Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste, A._______, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 9. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5519/2020
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt,und MLaw Claudio Helmle, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit BAG, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, A._______, drei- jährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 9. Oktober 2020.
C-5519/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) die Preise des Arzneimittels A._______ im Jahr 2020 im Rahmen der drei- jährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen überprüft hat, dass die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 17. April 2020 das Formular für die Meldung der Zulassung einer neuen Indikation beim BAG eingereicht hat (act. 15, Beilage 1), dass das BAG nach Überprüfung der Aufnahmebedingungen die Preise von A._______ mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 gesenkt hat (act. 1, Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. No- vember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 13. Januar 2022 die Beschwerde vom 6. November 2020 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-5519/2020 Seite 3 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-5519/2020 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
C-5519/2020 Seite 5 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie: Rück- zugserklärung vom 13. Januar 2022) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)