Unfallversicherung (Übriges) | Unfallversicherung, Eintretensvoraussetzungen; Verfügung vom 10. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5552/2023
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,
gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Eintretensvoraussetzungen; Verfügung vom 10. Mai 2022.
C-5552/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Mai 2022 die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung an A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerde- verfahren [nachfolgend: BVGer-act.1], Beilage 1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 gegen die Verfügung der SUVA vom 10. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhob und die Ausrichtung von Taggeldern und/oder einer Invalidenrente von 30-40 % beantragte (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwer- den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass es sich bei der SUVA um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG handelt, sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts je- doch auf die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebs (Art. 109 Bst. a UVG [SR 832.30]), die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife (Art. 109 Bst. b UVG) und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten (Art. 109 Bst. c UVG) beschränkt, dass Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren auch unzulässig sind gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesge- setz durch Einsprache oder Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG, und damit auch an die SUVA, anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG), dass es sich beim angefochtenen und vorgelegten Rechtsakt offensichtlich um eine Verfügung der Vorinstanz handelt mit entsprechender Rechtsmit- telbelehrung auf S. 3, dass es sich bei der Eingabe vom 11. Oktober 2023 an das Bundesverwal- tungsgericht damit nicht um eine Beschwerde gegen einen Einspracheent- scheid der SUVA handelt, sondern um eine Einsprache gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 10. Mai 2022, für deren Behandlung – wie in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegeben – die Vorinstanz zustän- dig ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG [SR 839.1]),
C-5552/2023 Seite 3 dass es nach dem Gesagten an einem Anfechtungsobjekt mangelt, dass es sich im Weiteren vorliegend um eine Beschwerde betreffend Leis- tungen aus der Unfallversicherung handelt und das Bundesverwaltungs- gericht somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG sowie Art. 109 Bst. a bis c UVG e contrario zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch nicht zuständig ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass mangels Anfechtungsobjekt bzw. Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts auf die vorliegende Eingabe vom 11. Oktober 2023 daher im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Mai 2022) daher zuständigkeitshalber im Original (inklusive Beila- gen) an die Vorinstanz zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu über- weisen ist, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer folglich keine Verfahrenskosten zu tragen hat, dass auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).
C-5552/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 11. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 11. Oktober 2023 geht im Original zur weiteren Veranlas- sung an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-5552/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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