Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist tunesischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 3. März 2002 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, gelangte er am 4. Mai 2002 in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft, die letztmals mit Wirkung bis 3. Mai 2006 verlängert wurde. Das kinderlos gebliebene Ehepaar trennte sich im August 2004. Gerichtlich bewilligt wurde die Trennung am 14. Dezember 2004. B. Wegen der Trennung der Ehe prüfte die kantonale Migrationsbehörde im Frühjahr 2005 vertieft eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie holte am 28. April 2005 eine schriftliche Stellungnahme der Ehefrau ein und führte am 4. Mai 2005 eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers durch. C. Gestützt auf ihre Erhebungen verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung am 24. Mai 2005 um ein weiteres Jahr. Sie erwog, dass sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr auf seine (gescheiterte) Ehe als Anspruchsgrundlage für einen weiteren Aufenthalt berufen könne, dass ihm jedoch die Erneuerung im freien Ermessen dennoch gewährt werden könne. D. Am 19. Juni 2006 gelangte die kantonale Migrationsbehörde im Rahmen des alljährlichen Verlängerungsverfahrens an die Vorinstanz und stellte das Gesuch "um Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft". E. Am 5. Juli 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schreiben Gebrauch, das am 17. Juli 2006 bei der Vorinstanz einging. F. Mit Verfügung vom 11. August 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. November 2006 aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, mit der Trennung der Ehe sei trotz deren formellen Weiterbestand ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen, und Gründe, die dennoch eine Erneuerung gebieten würden, längen nicht vor. Im Übrigen seien auch keine Gründe gegeben, die den Vollzug der unter den gegebenen Umständen anzuordnenden Wegweisung als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen. G. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 6. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit den folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemässen Erteilung der Niederlassungsbewilligung evtl. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Kanton zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zu einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, und sein Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbotes echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheides in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können allerdings für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: alt Zustimmungsverordnung, AS 1983 535, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (alt Begrenzungsverordnung, aBVO, AS 1986 1791, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
E. 3.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 aANAG). In diesem Sinne erklärt Art. 1 Abs. 1 alt Zustimmungsverordnung die Zustimmung für erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 aANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
E. 3.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet der Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit seiner schweizerischen Ehefrau zu verlängern. Dass dieser kantonale Akt ihrer Zustimmung bedarf, leitet die Vorinstanz in allgemeiner Weise aus Art. 1 Abs. 1 alt Zustimmungsverordnung ab. Welchen der dort genannten Tatbestände sie als einschlägig betrachtet, lässt sie allerdings offen. Das schadet jedoch weiter nicht, denn die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c alt Zustimmungsverordnung grundsätzlich befugt, jeden Bewilligungsentscheid zur Zustimmung an sich zu ziehen (BGE 127 II 49 E. 3b S. 53 f.). Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zweifellos gegeben, und es ist nachfolgend zu prüfen, ob er sich auf einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu deren Verlängerung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüllung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 aANAG).
E. 4 Der Beschwerdeführer ist seit März 2002 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Als anspruchsbegründende Norm des innerstaatlichen Gesetzesrechts fällt deshalb Art. 7 aANAG in Betracht, der dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürger einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt. Ein Anspruch kann sich im vorliegenden Fall auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben bzw. seit dem 1. Januar 2000 aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Beide Bestimmungen dienen in allgemeiner Weise dem Schutz des Privat- und Familienlebens und sind im Bereich des Ausländerrechts deckungsgleich (vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). Neurechtliche Anspruchsgrundlagen des AUG fallen dagegen wegen der intertemporalen Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter das alte Recht ausser Betracht (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 aANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren erwächst ihm ein vom weiteren Bestand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch entsteht, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 aANAG). Darunter fällt die sog. Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Formalbeziehung der Ehe nur eingehen, um dem ausländischen Ehegatten zu einem Aufenthaltsrecht zu verhelfen. Doch auch wenn eine Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, bedeutet das nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Die Berufung auf die Ehe kann sich anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweisen. Das ist namentlich der Fall, wenn sich der ausländische Ehegatte im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur (noch) formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Darauf ist Art. 7 aANAG nicht ausgerichtet (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2 S. 151 f., je mit Hinweisen). -:- -:- Ein solcher Rechtsmissbrauch darf nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der in Art. 7 Abs. 1 aANAG vorgesehenen fremdenpolizeilichen Bewilligungen vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und auch aus der Sicht des betroffenen Ausländers nicht mehr zu erwarten ist; das entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f.; 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entsprechender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG vorgelegen haben. Ob die Ehe danach noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Immerhin können aber nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007, E. 3.2).
E. 4.1.2 Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass die eheliche Gemeinschaft im August 2004 aufgegeben und die Trennung am 14. Dezember 2004 gerichtlich genehmigt wurde. Ursache bildeten finanzielle Probleme und unterschiedliche Vorstellungen der Ehegatten über die Gestaltung des Zusammenlebens. Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kann davon ausgegangen werden, dass sie noch bis Februar 2005 enge Beziehungen unterhielten. Danach kühlten die Kontakte ab, wurden sporadisch und brachen schliesslich ganz ab. Die Initiative dazu ging von der Ehefrau aus, welche die Ehe als definitiv gescheitert ansah und sich zur Scheidung entschloss. Der Beschwerdeführer widersetzte sich den Scheidungsabsichten und scheint in den ersten Monaten noch einige erfolglose Versuche unternommen zu haben, die Ehe zu retten (vgl. Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 25. April 2005, Schreiben der Ehefrau an die Migrationsbehörde vom 28. April 2005, mündliche Anhördung des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2005 durch die Migrationsbehörde). Spätestens aus einem undatierten Schreiben des Beschwerdeführers vom Juli 2006 an die Vorinstanz geht mit aller Klarheit hervor, dass trotz seines nach wie vor bestehenden Widerstands gegen die Scheidung auch er die Ehe seit geraumer Zeit als definitiv gescheitert betrachtete. Dass sich im späteren Verlauf des Verfahrens daran etwas geändert hätte, ist nicht bekannt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft definitiv gescheitert ist, und zwar lange bevor dem Beschwerdeführer gestützt auf die Fünfjahresregel des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG ein vom Zustand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung hätte erwachsen können. Nach dem Gesagten fällt somit Art. 7 Abs. 1 aANAG als Anspruchsgrundlage ausser Betracht.
E. 4.2.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf die Garantie des Familienlebens kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Familienangehörige in der Schweiz hat, sofern diese hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen und eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Wird ihr selbst ein Aufenthaltsrecht verweigert, so liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens begründet, der eine Rechtfertigung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV verlangt (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.1 und 4.2 S. 218 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt als Schweizer Bürgerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der oben stehenden Ausführungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Allerdings besteht die Ehe nur noch der rechtlichen Form nach. Inhaltlich ist sie - wie oben dargelegt - als bereits vor Jahren definitiv gescheitert anzusehen. Da somit eine tatsächlich gelebte und intakte eheliche Beziehung seit langem nicht mehr besteht, liegt kein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens vor, sodass der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt für sich nichts aus Art. 8 Ziff. 1 ERMK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten kann.
E. 4.2.2 Es stellt sich ferner die Frage, ob das ebenfalls durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privatleben dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch vermitteln kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat dazu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). Es können mit anderen Worten nur über das Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Beziehungen - die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind - zu einem solchen Anspruch führen. Dass der Beschwerdeführer, der sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält und eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration vorweisen kann, diesen strengen Anforderungen nicht zu genügen vermag, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung.
E. 5 Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
E. 6.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 aBVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der alten Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
E. 6.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie namentlich die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
E. 6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die besondere Situation ausländischer Personen zu beurteilen, die im Zuge einer Heirat mit einem Schweizer Bürger oder einer hier niedergelassenen Person ihren Lebensmittelpunkt rechtmässig in die Schweiz verlegen. Diese besondere Situation nahm der Gesetzgeber zum Anlass, dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verleihen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 aANAG). Vor dem Erreichen der genannten zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härte-situation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. dazu auch die Regelung des Art. 50 AuG).
E. 7.1 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin besteht zwar nach wie vor. Sie ist jedoch bereits seit längerem eine blosse rechtliche Formalbeziehung. Faktisch wurde das eheliche Zusammenleben im August 2004 aufgegeben, d.h. etwas mehr als zwei Jahre nach seiner Aufnahme auf Schweizer Boden im Mai 2002, und seither ohne Aussicht auf Besserung nicht wieder aufgenommen. Die Ehe blieb kinderlos. Die Dauer der ehelichen Gemeinschaft verbunden mit der Abwesenheit besonderer Gründe, die zu ihrem Scheitern führten, rechtfertigt einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Gewichtung der betroffenen privaten Interessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.4, in dem ein vergleichbarer Streitfall zu beurteilen war und eine Dauer der ehelichen Gemeinschaft von 2 ½ Jahren als zu kurz betrachtet wurde, um sie als besonderen Grund in die Interessenabwägung einzubeziehen).
E. 7.2 Auf dieser Grundlage ist festzuhalten, dass sich die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Beziehung, soweit überhaupt feststellbar, in dem Rahmen bewegt, was nach sechs Jahren Aufenthalt erwartet werden kann. Besonders enge Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz, denen bei der Interessenabwägung besondere Bedeutung zukäme, sind weder ersichtlich noch ergeben sich solche aus den Akten. Es sind weiter keine Gründe zu erkennen, die den Beschwerdeführer ernsthaft daran hindern könnten, in seine Heimat zurückzukehren, wo er knapp 30 Jahre gelebt hat, und dort wieder Fuss zu fassen. Familiäre Beziehungen sind nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers intakt und einem beruflichen Wiedereinstieg im Tourismussektor steht nichts entgegen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz zusätzliche Qualifikationen erworben hat.
E. 7.3 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückstehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
E. 8 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 aANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a aANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 9 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 14)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-537/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. Juli 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Ursula Metzger Junco P., Advokatin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist tunesischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 3. März 2002 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, gelangte er am 4. Mai 2002 in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft, die letztmals mit Wirkung bis 3. Mai 2006 verlängert wurde. Das kinderlos gebliebene Ehepaar trennte sich im August 2004. Gerichtlich bewilligt wurde die Trennung am 14. Dezember 2004. B. Wegen der Trennung der Ehe prüfte die kantonale Migrationsbehörde im Frühjahr 2005 vertieft eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie holte am 28. April 2005 eine schriftliche Stellungnahme der Ehefrau ein und führte am 4. Mai 2005 eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers durch. C. Gestützt auf ihre Erhebungen verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung am 24. Mai 2005 um ein weiteres Jahr. Sie erwog, dass sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr auf seine (gescheiterte) Ehe als Anspruchsgrundlage für einen weiteren Aufenthalt berufen könne, dass ihm jedoch die Erneuerung im freien Ermessen dennoch gewährt werden könne. D. Am 19. Juni 2006 gelangte die kantonale Migrationsbehörde im Rahmen des alljährlichen Verlängerungsverfahrens an die Vorinstanz und stellte das Gesuch "um Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft". E. Am 5. Juli 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schreiben Gebrauch, das am 17. Juli 2006 bei der Vorinstanz einging. F. Mit Verfügung vom 11. August 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. November 2006 aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, mit der Trennung der Ehe sei trotz deren formellen Weiterbestand ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen, und Gründe, die dennoch eine Erneuerung gebieten würden, längen nicht vor. Im Übrigen seien auch keine Gründe gegeben, die den Vollzug der unter den gegebenen Umständen anzuordnenden Wegweisung als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen. G. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 6. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit den folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemässen Erteilung der Niederlassungsbewilligung evtl. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Kanton zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zu einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, und sein Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbotes echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheides in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können allerdings für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: alt Zustimmungsverordnung, AS 1983 535, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (alt Begrenzungsverordnung, aBVO, AS 1986 1791, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE). 3. 3.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 aANAG). In diesem Sinne erklärt Art. 1 Abs. 1 alt Zustimmungsverordnung die Zustimmung für erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 aANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). 3.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet der Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit seiner schweizerischen Ehefrau zu verlängern. Dass dieser kantonale Akt ihrer Zustimmung bedarf, leitet die Vorinstanz in allgemeiner Weise aus Art. 1 Abs. 1 alt Zustimmungsverordnung ab. Welchen der dort genannten Tatbestände sie als einschlägig betrachtet, lässt sie allerdings offen. Das schadet jedoch weiter nicht, denn die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c alt Zustimmungsverordnung grundsätzlich befugt, jeden Bewilligungsentscheid zur Zustimmung an sich zu ziehen (BGE 127 II 49 E. 3b S. 53 f.). Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zweifellos gegeben, und es ist nachfolgend zu prüfen, ob er sich auf einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu deren Verlängerung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüllung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 aANAG). 4. Der Beschwerdeführer ist seit März 2002 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Als anspruchsbegründende Norm des innerstaatlichen Gesetzesrechts fällt deshalb Art. 7 aANAG in Betracht, der dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürger einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt. Ein Anspruch kann sich im vorliegenden Fall auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben bzw. seit dem 1. Januar 2000 aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Beide Bestimmungen dienen in allgemeiner Weise dem Schutz des Privat- und Familienlebens und sind im Bereich des Ausländerrechts deckungsgleich (vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). Neurechtliche Anspruchsgrundlagen des AUG fallen dagegen wegen der intertemporalen Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter das alte Recht ausser Betracht (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 aANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren erwächst ihm ein vom weiteren Bestand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch entsteht, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 aANAG). Darunter fällt die sog. Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Formalbeziehung der Ehe nur eingehen, um dem ausländischen Ehegatten zu einem Aufenthaltsrecht zu verhelfen. Doch auch wenn eine Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, bedeutet das nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Die Berufung auf die Ehe kann sich anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweisen. Das ist namentlich der Fall, wenn sich der ausländische Ehegatte im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur (noch) formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Darauf ist Art. 7 aANAG nicht ausgerichtet (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2 S. 151 f., je mit Hinweisen). -:- -:- Ein solcher Rechtsmissbrauch darf nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der in Art. 7 Abs. 1 aANAG vorgesehenen fremdenpolizeilichen Bewilligungen vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und auch aus der Sicht des betroffenen Ausländers nicht mehr zu erwarten ist; das entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f.; 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entsprechender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG vorgelegen haben. Ob die Ehe danach noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Immerhin können aber nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007, E. 3.2). 4.1.2 Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass die eheliche Gemeinschaft im August 2004 aufgegeben und die Trennung am 14. Dezember 2004 gerichtlich genehmigt wurde. Ursache bildeten finanzielle Probleme und unterschiedliche Vorstellungen der Ehegatten über die Gestaltung des Zusammenlebens. Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kann davon ausgegangen werden, dass sie noch bis Februar 2005 enge Beziehungen unterhielten. Danach kühlten die Kontakte ab, wurden sporadisch und brachen schliesslich ganz ab. Die Initiative dazu ging von der Ehefrau aus, welche die Ehe als definitiv gescheitert ansah und sich zur Scheidung entschloss. Der Beschwerdeführer widersetzte sich den Scheidungsabsichten und scheint in den ersten Monaten noch einige erfolglose Versuche unternommen zu haben, die Ehe zu retten (vgl. Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 25. April 2005, Schreiben der Ehefrau an die Migrationsbehörde vom 28. April 2005, mündliche Anhördung des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2005 durch die Migrationsbehörde). Spätestens aus einem undatierten Schreiben des Beschwerdeführers vom Juli 2006 an die Vorinstanz geht mit aller Klarheit hervor, dass trotz seines nach wie vor bestehenden Widerstands gegen die Scheidung auch er die Ehe seit geraumer Zeit als definitiv gescheitert betrachtete. Dass sich im späteren Verlauf des Verfahrens daran etwas geändert hätte, ist nicht bekannt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft definitiv gescheitert ist, und zwar lange bevor dem Beschwerdeführer gestützt auf die Fünfjahresregel des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG ein vom Zustand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung hätte erwachsen können. Nach dem Gesagten fällt somit Art. 7 Abs. 1 aANAG als Anspruchsgrundlage ausser Betracht. 4.2 4.2.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf die Garantie des Familienlebens kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Familienangehörige in der Schweiz hat, sofern diese hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen und eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Wird ihr selbst ein Aufenthaltsrecht verweigert, so liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens begründet, der eine Rechtfertigung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV verlangt (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.1 und 4.2 S. 218 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt als Schweizer Bürgerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der oben stehenden Ausführungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Allerdings besteht die Ehe nur noch der rechtlichen Form nach. Inhaltlich ist sie - wie oben dargelegt - als bereits vor Jahren definitiv gescheitert anzusehen. Da somit eine tatsächlich gelebte und intakte eheliche Beziehung seit langem nicht mehr besteht, liegt kein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens vor, sodass der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt für sich nichts aus Art. 8 Ziff. 1 ERMK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten kann. 4.2.2 Es stellt sich ferner die Frage, ob das ebenfalls durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privatleben dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch vermitteln kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat dazu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). Es können mit anderen Worten nur über das Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Beziehungen - die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind - zu einem solchen Anspruch führen. Dass der Beschwerdeführer, der sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält und eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration vorweisen kann, diesen strengen Anforderungen nicht zu genügen vermag, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. 5. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 6. 6.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 aBVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der alten Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen). 6.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie namentlich die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen). 6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die besondere Situation ausländischer Personen zu beurteilen, die im Zuge einer Heirat mit einem Schweizer Bürger oder einer hier niedergelassenen Person ihren Lebensmittelpunkt rechtmässig in die Schweiz verlegen. Diese besondere Situation nahm der Gesetzgeber zum Anlass, dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verleihen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 aANAG). Vor dem Erreichen der genannten zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härte-situation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. dazu auch die Regelung des Art. 50 AuG). 7. 7.1 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin besteht zwar nach wie vor. Sie ist jedoch bereits seit längerem eine blosse rechtliche Formalbeziehung. Faktisch wurde das eheliche Zusammenleben im August 2004 aufgegeben, d.h. etwas mehr als zwei Jahre nach seiner Aufnahme auf Schweizer Boden im Mai 2002, und seither ohne Aussicht auf Besserung nicht wieder aufgenommen. Die Ehe blieb kinderlos. Die Dauer der ehelichen Gemeinschaft verbunden mit der Abwesenheit besonderer Gründe, die zu ihrem Scheitern führten, rechtfertigt einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Gewichtung der betroffenen privaten Interessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.4, in dem ein vergleichbarer Streitfall zu beurteilen war und eine Dauer der ehelichen Gemeinschaft von 2 ½ Jahren als zu kurz betrachtet wurde, um sie als besonderen Grund in die Interessenabwägung einzubeziehen). 7.2 Auf dieser Grundlage ist festzuhalten, dass sich die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Beziehung, soweit überhaupt feststellbar, in dem Rahmen bewegt, was nach sechs Jahren Aufenthalt erwartet werden kann. Besonders enge Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz, denen bei der Interessenabwägung besondere Bedeutung zukäme, sind weder ersichtlich noch ergeben sich solche aus den Akten. Es sind weiter keine Gründe zu erkennen, die den Beschwerdeführer ernsthaft daran hindern könnten, in seine Heimat zurückzukehren, wo er knapp 30 Jahre gelebt hat, und dort wieder Fuss zu fassen. Familiäre Beziehungen sind nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers intakt und einem beruflichen Wiedereinstieg im Tourismussektor steht nichts entgegen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz zusätzliche Qualifikationen erworben hat. 7.3 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückstehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 8. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 aANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a aANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 9. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 14) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: