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C-5402/2009

C-5402/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-03 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2008 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 inkl. Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 29.01.2010 in Kopie [act. 45]; Formular Zahladresse) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2008 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 inkl. Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 29.01.2010 in Kopie [act. 45]; Formular Zahladresse) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5402/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. März 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien X._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 1. April 2008 das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen hat, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die Aufhebung der Verfügung, die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und die Gewährung einer Invalidenrente "in gesetzlicher Höhe ab dem Tage der Antragsstellung (9. November 2006 bzw. 17. Oktober 2007)" beantragt sowie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass gemäss Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung (EWG) Nr. 574/72) die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbeitenden Träger zu übermitteln sind, der bearbeitende Träger die Entscheidungen dem Antragsteller in Form einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung zustellt und die "Rechtsbehelfsfristen" erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller zu laufen beginnen, dass die IVSTA die angefochtene Verfügung vom 1. April 2008 sowohl dem spanischen Versicherungsträger als auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers postalisch übermittelte (act. 36), dass der spanische Versicherungsträger dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 27. August 2009 im Sinne von Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zustellte (act. 43), wodurch die Rechtsmittelfrist zu laufen begann, dass die Beschwerde vom 24. August 2009 somit als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG fristgerecht eingereicht zu betrachten ist, dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, sodass darauf einzutreten ist, dass Dr. med. A._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2010 zu Handen der IVSTA aufgrund der neu eingereichten kardiologischen und orthopädischen Unterlagen weitere Abklärungen empfohlen hat (act. 45), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift die mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügte und insbesondere beantragte, es sei eine orthopädische und internistische bzw. kardiologische Begutachtung durchzuführen, dass sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Parteien die Durchführung weiterer medizinischer Begutachtungen als notwendig erweist, dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2008 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten sind, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2008 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 inkl. Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 29.01.2010 in Kopie [act. 45]; Formular Zahladresse) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: