Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. R._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), erwarb durch Abstammung sowohl die schweizerische (Heimatort: Z._______) als auch die peruanische Staatsbürgerschaft. Nachdem sie die ersten 34 Jahre in Peru gelebt hatte, wanderte sie 1991 in die Schweiz aus. Im August 2005 nahm sie mit ihrer Familie Wohnsitz in Chile, dem Heimatland ihres Ehemannes. Die beiden Töchter D._______ und E._______ besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit. B. Im Jahr 2005 reichte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Auslandvertretung ein Gesuch um monatliche Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt für Justiz dieses mit der Begründung ab, das peruanische Bürgerrecht herrsche eindeutig vor. Am 23. April 2009 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizervertretung in Santiago de Chile und ersuchte um Übernahme der Heimreisekosten in die Schweiz im Sinne einer einmaligen Unterstützung. Aus einem am 28. April 2009 von der Auslandvertretung erstellten Bericht geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in Chile nie richtig wohl gefühlt habe und wegen Depressionen schon mehrere Klinikaufenthalte hinter sich habe; das Geschäft des Ehemannes habe im Januar 2009 Konkurs erlitten. Die Arbeitsmöglichkeiten in Chile seien für beide sehr gering. Herr R._______ habe nun aber eine Stelle in der Schweiz in Aussicht. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 6 ASFG würden Doppelbürger - deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche - in der Regel nicht unterstützt. Gemäss früheren Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich seit ihrer Geburt 34 Jahre in Peru aufgehalten; erst 1991 sei sie in die Schweiz übersiedelt. Nachdem sie 14 Jahre hier gelebt habe, sei sie im August 2005 nach Chile - der Heimat ihres Ehemannes - ausgewandert. Das peruanische Bürgerrecht herrsche damit bei der Beschwerdeführerin eindeutig vor. D. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung erst am 14. August 2009 bei der Auslandvertretung in Empfang genommen hatte (vgl. Begleitnotiz der Schweizerischen Botschaft in Santiago vom 24. August 2009) reichte R._______ Beschwerde ein (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. September 2009). Sinngemäss macht sie darin geltend, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr die Heimreisekosten in die Schweiz zu erstatten. Zur Begründung führt sie an, ihr Mann habe in Chile keine Arbeitsstelle mehr, aber in der Schweiz könne er arbeiten und so die empfangenen Fürsorgeleistungen zurückzahlen. Es sei ihr nicht mehr möglich, ihre beiden Töchter auf die Schweizerschule in Santiago zu schicken; diese sei sehr teuer. Insbesondere müsse sie das volle Schulgeld bezahlen. In der Schweiz könnten die beiden Mädchen wieder am Unterricht teilnehmen. Sie sei zwar schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, aber sie fühle sich der Schweiz viel mehr verbunden als Peru. Zudem hätten ihre Kinder lediglich die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die schlechte öffentliche Schulbildung und die damit verbundenen geringen Zukunftsaussichten ihrer Töchter seien denn auch hauptsächlich die Gründe, wieso sie wieder in die Schweiz zurückkehren wolle. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie an, es würde auch kein Ausnahmefall vorliegen, in dem trotz vorherrschenden ausländischen Bürgerrechts eine Unterstützung gewährt werden könnte. Auch die beiden minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin hätten keinen Anspruch auf Unterstützung, da dieser nur gewährt würde, wenn das Schweizer Bürgerrecht bei einem Elternteil vorherrsche. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess sie ungenutzt verstreichen. G. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 aufgefordert worden war, zu ihrer jetzigen wirtschaftlichen Situation sowie den Umständen bezüglich der Übersiedlung in die Schweiz Stellung zu nehmen, teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2011 mit, ihr Mann sei leider aufgrund eines Konkurses arbeitslos geworden. Auch ihre Kinder habe sie von der Schweizerschule in Santiago nehmen müssen. Sie selbst könne die Familie nicht finanziell unterstützen, da sie als Kellnerin tätig gewesen sei und keine andere Ausbildung habe. Zudem leide sie an einer chronischen Krankheit, welche es ihr nicht erlaube, einer Tätigkeit nachzugehen. Die Familie wäre schon längst in die Schweiz zurückgekommen, hätte sie über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. In Chile würden sie unter grossen persönlichen Anstrengungen leben und Not leiden. Lediglich ihr Ehemann habe ein kleines Einkommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Vorliegend wird über die Ausrichtung von Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland entschieden, weshalb - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Sozial- versicherungsgerichts - bei der Beurteilung der Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (vgl. BGE 129 V 1 E 1.2 mit Hinweis).
