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C-5479/2009

C-5479/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-04 · Deutsch CH

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 5. Juli 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Ausgleichskasse BS) Y._______ mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente von Fr. 2'289.- zu (BVGer act. 13, Beilage 1). Infolge des Todes von Y._______ sprach die Ausgleichskasse BS der am 24. September 1928 geborenen Ehegattin V._______ (nachfolgend: Versicherte) mit Verfügung vom 26. Juli 1994 mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1'526.- zu (BVGer act. 13, Beilage 2). B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 erkundigte sich die Ausgleichskasse BS bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK nach dem Todesdatum der Versicherten. Gemäss Angaben einer ehemaligen Freundin der Versicherten habe diese seit längerer Zeit in Ungarn gelebt. Von der UBS Basel sei mitgeteilt worden, dass die Versicherte im September 2003 gestorben sei (BVGer act. 13, Beilage 5). C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 teilte Rechtsanwalt G. Wohl der Ausgleichskasse BS mit, dass sein Mandant X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), als Erbe der Versicherten, Eigentümer des UBS-Kontos Nr._______ geworden sei. Nach Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass nach dem Tod der Versicherten weiterhin AHV-Zahlungen geleistet worden seien und diese erst nach dem Schreiben an die UBS vom 26. September 2008 ausgeblieben seien. Sein Mandant sei nach Massgabe der gesetzlichen Regelung gerne zur teilweisen Rückerstattung bereit (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 5). Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 an die Ausgleichskasse BS erklärte der Beschwerdeführer, er sei nur im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu einer Rückerstattung bereit. Zudem zeigte er sich erstaunt, dass die Ausgleichskasse BS die in Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vorgeschriebene periodische Kontrolle unterlassen habe. Gemäss Angaben im Todesschein, sei die Versicherte mindestens seit 2000 ab- und in Ungarn angemeldet gewesen (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 10). D. Mit Verfügung vom 24. März 2009 hat die Ausgleichskasse BS festgestellt, dass die Versicherte am 14. Juli 2003 gestorben sei, weshalb seit August 2003 kein Anspruch mehr auf die Renten bestanden habe. Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, die unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist von April 2004 bis Ende September 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 95'565.- zurückzuerstatten. Betreffend Art. 74 Abs. 2 AHVV wies die Ausgleichskasse BS darauf hin, dass sie die Kontrollpflichten mittels jährlichem Versand von Geburtstagskarten vornehme. Die an die Versicherte adressierten Karten seien nie als unzustellbar von der Post retourniert worden, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass die Versicherte noch an dieser Adresse lebe. Ferner habe die Rücksprache mit den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt ergeben, dass die Versicherte als unauffindbar gestrichen worden sei und sich weder bei den Einwohnerdiensten noch bei der Ausgleichskasse und der Steuerbehörde abgemeldet habe, weshalb eine Meldepflichtverletzung vorliege. Somit komme die Regelung betreffend Gutgläubigkeit nicht zur Anwendung, weshalb weder der Rückforderungsbetrag erlassen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) noch einem Vergleich zugestimmt werden könne (BVGer act. 13, Nr. 8). E. Mit Schreiben vom 3. April 2009 (eingegangen bei der Ausgleichskasse BS am 9. April 2009) erklärte S._______, dass das Ehepaar K._______ trotz Wegzug nach Ungarn bei ihr behördlich angemeldet gewesen sei. Zuletzt habe sie die Versicherte im Frühjahr 2003 getroffen; durch eine Bekannte habe sie vom Tod der Versicherten erfahren, worauf sie den Todesfall umgehend der Pensionskasse der Roche, der SUVA, der AHV und dem Steueramt gemeldet habe. Obwohl sie der AHV den Todesfall mitgeteilt habe, seien der Versicherten weiterhin Geburtstagskarten geschickt worden. Anlässlich des 80. Geburtstags habe sie der AHV erneut mitgeteilt, dass die Versicherte verstorben sei (BVGer act. 13, Beilage 11). F. Mit Schreiben vom 8. April 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. März 2009. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Reduktion der Rückerstattungsforderung auf Fr. 10'830.-; eventualiter sei die Rückerstattungsforderung auf Fr. 21'660.- zu reduzieren. Er verwies auf das Erklärungsschreiben von S._______ vom 3. April 2009 und machte geltend, die Ausgleichskasse BS habe trotz bereits früher gemachter Meldung durch S._______, wonach die Versicherte verstorben sei, erst im September 2008 reagiert. Weder der Versicherten noch dem Beschwerdeführer könne eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 70 und Art. 70bis AHVV vorgeworfen werden. Allenfalls hätte die SUVA oder die Pensionskasse der Hoffmann-La Roche die Ausgleichskasse BS über den Tod der Versicherten informieren können. Die Versicherte habe sich nur provisorisch in Ungarn aufgehalten und habe beabsichtigt, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Im Übrigen sei die Ausgleichskasse BS gemäss Art. 74 AHVV zur Kontrolle verpflichtet und habe entsprechende sichernde Massnahmen zu treffen, wie beispielsweise die Renteneinstellung. Die Ausgleichskasse habe jedoch lediglich Geburtstagskarten versendet, ohne zu wissen, ob diese die Adressatin überhaupt erhalten habe. Somit habe die Ausgleichskasse die Überzahlungen ausschliesslich aus eigenem Verschulden geleistet, weshalb die einjährige Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, mit welchem der Versicherungsträger zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Der früheste zumutbare Zeitpunkt wäre der erste Geburtstag der Versicherten nach ihrem Tod gewesen, somit der Monat September bzw. Oktober 2003. Die Ausgleichskasse habe jedoch erst im September 2008 die Zahlungen eingestellt und sechs Monate später die Rückforderungsverfügung erlassen, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung nur für die in der Zeitspanne vom 1. April 2008 bis und mit 31. März 2009 geleisteten Rentenzahlungen bestehe, ausmachend Fr. 10'830.-. Bei Nichtabstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung, sondern zu Gunsten der Ausgleichskasse, als sie den Fehler im September 2008 entdeckt habe, könne ihr die Rückerstattung von Fr. 21'660.- zugestanden werden (BVGer act. 13, Nr. 9). G. Auf Anfrage der Ausgleichskasse BS bestätigte das Einwohneramt Basel-Stadt mit Schreiben vom 13. Mai 2009, dass die Versicherte vom 22. Oktober 1971 bis am 30. Juni 2003 in Basel-Stadt gemeldet gewesen sei. Am 10. August 2004 sei sie per 30. Juni 2003 von Amtes wegen nach Unbekannt gestrichen worden, da sie nicht mehr bei Frau S._______ wohnhaft und der neue Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei (BVGer act. 13, Beilage 6). Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 hielt die Ausgleichskasse BS an ihrer Rückerstattungsforderung von Fr. 95'565.- fest und wies die Einsprache ab. Die Aussage von S._______, wonach sie die Ausgleichskasse über das Ableben der Versicherten informiert habe, sei nicht nachvollziehbar, da die Sachbearbeiter auf solche telefonische Todesmeldungen routinemässig die Einstellung der Zahlungsaufträge an die verstorbene Person sicherstellten. Diesbezüglich werde die Behauptung, die Todesmeldung durch S._______ sei von der Ausgleichskasse BS unbeachtet geblieben, als unzutreffend zurückzuweisen. Ebensowenig sei nachvollziehbar, weshalb S._______, nachdem sie angeblich im Jahr 2004 über den Tod der Versicherten informiert habe, erst wieder im September 2008 auf die diversen Postzustellungen reagiert habe. Betreffend die Geburtstagskarten wies die Ausgleichskasse BS daraufhin, dass diese unter anderem als sichernde Massnahmen dienten, um festzustellen, ob die Wohnadresse der Rentenbezüger noch aktuell sei. Da die jährlichen Glückwunschkarten an die Versicherten nie retourniert worden seien, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass diese weiterhin an der von ihr angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei. Betreffend Meldungen an die anderen Sozialversicherungsträger stellte die Ausgleichskasse BS fest: Die SUVA habe durch S._______ seit dem Jahr 2004 Kenntnis vom Tod der Versicherten; die Einwohnerdienste Basel-Stadt hätten bestätigt, dass der Wohnsitz in Basel-Stadt aufgrund des unbekannten Aufenthaltes per 30. Juni 2003 gestrichen worden sei (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2009); die Pensionskasse Hoffmann-La Roche sei rechtzeitig über den Tod der Versicherten informiert worden; zudem sei die Versicherte bei der Steuerverwaltung nie abgemeldet worden und habe noch offene Steuerschulden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterstünden die aufgeführten Versicherungsträger nicht der Meldepflicht gemäss Art. 70bis Abs. 1 AHVV. Ausserdem hielt die Ausgleichskasse BS fest, dass die Versicherte eindeutig eine Meldepflichtverletzung begangen habe, wenn das Ehepaar K._______ den Wohnsitz Basel gemäss schriftlicher Erklärung von Frau S._______ seit 1993 aufgegeben habe. In diesem Zusammenhang werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1981, ZAK 1982, S. 179) hingewiesen, wonach als Wohnsitz einer Person der Ort gelte, wo der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse sei. Wenn jemand an mehreren Orten dauerhafte Beziehungen habe, so gelte als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestünden. Beim Ehepaar K._______ bzw. bei der Versicherten sei dies zweifelsfrei Ungarn gewesen. Bezüglich der Verwirkung der Rückerstattungsforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei erstellt, dass die Ausgleichskasse BS vom Tod der Versicherten erstmals am 18. September 2008 Kenntnis erhalten habe. Die entsprechende Rückerstattungsverfügung habe sodann erst nach Erhalt der Todesbescheinigung mit Kenntnis des genauen Todesdatums erlassen werden können (BVGer act. 13, Nr. 10). H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt G. Wohl, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Juni 2009 und die Reduktion der Rückerstattungsforderung auf Fr. 10'830.-. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von der am 14. Juli 2003 verstorbenen V._______ mit letztwilliger Verfügung zum Erben eigesetzt worden, wobei irrtümlicherweise zuerst jemand anderes als Erbe eingesetzt worden sei, weshalb die in diesem Zusammenhang entstandenen Prozesskosten von total Fr. 37'800.- zu berücksichtigen seien. Erst aufgrund des Erbenscheins vom 20. Oktober 2008 habe er die Nachlassunterlagen erhalten, aus denen hervor gegangen sei, dass bei der Bank UBS ein Bankkonto bestanden habe, auf das auch nach dem Tod der Versicherten während fünf Jahren, in Vernachlässigung der Kontrollpflicht durch die AHV, die Altersrente überwiesen worden sei. In der Folge habe er am 9. Februar 2009 die AHV kontaktiert, weshalb ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Im Übrigen wies er die mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend zurück. Er hielt daran fest, die einjährige Verwirkungsfrist sei beginnend mit der Rückforderungsverfügung anzuwenden, weshalb nur ein Anspruch der Ausgleichskasse auf die in der Zeitspanne vom 1. April 2008 bis und mit 31. März 2009 geleisteten sechs Monatsrenten bestehe (BVGer act. 1). I. Die vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Stellungnahme aufgeforderte Ausgleichskasse BS beantragte am 19. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 2, Beilage 4). Auf Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, Stellung zu der Zuständigkeit zu nehmen (vgl. Verfügung vom 24. August 2009, BVGer act. 2), teilte die Ausgleichskasse BS mit Schreiben vom 26. August 2009 dem Sozialversicherungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe Wohnsitz in Ungarn, weshalb die Akten in Anwendung von Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten seien (BVGer act. 2, Beilage C, Nr. 6). J. Mit Verfügung vom 28. August 2009 trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies mit Schreiben vom 31. August 2009 sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1, 2). K. Mit Eingabe vom 9. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Beilagen zur Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse BS vom 19. August 2009 (BVGer act. 4). L. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts gab das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 10. September 2009 die Nichteintretensverfügung vom 28. August 2009 (inkl. Zustellnachweis) zu den Akten (BVGer act. 3, 5). M. Mit Verfügung vom 17. September 2009 stellte die Instruktionsrichterin die Akten dem Beschwerdeführer zur Einsicht zu und lud ihn gleichzeitig dazu ein, bekannt zu geben, ob er die ohne Rechtsmittel versehene Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2009 in Rechtskraft erwachsen lassen wolle oder gedenke, sie anzufechten (BVGer act. 6). N. Mit Eingabe vom 28. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt festzustellen (BVGer act. 7). O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2009 überwies die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 28. September 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Gleichzeitig sistierte sie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, bis das Bundesgericht über die Beschwerde entschieden habe (BVGer act. 8). P. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 übermittelte das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 13. Oktober 2009, mit welcher das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (BVGer act. 11). Q. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2009 beantragte die Ausgleichskasse BS die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Die Vorinstanz wiederholte im Wesentlichen die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Mit der Stellungnahme reichte die Ausgleichskasse BS verschiedene Unterlagen ein (BVGer act. 13 inkl. Beilagen 1-11). R. In seiner Replik vom 16. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (BVGer act. 15). S. Die Ausgleichskasse BS beantragte in ihrer Duplik vom 20. Januar 2010 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer act. 17). T. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 18). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 12. Juni 2009.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland, es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Als Adressat der angefochtenen Einspracheverfügung ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletzte Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

E. 2.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig­keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 153a Bst. a AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.

E. 3 Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse BS vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung des Betrages von Fr. 95'565.- gefordert hat. Der Beschwerdeführer beantragt, die Rückerstattungsforderung sei auf Fr. 10'830.- zu reduzieren.

E. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Nach Abs. 2 entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind.

E. 3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, vgl. auch aArt. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Kraft bis am 31. Dezember 2002). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Rückforderung nur unter der Voraussetzung der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (vgl. Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG). Vorliegend ist unzweifelhaft, dass mit dem Tod der versicherten Person die Altersrente nicht mehr geschuldet und unrechtmässig ausbezahlt worden ist. Die Leistung ist somit grundsätzlich zurückzuerstatten.

E. 3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Leistung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

E. 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Erbe von V._______ ist und die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.

E. 3.5 Die Ausgleichskasse BS hat nach dem Tod der versicherten Person (14. Juli 2003) von August 2003 bis Ende September 2008 weiterhin die monatliche Altersrente auf das Bankkonto der versicherten Person ausgerichtet, da die Ausgleichskasse BS nicht über deren Tod in Kenntnis gesetzt worden war.

E. 3.6 Die Berechnung des Rückforderungsbetrags von Fr. 95'565.- ergibt sich aus der Rückforderungsverfügung vom 24. März 2009, welcher mit dem Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 bestätigt wurde. Die Ausgleichskasse BS ermittelte die genannte Summe ab dem Todesdatum vom 14. Juli 2003 unter Berücksichtigung der 5-jährigen Verjährungsfrist, d.h. vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 9 Raten à Fr. 1'724.-, vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 24 Raten à Fr. 1'756.- und vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 21 Raten à Fr. 1'805.-. Grundsätzlich bestreitet der Beschwerdeführer diese Berechnung nicht. Der Rückforderungsanspruch erlischt spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, vgl. auch E. 3.3). Die Frist ist gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung erlassen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 43 zu Art. 25 ATSG). Die Ausgleichskasse BS hat am 24. März 2009 die Rückerstattungsverfügung erlassen. Diejenigen Rentenbetreffnisse, die bis zum 24. März 2004 geleistet wurden, können somit wegen Ablaufs der absoluten Verwirkungsfrist nicht mehr zurückgefordert werden. Die Ausgleichskasse BS hat somit zu Recht die Rückerstattung der zu viel bezahlten Renten erst ab April 2004 gefordert.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die einjährige Verwirkungsfrist sei beginnend mit der Rückforderungsverfügung anzuwenden. Demnach bestehe nur ein Anspruch auf Rückforderung für die in der Zeitspanne vom 1. April 2008 bis und mit 31. März 2009 ausbezahlten sechs Monatsrenten, ausmachend Fr. 10'830.-.

E. 3.7.1 Wie unter E. 3.3 erwähnt, erlischt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist). Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des BGer 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 111 V 14 E. 3). Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leitungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGer 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 133 V 579 E. 5.1 [nicht zitiert] bzw. SVR 2008 KV Nr. 4). Die Fristen können grundsätzlich nur durch Erlass einer Verfügung gewahrt werden.

E. 3.7.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Argument, die Ausgleichskasse BS habe die Lebenskontrolle gemäss Art. 74 AHVV nicht in hinreichender Weise vorgenommen und daher die erforderlichen Abklärungen unterlassen, nicht durch. Die Ausgleichskasse BS hat in ihren jährlichen Schreiben an die versicherte Person jeweils darauf hingewiesen, dass diese verpflichtet sei, einen allfälligen Wohnsitzwechsel der zuständigen Kasse bekannt zu geben. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Nach dem Tod der versicherten Person (14. Juli 2003) wurden die einschlägigen Schreiben nicht etwa retourniert, sondern weiterhin entgegengenommen, ohne dass den Akten vor dem 18. September 2008 ein Hinweis auf eine Todesmeldung entnommen werden kann. Gemäss Angaben der Vorinstanz hat sie aufgrund der telefonischen Mitteilung durch S._______ vom 18. September 2008 erstmals Kenntnis vom Tod der Versicherten erhalten. In der Folge hat sie die sofortige Renteneinstellung veranlasst. Indessen war die Ausgleichskasse BS noch nicht in der Lage, ihren Rückforderungsanspruch zu ermitteln, da sie das genaue Todesdatum der Versicherten noch nicht kannte. Erst mit Schreiben vom 18. Februar 2009 wurde ihr vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Todesbescheinigung mit dem genauen Todesdatum übermittelt (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 10 und BVGer act. 13, Beilage 7). Die einjährige Verwirkungsfrist begann frühestens in diesem Moment bzw. mit der Kenntnisnahme des genauen Todesdatums zu laufen. Im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 24. März 2009 war der Rückerstattungsanspruch somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwirkt.

E. 3.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten seien zu berücksichtigen, die er habe aufwenden müssen, damit er in die Rechtsstellung des Erben habe gelangen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob und wie allfällige Erbbestandteile bereits verwendet wurden. Entscheidend ist einzig, dass die Ausgleichskasse BS die Rente ab August 2003 zu Unrecht weiter auf das Konto der Versicherten überwiesen hat und der Beschwerdeführer als ihr Rechtsnachfolger für die Rückerstattung einzustehen hat.

E. 3.9 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn dies eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, vgl. Art. a47 Abs. 1 Satz 2 AHVG in Kraft bis am 31. Dezember 2002).

E. 3.10 Eine allfällig geltend gemachte grosse Härte ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da über diese und die Gutgläubigkeit gemäss Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann.

E. 4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ausgleichskasse BS zu Recht vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 95'565.- gefordert hat.

E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.1 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5479/2009 Urteil vom 4. November 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, vertreten durch Georg Wohl, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Basel-Stadt, Vorinstanz . Gegenstand Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 betr. Rückforderung. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. Juli 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Ausgleichskasse BS) Y._______ mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente von Fr. 2'289.- zu (BVGer act. 13, Beilage 1). Infolge des Todes von Y._______ sprach die Ausgleichskasse BS der am 24. September 1928 geborenen Ehegattin V._______ (nachfolgend: Versicherte) mit Verfügung vom 26. Juli 1994 mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1'526.- zu (BVGer act. 13, Beilage 2). B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 erkundigte sich die Ausgleichskasse BS bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK nach dem Todesdatum der Versicherten. Gemäss Angaben einer ehemaligen Freundin der Versicherten habe diese seit längerer Zeit in Ungarn gelebt. Von der UBS Basel sei mitgeteilt worden, dass die Versicherte im September 2003 gestorben sei (BVGer act. 13, Beilage 5). C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 teilte Rechtsanwalt G. Wohl der Ausgleichskasse BS mit, dass sein Mandant X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), als Erbe der Versicherten, Eigentümer des UBS-Kontos Nr._______ geworden sei. Nach Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass nach dem Tod der Versicherten weiterhin AHV-Zahlungen geleistet worden seien und diese erst nach dem Schreiben an die UBS vom 26. September 2008 ausgeblieben seien. Sein Mandant sei nach Massgabe der gesetzlichen Regelung gerne zur teilweisen Rückerstattung bereit (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 5). Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 an die Ausgleichskasse BS erklärte der Beschwerdeführer, er sei nur im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu einer Rückerstattung bereit. Zudem zeigte er sich erstaunt, dass die Ausgleichskasse BS die in Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vorgeschriebene periodische Kontrolle unterlassen habe. Gemäss Angaben im Todesschein, sei die Versicherte mindestens seit 2000 ab- und in Ungarn angemeldet gewesen (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 10). D. Mit Verfügung vom 24. März 2009 hat die Ausgleichskasse BS festgestellt, dass die Versicherte am 14. Juli 2003 gestorben sei, weshalb seit August 2003 kein Anspruch mehr auf die Renten bestanden habe. Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, die unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist von April 2004 bis Ende September 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 95'565.- zurückzuerstatten. Betreffend Art. 74 Abs. 2 AHVV wies die Ausgleichskasse BS darauf hin, dass sie die Kontrollpflichten mittels jährlichem Versand von Geburtstagskarten vornehme. Die an die Versicherte adressierten Karten seien nie als unzustellbar von der Post retourniert worden, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass die Versicherte noch an dieser Adresse lebe. Ferner habe die Rücksprache mit den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt ergeben, dass die Versicherte als unauffindbar gestrichen worden sei und sich weder bei den Einwohnerdiensten noch bei der Ausgleichskasse und der Steuerbehörde abgemeldet habe, weshalb eine Meldepflichtverletzung vorliege. Somit komme die Regelung betreffend Gutgläubigkeit nicht zur Anwendung, weshalb weder der Rückforderungsbetrag erlassen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) noch einem Vergleich zugestimmt werden könne (BVGer act. 13, Nr. 8). E. Mit Schreiben vom 3. April 2009 (eingegangen bei der Ausgleichskasse BS am 9. April 2009) erklärte S._______, dass das Ehepaar K._______ trotz Wegzug nach Ungarn bei ihr behördlich angemeldet gewesen sei. Zuletzt habe sie die Versicherte im Frühjahr 2003 getroffen; durch eine Bekannte habe sie vom Tod der Versicherten erfahren, worauf sie den Todesfall umgehend der Pensionskasse der Roche, der SUVA, der AHV und dem Steueramt gemeldet habe. Obwohl sie der AHV den Todesfall mitgeteilt habe, seien der Versicherten weiterhin Geburtstagskarten geschickt worden. Anlässlich des 80. Geburtstags habe sie der AHV erneut mitgeteilt, dass die Versicherte verstorben sei (BVGer act. 13, Beilage 11). F. Mit Schreiben vom 8. April 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. März 2009. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Reduktion der Rückerstattungsforderung auf Fr. 10'830.-; eventualiter sei die Rückerstattungsforderung auf Fr. 21'660.- zu reduzieren. Er verwies auf das Erklärungsschreiben von S._______ vom 3. April 2009 und machte geltend, die Ausgleichskasse BS habe trotz bereits früher gemachter Meldung durch S._______, wonach die Versicherte verstorben sei, erst im September 2008 reagiert. Weder der Versicherten noch dem Beschwerdeführer könne eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 70 und Art. 70bis AHVV vorgeworfen werden. Allenfalls hätte die SUVA oder die Pensionskasse der Hoffmann-La Roche die Ausgleichskasse BS über den Tod der Versicherten informieren können. Die Versicherte habe sich nur provisorisch in Ungarn aufgehalten und habe beabsichtigt, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Im Übrigen sei die Ausgleichskasse BS gemäss Art. 74 AHVV zur Kontrolle verpflichtet und habe entsprechende sichernde Massnahmen zu treffen, wie beispielsweise die Renteneinstellung. Die Ausgleichskasse habe jedoch lediglich Geburtstagskarten versendet, ohne zu wissen, ob diese die Adressatin überhaupt erhalten habe. Somit habe die Ausgleichskasse die Überzahlungen ausschliesslich aus eigenem Verschulden geleistet, weshalb die einjährige Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, mit welchem der Versicherungsträger zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Der früheste zumutbare Zeitpunkt wäre der erste Geburtstag der Versicherten nach ihrem Tod gewesen, somit der Monat September bzw. Oktober 2003. Die Ausgleichskasse habe jedoch erst im September 2008 die Zahlungen eingestellt und sechs Monate später die Rückforderungsverfügung erlassen, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung nur für die in der Zeitspanne vom 1. April 2008 bis und mit 31. März 2009 geleisteten Rentenzahlungen bestehe, ausmachend Fr. 10'830.-. Bei Nichtabstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung, sondern zu Gunsten der Ausgleichskasse, als sie den Fehler im September 2008 entdeckt habe, könne ihr die Rückerstattung von Fr. 21'660.- zugestanden werden (BVGer act. 13, Nr. 9). G. Auf Anfrage der Ausgleichskasse BS bestätigte das Einwohneramt Basel-Stadt mit Schreiben vom 13. Mai 2009, dass die Versicherte vom 22. Oktober 1971 bis am 30. Juni 2003 in Basel-Stadt gemeldet gewesen sei. Am 10. August 2004 sei sie per 30. Juni 2003 von Amtes wegen nach Unbekannt gestrichen worden, da sie nicht mehr bei Frau S._______ wohnhaft und der neue Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei (BVGer act. 13, Beilage 6). Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 hielt die Ausgleichskasse BS an ihrer Rückerstattungsforderung von Fr. 95'565.- fest und wies die Einsprache ab. Die Aussage von S._______, wonach sie die Ausgleichskasse über das Ableben der Versicherten informiert habe, sei nicht nachvollziehbar, da die Sachbearbeiter auf solche telefonische Todesmeldungen routinemässig die Einstellung der Zahlungsaufträge an die verstorbene Person sicherstellten. Diesbezüglich werde die Behauptung, die Todesmeldung durch S._______ sei von der Ausgleichskasse BS unbeachtet geblieben, als unzutreffend zurückzuweisen. Ebensowenig sei nachvollziehbar, weshalb S._______, nachdem sie angeblich im Jahr 2004 über den Tod der Versicherten informiert habe, erst wieder im September 2008 auf die diversen Postzustellungen reagiert habe. Betreffend die Geburtstagskarten wies die Ausgleichskasse BS daraufhin, dass diese unter anderem als sichernde Massnahmen dienten, um festzustellen, ob die Wohnadresse der Rentenbezüger noch aktuell sei. Da die jährlichen Glückwunschkarten an die Versicherten nie retourniert worden seien, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass diese weiterhin an der von ihr angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei. Betreffend Meldungen an die anderen Sozialversicherungsträger stellte die Ausgleichskasse BS fest: Die SUVA habe durch S._______ seit dem Jahr 2004 Kenntnis vom Tod der Versicherten; die Einwohnerdienste Basel-Stadt hätten bestätigt, dass der Wohnsitz in Basel-Stadt aufgrund des unbekannten Aufenthaltes per 30. Juni 2003 gestrichen worden sei (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2009); die Pensionskasse Hoffmann-La Roche sei rechtzeitig über den Tod der Versicherten informiert worden; zudem sei die Versicherte bei der Steuerverwaltung nie abgemeldet worden und habe noch offene Steuerschulden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterstünden die aufgeführten Versicherungsträger nicht der Meldepflicht gemäss Art. 70bis Abs. 1 AHVV. Ausserdem hielt die Ausgleichskasse BS fest, dass die Versicherte eindeutig eine Meldepflichtverletzung begangen habe, wenn das Ehepaar K._______ den Wohnsitz Basel gemäss schriftlicher Erklärung von Frau S._______ seit 1993 aufgegeben habe. In diesem Zusammenhang werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1981, ZAK 1982, S. 179) hingewiesen, wonach als Wohnsitz einer Person der Ort gelte, wo der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse sei. Wenn jemand an mehreren Orten dauerhafte Beziehungen habe, so gelte als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestünden. Beim Ehepaar K._______ bzw. bei der Versicherten sei dies zweifelsfrei Ungarn gewesen. Bezüglich der Verwirkung der Rückerstattungsforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei erstellt, dass die Ausgleichskasse BS vom Tod der Versicherten erstmals am 18. September 2008 Kenntnis erhalten habe. Die entsprechende Rückerstattungsverfügung habe sodann erst nach Erhalt der Todesbescheinigung mit Kenntnis des genauen Todesdatums erlassen werden können (BVGer act. 13, Nr. 10). H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt G. Wohl, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Juni 2009 und die Reduktion der Rückerstattungsforderung auf Fr. 10'830.-. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von der am 14. Juli 2003 verstorbenen V._______ mit letztwilliger Verfügung zum Erben eigesetzt worden, wobei irrtümlicherweise zuerst jemand anderes als Erbe eingesetzt worden sei, weshalb die in diesem Zusammenhang entstandenen Prozesskosten von total Fr. 37'800.- zu berücksichtigen seien. Erst aufgrund des Erbenscheins vom 20. Oktober 2008 habe er die Nachlassunterlagen erhalten, aus denen hervor gegangen sei, dass bei der Bank UBS ein Bankkonto bestanden habe, auf das auch nach dem Tod der Versicherten während fünf Jahren, in Vernachlässigung der Kontrollpflicht durch die AHV, die Altersrente überwiesen worden sei. In der Folge habe er am 9. Februar 2009 die AHV kontaktiert, weshalb ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Im Übrigen wies er die mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend zurück. Er hielt daran fest, die einjährige Verwirkungsfrist sei beginnend mit der Rückforderungsverfügung anzuwenden, weshalb nur ein Anspruch der Ausgleichskasse auf die in der Zeitspanne vom 1. April 2008 bis und mit 31. März 2009 geleisteten sechs Monatsrenten bestehe (BVGer act. 1). I. Die vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Stellungnahme aufgeforderte Ausgleichskasse BS beantragte am 19. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 2, Beilage 4). Auf Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, Stellung zu der Zuständigkeit zu nehmen (vgl. Verfügung vom 24. August 2009, BVGer act. 2), teilte die Ausgleichskasse BS mit Schreiben vom 26. August 2009 dem Sozialversicherungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe Wohnsitz in Ungarn, weshalb die Akten in Anwendung von Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten seien (BVGer act. 2, Beilage C, Nr. 6). J. Mit Verfügung vom 28. August 2009 trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies mit Schreiben vom 31. August 2009 sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1, 2). K. Mit Eingabe vom 9. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Beilagen zur Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse BS vom 19. August 2009 (BVGer act. 4). L. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts gab das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 10. September 2009 die Nichteintretensverfügung vom 28. August 2009 (inkl. Zustellnachweis) zu den Akten (BVGer act. 3, 5). M. Mit Verfügung vom 17. September 2009 stellte die Instruktionsrichterin die Akten dem Beschwerdeführer zur Einsicht zu und lud ihn gleichzeitig dazu ein, bekannt zu geben, ob er die ohne Rechtsmittel versehene Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2009 in Rechtskraft erwachsen lassen wolle oder gedenke, sie anzufechten (BVGer act. 6). N. Mit Eingabe vom 28. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt festzustellen (BVGer act. 7). O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2009 überwies die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 28. September 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Gleichzeitig sistierte sie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, bis das Bundesgericht über die Beschwerde entschieden habe (BVGer act. 8). P. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 übermittelte das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 13. Oktober 2009, mit welcher das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (BVGer act. 11). Q. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2009 beantragte die Ausgleichskasse BS die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Die Vorinstanz wiederholte im Wesentlichen die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Mit der Stellungnahme reichte die Ausgleichskasse BS verschiedene Unterlagen ein (BVGer act. 13 inkl. Beilagen 1-11). R. In seiner Replik vom 16. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (BVGer act. 15). S. Die Ausgleichskasse BS beantragte in ihrer Duplik vom 20. Januar 2010 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer act. 17). T. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 18). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 12. Juni 2009. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland, es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Als Adressat der angefochtenen Einspracheverfügung ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletzte Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig­keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 153a Bst. a AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.

3. Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse BS vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung des Betrages von Fr. 95'565.- gefordert hat. Der Beschwerdeführer beantragt, die Rückerstattungsforderung sei auf Fr. 10'830.- zu reduzieren. 3.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Nach Abs. 2 entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind. 3.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, vgl. auch aArt. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Kraft bis am 31. Dezember 2002). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Rückforderung nur unter der Voraussetzung der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (vgl. Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG). Vorliegend ist unzweifelhaft, dass mit dem Tod der versicherten Person die Altersrente nicht mehr geschuldet und unrechtmässig ausbezahlt worden ist. Die Leistung ist somit grundsätzlich zurückzuerstatten. 3.3. Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Leistung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Erbe von V._______ ist und die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. 3.5. Die Ausgleichskasse BS hat nach dem Tod der versicherten Person (14. Juli 2003) von August 2003 bis Ende September 2008 weiterhin die monatliche Altersrente auf das Bankkonto der versicherten Person ausgerichtet, da die Ausgleichskasse BS nicht über deren Tod in Kenntnis gesetzt worden war. 3.6. Die Berechnung des Rückforderungsbetrags von Fr. 95'565.- ergibt sich aus der Rückforderungsverfügung vom 24. März 2009, welcher mit dem Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 bestätigt wurde. Die Ausgleichskasse BS ermittelte die genannte Summe ab dem Todesdatum vom 14. Juli 2003 unter Berücksichtigung der 5-jährigen Verjährungsfrist, d.h. vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 9 Raten à Fr. 1'724.-, vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 24 Raten à Fr. 1'756.- und vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 21 Raten à Fr. 1'805.-. Grundsätzlich bestreitet der Beschwerdeführer diese Berechnung nicht. Der Rückforderungsanspruch erlischt spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, vgl. auch E. 3.3). Die Frist ist gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung erlassen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 43 zu Art. 25 ATSG). Die Ausgleichskasse BS hat am 24. März 2009 die Rückerstattungsverfügung erlassen. Diejenigen Rentenbetreffnisse, die bis zum 24. März 2004 geleistet wurden, können somit wegen Ablaufs der absoluten Verwirkungsfrist nicht mehr zurückgefordert werden. Die Ausgleichskasse BS hat somit zu Recht die Rückerstattung der zu viel bezahlten Renten erst ab April 2004 gefordert. 3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die einjährige Verwirkungsfrist sei beginnend mit der Rückforderungsverfügung anzuwenden. Demnach bestehe nur ein Anspruch auf Rückforderung für die in der Zeitspanne vom 1. April 2008 bis und mit 31. März 2009 ausbezahlten sechs Monatsrenten, ausmachend Fr. 10'830.-. 3.7.1. Wie unter E. 3.3 erwähnt, erlischt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist). Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des BGer 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 111 V 14 E. 3). Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leitungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGer 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 133 V 579 E. 5.1 [nicht zitiert] bzw. SVR 2008 KV Nr. 4). Die Fristen können grundsätzlich nur durch Erlass einer Verfügung gewahrt werden. 3.7.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Argument, die Ausgleichskasse BS habe die Lebenskontrolle gemäss Art. 74 AHVV nicht in hinreichender Weise vorgenommen und daher die erforderlichen Abklärungen unterlassen, nicht durch. Die Ausgleichskasse BS hat in ihren jährlichen Schreiben an die versicherte Person jeweils darauf hingewiesen, dass diese verpflichtet sei, einen allfälligen Wohnsitzwechsel der zuständigen Kasse bekannt zu geben. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Nach dem Tod der versicherten Person (14. Juli 2003) wurden die einschlägigen Schreiben nicht etwa retourniert, sondern weiterhin entgegengenommen, ohne dass den Akten vor dem 18. September 2008 ein Hinweis auf eine Todesmeldung entnommen werden kann. Gemäss Angaben der Vorinstanz hat sie aufgrund der telefonischen Mitteilung durch S._______ vom 18. September 2008 erstmals Kenntnis vom Tod der Versicherten erhalten. In der Folge hat sie die sofortige Renteneinstellung veranlasst. Indessen war die Ausgleichskasse BS noch nicht in der Lage, ihren Rückforderungsanspruch zu ermitteln, da sie das genaue Todesdatum der Versicherten noch nicht kannte. Erst mit Schreiben vom 18. Februar 2009 wurde ihr vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Todesbescheinigung mit dem genauen Todesdatum übermittelt (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 10 und BVGer act. 13, Beilage 7). Die einjährige Verwirkungsfrist begann frühestens in diesem Moment bzw. mit der Kenntnisnahme des genauen Todesdatums zu laufen. Im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 24. März 2009 war der Rückerstattungsanspruch somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwirkt. 3.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten seien zu berücksichtigen, die er habe aufwenden müssen, damit er in die Rechtsstellung des Erben habe gelangen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob und wie allfällige Erbbestandteile bereits verwendet wurden. Entscheidend ist einzig, dass die Ausgleichskasse BS die Rente ab August 2003 zu Unrecht weiter auf das Konto der Versicherten überwiesen hat und der Beschwerdeführer als ihr Rechtsnachfolger für die Rückerstattung einzustehen hat. 3.9. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn dies eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, vgl. Art. a47 Abs. 1 Satz 2 AHVG in Kraft bis am 31. Dezember 2002). 3.10. Eine allfällig geltend gemachte grosse Härte ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da über diese und die Gutgläubigkeit gemäss Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann.

4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ausgleichskasse BS zu Recht vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 95'565.- gefordert hat.

5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: