Marktüberwachung | SpoFög, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 23. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5353/2024
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand SpoFög, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 23. August 2024.
C-5353/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit «Vor- bescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 2. August 2024 A._______ mit- geteilt hat, es sei eine an ihn adressierte Sendung mit 100 Tabletten B._______ (10 mg) sowie 10 Tabletten C._______ (20 mg) vom Zollinspek- torat D._______ zurückgehalten worden, da es sich um verbotene Doping- mittel handle (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2/2), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen des «Vorbescheids (gegebenen- falls Verfügung)» vom 2. August 2024 ausgeführt hat, A._______ habe die Möglichkeit, bis am 22. August 2024 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung der Sendungsinhalte Stellung zu nehmen bzw. den vorgeworfenen Sachverhalt frist- und formgerecht zu bestreiten, andernfalls der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechts- form einer Verfügung erwachse, dass sich A._______ mit zwei E-Mails vom 23. August 2024 an die Vo- rinstanz gewandt und u.a. mitgeteilt hat, er kenne den Sender nicht und die meisten der angegeben Produkt seien ihm unbekannt (BVGer-act. 2/3), dass die Vorinstanz A._______ gleichentags per E-Mail mitgeteilt hat, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei verstrichen und der Vorbe- scheid am 23. August 2024 in eine Verfügung erwachsen, weshalb sein Schreiben als Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde, welches über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden werde (BVGer-act. 2/3), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
27. August 2024 ihre Akten überwiesen und dazu ausgeführt hat, sie er- achte sich als nicht zuständig, die Stellungnahme von A._______ vom 23. August 2024 zu behandeln (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht
C-5353/2024 Seite 3 anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein- räumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass A._______ mit Schreiben vom 30. August 2024 vom zuständigen In- struktionsrichter darauf hingewiesen worden ist, dass die per E-Mail einge- reichte Eingabe vom 23. August 2024 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, da sie keine rechtsgültige Unterschrift trage und zudem unklar sei, ob ein Beschwerdewille bestehe, weshalb eine entsprechend verbesserte Beschwerdeschrift bis 23. September 2024 ein- zureichen sei, ansonsten das Verfahren mit einem Nichteintretensent- scheid abgeschlossen werde (vgl. BVGer-act. 3), dass besagtes Schreiben A._______ am 2. September 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4) und er sich innert gesetzter Frist nicht hat ver- nehmen lassen, dass somit im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädi- gung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5353/2024 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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