E. 3 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983). Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das BSDA umbenannt, inhaltlich jedoch - was die Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht - unverändert gelassen. Die ASFV ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungsgeber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses zu modernisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter der Internetadresse des BJ > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in, besucht im Februar 2012). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. 4.1. Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Diese werden wiederkehrend bzw. einmalig im Ausland oder bei der Heimkehr ausgerichtet (vgl. Art. 4 ff. VSDA sowie Art. 11 f. VSDA ). Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 11 Abs. 1 BSDA sieht vor, dass dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden kann, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Der Bund kann die Heimreisekosten auch übernehmen, wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst (vgl. Art. 11 Abs. 2 BSDA). Dabei wird unter Heimkehr die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens, also der Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz, verstanden (Art. 11 Abs. 2 VSDA). Laut Art. 11 Abs. 3 VSDA werden die Leistungen bei der Heimkehr unabhängig davon gewährt, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden. Die Leistungen bei einer Heimkehr umfassen gemäss Art. 12 VSDA die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz (Bst. a), die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise (Bst. b) sowie die notwendigen Leistungen bei der Ankunft in der Schweiz (Bst. c). Voraussetzung für diese Sozialhilfeleistungen ist, dass die gesuchstellende Person die Heimkehr nicht selbst finanzieren kann. Die Bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anerkannten Auslangen höher sind als die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 10 VSDA). Eine Überprüfung entfällt hingegen, wenn die gesuchstellende Person bereits wiederkehrende Leistungen bezieht oder es offensichtlich ist, dass sie die Heimkehr nicht selber bezahlen kann (Art. 11 Abs. 1 VSDA sowie Ziff. 3.6.1. der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). 4.2. Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden gemäss Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, sieht Art. 2 Abs. 1 VSDA folgende Kriterien vor: die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) sowie die Beziehung zur Schweiz (Bst. d). 5.1. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwar schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, in Bezug auf ihre Kinder D._______ und E._______ führt sie hingegen aus, diese würden beide nur die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Beschwerde vom 21. August 2009). Diese Angaben ergeben sich auchaus den Akten. Bereits im ersten Verfahren betreffend Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer im Jahr 2005 stellte die Auslandvertretung in Santiago de Chile fest, die Kinder der Beschwerdeführerin würden das chilenische Bürgerrecht nicht besitzen, da sie nicht in Chile zur Welt gekommen seien; dieses könnten sie erst nach einem Jahr Wohnsitz in Chile beantragen (vgl. Bericht vom 3. November 2005). Am 28. April 2009 stellte die Schweizer Vertretung abermals fest, die beiden Kinder würden nur das Schweizerbürgerrecht besitzen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kinder - zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Mai 2009 (vgl. dazu E. 2) - lediglich über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. In casu rechtfertigt es sich somit, den Anspruch der Mutter sowie ihrer beiden Töchter auf Sozialhilfe für Ausland-schweizerinnen getrennt voneinander zu prüfen. Nachdem die Mädchen in der Schweiz geboren wurden und hier auch den Kindergarten besuchten, wanderten sie im Jahr 2005 zusammen mit ihren Eltern nach Chile - dem Heimatstaat ihres Vaters - aus. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle mehr hat, möchte die Familie wieder in die Schweiz zurückkehren (vgl. Beschwerde vom 21. August 2009). In Chile lebt die Familie nunmehr in kärglichen finanziellen Verhältnissen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin könne die Familie aus diesem Grund auch nicht in der Hauptstadt leben. Zudem hätten die Kinder nicht mehr die Schweizerschule in Santiago besuchen können. Die Familie leide Not und lebe unter grossen persönlichen Anstrengungen, lediglich der Ehemann habe noch ein kleines Einkommen (vgl. Schreiben vom 28. Juni 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Vertretung in Santiago de Chile vom 28. April 2009 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Geschäft Konkurs erlitten habe. Die Arbeitsmöglichkeiten für die Eheleute - insbesondere für die Beschwerdeführerin - seien denn auch sehr gering. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Heimkehr der Kinder offensichtlich nicht selbst finanziert werden kann. Eine weitere Überprüfung der Bedürftigkeit nach Art. 10 Abs. 1 VSDA erübrigt sich deshalb. 5.2. Die Vorinstanz lehnt den Anspruch der Kinder in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 mit dem Argument ab, gemäss Richtlinien (Ziff. 1.2.3.) könne einem minderjährigen Kind eine Unterstützung nur gewährt werden, sofern das schweizerische Bürgerrecht bei einem Elternteil vorherrsche, was bei der Beschwerderführerin nicht der Fall sei. Vorliegend übersieht jedoch die Vorinstanz, dass diese Regelung lediglich gilt, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, die ebenfalls über eine mehrfache Staatsangehörigkeit verfügen und das ausländische Bürgerrecht vorherrscht. So ist gemäss Wortlaut der Richtlinien denn einem minderjährigen Kind trotz vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht Sozialhilfe zu gewähren, sofern das schweizerische Bürgerrecht bei einem Elternteil vorherrscht. Nur so rechtfertigt sich auch der Umstand, dass die Sozialhilfe in diesem Fall höchstens bis zur Volljährigkeit des Kindes geleistet wird (vgl. Richtlinien a.a.O.). In casu besitzen jedoch die beiden Töchter der Beschwerdeführerin gemäss den Akten kein anderes Bürgerrecht als das schweizerische, weshalb diese Regelung gerade nicht zur Anwendung kommt. 5.3. Aufgrund vorangegangener Erwägungen ist der Anspruch der Kinder auf einmalige Leistung von Sozialhilfe gegeben. Dem Gesuch um Übernahme der Heimreisekosten betreffend die beiden Kinder ist demnach stattzugeben.
E. 6.1 Im Hinblick auf die im Jahr 1957 in Peru geborene Be-schwerdeführerin ist vorerst darauf hinzuweisen, dass diese zwar das Schweizer Bürgerrecht besitzt, gleichzeitig aber auch über die peruanische Staatsangehörigkeit verfügt. Es handelt sich um eine schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, die beide Bürgerrechte durch Abstammung erwarb. Bereits die Eckdaten ihrer Lebensgeschichte lassen prima vista darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin das peruanische Bürgerrecht vorherrschend ist: so lebte sie die ersten 34 Jahre in Peru. 1991 verliess sie Peru und siedelte in die Schweiz über. Seit dem 20. August 2005 lebt die Beschwerdeführerin nun mit ihrer Familie in Chile, dem Heimatstaat ihres Ehemannes. Die bald 55-jährige Beschwerdeführerin hat somit den Grossteil ihres Lebens in Peru und - rechnet man den Aufenthalt in Chile ebenfalls dazu - insgesamt über 40 Jahre im Ausland verbracht. Damit hat sie sich nicht einmal einen Drittel ihres Lebens in der Schweiz aufgehalten. Insbesondere hat sie in Peru auch die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend erlebt. Auch weitere Umstände lassen darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin das peruanische Bürgerrecht vorherrscht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3788/2010 vom 29. Dezember 2011 E. 4). In diesem Zusammenhang ist auf die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 getätigten Ausführungen zu verweisen. Eine weitere, vertiefte Überprüfung erübrigt sich jedoch, da die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - in casu keine Relevanz aufzeigt.
E. 6.2 Gemäss Art. 6 BSDA werden Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt. Die Formulierung "in der Regel" lässt hingegen in gewissen atypischen Fällen durchaus Ausnahmen des gesetzlich statuierten Grundsatzes des vorherrschenden Bürgerrechts zu. So werden denn auch in den Richtlinien gewisse Ausnahmefälle aufgezählt, in denen trotz vorherrschenden ausländischen Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt werden kann (vgl. Ziff. 1.2.3.). Diese Auflistung ist jedoch nicht abschliessend. Das Gesetz verzichtet denn auch auf eine Kodifizierung der Ausnahmetatbestände und lässt damit die Weiterentwicklung von Ausnahmen in der Praxis zu (zum Ganzen vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 428b ff.). In casu ist der Anspruch der Töchter der Beschwerdeführerin auf einmalige Leistung von Sozialhilfe zweifellos gegeben (vgl. E. 5). Für die Übernahme der Heimreisekosten genügt es somit, wenn die Mädchen - welche sich auf die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen können - sich zur Heimkehr entschliessen (vgl. Art. 11 VSDA, welcher im Marginale unmissverständlich einen Anspruch vermittelt). Die Heimreise der Kinder wäre hingegen nicht möglich, wenn der Beschwerdeführerin als Mitinhaberin der elterlichen Gewalt - stellt man auf deren vorherrschendes peruanisches Bürgerrecht ab (vgl. E. 6.1) - die Übernahme der Heimreisekosten verwehrt bleibt. Diese Konstellation erscheint dergestalt unbefriedigend, weshalb sich eine Ausnahme des in Art. 6 BSDA statuierten Grundsatzes geradezu aufdrängt. Dies auch unter Berücksichtigung, dass eine Ablehnung der Übernahme der Heimreisekosten der Mutter auch den Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zuwiderlaufen würde, ist doch gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. In casu rechtfertigt sich somit - im Sinne einer Ausnahme zum Grundsatz von Art. 6 BSDA - die Übernahme der Heimreisekosten der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Bst. a VSDA.
E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die einmalige Unterstützung in Form von Übernahme der Heimreisekosten für die Beschwerdeführerin und deren Kinder zu gewähren ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der verhältnismässig geringen Höhe der der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Schweizer Vertretung in Santiago de Chile (zu Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5505/2009 Urteil vom 15. März 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien R._______, handelnd für sich selbst sowie für ihre Kinder D._______ und E._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen,Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. R._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), erwarb durch Abstammung sowohl die schweizerische (Heimatort: Z._______) als auch die peruanische Staatsbürgerschaft. Nachdem sie die ersten 34 Jahre in Peru gelebt hatte, wanderte sie 1991 in die Schweiz aus. Im August 2005 nahm sie mit ihrer Familie Wohnsitz in Chile, dem Heimatland ihres Ehemannes. Die beiden Töchter D._______ und E._______ besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit. B. Im Jahr 2005 reichte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Auslandvertretung ein Gesuch um monatliche Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt für Justiz dieses mit der Begründung ab, das peruanische Bürgerrecht herrsche eindeutig vor. Am 23. April 2009 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizervertretung in Santiago de Chile und ersuchte um Übernahme der Heimreisekosten in die Schweiz im Sinne einer einmaligen Unterstützung. Aus einem am 28. April 2009 von der Auslandvertretung erstellten Bericht geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in Chile nie richtig wohl gefühlt habe und wegen Depressionen schon mehrere Klinikaufenthalte hinter sich habe; das Geschäft des Ehemannes habe im Januar 2009 Konkurs erlitten. Die Arbeitsmöglichkeiten in Chile seien für beide sehr gering. Herr R._______ habe nun aber eine Stelle in der Schweiz in Aussicht. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 6 ASFG würden Doppelbürger - deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche - in der Regel nicht unterstützt. Gemäss früheren Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich seit ihrer Geburt 34 Jahre in Peru aufgehalten; erst 1991 sei sie in die Schweiz übersiedelt. Nachdem sie 14 Jahre hier gelebt habe, sei sie im August 2005 nach Chile - der Heimat ihres Ehemannes - ausgewandert. Das peruanische Bürgerrecht herrsche damit bei der Beschwerdeführerin eindeutig vor. D. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung erst am 14. August 2009 bei der Auslandvertretung in Empfang genommen hatte (vgl. Begleitnotiz der Schweizerischen Botschaft in Santiago vom 24. August 2009) reichte R._______ Beschwerde ein (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. September 2009). Sinngemäss macht sie darin geltend, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr die Heimreisekosten in die Schweiz zu erstatten. Zur Begründung führt sie an, ihr Mann habe in Chile keine Arbeitsstelle mehr, aber in der Schweiz könne er arbeiten und so die empfangenen Fürsorgeleistungen zurückzahlen. Es sei ihr nicht mehr möglich, ihre beiden Töchter auf die Schweizerschule in Santiago zu schicken; diese sei sehr teuer. Insbesondere müsse sie das volle Schulgeld bezahlen. In der Schweiz könnten die beiden Mädchen wieder am Unterricht teilnehmen. Sie sei zwar schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, aber sie fühle sich der Schweiz viel mehr verbunden als Peru. Zudem hätten ihre Kinder lediglich die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die schlechte öffentliche Schulbildung und die damit verbundenen geringen Zukunftsaussichten ihrer Töchter seien denn auch hauptsächlich die Gründe, wieso sie wieder in die Schweiz zurückkehren wolle. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie an, es würde auch kein Ausnahmefall vorliegen, in dem trotz vorherrschenden ausländischen Bürgerrechts eine Unterstützung gewährt werden könnte. Auch die beiden minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin hätten keinen Anspruch auf Unterstützung, da dieser nur gewährt würde, wenn das Schweizer Bürgerrecht bei einem Elternteil vorherrsche. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess sie ungenutzt verstreichen. G. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 aufgefordert worden war, zu ihrer jetzigen wirtschaftlichen Situation sowie den Umständen bezüglich der Übersiedlung in die Schweiz Stellung zu nehmen, teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2011 mit, ihr Mann sei leider aufgrund eines Konkurses arbeitslos geworden. Auch ihre Kinder habe sie von der Schweizerschule in Santiago nehmen müssen. Sie selbst könne die Familie nicht finanziell unterstützen, da sie als Kellnerin tätig gewesen sei und keine andere Ausbildung habe. Zudem leide sie an einer chronischen Krankheit, welche es ihr nicht erlaube, einer Tätigkeit nachzugehen. Die Familie wäre schon längst in die Schweiz zurückgekommen, hätte sie über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. In Chile würden sie unter grossen persönlichen Anstrengungen leben und Not leiden. Lediglich ihr Ehemann habe ein kleines Einkommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA (vgl. E. 3 nachstehend). 1.2. Laut Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Vorliegend wird über die Ausrichtung von Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland entschieden, weshalb - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Sozial- versicherungsgerichts - bei der Beurteilung der Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (vgl. BGE 129 V 1 E 1.2 mit Hinweis).
3. Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983). Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das BSDA umbenannt, inhaltlich jedoch - was die Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht - unverändert gelassen. Die ASFV ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungsgeber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses zu modernisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter der Internetadresse des BJ > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in, besucht im Februar 2012). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. 4.1. Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Diese werden wiederkehrend bzw. einmalig im Ausland oder bei der Heimkehr ausgerichtet (vgl. Art. 4 ff. VSDA sowie Art. 11 f. VSDA ). Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 11 Abs. 1 BSDA sieht vor, dass dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden kann, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Der Bund kann die Heimreisekosten auch übernehmen, wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst (vgl. Art. 11 Abs. 2 BSDA). Dabei wird unter Heimkehr die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens, also der Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz, verstanden (Art. 11 Abs. 2 VSDA). Laut Art. 11 Abs. 3 VSDA werden die Leistungen bei der Heimkehr unabhängig davon gewährt, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden. Die Leistungen bei einer Heimkehr umfassen gemäss Art. 12 VSDA die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz (Bst. a), die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise (Bst. b) sowie die notwendigen Leistungen bei der Ankunft in der Schweiz (Bst. c). Voraussetzung für diese Sozialhilfeleistungen ist, dass die gesuchstellende Person die Heimkehr nicht selbst finanzieren kann. Die Bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anerkannten Auslangen höher sind als die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 10 VSDA). Eine Überprüfung entfällt hingegen, wenn die gesuchstellende Person bereits wiederkehrende Leistungen bezieht oder es offensichtlich ist, dass sie die Heimkehr nicht selber bezahlen kann (Art. 11 Abs. 1 VSDA sowie Ziff. 3.6.1. der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). 4.2. Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden gemäss Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, sieht Art. 2 Abs. 1 VSDA folgende Kriterien vor: die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) sowie die Beziehung zur Schweiz (Bst. d). 5.1. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwar schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, in Bezug auf ihre Kinder D._______ und E._______ führt sie hingegen aus, diese würden beide nur die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Beschwerde vom 21. August 2009). Diese Angaben ergeben sich auchaus den Akten. Bereits im ersten Verfahren betreffend Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer im Jahr 2005 stellte die Auslandvertretung in Santiago de Chile fest, die Kinder der Beschwerdeführerin würden das chilenische Bürgerrecht nicht besitzen, da sie nicht in Chile zur Welt gekommen seien; dieses könnten sie erst nach einem Jahr Wohnsitz in Chile beantragen (vgl. Bericht vom 3. November 2005). Am 28. April 2009 stellte die Schweizer Vertretung abermals fest, die beiden Kinder würden nur das Schweizerbürgerrecht besitzen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kinder - zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Mai 2009 (vgl. dazu E. 2) - lediglich über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. In casu rechtfertigt es sich somit, den Anspruch der Mutter sowie ihrer beiden Töchter auf Sozialhilfe für Ausland-schweizerinnen getrennt voneinander zu prüfen. Nachdem die Mädchen in der Schweiz geboren wurden und hier auch den Kindergarten besuchten, wanderten sie im Jahr 2005 zusammen mit ihren Eltern nach Chile - dem Heimatstaat ihres Vaters - aus. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle mehr hat, möchte die Familie wieder in die Schweiz zurückkehren (vgl. Beschwerde vom 21. August 2009). In Chile lebt die Familie nunmehr in kärglichen finanziellen Verhältnissen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin könne die Familie aus diesem Grund auch nicht in der Hauptstadt leben. Zudem hätten die Kinder nicht mehr die Schweizerschule in Santiago besuchen können. Die Familie leide Not und lebe unter grossen persönlichen Anstrengungen, lediglich der Ehemann habe noch ein kleines Einkommen (vgl. Schreiben vom 28. Juni 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Vertretung in Santiago de Chile vom 28. April 2009 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Geschäft Konkurs erlitten habe. Die Arbeitsmöglichkeiten für die Eheleute - insbesondere für die Beschwerdeführerin - seien denn auch sehr gering. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Heimkehr der Kinder offensichtlich nicht selbst finanziert werden kann. Eine weitere Überprüfung der Bedürftigkeit nach Art. 10 Abs. 1 VSDA erübrigt sich deshalb. 5.2. Die Vorinstanz lehnt den Anspruch der Kinder in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 mit dem Argument ab, gemäss Richtlinien (Ziff. 1.2.3.) könne einem minderjährigen Kind eine Unterstützung nur gewährt werden, sofern das schweizerische Bürgerrecht bei einem Elternteil vorherrsche, was bei der Beschwerderführerin nicht der Fall sei. Vorliegend übersieht jedoch die Vorinstanz, dass diese Regelung lediglich gilt, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, die ebenfalls über eine mehrfache Staatsangehörigkeit verfügen und das ausländische Bürgerrecht vorherrscht. So ist gemäss Wortlaut der Richtlinien denn einem minderjährigen Kind trotz vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht Sozialhilfe zu gewähren, sofern das schweizerische Bürgerrecht bei einem Elternteil vorherrscht. Nur so rechtfertigt sich auch der Umstand, dass die Sozialhilfe in diesem Fall höchstens bis zur Volljährigkeit des Kindes geleistet wird (vgl. Richtlinien a.a.O.). In casu besitzen jedoch die beiden Töchter der Beschwerdeführerin gemäss den Akten kein anderes Bürgerrecht als das schweizerische, weshalb diese Regelung gerade nicht zur Anwendung kommt. 5.3. Aufgrund vorangegangener Erwägungen ist der Anspruch der Kinder auf einmalige Leistung von Sozialhilfe gegeben. Dem Gesuch um Übernahme der Heimreisekosten betreffend die beiden Kinder ist demnach stattzugeben. 6. 6.1. Im Hinblick auf die im Jahr 1957 in Peru geborene Be-schwerdeführerin ist vorerst darauf hinzuweisen, dass diese zwar das Schweizer Bürgerrecht besitzt, gleichzeitig aber auch über die peruanische Staatsangehörigkeit verfügt. Es handelt sich um eine schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, die beide Bürgerrechte durch Abstammung erwarb. Bereits die Eckdaten ihrer Lebensgeschichte lassen prima vista darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin das peruanische Bürgerrecht vorherrschend ist: so lebte sie die ersten 34 Jahre in Peru. 1991 verliess sie Peru und siedelte in die Schweiz über. Seit dem 20. August 2005 lebt die Beschwerdeführerin nun mit ihrer Familie in Chile, dem Heimatstaat ihres Ehemannes. Die bald 55-jährige Beschwerdeführerin hat somit den Grossteil ihres Lebens in Peru und - rechnet man den Aufenthalt in Chile ebenfalls dazu - insgesamt über 40 Jahre im Ausland verbracht. Damit hat sie sich nicht einmal einen Drittel ihres Lebens in der Schweiz aufgehalten. Insbesondere hat sie in Peru auch die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend erlebt. Auch weitere Umstände lassen darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin das peruanische Bürgerrecht vorherrscht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3788/2010 vom 29. Dezember 2011 E. 4). In diesem Zusammenhang ist auf die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 getätigten Ausführungen zu verweisen. Eine weitere, vertiefte Überprüfung erübrigt sich jedoch, da die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - in casu keine Relevanz aufzeigt. 6.2. Gemäss Art. 6 BSDA werden Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt. Die Formulierung "in der Regel" lässt hingegen in gewissen atypischen Fällen durchaus Ausnahmen des gesetzlich statuierten Grundsatzes des vorherrschenden Bürgerrechts zu. So werden denn auch in den Richtlinien gewisse Ausnahmefälle aufgezählt, in denen trotz vorherrschenden ausländischen Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt werden kann (vgl. Ziff. 1.2.3.). Diese Auflistung ist jedoch nicht abschliessend. Das Gesetz verzichtet denn auch auf eine Kodifizierung der Ausnahmetatbestände und lässt damit die Weiterentwicklung von Ausnahmen in der Praxis zu (zum Ganzen vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 428b ff.). In casu ist der Anspruch der Töchter der Beschwerdeführerin auf einmalige Leistung von Sozialhilfe zweifellos gegeben (vgl. E. 5). Für die Übernahme der Heimreisekosten genügt es somit, wenn die Mädchen - welche sich auf die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen können - sich zur Heimkehr entschliessen (vgl. Art. 11 VSDA, welcher im Marginale unmissverständlich einen Anspruch vermittelt). Die Heimreise der Kinder wäre hingegen nicht möglich, wenn der Beschwerdeführerin als Mitinhaberin der elterlichen Gewalt - stellt man auf deren vorherrschendes peruanisches Bürgerrecht ab (vgl. E. 6.1) - die Übernahme der Heimreisekosten verwehrt bleibt. Diese Konstellation erscheint dergestalt unbefriedigend, weshalb sich eine Ausnahme des in Art. 6 BSDA statuierten Grundsatzes geradezu aufdrängt. Dies auch unter Berücksichtigung, dass eine Ablehnung der Übernahme der Heimreisekosten der Mutter auch den Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zuwiderlaufen würde, ist doch gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. In casu rechtfertigt sich somit - im Sinne einer Ausnahme zum Grundsatz von Art. 6 BSDA - die Übernahme der Heimreisekosten der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Bst. a VSDA.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die einmalige Unterstützung in Form von Übernahme der Heimreisekosten für die Beschwerdeführerin und deren Kinder zu gewähren ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der verhältnismässig geringen Höhe der der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben und dem Gesuch um Entrichtung einer einmaligen Leistung im Sinne der Übernahme der Heimreisekosten zugestimmt. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Schweizer Vertretung in Santiago de Chile (zu Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: