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C-5346/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-01 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung | Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 1. November 2021)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-5346/2021

U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 1. November 2021).

C-5346/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. November 2021 A._______ ab dem

1. November 2020 eine ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invali- denversicherung im Betrag von monatlich Fr. 368.- zugesprochen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. De- zember 2022 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho- ben hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss am 5. Januar 2023 die vor- instanzlichen Akten eingereicht hat (BVGer-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis- ten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. November 2022, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen wurde, gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 22),

C-5346/2021 Seite 3 dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem Beschwerde- führer gemäss Sendeverlauf der Post am 25. November 2022 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 23), dass daher die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 26. November 2022 zu laufen begonnen und, aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezem- ber 2022 bis und mit 2. Januar 2023 (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG) am Dienstag, den 10. Januar 2023, abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 24), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän- dehalber verzichtet wird, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5346/2021 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: