Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- zu bezahlen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular Zahladresse, Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 inkl. Beilage, Kopien IVSTA-act. 97, 101 und 104)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019 inkl. Beilagen)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular Zahladresse, Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 inkl. Beilage, Kopien IVSTA-act. 97, 101 und 104) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019 inkl. Beilagen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5488/2018 Abschreibungsentscheid vom 16. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, befristete Rente (Verfügung vom 23. August 2018). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. August 2018 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 zugesprochen hat (BVGer-act. 3), dass der Versicherte diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 26. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss beantragt, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 (BVGer-act. 4) einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 10. Oktober 2018 geleistet hat (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz innert erstreckter Vernehmlassungsfrist am 4. Januar 2019 mitgeteilt hat, sie habe die angefochtene Verfügung vom 23. August 2018 in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung vom 13. Dezember 2018 eröffnet (BVGer-act. 11), dass dem Beschwerdeführer mit der Wiedererwägungsverfügung vom 13. Dezember 2018 eine unbefristete ganze Rente ab 1. Juni 2017 zugesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 mitgeteilt hat, dass er aufgrund der neuen Verfügung vom 13. Dezember 2018 das rechtliche Interesse an der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalte (BVGer-act. 12), dass er lediglich noch ein Interesse an einer Parteientschädigung habe und diese auf Fr. 5'279.62 festzusetzen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz ihre ursprüngliche, vorliegend angefochtene Verfügung vom 23. August 2018 mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 pendente lite in Wiedererwägung gezogen und durch diese neue Verfügung ersetzt, mithin vollumfänglich aufgehoben hat, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der neuen Verfügung vom 13. Dezember 2018 eine ganze, unbefristete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 zugesprochen hat und damit dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ausdrücklich bestätigt hat, dass er seine Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten wolle und sinngemäss geltend macht, das Beschwerdeverfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuschreiben, dass aufgrund des Dargelegten das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese Regel analog für einen allfälligen Anspruch auf eine Parteientschädigung gilt (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass sich vorliegend aus der Eingabe der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 sowie der Stellungnahme des Bereichs «Wirtschaftliche Invaliditätsbemessung» vom 6. Dezember 2018 (IVSTA-act. 101) ergibt, dass die Beschwerde vom 26. September 2018 Anlass gab, die Sachlage erneut zu überprüfen und in der Folge die ursprüngliche Verfügung vom 23. August 2018 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Dezember 2018 zu ersetzen, dass die Gegenstandslosigkeit damit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote vom 19. Dezember 2018 über Fr. 4'979.62 (Honorar Fr. 3'880.80, Mehrwertsteuer Fr. 298.82, Barauslagen Fr. 800.-) eingereicht hat, dass er zudem für die Aufwendungen für die Erstellung der Eingabe vom 7. Januar 2019 ein Honorar von pauschal Fr. 300.- geltend macht, dass die geltend gemachten anwaltlichen Leistungen zum Teil vor Erlass der angefochtenen Verfügung angefallen sind und damit nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, dass die Honorarnote überdies nicht den erforderlichen Detaillierungsrad aufweist, dass die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 800.- überhöht erscheinen und zudem ein pauschaler Auslagenersatz grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-45/2014 von 26. Juli 2016 E. 9.2.2), dass insgesamt nicht auf die eingereichte Honorarnote abzustellen ist, sondern die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist, dass die Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes ab Verfügungserlass sowie unter Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Parteientschädigungen pauschal auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist, dass bei Beschwerdeführern mit Wohnsitz im Ausland kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen ist (vgl. Urteil des BVGer C-948/2017 vom 25. September 2018 E. 12.2). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular Zahladresse, Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 inkl. Beilage, Kopien IVSTA-act. 97, 101 und 104)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019 inkl. Beilagen)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: