Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der am (...) 1954 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehörige X._______ meldete sich am 12. Dezember 1989 zum Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act. 1). Mit Verfügung vom 28. Juni 1991 (IVSTA-act. 6) wurde ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1990 unter Anrechnung einer Beitragsdauer von 15 Jahren (Rentenskala 44) eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau A._______ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'703. zugesprochen. B. Am 27. August 1995 starb die Ehefrau von X._______ (IVSTA-act. 18 S. 14 f.), weshalb der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab 1. September 1995 erlosch (vgl. IVSTA-act. 18 S. 12). C. Zufolge Wegzugs von X._______ ins Ausland wurden die Akten am 5. Oktober 2006 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (IVSTA-act. 20). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2006 (IVSTA-act. 21) teilte die neu zuständige Ausgleichskasse X._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. November 2006 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) in der Höhe von Fr. 1'860. , basierend auf einer Beitragsdauer von 15 Jahren (Rentenskala 44) und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'830. . D. Am 10. Juli 2014 heiratete X._______ B._______ (vgl. IVSTA-act. 45 f.). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (IVSTA-act. 47) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) X._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 1'687. . Die IVSTA berücksichtigte dabei ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'908. sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 15 Jahren (Rentenskala 44). E. Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2014 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente in der bisherigen Höhe. Zur Begründung führte er aus, er bezweifle die Richtigkeit der angerechneten Beitragsdauer und der berücksichtigten Einkommen, da er noch weitere Beiträge geleistet habe. Überdies sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er - wie die Vorinstanz behaupte - bisher einen Verwitwetenzuschlag ausbezahlt erhalten habe, da dieser nicht separat ausgewiesen gewesen sei. Einer Kürzung der Rente zufolge Wiederverheiratung fehle zudem die Grundlage, weshalb diese nicht zulässig sei. F. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2014 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Tod seiner ersten Ehegattin eine Rente mit Verwitwetenzuschlag bezogen. Rechtsprechungsgemäss entfalle der Verwitwetenzuschlag bei Wiederverheiratung, weshalb er nach der Heirat im Juli 2014 keinen Anspruch mehr auf einen entsprechenden Zuschlag habe. Die vom Beschwerdeführer erwähnten, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge seien gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Der zugesprochene Rentenbetrag entspreche dem in den Rententabellen ausgewiesenen Ansatz und sei somit korrekt. G. Am 29. Dezember 2014 (vgl. BVGer-act. 6) ist der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2014 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. bei der Gerichtskasse eingegangen. H. Mit Replik vom 16. Januar 2015 (BVGer-act. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. I. Mit Duplik vom 12. Februar 2015 (BVGer-act. 11) hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem bisherigen Begehren fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung, wie er sich ebenfalls eindeutig aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt, setzt der sogenannte Verwitwetenzuschlag den entsprechenden aktuellen Zivilstand der rentenberechtigten Person voraussetzt, weshalb er früher verwitweten, nunmehr erneut verheirateten Altersrentenbezügerinnen und -bezügern nicht gewährt werden kann (BGE 128 V 5 E. 3b S. 8 und 126 V 57 E. 6 S. 60 sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2).
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 15 Versicherungsjahre angerechnet, was gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) korrekt ist. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalles entsprach dies der Beitragsdauer des Jahrganges des Beschwerdeführers, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 44 hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind Beiträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalles geleistet worden sind, für die Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Vorinstanz das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht korrekt bestimmt hätte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch nichts Konkretes geltend. Demzufolge ist vom von der Vorinstanz in der Berechnung eingesetzten Wert (Fr. 37'908. ) auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer somit gestützt auf die Rententabellen 2013, AHV/IV, des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Anspruch auf eine Vollrente der Skala 44 mit einem zu berücksichtigenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 37'908. . Dies führt gemäss Rententabellen 2013 zu einer Alters- und Invalidenrente von Fr. 1'687. . Der Ansatz aus der Spalte "Alters- und Invalidenrente für Witwen/Witwer" (Fr. 2'025. ) ist auf den heute wieder verheirateten und demzufolge nicht mehr als verwitwet geltenden Beschwerdeführer nicht (mehr) anwendbar (vgl. Rententabellen 2013, S. 18). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 400. festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist für die Bezahlung der Gerichtskosten in derselben Höhe zu verwenden.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400. festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. wird für die Bezahlung der Gerichtskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5419/2014 Urteil vom 24. März 2016 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Thailand, Zustelladresse: c/o Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 24. Juli 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) 1954 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehörige X._______ meldete sich am 12. Dezember 1989 zum Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act. 1). Mit Verfügung vom 28. Juni 1991 (IVSTA-act. 6) wurde ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1990 unter Anrechnung einer Beitragsdauer von 15 Jahren (Rentenskala 44) eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau A._______ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'703. zugesprochen. B. Am 27. August 1995 starb die Ehefrau von X._______ (IVSTA-act. 18 S. 14 f.), weshalb der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab 1. September 1995 erlosch (vgl. IVSTA-act. 18 S. 12). C. Zufolge Wegzugs von X._______ ins Ausland wurden die Akten am 5. Oktober 2006 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (IVSTA-act. 20). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2006 (IVSTA-act. 21) teilte die neu zuständige Ausgleichskasse X._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. November 2006 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) in der Höhe von Fr. 1'860. , basierend auf einer Beitragsdauer von 15 Jahren (Rentenskala 44) und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'830. . D. Am 10. Juli 2014 heiratete X._______ B._______ (vgl. IVSTA-act. 45 f.). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (IVSTA-act. 47) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) X._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 1'687. . Die IVSTA berücksichtigte dabei ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'908. sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 15 Jahren (Rentenskala 44). E. Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2014 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente in der bisherigen Höhe. Zur Begründung führte er aus, er bezweifle die Richtigkeit der angerechneten Beitragsdauer und der berücksichtigten Einkommen, da er noch weitere Beiträge geleistet habe. Überdies sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er - wie die Vorinstanz behaupte - bisher einen Verwitwetenzuschlag ausbezahlt erhalten habe, da dieser nicht separat ausgewiesen gewesen sei. Einer Kürzung der Rente zufolge Wiederverheiratung fehle zudem die Grundlage, weshalb diese nicht zulässig sei. F. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2014 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Tod seiner ersten Ehegattin eine Rente mit Verwitwetenzuschlag bezogen. Rechtsprechungsgemäss entfalle der Verwitwetenzuschlag bei Wiederverheiratung, weshalb er nach der Heirat im Juli 2014 keinen Anspruch mehr auf einen entsprechenden Zuschlag habe. Die vom Beschwerdeführer erwähnten, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge seien gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Der zugesprochene Rentenbetrag entspreche dem in den Rententabellen ausgewiesenen Ansatz und sei somit korrekt. G. Am 29. Dezember 2014 (vgl. BVGer-act. 6) ist der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2014 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. bei der Gerichtskasse eingegangen. H. Mit Replik vom 16. Januar 2015 (BVGer-act. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. I. Mit Duplik vom 12. Februar 2015 (BVGer-act. 11) hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem bisherigen Begehren fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung bestimmt sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG (SR 831.20), der IVV (SR 832.201) und - soweit sich Fragen der Rentenberechnung stellen - nach dem AHVG (SR 831.10) und der AHVV (SR 831.101). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung, wie er sich ebenfalls eindeutig aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt, setzt der sogenannte Verwitwetenzuschlag den entsprechenden aktuellen Zivilstand der rentenberechtigten Person voraussetzt, weshalb er früher verwitweten, nunmehr erneut verheirateten Altersrentenbezügerinnen und -bezügern nicht gewährt werden kann (BGE 128 V 5 E. 3b S. 8 und 126 V 57 E. 6 S. 60 sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 15 Versicherungsjahre angerechnet, was gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) korrekt ist. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalles entsprach dies der Beitragsdauer des Jahrganges des Beschwerdeführers, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 44 hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind Beiträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalles geleistet worden sind, für die Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Vorinstanz das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht korrekt bestimmt hätte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch nichts Konkretes geltend. Demzufolge ist vom von der Vorinstanz in der Berechnung eingesetzten Wert (Fr. 37'908. ) auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer somit gestützt auf die Rententabellen 2013, AHV/IV, des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Anspruch auf eine Vollrente der Skala 44 mit einem zu berücksichtigenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 37'908. . Dies führt gemäss Rententabellen 2013 zu einer Alters- und Invalidenrente von Fr. 1'687. . Der Ansatz aus der Spalte "Alters- und Invalidenrente für Witwen/Witwer" (Fr. 2'025. ) ist auf den heute wieder verheirateten und demzufolge nicht mehr als verwitwet geltenden Beschwerdeführer nicht (mehr) anwendbar (vgl. Rententabellen 2013, S. 18). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 400. festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist für die Bezahlung der Gerichtskosten in derselben Höhe zu verwenden. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400. festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. wird für die Bezahlung der Gerichtskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: