opencaselaw.ch

C-5440/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-28 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherungsunterstellung, Verfügung vom 28. Oktober 2022. Entscheid angefochten beim BGer.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung III C-5440/2022

U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherungs- unterstellung, Verfügung vom 28. Oktober 2022.

C-5440/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. No- vember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts B._______ vom 28. November 2022 eingereicht und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt sei anzuweisen, die zu Unrecht abgezogenen Jahresbeiträge zu rehabilitieren bzw. wieder als wirksam geleistet anzuer- kennen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ keine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorlie- genden Beschwerde nicht zuständig und auf diese demzufolge im einzel- richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 zu- ständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ zu überweisen ist, da davon auszugehen ist, dass das dort ge- führte Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und somit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),

C-5440/2022 Seite 3 dass die obsiegende Vorinstanz in ihrer Funktion als Behörde keinen An- spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Par- teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 wird an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5440/2022 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: