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C-5436/2014

C-5436/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-25 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige Prof. Dr. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), seit (...) mit B._______ verheiratet, Vater der gemeinsamen Kinder C.______ (geb. [...] 1996), D._______ (geb. [...] 2000) und E._______ (geb. [...] 2001), arbeitete von (...) in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3.; act. 16, S. 1 - 3; act. 18, S. 3; act. 26, S. 2; act. 27, S. 3). A.b Mit Wirkung per 1. Mai 2005 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten eine ordentliche AHV-Altersrente und drei AHV-Kinderrenten für die Kinder C._______, D._______ und E._______ zu (act. 25, S. 4). B. B.a Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 orientierte die Vorinstanz den Versicherten darüber, dass der Anspruch auf die Kinderrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes grundsätzlich erlösche, weshalb die Rentenüberweisung für seine Tochter ab (...) unterbrochen werde. Die weitere Ausrichtung der Kinderrente sei jedoch möglich, falls sich die Tochter noch in Ausbildung befinde. Diesfalls würde der Rentenanspruch erst mit dem Ende der Ausbildung oder spätestens mit der Vollendung des 25. Altersjahres erlöschen (act. 62). B.b Am 12. März 2014 (Datum Posteingang) übermittelte der Versicherte der SAK einen vervollständigten Fragebogen samt entsprechenden Praktikumsbestätigungen. Darin machte er geltend, dass seine Tochter C._______ weiterhin in Ausbildung sei, da sie in der Zeit vom 2. Januar 2014 bis 31. März 2014 (recte: 30. April 2014) ein Praktikum in der Redaktion einer deutschen Regionalzeitung absolviere, welches für die Zulassung zum Studium an der Universität (...) vorausgesetzt werde (act. 63, S. 1 - 4). B.c Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass es ihr aufgrund der eingereichten Bescheinigungen nicht möglich sei, die Kinderrente für C._______ weiter auszurichten; die Kinderente könne ihm - gegebenenfalls rückwirkend - wieder ausgerichtet werden, wenn er ihr eine Ausbildungsbescheinigung zustelle (act. 66). Mit Verfügung vom 15. April 2014 sprach die SAK dem Versicherten dementsprechend ab (...) noch für die Kinder D._______ und E._______ je eine Kinderrente von monatlich Fr. 56.- zu (act. 65). B.d Mit E-Mail-Eingabe vom 9. Mai 2014 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Kinderrente für seine Tochter C._______ sei für die Zeit ab (...) weiter auszurichten. Zur Begründung hob er hervor, dass er der Vorinstanz die entsprechenden Ausbildungsbescheinigungen zugestellt habe. Die eingereichten Bestätigungen würden die Absolvierung entsprechender Praktika in einer pädagogischen Einrichtung sowie in der Redaktion einer deutschen Regionalzeitung belegen (act. 67). Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 machte die Vorinstanz den Versicherten darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Formerfordernisse einer Einsprache nicht erfülle; sie gab ihm dementsprechend Gelegenheit, den Formmangel innert der Nachfrist von 20 Tagen zu beheben (act. 69). Mit persönlich unterzeichneter Eingabe vom 13. Mai 2014 (Posteingang SAK) behob der Versicherte den Formmangel und hielt damit an seiner Einsprache fest (act. 70). B.e Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Posteingang SAK: 8. Juli 2014) reichte der Versicherte der SAK weitere Belege ein und machte in diesem Zusammenhang geltend, aus den eingereichten Bestätigungen gehe hervor, dass sich seine Tochter auch nach dem Abitur weiterhin in Ausbildung befinde; sie habe mehrere Praktika absolviert und bewerbe sich gegenwärtig um einen Studienplatz für das Wintersemester (act. 74, S. 1 - 12). B.f Auf entsprechende Anfrage der SAK hin (act. 73) orientierte die Universität X._______ die Ausgleichskasse am 9. Juli 2014 - unter Hinweis auf einen beigelegten Auszug der Prüfungs- und Studienordnung - dahingehend, dass ein Redaktionspraktikum in der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Studiums in den Bereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik nicht zwingend vorausgesetzt werde. Allerdings könnten vergleichbare Praktika Bestandteil von während dem Studium verbindlich zu erbringenden praktischen Ausbildungszeiten sein (act. 75). B.g Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2014 wies die SAK die vom Versicherten gegen diese Verfügung vom 15. April 2014 erhobene Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das von dessen Tochter bei der Lokalredaktion des F._______ absolvierte Redaktionspraktikum stelle weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Universitätsstudiums in den Bereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik dar. A fortiori sei ein solches Praktikum demnach auch nicht für die Zulassung zu einer Prüfung respektive zum Erwerb eines Diploms oder Berufsabschlusses notwendig. Ferner sei das absolvierte Praktikum auch nicht für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten. Es handle sich vielmehr um eine praktische Tätigkeit, welche die Tochter des Versicherten ausgeübt habe, um sich dabei Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um während einiger Monate mangels Ausbildungs- und Studienplätzen beschäftigt zu sein und zugleich die Chancen für den Erhalt eines Ausbildungs- oder Studienplatzes zu erhöhen. Hinsichtlich des angeblich unbezahlten Praktikums in der Klinik Y._______ vom 1. bis 18. Juli 2014 sei zu beachten, dass die eingereichte Bestätigung vom April 2014 datiere. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob seine Tochter das Praktikum tatsächlich absolviert habe. Überdies würde dieses Praktikum auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildung nicht erfüllen (act. 80). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2014 (Posteingang: 25. September 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegenden Verfügung seien aufzuheben und es sei die Kinderrente für seine Tochter auch für die Zeit ab (...) weiterhin auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). C.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Beweismittel zukommen und machte in diesem Zusammenhang geltend, aus den nachgereichten Akten gehe hervor, dass sich seine Tochter für einen Studienplatz an der Universität Z._______ beworben und dort auch einen Zulassungsentscheid erhalten habe. Für die Zulassung zum Journalistik-Studium werde an dieser Universität ein Praktikum vorausgesetzt. Das Praktikum bei der Lokalredaktion des F._______ sei deshalb notwendige Voraussetzung für das damals in Erwägung gezogene Studium an der Universität Z._______ gewesen. Das von der SAK als "angeblich unbezahlt" bezeichnete Praktikum an der Klinik Y._______ sei im Hinblick auf ein in Betracht gezogenes Medizinstudium absolviert worden; eine entsprechende Bestätigung sei vor Wochen von der Klinik angefordert, ihm aber noch nicht zugestellt worden (BVGer act. 3). Mit undatierter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 (Datum Posteingang) erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte darin unter Verweis auf seine Hervorhebungen im beigelegten Fragebogen geltend, dass er die SAK bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Praktikums als Voraussetzung für die Zulassung zum Journalistik-Studium an der Universität Z._______ aufmerksam gemacht habe (BVGer act. 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer im Einspracheentscheid angeführten Begründung hob sie im Wesentlichen hervor, aus der Immatrikulationsbestätigung der Universität W._______ vom 9. Juli 2014 (act. 75, S. 1) gehe hervor, dass die Absolvierung eines Redaktionspraktikums generell keine Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätsstudium in den Bereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik sei. Wenn die Universität Z._______ als Voraussetzung für die Aufnahme in den Bachelorlehrgang ein zweimonatiges Praktikum fordere, so sei dies eine Ausnahme. Die im vorinstanzlichen Verfahren getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass ein Redaktionspraktikum für die Zulassung zum entsprechenden Lehrgang der Universität W._______ nicht erforderlich sei. Vorliegend sei nur die in der Zeit vom (...) bis zum Beginn des Bachelorstudiums an der Universität W._______ am 1. Oktober 2014 relevant. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Praktikum in der Klinik Y._______ fehle es nach wie vor an einem rechtsgenüglichen Beweis für die tatsächliche Absolvierung, da der Beschwerdeführer bis dato keine entsprechende Bestätigung eingereicht habe. Ob der Anspruch auf eine Kinderrente gestützt auf die genannte Immatrikulationsbestätigung ab 1. Oktober 2014 gegeben sei, sei Gegenstand einer späteren Prüfung, welche darüber hinaus auch die Würdigung weiterer für die Anerkennung des Ausbildungscharakters erforderlichen Belege beinhalte (BVGer act. 7). C.d Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Oktober 2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Klinik Y._______ vom 24. Oktober 2014 betreffend das dort absolvierte unentgeltliche Praktikum (vom 1. bis 18. Juli 2014) im Bereich Pflege und OP sowie ein Arbeitszeugnis der Tageszeitung "F._______" vom 4. Mai 2014. Ergänzend führte er aus, dass sich seine Tochter seit ihrem 18. Geburtstag am (...) 2014 bis zum Beginn ihres Studiums im Wintersemester am 1. Oktober 2014 ständig beruflich orientiert und die notwendigen Praktika absolviert habe. Sie sei somit weiterhin in Ausbildung gewesen, sodass die Kinderrente auch für diese Zeit auszurichten sei (BVGer act. 9 samt Beilagen). C.e Mit Replik vom 21. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen sowie der bisherigen Begründung fest und fügte ergänzend hinzu, dass seine Tochter während des gesamten fraglichen Zeitraums auf der Suche nach einem Studienplatz gewesen sei und hierfür verschiedene, teils notwendige Praktika absolviert habe (BVGer act. 13). C.f Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 8. Januar 2015 an ihrem Antrag fest und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer mit der nachgereichten Bestätigung nunmehr zwar belegt habe, dass seine Tochter in der Zeit vom 1. bis 18. Juli 2014 ein Praktikum in der Klinik Y._______ absolviert habe. Dass dieses indes eine gesetzlich oder reglementarisch notwendige Zulassungsbedingung für eine Ausbildung im medizinischen Bereich sei, habe er hiermit aber nicht nachgewiesen. Sodann habe er auch nicht belegen können, dass dieses Praktikum faktisch geboten sei und seine Tochter bei Antritt des Praktikums auch tatsächlich beabsichtigt habe, eine medizinische Ausbildung zu absolvieren (BVGer act. 15). C.g Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab (BVGer act. 16). C.h Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. März 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass es seiner Tochter nicht angelastet werden könne, wenn sie sich nach dem Abitur im Alter von nur 17 Jahren über ihren Berufsweg noch nicht im Klaren gewesen sei und sich schliesslich gegen ein Medizinstudium entschieden habe. Entsprechendes gelte auch für die Tatsache, dass die Universität W._______ - anders als die Universität Z._______ - kein Praktikum verlange (BVGer act. 18). C.i Mit Eingabe vom 21. April 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Verzicht auf Schlussbemerkungen mit (BVGer act. 20). C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Beantwortung der Frage, weshalb ihm für die Zeit ab Anfang Oktober 2014, ab welcher die Fortsetzung der Ausbildung unbestritten sei, keine Kinderrente ausbezahlt werde (BVGer act. 23). C.k Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2015 der SAK zur weiteren Bearbeitung und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten keinerlei Rechtsauskünfte erteile und seine Eingabe deshalb an die Vorin­stanz übermittelt werde (BVGer act. 24). C.l Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellte Stellungnahme zukommen (BVGer act. 25 samt Beilage). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, zumal der Anspruch auf die Kinderrente nach 22ter Abs. 1 AHVG dem rentenbeziehenden Elternteil zusteht und nicht dem Kind, für dessen Unterhalt die einzelnen Betreffnisse bestimmt sind (vgl. dazu BGE 134 V 15 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 17). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. September 2014 (Posteingang: 25. September 2014) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Bst. b ATSG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

E. 2.3 Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorliegend ist demnach auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids, das heisst am 28. August 2014, abzustellen. Von einer Ausdehnung des Beurteilungszeitpunkts ist aus folgenden Gründen abzusehen: Die Vorinstanz hat vorliegend die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bachelorstudiums in den Fachbereichen Soziologie und Rechtswissenschaften - welches die Tochter des Beschwerdeführers laut der im Beschwerdeverfahren eingereichten Immatrikulationsbescheinigung am 1. Oktober 2014 begonnen hat (act. 85, S. 3) - noch nicht im Einzelnen geprüft, sodass der Sachverhalt diesbezüglich nicht liquid ist; überdies haben die Verfahrensbeteiligten zum Ausbildungscharakter für die Zeit ab 1. Oktober 2014 auch noch nicht Stellung bezogen. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte hat sich die gerichtliche Prüfung demnach auf die Frage zu beschränken, ob der Ausbildungscharakter in der Zeit vom (...) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids am 28. August 2014 bejaht werden kann. Wie es sich mit der Anerkennung der Ausbildungsqualität des am 1. Oktober 2014 begonnenen Studiums der Soziologie und Rechtswissenschaften verhält, wird die Vorinstanz im Rahmen einer separaten Prüfung aufgrund der noch einzureichenden Belege zu prüfen und anschliessend darüber neu zu verfügen haben. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. 27, S. 2; act. 83, S. 1). Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (nachfolgend: VO Nr. 987/2009; AS 2012 2345). Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Bestimmungen, welche hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- oder Kinderrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, finden sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ab (...) weiterhin Anspruch auf eine ordentliche AHV-Kinderrente für seine Tochter hat, bestimmt sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Dementsprechend ist der Anspruch auf die schweizerische AHV-Waisenrente ausschliesslich nach dem AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung; AS 1996 2466; BBl 1999 II 1) und der AHVV (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung; AS 2010 4573) zu beurteilen. Welche Voraussetzungen das deutsche Recht an die Weiterausrichtung der Kinderrente knüpft, ist demgegenüber für die nachfolgende Beurteilung nicht entscheidend.

E. 4 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom (...) bis zum 28. August 2014 einen Anspruch auf eine AHV-Kinderrente hat. Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG).

E. 4.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein.

E. 4.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV (Ausbildung) und 49ter AHVV (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In Art. 49bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest: 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. In Art. 49ter AHVV legt der Verordnungsgeber fest: 1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet. 2 Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. 3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;

b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;

c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

E. 4.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2014; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 06.01.2016) den Begriff der Ausbildung im Zusammenhang mit der Absolvierung von Praktika in Rz. 3361 RWL (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Version) gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert. Danach wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211, vgl. den entsprechend abgeänderten Abschnitt in Rz. 3361.1 der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2014) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Urteil des BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 5.1.1). Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209 S. 211 E. 5.2), sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist (BGE 139 V 209 S. 211 E. 5.3). Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 S. 211 f. E. 5.3). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des BGer 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz. 3362; vgl. auch Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 330 vom 15. Mai 2013).

E. 4.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 4.6 Das Bundesgericht hat in einem jüngst ergangenen Urteil (8C_177/2015) bei einem volljährigen Sohn eines IV-Rentners, der ein dreimonatiges Praktikum bei einem Radiosender absolviert hatte, die Qualifikation als Ausbildung verneint mit der Begründung, laut seinem formulierten Ziel im Praktikumsvertrag habe der Sohn mit dem Praktikum beabsichtigt, die eigene Motivation und die Fähigkeit zum Berufswunsch Journalist zu erkennen, die Chance für die Anstellung "bei einem anderen Medium" zu erhöhen und sich Praxiserfahrung anzueignen. Der Entscheid zur Realisierung der entsprechenden Ausbildung sei bei Antritt des Praktikums noch nicht gefallen (E. 5.1.2 und 5.1.3). Verneint hat das Bundesgericht den Anspruch auf Kinderrente auch bei einem volljährigen Versicherten, der ein unbezahltes Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ohne systematischen, strukturierten Lehrgang und ohne Berufsabschluss absolvierte (Urteil des BGer 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2), bei einem volljährigen Versicherten, der ein arbeitsmarktliches "Motivationssemester Passage" besuchte (Urteil des BGer I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 3), bei einer volljährigen Tochter, die vor einem Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen Sprachkurs besuchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studiums diente (Urteil des BGer H 354/01 vom 20. Februar 2002 E. 2b) und bei einer volljährigen Versicherten, die nach Abbruch der Wirtschaftsschule während einigen Monaten im Ausland einen Sprachkurs besuchte, bevor sie eine Lehrstelle annahm (BGE 102 V 208; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7043/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 7.4 und C-8867/2010 vom 6. November 2013 E. 3.4.2). Bejaht wurde der Ausbildungscharakter demgegenüber bei einer Tochter einer rentenberechtigten Person, welche ein einjähriges Praktikum bei einem Kinderhort absolvierte, um anschliessend eine Lehre als Kleinkinderzieherin anzutreten (BGE 139 V 209).

E. 4.7 Aufgrund der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und der vorliegenden Akten ist unbestritten, dass das hier zur Diskussion stehende Redaktionspraktikum in der Lokalredaktion des F._______ (vom 2. Januar bis 30. April 2014) keine generelle gesetzliche oder reglementarische Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums in den Fachbereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik ist (vgl. dazu act. 75, S. 1). Dass gewisse Universitäten, wie beispielsweise die Universität Z._______ (vgl. dazu § 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Journalistik an der Universität Z._______; Beilage zu BVGer act. 7), diesbezüglich eine Ausnahme vorsehen und ein Praktikum fordern, vermag die genannte Feststellung nicht grundsätzlich infrage zu stellen. Das von der Tochter des Beschwerdeführers (damals noch) in Betracht gezogene Studium der Journalistik setzt nicht generell ein Praktikum voraus. Wie es sich verhielte, wenn die Auszubildende gewichtige Gründe für die Wahl eines Bildungsgangs an einer spezifischen Universität anzuführen vermöchte, bei welcher das Praktikum gesetzlich oder reglementarisch vorgesehen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da solche Gründe hier nicht geltend gemacht werden und aus den Akten auch nicht ersichtlich sind.

E. 4.8 Die Anerkennung des Ausbildungscharakters ist nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 4.6 hievor) auch möglich, wenn das Praktikum einerseits für die Ausbildung faktisch notwendig wäre und anderseits bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestanden hätte, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 S. 211 f. E. 5.3). Der Beschwerdeführer vermag indes auch im Beschwerdeverfahren zum einen nicht zu belegen, dass das absolvierte Redaktionspraktikum faktisch notwendige Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums im Fachbereich Journalistik sei. Zum anderen ist auch die bei Antritt des Praktikums erforderliche Absicht seiner Tochter, eine Ausbildung im Bereich Journalismus zu realisieren, nicht nachgewiesen. Im Gegenteil erscheint dieses Erfordernis allein schon deshalb fraglich, weil die Tochter kurze Zeit nach dem (Ende April 2014 abgeschlossenen) Redaktionspraktikum, das heisst am 1. Oktober 2014, ein Studium in den Fachbereichen Soziologie und Rechtswissenschaften aufgenommen hat (act. 83, S. 6), für welche das Redaktionspraktikum weder gesetzlich noch reglementarisch oder auch nur faktisch notwendig war.

E. 4.9 Auch hinsichtlich des Kurzpraktikums in der Klinik Y._______ vom 1. Juli bis 18. Juli 2014 (act. 74, S. 4) ist mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung vom 24. Oktober 2014 (Beilage zu BVGer act. 9) zwar dessen Absolvierung nachgewiesen. Allerdings wird die Notwendigkeit dieses Praktikums für die Studienaufnahme weder substanziiert behauptet noch rechtsgenüglich nachgewiesen. Entsprechendes gilt auch für das Erfordernis der (für den Fall einer faktischen Notwendigkeit des Praktikums) vom Beschwerdeführer nachzuweisenden, bei Praktikumsbeginn bestehenden Absicht, ein Medizinstudium aufzunehmen.

E. 4.10 Insgesamt ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem am (...) 2013 abgeschlossenen Abitur (act. 74, S. 11) bis zum Studienbeginn am 1. Oktober 2014 verschiedene praktische Tätigkeiten ausgeübt hat, um eine Berufswahl treffen zu können beziehungsweise um sich dabei allenfalls noch einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um während einiger Monate mangels Ausbildungs- und Studienplätzen beschäftigt zu sein und zugleich die Chancen für den Erhalt eines Ausbildungs- oder Studienplatzes bei schwieriger Situation in Bezug auf die Studienzulassung zu verbessern. Dies geht nicht zuletzt auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren klar hervor (vgl. dazu BVGer act. 9 und 18). Die Absolvierung diverser praktischer Tätigkeiten im Hinblick auf eine optimale Berufswahl wird nach vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht als Ausbildung anerkannt. In dieser Phase der praktischen Tätigkeit im Hinblick auf eine (noch offene) Berufswahl fehlt es an den Erfordernissen der Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit, welche für die Anerkennung der Ausbildungsqualität rechtsprechungsgemäss erforderlich sind. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Zeit zwischen dem Abschluss des Abiturs im (...) 2013 und dem Beginn des Studiums am 1. Oktober 2014 den Rahmen von 4 Monaten, während welchem Ferien und unterrichtsfreie Zeiten noch nicht als Unterbrechung der Ausbildung gewertet werden (vgl. dazu Art. 49ter Abs. 3 Bst. a AHVV; Rz. 3370 RWL), bei Weitem überschreitet, sodass der Ausbildungscharakter und damit auch der Anspruch auf die Kinderrente in der hier massgeblichen Zeit auch unter diesem Aspekt zu verneinen ist.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass den von der Tochter des Beschwerdeführers nach dem Abitur absolvierten praktischen Tätigkeiten kein Ausbildungscharakter zugesprochen werden kann, weil die Praktika nicht generell gesetzlich oder reglementarisch für das Studium notwendig sind. Der Beschwerdeführer hat überdies auch nicht nachweisen können, dass die absolvierten Praktika für die Hochschulzulassung in einem der von seiner Tochter in Erwägung gezogenen Fachbereiche faktisch geboten wären und sie bereits beim Antritt der Praktika die Absicht hatte, das entsprechende Studium zu absolvieren. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter für die Zeit nach dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2014 beantragt, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstandes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungscharakters für die Zeit nach dem Einspracheentscheid vom 28. August 2014, insbesondere in Bezug auf das am 1. Oktober 2014 begonnene Studium gegeben sind, hat die Vorinstanz ergänzend abzuklären und hierüber eine separate Verfügung zu erlassen. Die Streitsache wird daher zur Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Prüfung eines Kinderrentenanspruchs für die Tochter C._______ hinsichtlich der Zeit nach dem 28. August 2014 an die Vorinstanz überwiesen. Die Beschwerde ist demnach - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter ab 29. August 2014 beantragt.
  2. Das Gesuch um Ausrichtung einer Kinderrente für den Zeitraum vom 29. August 2014 bis 30. September 2014 und für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2014 wird zur weiteren Abklärung und zum Entscheid darüber, ob ein Kinderrentenanspruch besteht, zuständigkeitshalber an die Vor­instanz überwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5436/2014 Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente, Einspracheentscheid vom 28. August 2014. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige Prof. Dr. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), seit (...) mit B._______ verheiratet, Vater der gemeinsamen Kinder C.______ (geb. [...] 1996), D._______ (geb. [...] 2000) und E._______ (geb. [...] 2001), arbeitete von (...) in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3.; act. 16, S. 1 - 3; act. 18, S. 3; act. 26, S. 2; act. 27, S. 3). A.b Mit Wirkung per 1. Mai 2005 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten eine ordentliche AHV-Altersrente und drei AHV-Kinderrenten für die Kinder C._______, D._______ und E._______ zu (act. 25, S. 4). B. B.a Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 orientierte die Vorinstanz den Versicherten darüber, dass der Anspruch auf die Kinderrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes grundsätzlich erlösche, weshalb die Rentenüberweisung für seine Tochter ab (...) unterbrochen werde. Die weitere Ausrichtung der Kinderrente sei jedoch möglich, falls sich die Tochter noch in Ausbildung befinde. Diesfalls würde der Rentenanspruch erst mit dem Ende der Ausbildung oder spätestens mit der Vollendung des 25. Altersjahres erlöschen (act. 62). B.b Am 12. März 2014 (Datum Posteingang) übermittelte der Versicherte der SAK einen vervollständigten Fragebogen samt entsprechenden Praktikumsbestätigungen. Darin machte er geltend, dass seine Tochter C._______ weiterhin in Ausbildung sei, da sie in der Zeit vom 2. Januar 2014 bis 31. März 2014 (recte: 30. April 2014) ein Praktikum in der Redaktion einer deutschen Regionalzeitung absolviere, welches für die Zulassung zum Studium an der Universität (...) vorausgesetzt werde (act. 63, S. 1 - 4). B.c Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass es ihr aufgrund der eingereichten Bescheinigungen nicht möglich sei, die Kinderrente für C._______ weiter auszurichten; die Kinderente könne ihm - gegebenenfalls rückwirkend - wieder ausgerichtet werden, wenn er ihr eine Ausbildungsbescheinigung zustelle (act. 66). Mit Verfügung vom 15. April 2014 sprach die SAK dem Versicherten dementsprechend ab (...) noch für die Kinder D._______ und E._______ je eine Kinderrente von monatlich Fr. 56.- zu (act. 65). B.d Mit E-Mail-Eingabe vom 9. Mai 2014 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Kinderrente für seine Tochter C._______ sei für die Zeit ab (...) weiter auszurichten. Zur Begründung hob er hervor, dass er der Vorinstanz die entsprechenden Ausbildungsbescheinigungen zugestellt habe. Die eingereichten Bestätigungen würden die Absolvierung entsprechender Praktika in einer pädagogischen Einrichtung sowie in der Redaktion einer deutschen Regionalzeitung belegen (act. 67). Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 machte die Vorinstanz den Versicherten darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Formerfordernisse einer Einsprache nicht erfülle; sie gab ihm dementsprechend Gelegenheit, den Formmangel innert der Nachfrist von 20 Tagen zu beheben (act. 69). Mit persönlich unterzeichneter Eingabe vom 13. Mai 2014 (Posteingang SAK) behob der Versicherte den Formmangel und hielt damit an seiner Einsprache fest (act. 70). B.e Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Posteingang SAK: 8. Juli 2014) reichte der Versicherte der SAK weitere Belege ein und machte in diesem Zusammenhang geltend, aus den eingereichten Bestätigungen gehe hervor, dass sich seine Tochter auch nach dem Abitur weiterhin in Ausbildung befinde; sie habe mehrere Praktika absolviert und bewerbe sich gegenwärtig um einen Studienplatz für das Wintersemester (act. 74, S. 1 - 12). B.f Auf entsprechende Anfrage der SAK hin (act. 73) orientierte die Universität X._______ die Ausgleichskasse am 9. Juli 2014 - unter Hinweis auf einen beigelegten Auszug der Prüfungs- und Studienordnung - dahingehend, dass ein Redaktionspraktikum in der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Studiums in den Bereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik nicht zwingend vorausgesetzt werde. Allerdings könnten vergleichbare Praktika Bestandteil von während dem Studium verbindlich zu erbringenden praktischen Ausbildungszeiten sein (act. 75). B.g Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2014 wies die SAK die vom Versicherten gegen diese Verfügung vom 15. April 2014 erhobene Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das von dessen Tochter bei der Lokalredaktion des F._______ absolvierte Redaktionspraktikum stelle weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Universitätsstudiums in den Bereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik dar. A fortiori sei ein solches Praktikum demnach auch nicht für die Zulassung zu einer Prüfung respektive zum Erwerb eines Diploms oder Berufsabschlusses notwendig. Ferner sei das absolvierte Praktikum auch nicht für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten. Es handle sich vielmehr um eine praktische Tätigkeit, welche die Tochter des Versicherten ausgeübt habe, um sich dabei Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um während einiger Monate mangels Ausbildungs- und Studienplätzen beschäftigt zu sein und zugleich die Chancen für den Erhalt eines Ausbildungs- oder Studienplatzes zu erhöhen. Hinsichtlich des angeblich unbezahlten Praktikums in der Klinik Y._______ vom 1. bis 18. Juli 2014 sei zu beachten, dass die eingereichte Bestätigung vom April 2014 datiere. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob seine Tochter das Praktikum tatsächlich absolviert habe. Überdies würde dieses Praktikum auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildung nicht erfüllen (act. 80). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2014 (Posteingang: 25. September 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegenden Verfügung seien aufzuheben und es sei die Kinderrente für seine Tochter auch für die Zeit ab (...) weiterhin auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). C.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Beweismittel zukommen und machte in diesem Zusammenhang geltend, aus den nachgereichten Akten gehe hervor, dass sich seine Tochter für einen Studienplatz an der Universität Z._______ beworben und dort auch einen Zulassungsentscheid erhalten habe. Für die Zulassung zum Journalistik-Studium werde an dieser Universität ein Praktikum vorausgesetzt. Das Praktikum bei der Lokalredaktion des F._______ sei deshalb notwendige Voraussetzung für das damals in Erwägung gezogene Studium an der Universität Z._______ gewesen. Das von der SAK als "angeblich unbezahlt" bezeichnete Praktikum an der Klinik Y._______ sei im Hinblick auf ein in Betracht gezogenes Medizinstudium absolviert worden; eine entsprechende Bestätigung sei vor Wochen von der Klinik angefordert, ihm aber noch nicht zugestellt worden (BVGer act. 3). Mit undatierter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 (Datum Posteingang) erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte darin unter Verweis auf seine Hervorhebungen im beigelegten Fragebogen geltend, dass er die SAK bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Praktikums als Voraussetzung für die Zulassung zum Journalistik-Studium an der Universität Z._______ aufmerksam gemacht habe (BVGer act. 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer im Einspracheentscheid angeführten Begründung hob sie im Wesentlichen hervor, aus der Immatrikulationsbestätigung der Universität W._______ vom 9. Juli 2014 (act. 75, S. 1) gehe hervor, dass die Absolvierung eines Redaktionspraktikums generell keine Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätsstudium in den Bereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik sei. Wenn die Universität Z._______ als Voraussetzung für die Aufnahme in den Bachelorlehrgang ein zweimonatiges Praktikum fordere, so sei dies eine Ausnahme. Die im vorinstanzlichen Verfahren getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass ein Redaktionspraktikum für die Zulassung zum entsprechenden Lehrgang der Universität W._______ nicht erforderlich sei. Vorliegend sei nur die in der Zeit vom (...) bis zum Beginn des Bachelorstudiums an der Universität W._______ am 1. Oktober 2014 relevant. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Praktikum in der Klinik Y._______ fehle es nach wie vor an einem rechtsgenüglichen Beweis für die tatsächliche Absolvierung, da der Beschwerdeführer bis dato keine entsprechende Bestätigung eingereicht habe. Ob der Anspruch auf eine Kinderrente gestützt auf die genannte Immatrikulationsbestätigung ab 1. Oktober 2014 gegeben sei, sei Gegenstand einer späteren Prüfung, welche darüber hinaus auch die Würdigung weiterer für die Anerkennung des Ausbildungscharakters erforderlichen Belege beinhalte (BVGer act. 7). C.d Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Oktober 2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Klinik Y._______ vom 24. Oktober 2014 betreffend das dort absolvierte unentgeltliche Praktikum (vom 1. bis 18. Juli 2014) im Bereich Pflege und OP sowie ein Arbeitszeugnis der Tageszeitung "F._______" vom 4. Mai 2014. Ergänzend führte er aus, dass sich seine Tochter seit ihrem 18. Geburtstag am (...) 2014 bis zum Beginn ihres Studiums im Wintersemester am 1. Oktober 2014 ständig beruflich orientiert und die notwendigen Praktika absolviert habe. Sie sei somit weiterhin in Ausbildung gewesen, sodass die Kinderrente auch für diese Zeit auszurichten sei (BVGer act. 9 samt Beilagen). C.e Mit Replik vom 21. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen sowie der bisherigen Begründung fest und fügte ergänzend hinzu, dass seine Tochter während des gesamten fraglichen Zeitraums auf der Suche nach einem Studienplatz gewesen sei und hierfür verschiedene, teils notwendige Praktika absolviert habe (BVGer act. 13). C.f Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 8. Januar 2015 an ihrem Antrag fest und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer mit der nachgereichten Bestätigung nunmehr zwar belegt habe, dass seine Tochter in der Zeit vom 1. bis 18. Juli 2014 ein Praktikum in der Klinik Y._______ absolviert habe. Dass dieses indes eine gesetzlich oder reglementarisch notwendige Zulassungsbedingung für eine Ausbildung im medizinischen Bereich sei, habe er hiermit aber nicht nachgewiesen. Sodann habe er auch nicht belegen können, dass dieses Praktikum faktisch geboten sei und seine Tochter bei Antritt des Praktikums auch tatsächlich beabsichtigt habe, eine medizinische Ausbildung zu absolvieren (BVGer act. 15). C.g Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab (BVGer act. 16). C.h Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. März 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass es seiner Tochter nicht angelastet werden könne, wenn sie sich nach dem Abitur im Alter von nur 17 Jahren über ihren Berufsweg noch nicht im Klaren gewesen sei und sich schliesslich gegen ein Medizinstudium entschieden habe. Entsprechendes gelte auch für die Tatsache, dass die Universität W._______ - anders als die Universität Z._______ - kein Praktikum verlange (BVGer act. 18). C.i Mit Eingabe vom 21. April 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Verzicht auf Schlussbemerkungen mit (BVGer act. 20). C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Beantwortung der Frage, weshalb ihm für die Zeit ab Anfang Oktober 2014, ab welcher die Fortsetzung der Ausbildung unbestritten sei, keine Kinderrente ausbezahlt werde (BVGer act. 23). C.k Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2015 der SAK zur weiteren Bearbeitung und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten keinerlei Rechtsauskünfte erteile und seine Eingabe deshalb an die Vorin­stanz übermittelt werde (BVGer act. 24). C.l Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellte Stellungnahme zukommen (BVGer act. 25 samt Beilage). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, zumal der Anspruch auf die Kinderrente nach 22ter Abs. 1 AHVG dem rentenbeziehenden Elternteil zusteht und nicht dem Kind, für dessen Unterhalt die einzelnen Betreffnisse bestimmt sind (vgl. dazu BGE 134 V 15 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 17). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. September 2014 (Posteingang: 25. September 2014) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Bst. b ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.3 Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorliegend ist demnach auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids, das heisst am 28. August 2014, abzustellen. Von einer Ausdehnung des Beurteilungszeitpunkts ist aus folgenden Gründen abzusehen: Die Vorinstanz hat vorliegend die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bachelorstudiums in den Fachbereichen Soziologie und Rechtswissenschaften - welches die Tochter des Beschwerdeführers laut der im Beschwerdeverfahren eingereichten Immatrikulationsbescheinigung am 1. Oktober 2014 begonnen hat (act. 85, S. 3) - noch nicht im Einzelnen geprüft, sodass der Sachverhalt diesbezüglich nicht liquid ist; überdies haben die Verfahrensbeteiligten zum Ausbildungscharakter für die Zeit ab 1. Oktober 2014 auch noch nicht Stellung bezogen. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte hat sich die gerichtliche Prüfung demnach auf die Frage zu beschränken, ob der Ausbildungscharakter in der Zeit vom (...) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids am 28. August 2014 bejaht werden kann. Wie es sich mit der Anerkennung der Ausbildungsqualität des am 1. Oktober 2014 begonnenen Studiums der Soziologie und Rechtswissenschaften verhält, wird die Vorinstanz im Rahmen einer separaten Prüfung aufgrund der noch einzureichenden Belege zu prüfen und anschliessend darüber neu zu verfügen haben. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. 27, S. 2; act. 83, S. 1). Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (nachfolgend: VO Nr. 987/2009; AS 2012 2345). Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Bestimmungen, welche hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- oder Kinderrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, finden sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ab (...) weiterhin Anspruch auf eine ordentliche AHV-Kinderrente für seine Tochter hat, bestimmt sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Dementsprechend ist der Anspruch auf die schweizerische AHV-Waisenrente ausschliesslich nach dem AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung; AS 1996 2466; BBl 1999 II 1) und der AHVV (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung; AS 2010 4573) zu beurteilen. Welche Voraussetzungen das deutsche Recht an die Weiterausrichtung der Kinderrente knüpft, ist demgegenüber für die nachfolgende Beurteilung nicht entscheidend.

4. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom (...) bis zum 28. August 2014 einen Anspruch auf eine AHV-Kinderrente hat. Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). 4.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. 4.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV (Ausbildung) und 49ter AHVV (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In Art. 49bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest: 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. In Art. 49ter AHVV legt der Verordnungsgeber fest: 1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet. 2 Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. 3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;

b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;

c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 4.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2014; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 06.01.2016) den Begriff der Ausbildung im Zusammenhang mit der Absolvierung von Praktika in Rz. 3361 RWL (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Version) gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert. Danach wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211, vgl. den entsprechend abgeänderten Abschnitt in Rz. 3361.1 der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2014) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Urteil des BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 5.1.1). Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209 S. 211 E. 5.2), sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist (BGE 139 V 209 S. 211 E. 5.3). Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 S. 211 f. E. 5.3). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des BGer 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz. 3362; vgl. auch Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 330 vom 15. Mai 2013). 4.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.6 Das Bundesgericht hat in einem jüngst ergangenen Urteil (8C_177/2015) bei einem volljährigen Sohn eines IV-Rentners, der ein dreimonatiges Praktikum bei einem Radiosender absolviert hatte, die Qualifikation als Ausbildung verneint mit der Begründung, laut seinem formulierten Ziel im Praktikumsvertrag habe der Sohn mit dem Praktikum beabsichtigt, die eigene Motivation und die Fähigkeit zum Berufswunsch Journalist zu erkennen, die Chance für die Anstellung "bei einem anderen Medium" zu erhöhen und sich Praxiserfahrung anzueignen. Der Entscheid zur Realisierung der entsprechenden Ausbildung sei bei Antritt des Praktikums noch nicht gefallen (E. 5.1.2 und 5.1.3). Verneint hat das Bundesgericht den Anspruch auf Kinderrente auch bei einem volljährigen Versicherten, der ein unbezahltes Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ohne systematischen, strukturierten Lehrgang und ohne Berufsabschluss absolvierte (Urteil des BGer 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2), bei einem volljährigen Versicherten, der ein arbeitsmarktliches "Motivationssemester Passage" besuchte (Urteil des BGer I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 3), bei einer volljährigen Tochter, die vor einem Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen Sprachkurs besuchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studiums diente (Urteil des BGer H 354/01 vom 20. Februar 2002 E. 2b) und bei einer volljährigen Versicherten, die nach Abbruch der Wirtschaftsschule während einigen Monaten im Ausland einen Sprachkurs besuchte, bevor sie eine Lehrstelle annahm (BGE 102 V 208; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7043/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 7.4 und C-8867/2010 vom 6. November 2013 E. 3.4.2). Bejaht wurde der Ausbildungscharakter demgegenüber bei einer Tochter einer rentenberechtigten Person, welche ein einjähriges Praktikum bei einem Kinderhort absolvierte, um anschliessend eine Lehre als Kleinkinderzieherin anzutreten (BGE 139 V 209). 4.7 Aufgrund der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und der vorliegenden Akten ist unbestritten, dass das hier zur Diskussion stehende Redaktionspraktikum in der Lokalredaktion des F._______ (vom 2. Januar bis 30. April 2014) keine generelle gesetzliche oder reglementarische Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums in den Fachbereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik ist (vgl. dazu act. 75, S. 1). Dass gewisse Universitäten, wie beispielsweise die Universität Z._______ (vgl. dazu § 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Journalistik an der Universität Z._______; Beilage zu BVGer act. 7), diesbezüglich eine Ausnahme vorsehen und ein Praktikum fordern, vermag die genannte Feststellung nicht grundsätzlich infrage zu stellen. Das von der Tochter des Beschwerdeführers (damals noch) in Betracht gezogene Studium der Journalistik setzt nicht generell ein Praktikum voraus. Wie es sich verhielte, wenn die Auszubildende gewichtige Gründe für die Wahl eines Bildungsgangs an einer spezifischen Universität anzuführen vermöchte, bei welcher das Praktikum gesetzlich oder reglementarisch vorgesehen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da solche Gründe hier nicht geltend gemacht werden und aus den Akten auch nicht ersichtlich sind. 4.8 Die Anerkennung des Ausbildungscharakters ist nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 4.6 hievor) auch möglich, wenn das Praktikum einerseits für die Ausbildung faktisch notwendig wäre und anderseits bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestanden hätte, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 S. 211 f. E. 5.3). Der Beschwerdeführer vermag indes auch im Beschwerdeverfahren zum einen nicht zu belegen, dass das absolvierte Redaktionspraktikum faktisch notwendige Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums im Fachbereich Journalistik sei. Zum anderen ist auch die bei Antritt des Praktikums erforderliche Absicht seiner Tochter, eine Ausbildung im Bereich Journalismus zu realisieren, nicht nachgewiesen. Im Gegenteil erscheint dieses Erfordernis allein schon deshalb fraglich, weil die Tochter kurze Zeit nach dem (Ende April 2014 abgeschlossenen) Redaktionspraktikum, das heisst am 1. Oktober 2014, ein Studium in den Fachbereichen Soziologie und Rechtswissenschaften aufgenommen hat (act. 83, S. 6), für welche das Redaktionspraktikum weder gesetzlich noch reglementarisch oder auch nur faktisch notwendig war. 4.9 Auch hinsichtlich des Kurzpraktikums in der Klinik Y._______ vom 1. Juli bis 18. Juli 2014 (act. 74, S. 4) ist mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung vom 24. Oktober 2014 (Beilage zu BVGer act. 9) zwar dessen Absolvierung nachgewiesen. Allerdings wird die Notwendigkeit dieses Praktikums für die Studienaufnahme weder substanziiert behauptet noch rechtsgenüglich nachgewiesen. Entsprechendes gilt auch für das Erfordernis der (für den Fall einer faktischen Notwendigkeit des Praktikums) vom Beschwerdeführer nachzuweisenden, bei Praktikumsbeginn bestehenden Absicht, ein Medizinstudium aufzunehmen. 4.10 Insgesamt ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem am (...) 2013 abgeschlossenen Abitur (act. 74, S. 11) bis zum Studienbeginn am 1. Oktober 2014 verschiedene praktische Tätigkeiten ausgeübt hat, um eine Berufswahl treffen zu können beziehungsweise um sich dabei allenfalls noch einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um während einiger Monate mangels Ausbildungs- und Studienplätzen beschäftigt zu sein und zugleich die Chancen für den Erhalt eines Ausbildungs- oder Studienplatzes bei schwieriger Situation in Bezug auf die Studienzulassung zu verbessern. Dies geht nicht zuletzt auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren klar hervor (vgl. dazu BVGer act. 9 und 18). Die Absolvierung diverser praktischer Tätigkeiten im Hinblick auf eine optimale Berufswahl wird nach vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht als Ausbildung anerkannt. In dieser Phase der praktischen Tätigkeit im Hinblick auf eine (noch offene) Berufswahl fehlt es an den Erfordernissen der Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit, welche für die Anerkennung der Ausbildungsqualität rechtsprechungsgemäss erforderlich sind. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Zeit zwischen dem Abschluss des Abiturs im (...) 2013 und dem Beginn des Studiums am 1. Oktober 2014 den Rahmen von 4 Monaten, während welchem Ferien und unterrichtsfreie Zeiten noch nicht als Unterbrechung der Ausbildung gewertet werden (vgl. dazu Art. 49ter Abs. 3 Bst. a AHVV; Rz. 3370 RWL), bei Weitem überschreitet, sodass der Ausbildungscharakter und damit auch der Anspruch auf die Kinderrente in der hier massgeblichen Zeit auch unter diesem Aspekt zu verneinen ist.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass den von der Tochter des Beschwerdeführers nach dem Abitur absolvierten praktischen Tätigkeiten kein Ausbildungscharakter zugesprochen werden kann, weil die Praktika nicht generell gesetzlich oder reglementarisch für das Studium notwendig sind. Der Beschwerdeführer hat überdies auch nicht nachweisen können, dass die absolvierten Praktika für die Hochschulzulassung in einem der von seiner Tochter in Erwägung gezogenen Fachbereiche faktisch geboten wären und sie bereits beim Antritt der Praktika die Absicht hatte, das entsprechende Studium zu absolvieren. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter für die Zeit nach dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2014 beantragt, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstandes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungscharakters für die Zeit nach dem Einspracheentscheid vom 28. August 2014, insbesondere in Bezug auf das am 1. Oktober 2014 begonnene Studium gegeben sind, hat die Vorinstanz ergänzend abzuklären und hierüber eine separate Verfügung zu erlassen. Die Streitsache wird daher zur Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Prüfung eines Kinderrentenanspruchs für die Tochter C._______ hinsichtlich der Zeit nach dem 28. August 2014 an die Vorinstanz überwiesen. Die Beschwerde ist demnach - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter ab 29. August 2014 beantragt.

2. Das Gesuch um Ausrichtung einer Kinderrente für den Zeitraum vom 29. August 2014 bis 30. September 2014 und für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2014 wird zur weiteren Abklärung und zum Entscheid darüber, ob ein Kinderrentenanspruch besteht, zuständigkeitshalber an die Vor­instanz überwiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: