Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im Verfahren C-1725/2011 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fr. 820.- als Parteientschädigung zu bezahlen.
E. 2 Der als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 410.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Im Verfahren C-1725/2011 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fr. 820.- als Parteientschädigung zu bezahlen.
- Der als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 410.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5323/2013 Urteil vom 15. November 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, DE-Z._______, vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Bachmattweg 1, 5070 Frick , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung (Taggeld); Neuverlegung der Kosten aus dem Verfahren C-1725/2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1725/2011 mit Urteil vom 23. April 2013 die Beschwerde von A._______ vom 21. März 2011 teilweise gutgeheissen und die Höhe des Taggeldes auf Fr. 158.40 festgesetzt hat (C-1725/2011 act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Drittel ausgegangen ist, weil die Vorinstanz das Taggeld auf Fr. 153.60 festsetzte, der Beschwerdeführer ein Taggeld in der Höhe von mindestens Fr. 176.- beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Taggeld in der Höhe von Fr. 158.40 zugesprochen hat (Dossier C-1725/2011 act. 8 E. 6.2.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil die Entschädigung mangels Einreichung einer Honorarnote und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv erforderliche Aufwand zu entschädigen sei, auf Fr. 1'230.- festgesetzt hat (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, welche vorliegend nicht geschuldet ist), die Vorinstanz verpflichtet hat, der Vertreterin des Beschwerdeführers Fr. 410.- als Parteientschädigung zu bezahlen, und der Vertreterin als amtlich eingesetzte Anwältin ein Honorar in der Höhe von Fr. 820.- aus der Gerichtskasse zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat (C-1725/2011 act. 12 Beilage 1), dass das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 11. Februar 2011 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer ein Taggeld von Fr. 167.20 auszurichten (act. 1), dass das Bundesgericht die Sache zur allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat (act. 1), dass demnach über die Festsetzung der Parteientschädigung im Verfahren C-1725/2011 neu zu befinden ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), dass vorliegend die teilweise obsiegende Vorinstanz als Behörde gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, dass dem Beschwerdeführer wiederum, soweit er obsiegt, eine Par-teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Rechtsvertreterin, welche mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 als amtlich bestellte Anwältin eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), im Rahmen des Unterliegens des Beschwerdeführers, Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung, Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5), dass sich das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (Art. 10 Abs. 1 VGKE, SR 173.320.2) und vorliegend Fr. 1'230.- beträgt (vgl. Urteil C-1725/2011 vom 23. April 2013 E. 6.2.2), dass das Bundesgericht die Höhe des Taggeldes auf Fr. 167.20 festsetzte (act. 1) und deshalb neu von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Verfahren C-1725/2011 zu zwei Dritteln auszugehen ist, dass die Vorinstanz deshalb zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer Fr. 820.- anstelle von Fr. 410.- als Parteientschädigung zu bezahlen, dass der Vertreterin des Beschwerdeführers als amtlich eingesetzte Anwältin ein Honorar in der Höhe von Fr. 410.- anstelle von Fr. 820.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Im Verfahren C-1725/2011 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fr. 820.- als Parteientschädigung zu bezahlen.
2. Der als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 410.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: