die Forderung am 21. August 2008 um Fr. 113'895.-- bzw. am 28. August 2008 um Fr. 113'795.-- reduziert hatte (act. 6.1, 30.43), vollumfänglich an ihrer bisherigen Verfügung vom 27. Juni 2008 festhielt und unter anderem feststellte, der Beschwerdeführer habe bis dato keine Belege für seinen Anschluss bei der B._______ eingereicht. Im Übrigen ist vorauszusetzen, dass die Vorinstanz während des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht das Vertretungsverhältnis eines Beschwerdeführers zu seinem Rechtsvertreter berücksichtigt (act. 30.44, vgl. auch act. 30.46 30.36, 30.12, 30.10). 6. 6.1. In Berücksichtigung des Zwangsanschlusses vom 1. Januar 1987 bis 30. September 1988 bei der Vorinstanz (oben E. 4.5) verbleiben von den im Antrag der Vorinstanz vom 18. März 2009 (act. 18 S. 2) noch in Rechnung gestellten und weiterhin bestrittenen Beitragskosten von Fr. 5'224.-- folgende geschuldete Beiträge: Für den Arbeitnehmer I._______ vom 1. Januar 1987 - 30. September 1988 Fr. 1'111.-- und für den Arbeitnehmer G._______ vom 1. August 1988 - 30. September 1988 Fr. 370.--, was ein Beitragstotal von Fr. 1'481.-- ergibt (vgl. act. 30.32 S. 1 und 6). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschuldet sind Beiträge für die Angestellten J._______, K._______, F._______, L._______, M._______, N._______ und H._______, da diese Arbeitnehmer, welche alle zwischen dem 1. Mai 1990 und dem 31. Juli 1998 beim Beschwerdeführer angestellt waren, für die jeweilige Anstellungsperiode vollumfänglich bei der E._______ bzw. bei der B._______ Leben versichert waren. 6.2. Geschuldet sind grundsätzlich gemäss Ziff. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen (act. 30.7.5 f.) rückwirkende Zinsen auf Beiträgen. In ihrem Verfügungsantrag vom 18. März 2009 (act. 18) hat die Vorinstanz allerdings die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 27. Juni 2008 beantragt, mit gleichzeitigem Antrag zur Verpflichtung von verbleibenden Beiträgen über Fr. 5'224.-- sowie der Leistung von Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten (vgl. Dispositivziffer 3, S. 4) in der Höhe von 2'652.--. Weiter führte die Vorinstanz in Dispositivziffer 4 des Antrags explizit aus, es würden keine weiteren Kosten erhoben. Demgegenüber bestreitet die Vorinstanz im Rahmen der Quad­ruplik, dass sie im Rahmen ihres Verfügungsantrags absichtlich auf die Erhebung rückwirkender Zinsen verzichtet habe, zumal es nicht nötig sei, einem Schuldner auch die rückwirkenden Zinsen im Rahmen einer Beitragsverfügung zu verfügen, diese seien von Gesetzes wegen geschuldet. Soweit die Vorinstanz quadruplikweise die Erhebung von Zinsen auf die ausstehenden Beiträge für die noch zu leistende Beitragsperiode vom 1. Januar 1987 bis 30. September 1988 (siehe hievor) beantragt, ist auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG zu verweisen, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.6.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend werden die Zinsen bei verspäteter Zahlung der Beiträge in Ziffer 4 Abs. 6 und 7 der Anschlussbedingungen festgehalten, die auch für den Beschwerdeführer gelten (vgl. Dispositivziffer 3 der Anschlussverfügung vom 12. Juni 2007 [act. 1, Beilage 3]). Dabei wird nicht geregelt, inwiefern die Zinsen zu berechnen sind. Die fraglichen Zinsen sind demnach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - geschuldet, auch wenn die beantragte "Wiedererwägungsverfügung" vom 18. März 2009 diesbezüglich unvollständig ist. Da die Vorinstanz quadruplikweise nicht ausgeführt hat, wie und für welchen Zeitraum sie die Zinsen berechnet hat, und wegen der technischen Natur der Berechnung ist es indes nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, diese Zinsen reformatorisch zu berechnen, weshalb die Angelegenheit dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.3. Geschuldet sind weiter die sich aus dem Anhang der Anschlussbedingungen (act. 30.7.8) ergebenden Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung von Fr. 100.-- pro versicherte Person und Jahr, mithin Fr. 300.--, sowie gemäss Verfügung vom 12. Juni 2007 die Kosten für den Zwangsanschluss von insgesamt Fr. 825.--. Diese Kosten sind, zusammen mit den offenen Beiträgen und den dazugehörenden Zinsen (siehe hievor), ab dem 11. März 2008 mit einem Verzugszins von 5% zu verzinsen (act. 26.2 f. = 30.49). Weiter hat der Beschwerdeführer durch sein Untätigbleiben (siehe hienach) Mahn-, Inkassokosten von Fr. 150.-- (Anhang zu den Anschlussbedingungen, act. 26.1) zu tragen. Was die von der Vorinstanz ebenfalls in Rechnung gestellten Betreibungskosten von Fr. 227.-- (Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.-- und Zustellkosten von Fr. 27.--) betrifft, gehen diese zu Lasten der Vorinstanz, da gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 [C-2381/2006] E. 8). Wie oben dargelegt wurde, bestanden für die Vorinstanz ab dem 3. Juni 2008 (act. 32.26, 32.27) klare Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer - entgegen der früheren Feststellungen - bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen war und sich die in Rechnung gestellten Beiträge bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung als nicht korrekt erweisen würden. Auch wenn klarzustellen ist, dass die Vorinstanz durch die viel zu lange dauernde Untätigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens und der Beitragseinforderung gezwungen war, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich veranlasst sah, umgehend - d.h. noch im Juni 2008 - das Betreibungsverfahren fortzusetzen, ohne die neu eingereichten Tatsachen zu würdigen bzw. die eingeforderten Unterlagen abzuwarten und bei ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (E. 5.2). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, der Vorinstanz weitere Kosten für Verfügungen zuzusprechen, dies gilt auch für die in Rechnung gestellten Kosten für den Verfügungsantrag vom 18. März 2009 (vgl. act. 1.2 S. 2: Fr. 525.-- und act. 18.1 S. 2: Fr. 450.--). 6.4. Zusammenfassend verbleiben zu Gunsten der Vorinstanz geschuldete Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.-- zuzüglich rückwirkende Zinsen (oben E. 6.2), sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung von Fr. 300.-- (act. 26.1) und Kosten für den Zwangsanschluss von Fr. 825.--, welche gesamthaft mit 5% seit 11. März 2008 zu verzinsen sind. Ausserdem hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- zu ersetzen. Darüber hinausgehende Verfügungs- und Verwaltungskosten (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 27. Juli 2008 sowie Dispositivziffer 4 der "Wiedererwägungsverfügung" vom 18. März 2009: Betreibungs- und Beitragsverfügungskosten) sind nicht geschuldet. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als für die Zeit ab dem 1. Oktober 1988 mangels Zwangsanschluss keine Beiträge und entsprechende Sollzinsen an die Auffangeinrichtung geschuldet waren sowie nach der Betreibung auch keine durch den Beschwerdeführer verschuldete Verfahrenskosten zu Gunsten der Auffangeinrichtung entstanden sind; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die rückwirkenden Zinsen auf den offenen Beiträgen von Fr. 1'481.-- für die Anschlussdauer vom 1. Januar 1987 - 30. September 1988 festlege und nach den Anweisungen in E. 6.2 - 6.4 neu über die vom Beschwerdeführer noch zu leistenden Beitrags- sowie Verfahrens-, Durchführungs- und Mahnkosten verfüge. 7. 7.1. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu bestimmen sind und aufgrund des stark reduzierten Streitwerts vorliegend auf Fr. 1'000.-- festgelegt werden, zu ermässigen und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 3'500.-- verrechnet. Die Restanz von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem überwiegend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird hinsichtlich dreier Schriftenwechsel sowie weiterer notwendiger Eingaben (act. 1, 6, 14, 24, 30) an das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung eines teilweisen Unterliegens ein Aufwand von Fr. 3'000.-- zuzüglich einer Entschädigung für den weiteren durch die Vorinstanz verursachten Mehraufwand von Fr. 1'100.-- (vgl. act. 30.10, 30.12, 30.18 f., 30.23 f., 30.36 f., 30.44, 30.46; siehe auch oben Bst. G und E. 5.1) - und somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.6% (Aufwand bis zum 21. Dezember 2010) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 7.4. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die rückwirkenden Zinsen auf den offenen Beiträgen von Fr. 1'481.-- für die Anschlussdauer vom 1. Januar 1987 - 30. September 1988 festlegt und nach den Anweisungen in den Erwägungen 6.2 - 6.4 neu über die vom Beschwerdeführer noch zu leistenden Beitrags-, Verfahrens-, Durchführungs- und Mahnkosten verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor­schuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 3'000.-- wird ihm zurückerstattet.

3. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: act. 32 inkl. Beilagen)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: